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LVwG-AV-526/001-2023•LVwG N LVwG-AV-526/001-2023
LVwG-AV-526/001-2023State Administrative CourtMay 23, 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Berechnung; Homeoffice;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
„Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gibt dem Antrag des Antragstellers A GmbH, eingelangt am 24.10.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin C, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 17.07.2022 bis 27.07.2022 vollinhaltlich statt.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16.12.2022, Zl. ***, wurde dem Antrag des Antragstellers A GmbH, eingelangt am 24.10.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin C, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 17.07.2022 bis 27.07.2022 teilweise stattgegeben. Dem Antrag wurde in Höhe von EUR *** stattgegeben (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Eingabe vom 24.10.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin C, geb. *** für den Zeitraum von 17.07.2022 bis 27.07.2022 in Höhe von EUR *** beantragt worden sei. Die Dienstnehmerin sei für den Zeitraum von 17.07.2022 bis 26.07.2022 behördlich abgesondert gewesen.
Es sei eine Vergütung für den Verdienstentgang der Dienstnehmerin beantragt worden, die sich auf § 32 Epidemiegesetz 1950 stütze. Die Vergütung gebühre nur für die Zeit der Erwerbsbehinderung. Die Dienstnehmerin sei für den Zeitraum 17.07.2022 bis 26.07.2022 behördlich abgesondert gewesen.
Da nur für den tatsächlichen Zeitraum der behördlichen Absonderung eine Vergütung für den Verdienstentgang zustehe, könne der beantragte Zeitraum nicht vollständig vergütet werden. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Absonderungszeitraumes ergebe sich somit ein Vergütungsbetrag in Höhe von EUR ***. Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von EUR *** sei mangels Anspruch auf Vergütung spruchgemäß abzuweisen gewesen.
Während der Verkehrsbeschränkung sei das Aufsuchen des Arbeitsplatzes unter den im Absonderungsbescheid angeführten Maßnahmen zulässig. Habe der Dienstnehmer während seiner Verkehrsbeschränkung eine Testmöglichkeit in Anspruch genommen, so habe die entscheidende Behörde davon auszugehen, dass der Dienstnehmer symptomfrei und arbeitsfähig gewesen sei. Eine Vergütung nach dem EpiG stehe in einem solchen Fall nur bis zum Tag der Probeentnahme zu.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Tage ab 25.7. bereits im Antragsformular ohnehin als Arbeits-/Home Office-Zeiten deklariert und ausgewiesen worden seien (Fehlzeitenkarte liege bei). Frau C habe eben nicht durchgehend Telearbeit geleistet, sondern nur an diesen letzten Tagen. Bei der Berechnung im Bescheid werde der Home Office Teil in voller Prozent-Höhe gleich belassen und werde zusätzlich noch die Dauer reduziert. Damit werde der bereits im Antrag eingetragene Arbeits-/Home Office Anteil nun aber doppelt abgezogen.
Bei richtiger Umrechnung müsste hingegen nun zwar die Dauer kürzer, dafür aber auch der HO-Anteil gekürzt werden. An der Höhe der beantragten Vergütung dürfte sich daher in Summe gesehen nichts ändern.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 13.01.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Verwaltungsakt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Akt zur Zl. ***.
Frau C, geb. ***, ist seit 01.06.1983 Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin, der A GmbH. Sie war vom 17.07.2022 bis 26.07.2022 auf Grund einer Erkrankung an COVID-19 behördlich abgesondert. Sie erhielt von der Beschwerdeführerin den Monatslohn für Juli 2022 ausbezahlt. Mit Schreiben vom 24.10.2022 wurde bei der belangten Behörde die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich dieser Dienstnehmerin für den Zeitraum 17.07.2022 bis 27.07.2022 in Höhe von EUR *** beantragt.
Die Beschwerdeführerin zahlte ihrer Dienstnehmerin während ihrer behördlichen Absonderung den Lohn weiterhin aus.
Die Dienstnehmerin arbeitete vom 25.07. bis 27.07.2022 im Home Office, wobei der Home Office Anteil im Antrag bereits abgezogen bzw. nicht geltend gemacht wurde.
Das der Dienstnehmerin im Juli 2022 zustehende Bruttoentgelt betrug EUR ***. Die Dienstnehmerin hatte 2022 insgesamt Anspruch auf Sonderzahlungen in der Höhe von EUR ***.
Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihre Dienstnehmerin die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf 17,53 % der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage für den DG-Anteil der gesetzl. Sozialversicherung für das Bruttoentgelt betrug EUR ***, die Bemessungsgrundlage für den DG-Anteil der gesetzl. Sozialversicherung für die Sonderzahlung betrug EUR ***.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Vergütungsakt, insbesondere aus dem Antrag auf Vergütung, den Gehaltsabrechnungen der Dienstnehmerin, dem Beschwerdevorbringen und dem übermittelten Berechnungsbeiblatt zum Vergütungsbetrag.
Die exakte Aufschlüsselung der Höhe der in der Beschwerde geltend gemachten Beträge und die Berechnungen der belangten Behörde ergeben sich aus den dem Akt beiliegenden Tabellen.
Der oben angeführte Sachverhalt stand bereits auf Grund des insoweit unbedenklichen Akteninhaltes fest und konnte daher ohne weiteres dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. An der tatsächlichen Ausbezahlung dieser Beträge durch die Beschwerdeführerin bestand kein Zweifel. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 lauten:
Absonderung Kranker
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. […]
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
[…]
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33.
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49.
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[…]
Gemäß § 33 iVm. § 49 EpiG ist ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin am 26.07.2022 und langte der verfahrenseinleitende Antrag am 24.10.2022 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.
Da die betroffene Dienstnehmerin gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht dieser gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.
Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll.
Entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094-11, sind Sonderzahlungen auch dann im Zusammenhang mit Vergütungsanträgen zu berücksichtigen, wenn diese nicht im Absonderungsmonat ausbezahlt wurden.
Da die behördliche Absonderung vom 17.07.2022 bis einschließlich 26.07.2022 bestand, besteht Anspruch auf Vergütung für einen Verdienstentgang von 8 Tagen. Die Home Office Tage bleiben unberücksichtigt.
Aus den vorgelegten Lohnunterlagen ergibt sich folgender Vergütungsanspruch:
Das monatliche Bruttoentgelt betrug im Juli 2022 EUR *** und setzt sich aus dem Grundgehalt in Höhe von EUR *** und regelmäßigen Überstunden in Höhe von EUR *** zusammen.
Die Dienstnehmerin hatte im Jahr 2022 insgesamt Anspruch auf Sonderzahlungen in der Höhe von EUR ***.
Die Berechnung der anteiligen Sonderzahlung erfolgt dahingehend, dass die jährlich zustehende Gesamtsumme aus Urlaubs- und Weihnachtsremuneration durch 365 Tage dividiert und in weiterer Folge mit den Tagen der Absonderung multipliziert wird. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wendet gegenständlich in Entsprechung des genauen Wortlauts des § 32 Abs. 2 EpiG eine genaue, tageweise Berechnung der Sonderzahlung auf Basis von 365 Tagen für das Jahr 2022 an. Diese Berechnungsmethode erscheint sachgerecht, zumal es sich um eine jährlich zu gewährende Sonderzahlung handelt (vgl. LVwG Niederösterreich vom 25.07.2022, AV-528/001-2022; LVwG Niederösterreich vom 29.07.2022, AV-791/001-2021; LVwG Niederösterreich vom 25.07.2022, AV-528/001-2022).
Die Bemessungsgrundlage für den DG-Anteil der gesetzl. Sozialversicherung für das Bruttoentgelt betrug EUR ***, die Bemessungsgrundlage für den DG-Anteil der gesetzl. Sozialversicherung für die Sonderzahlung betrug EUR ***.
Pro Tag mit Basis von 31 Tagen für Juli 2022 ergibt somit (gerundet):
Aliquotes regelmäßiges Entgelt EUR*** (***/31)
17,53 % DG-Anteil der gesetzl. SozialversicherungEUR*** (von ***/31)
SonderzahlungEUR*** (***/365)
17,53% SZ-DG-AnteilEUR*** (von ***/365)
Summe pro TagEUR*** (gerundet)
Der nach dieser Rechenmethode festgestellte aliquote Anteil für 8 Tage Absonderung im Juli 2022 liegt sohin bei EUR *** (8 x Euro ***).
Im vorliegenden Fall wurde der Home Office Anteil bereits bei der Antragstellung berücksichtigt bzw. abgezogen, sodass dieser nicht nochmalig abzuziehen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer Verhandlung, die im Übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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