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LVwG-S-1325/001-2022•LVwG N LVwG-S-1325/001-2022
LVwG-S-1325/001-2022State Administrative CourtMay 14, 2023
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Kraftfahrzeug; sachgemäßer Betrieb; Fahrstreifenwechsel; Geschwindigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30. März 2022, Zl. ***, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Übertretungsnorm neu lautet: „§ 102 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 134/2020 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 134/2020“.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 3., 4., 6. und 10. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.
3. Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich der Spruchpunkte 2., 5., 7., 8., 9., 11., 12., 13. 14. und 15. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
4. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 50 Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat überdies einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 56 Euro zu leisten.
5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 45 Abs. 1 Z 1, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in Folge: belangte Behörde) vom 30. März 2022, Zl. ***, wurden A, geb. am ***, (in Folge: Beschwerdeführer) die folgