LVwG N LVwG-AV-1725/001-2023

LVwG-AV-1725/001-2023State Administrative CourtMay 22, 2023

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Abnahme; Unterbringung; Kosten;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1725/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1725.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, zuletzt wohnhaft in der Justizanstalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 20. März 2023, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag binnen 3 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe

Mit Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 13. Dezember 2022, ***, verpflichtete die Behörde Herrn A (nunmehr: den Beschwerdeführer) die Kosten für die Unterbringung von einem abgenommenen Hund und zwei abgenommenen Katzen zu tragen.

Der vorgeschriebene Kostengesamtbetrag von € 3.069,10 setzte sich zusammen wie folgt:

€ 1.200,00 für abgenommenen American Staffordshire Terrier, Hund weiblich, Chipnummer ***

€ 900,00für abgenommene schwarze Katze, ca. 2 Jahre alt, weiblich

€ 900,00für abgenommenen rot/weißen Kater, ca. 2 Jahre alt, männlich, nicht kastriert

€ 43,60 für 103,8 gefahrene Kilometer, Kilomnetergeld 0,42 €/km

€ 25,50für Tageseinsatz pauschal für einen Mitarbeiter

€ 3.069,10 Gesamtbetrag

Begründend wurde ausgeführt, dass der Amtstierarzt bei einer Nachschau in der Wohnung des Beschwerdeführers in ***, ***, einen Hund mit sehr schlechtem Ernährungszustand, einen Kater und eine Katze, ebenfalls in schlechtem Zustand vorgefunden habe. Es seien Urinlacken im Eingangsbereich und Gestank nach Exkrementen vorgefunden worden. Die Tiere seien gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz abgenommen und im Tierheim *** untergebracht worden. Diese seien ex lege nach Ablauf von zwei Monaten als verfallen anzusehen.

Bis dahin erfolge die Haltung der Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

Bei den entstandenen Kosten handle es sich um eine Vorschreibung von Geldleistungen nach einem tarifmäßig feststehenden Maßstab, welcher in der Beilage C der Vorschrift *** festgelegt worden sei.

Mit Schreiben vom 25. Jänner 2023 erhob der Beschwerdeführer sinngemäß das Rechtsmittel der Vorstellung und führte aus, dass seine ehemalige Verlobte den Hund, welcher auf deren Ex-Mann gechipt sei, mitgebracht und auch die Katzen über Willhaben organisiert habe.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 20. März 2023, ***, wurde über die Vorstellung dahingehend entschieden, als die Kostenvorschreibung in vollem Umfang bestätigt wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Maßnahmen im Tierschutzgesetz grundsätzlich an den Halter eines Tieres richteten. Der Beschwerdeführer habe sich am 30.6.2021 bei der Hundeanmeldung bei der Stadtgemeinde *** als Halter der Hündin „B“ angemeldet. Der Vorstellungswerber sei zum Zeitpunkt der Abnahme der Hündin und der beiden Katzen an der Adresse ***, *** gemeldet gewesen und laut Auskunft der Vermieterin Halter dieser Tiere.

Dagegen wurde mit Schreiben vom 12. April 2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er den Hund anmelden habe müssen, um eine Strafe zu vermeiden. Seine ehemalige Verlobte (Frau C) sei da von ihm getrennt gewesen und habe ihm zu dieser Thematik keine Antwort gegeben. Die Katzen habe Frau C über das Internet organisiert. Die Vermieterin könne nicht wissen, wer der Halter der beiden Katzen gewesen sei. Er werde gegen die Vermieter Anzeige erstatten, diese hätten den Vorfall zum Anlass genommen, sie auf unmenschliche Weise hinauszuekeln.

Mit Schreiben vom 18. April 2023 wurde die Beschwerde mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 22. Mai 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Zeugen E, Vorbringen der NÖ Tierschutzombudsperson sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den Gerichtsakt.

Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

Der Zeuge E, Amtsstierarzt der Bezirkshauptmannschaft *** gab Folgendes an:

„Ich habe über den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt am 02.06.2022 über die Polizei erfahren, indem sich die Vermieterin der Wohnung in der *** in *** dort gemeldet hat und hat sich bei mir eine Privatperson gemeldet im Auftrag dieser Vermieterin. Es wurde mitgeteilt, dass der Mieter der Wohnung, Herr A, in dieser Wohnung einen Hund und 2 Katzen halte, bereits aber seit mehr als 3 Tagen nicht mehr in der Wohnung gewesen sei. Der Hund belle und es sei Gestank nach Exkrementen wahrnehmbar. Es wurde dann mehrmals versucht mit Herrn A telefonisch Kontakt aufzunehmen, von mir und auch seitens der Polizei, doch ist dies nicht gelungen. Es hat sich dann Herr A mittels Whatsapp gemeldet und hat gegenüber der Polizei angegeben, er sei gerade in der Arbeit. Mir gegenüber hat er angegeben, er sei im Spital. Es wurde auch ausgeführt, dass sein Cousin heute bei den Tieren gewesen sei. Wir sind dann mittels Zweitschlüssel in die Wohnung hineingekommen und habe ich folgende Wahrnehmungen gemacht: Es handelte sich um eine Dachgeschoßwohnung im zweiten Stock, das Fenster der Wohnküche war weit geöffnet. Es ist die American Staffordshire Terrier Hündin gleich auf uns zugekommen, diese wies einen sehr schlechten Ernährungszustand auf und war als kachektisch zu bezeichnen. Es waren großflächige Urinlacken im ganzen Wohnungsbereich vorhanden, bis auf das eine Zimmer, welches verschlossen war. Die Urinlacken waren in großem Ausmaß, teils frisch und teils eingetrocknet, sodass ich abgeschätzt habe, dass die Tiere seit zumindest 3 Tagen nicht mehr in der Lage waren, im Freien Urin abzusetzen. Es fand sich ebenfalls jede Menge Kot auf den Fußböden vor, auch dieser teilweise frisch, teilweise eingetrocknet, sodass ich auch daraus den Schluss ziehen konnte, dass seit zumindest 3 Tagen die Tiere keine Möglichkeit hatten, im Freien den Kot abzusetzen. Es befanden sich auch 2 Katzen in der Wohnung, welche ebenfalls einen minder guten Ernährungszustand aufwiesen. Die Katzen hatten auch keine Möglichkeit die Wohnung zu verlassen, auch wenn das Fenster offen war, es sei denn, sie wären in die Tiefe gesprungen. Die Katzentoilette war stark verunreinigt, es befand sich in der gesamten Wohnung keine Möglichkeit für die Tiere Wasser aufzunehmen. Es standen zwar viele Schüsseln herum, aber in keiner war Wasser befindlich. Der Deckel der Toilette war geschlossen und auch in den Waschmuscheln bzw. in der Badewanne war kein Wasser vorhanden. Auch Futter war nicht vorhanden, es lagen lediglich leere Futterdosen auf dem Boden, auch Geschirrscherben. Ich habe die fachliche Einschätzung getroffen, dass die Hündin und die beiden Katzen in einem Zustand vorgefunden wurden, der erwarten ließ, dass sie ohne unverzügliche Abhilfe Leiden und Schäden erleiden werden und habe ich deshalb die Tiere abgenommen und die Abholung durch das Tierheim *** veranlasst. Ich habe in weiterer Folge einen Strafantrag gestellt und wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen zweier Übertretungen des § 5 Tierschutzgesetz bestraft.

Herr A hat in den Whatsapp am 2.6.2022 nicht erwähnt, dass er nicht der Tierhalter sei, er hat sich dann auch über Wochen nicht gemeldet, sondern erst am 21.12.2022 und wollte den Hund wieder zurückhaben. Ich habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass längst der Verfall der Tiere eingetreten sei.

Seitens eines einschreitenden Polizisten wurde bei der Amtshandlung am 02.06.2022 schon gesagt, dass Frau C dort gar nicht mehr wohnt. Für mich war ganz klar Herr A Tierhalter dieser 3 Tiere, weil einerseits der Hund und die Katzen in seinem Haushalt aufhältig waren und andererseits die Hündin bei der Gemeinde auf seinen Namen als Halter angemeldet worden war. In der Heimtierdatenbank war überhaupt keine Eintragung vorhanden. Bei Animal-Data war Herr D - der Ex-Mann der Ex-Lebensgefährtin des Herrn A - als Eigentümer eingetragen. Dem Polizeibericht ist zu entnehmen, dass sich Frau C am 01.06.2022 in das Landesklinikum *** eingewiesen hat.

Es war nach dem Zeitablauf von 2 Monaten nach der Abnahme der Tiere Herr A für die Behörde nicht greifbar, er war wurde von der Gemeinde von Amts wegen von der Meldeadresse in *** mit Wirkung vom 14.07.2022 abgemeldet und hatte laut ZMR danach keinen Hauptwohnsitz im Inland und erst ab 11.10.2022 in der Justizanstalt ***. Er hat auch über die gesamte Zeit keine Anstalten gemacht sich nach den Tieren zu erkundigen oder diese zurück haben zu wollen. Eine Ausfolgung der Tiere an den Beschwerdeführer war solchermaßen nicht möglich.“

Daraus ergibt sich folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war am 02.06.2022 Halter einer American Staffordshire Hündin „B“ (Chipnr. ***), sowie einer schwarzen Katze und eines rot-weißen Katers, welche in der von ihm gemieteten Wohnung in ***, ***, gehalten wurden.

Am 02.06.2022 wurde durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs festgestellt, dass den Tieren seit zumindest drei Tagen Leiden zugefügt wurden, indem diese in einer mit Urin und Kot stark verunreinigten Aufenthaltsbereich leben mussten, kein Wasser und kein Futter zur Verfügung hatten, keine Möglichkeit zu Kot- und Urinabsatz im Freien, keinen Sozialkontakt zum Menschen hatten und die Katzen der Gefahr eines Fenstersturzes aufgrund offener Fenster der im 2. Stock gelegenen Wohnung ausgesetzt waren.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 28.07.2022, ***, wurde der Beschwerdeführer als Tierhalter wegen dieses Sachverhaltes u.a. wegen zwei Übertretungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 13 Tierschutzgesetz rechtskräftig bestraft.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen E, welchem aufgrund seines Sachverstandes zugebilligt werden muss, zutreffend wahrzunehmen, einzuschätzen und wiederzugeben, unter welchen Haltungsbedingungen die Tiere gehalten wurden und in welchem körperlichen Zustand diese sich bei der veterinärbehördlichen Amtshandlung befunden haben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 37 Abs. 2 TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

Die Abnahme setzt dreierlei voraus, nämlich

  • einen Abnahmeanlass, der in einem Verstoß gegen §§ 5 bis 7 aber auch Übertretungen sonstiger tierschutzrechtlicher Bestimmungen (z. B. hygienische Missstände) bestehen kann,

  • die veterinärfachlich fundierte Prognose, dass das Tier bei einem weiteren Verbleib beim Halter zeitnah Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden würde,

die halterbezogene Prognose, dass dieser nicht willens oder in der Lage sein werde, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen.

Die Abnahme der Tiere wurde im gegenständlichen Fall folgerichtig auf § 37 Abs. 2 TSchG gestützt, indem der Amtstierarzt nachvollziehbar dargestellt hat, dass die Tiere in einem Zustand vorgefunden wurden (Abnahmeanlass), der erwarten ließ, dass die Tiere ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden würden (veterinärfachliche Prognose), indem diese unversorgt ohne Futter und Wasser in einer mit Urin und Kot verschmutzten Wohnung zurückgelassen worden waren, der Tierhalterin nicht willens oder in der Lage war, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen (halterbezogene Prognose), indem dieser unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht erreichbar war.

Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz sinngemäß zum Ausdruck bringen will, er sei überhaupt nicht Halter der verfahrensgegenständlichen Tiere gewesen, indem diese von seiner ehemaligen Lebensgefährtin mitgebracht worden seien, so ist dem Folgendes entgegen zu halten:

Gemäß § 4 Z. 1 Tierschutzgesetz ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Im Gegenstand kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer als Halter der drei verfahrensgegenständlichen Tiere anzusehen war, indem dieser für die Haltung in seiner Wohnung verantwortlich war, er die tatsächliche Herrschaft über die Tiere ausübte und eigenverantwortlich darüber entscheiden konnte, wie die Tiere zu versorgen und betreuen waren, im Gegenstand die Entscheidung getroffen hat, diese ohne Versorgung in seiner Wohnung zurückzulassen.

Wer diese Tiere angeschafft hat, ist in dieser Hinsicht nicht von Belang, auch wem das Eigentumsrecht an den Tieren zusteht, ist für die Beurteilung der Haltereigenschaft unbeachtlich, indem die rechtliche Beziehung zum Tier für die Haltereigenschaft nicht ausschlaggebend ist.

Es besteht für das erkennende Gericht somit kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Halter der drei Tiere war.

Nach § 37 Abs. 3 TSchG gilt für abgenommene Tiere § 30, sodass sie zunächst – soweit eine Übergabe an einen Halter nicht in Betracht kommt – an Personen, Institutionen und Vereinigungen (sog. Verwahrer) zu übergeben sind, die eine Tierhaltung i.S.d. TSchG gewährleisten können. Solange sich Tiere i.S.d. § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, wobei die für die Unterbringung und Versorgung auflaufenden Kosten dem (bisherigen [vgl. Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz § 30 Anm. 109]) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; Herbrüggen/Randl/N.Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I2 § 30 Rz 3; Riener/Thunhart, Fundsache Tier, ÖJZ 2006/38 [622]) und erforderlichenfalls nach § 3 VVG hereinzubringen sind.

Sind diesfalls innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende dieser Frist amtswegig zu prüfen (UVS Stmk 14.11.2007, 41.19-7/2007) und das Tier ebenso amtswegig und ohne Erfordernis eines darauf hinauslaufenden Antrages (UVS OÖ 22.12.2005, VwSen-590122/2/Ste) herauszugeben (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 13.9.2003, 2002/05/1033; VwSlg 17.496 A/2008 [jeweils zu § 39 VStG]), wenn von einer positiven Prognose auszugehen ist. Ist dies nicht der Fall, gelten die Tiere als verfallen und geht das Eigentum an ihnen ex lege auf das Land über.

Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass in den Fällen des § 37 Abs. 2 TSchG nach maximal zwei Monaten Klarheit darüber herrschen soll, ob die behördliche Verwahrung abgenommener Tier aufgehoben werde kann oder – verneinendenfalls – ein Eigentumsübergang am Tier bewirkt wird. Sowohl im einen als auch im anderen Fall endet damit die Pflicht des (bisherigen) Tierhalters, der Behörde (bzw. dem hinter ihr stehenden Rechtsträger) auf Basis des § 30 Abs. 3 TSchG für die Verwahrung der Tiere entsprechenden Kostenersatz zu leisten. Eine darüber hinausgehende Kostenersatzpflicht soll demnach aufgrund der gewählten Konstruktion offenkundig nicht entstehen können.

Im konkreten Fall stützte die belangte Behörde die Abgabe des Tieres auf § 37 TSchG und damit – wie oben dargelegt – auf eine Bestimmung, die (losgelöst von einem Strafverfahren) die (Wieder-) Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes ermöglichen soll. In diesem Zusammenhang auflaufende Kosten sind daher (anders als solche im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme nach § 39 VStG) nicht als solche zu verstehen, die im Verwaltungsstrafverfahren entstehen. Vielmehr sind sie mit gesondertem, administrativem Kostenbescheid vorzuschreiben.

Eine Ersatzpflicht für die Kosten der Haltung eines abgenommenen Tieres sind dabei nur dann und insoweit zu tragen, als die Abnahme und deren Aufrechterhaltung rechtmäßig erfolgte und das nach § 76 Abs 2 Satz 2 AVG erforderliche (nach § 1294 ABGB zu beurteilende) Verschulden des Betroffenen für die Herbeiführung der Amtshandlung gegeben war (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497). Ist dies der Fall, so sind die für die Haltung – sowohl dem Grunde (VwGH 17.3.2005, 2004/11/0140) als auch der Höhe nach (VwGH 26.5.2014, 2012/03/0061) – notwendigen Kosten zu ersetzen.

Im konkreten Fall ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war und für die Versorgung der Tiere offenkundig keine Vorsorge getroffen hatte, dass die Abnahme der verfahrensgegenständlichen Tiere erforderlich war, um einer akuten Bedrohung des Wohlbefindens entgegenzuwirken, zumal der Beschwerdeführer weder imstande noch willens war, seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachzukommen. Insoweit ist der belangten Behörde beizutreten, dass die Abnahme der Tiere wegen Gefahr im Verzug geboten war und damit die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 TSchG vorlagen. Damit sind all jene Kosten als erforderlich zu werten, die zur Abwendung dieser Gefahr aufgelaufen sind, wobei insoweit neben Kosten der tierärztlichen Versorgung auch jene der Haltung des Tieres bis zur Umsetzung der Gefahrenabwehr zu rechnen sind.

Der Aufrechterhaltung der Abnahme lag die Ansicht zugrunde, dass der Beschwerdeführer auch künftig nicht imstande sein werde, den Hund und die Katzen fachgerecht zu versorgen. Dieser war unbekannten Aufenthaltes, für die Behörde nicht erreichbar und erfolgte mit Wirkung vom 14.07.2022 die amtswegige Abmeldung von der bisherigen Wohnadresse in ***, ***.

Zumal die Abnahme auf § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz gestützt wurde, findet darauf § 37 Abs. 3 leg. cit. Anwendung. Dieser Bestimmung zufolge ist das Tier zurückzustellen, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung aller Voraussicht nach geschaffen sind, andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende dieser Frist amtswegig zu prüfen und das Tier ebenso amtswegig und ohne Erfordernis eines darauf hinauslaufenden Antrages herauszugeben (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 13.9.2003, 2002/05/1033; VwSlg 17.496 A/2008 [jeweils zu § 39 VStG]), wenn von einer positiven Prognose auszugehen ist. Zumal demnach (auch) nach § 37 Abs. 2 TSchG abgenommene Tiere dem klaren Gesetzeswortlaut zufolge nicht länger als zwei Monate seitens der Behörde auf Kosten des Tierhalters untergebracht werden sollen, und es demnach Sache der belangten Behörde ist, spätestens nach Ablauf dieser Frist den Eintritt des Verfalls im Sinn des § 37 Abs. 3 TSchG festzustellen, können der Beschwerdeführerin nur jene Haltungskosten auferlegt werden, die bis zum Ablauf von zwei Monaten ab Abnahme des Tieres angelaufen sind.

Der Wertung der belangten Behörde dass der Beschwerdeführer künftig hin nicht in der Lage sein werde, seine Verpflichtungen als Tierhalter nachzukommen, kann nicht entgegen getreten werden. Bestätigt wurde dies letztendlich durch den diese Tiere betreffenden Verfallsausspruch. Auch insoweit waren daher die Kosten der Haltung dem Beschwerdeführer grundsätzlich aufzuerlegen.

Der behördlicherseits in Anschlag gebrachte Tagsatz von € 20,-- für die Betreuung des Hundes und von jeweils € 15,-- für die Betreuung der Katzen entspricht den Kostensätzen des Erlasses der NÖ Landesregierung vom 10. Mai 2019, RU5-D-46/025-2016, „Fördervereinbarung“, die zwischen dem Land NÖ, dem NÖ Tierschutzverband und acht Tierschutzvereinen, welche ein Tierheim betreiben, abgeschlossen wurde (vgl. § 30 Abs. 2 TSchG).

Diese Fördervereinbarung wurde getroffen für die Jahre 2019 bis 2023 und auch ein entsprechender Tagsatz (15 Euro) für die Verwahrung von Katzen und von 20 Euro für die Verwahrung von Hunden vereinbart. Dieser Tagsatz inkludiert die übliche Versorgung der Tiere inklusive Futter, Wasser, Erstuntersuchung und z.B. die Behandlung gegen Flöhe und Parasiten.

Die Kosten (Tagessätze), die hier zur Anwendung kommen, entsprechen den Beträgen, die z.B. auch von Tierpensionen bei der Unterbringung von Katzen und Hunden täglich verrechnet werden und wurden mehrfach seitens veterinärfachlicher Amtssachverständiger aus veterinärfachlicher Sicht als gerechtfertigt beurteilt.

Solchermaßen bestimmten sich die Kosten für die Unterbringung des am 2. Juni 2022 abgenommenen Hundes mit € 1.200,-- (60 Tage á € 20,--) und der am 2. Juni 2022 abgenommenen beiden Katzen mit je € 900,-- (60 Tage á € 15,--).

Die Transportkosten sind insoweit angemessen, als darin neben den Kosten der Verwendung des Fahrzeuges (amtliches Kilometergeld) auch Personalkosten (Tageseinsatzpauschale) sowie idealerweise die nach dem Transport durchzuführende Reinigung des Fahrzeuges in Anschlag zu bringen sind.

So wurden im Gegenstand lediglich das amtliche Kilometergeld für die Strecke Tierheim *** – ***, *** sowie ein Tageseinsatz pauschal für einen Tierheimmitarbeiter des Tierheimes *** (€ 25,50 Euro) zur Vorschreibung gebracht.

Davon ausgehend erweisen sich daher die zur Tragung vorgeschriebenen Kosten als rechtmäßig.

Es war sohin der Beschwerde keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich Entscheidung auf die obzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung und im Übrigen auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen kann.

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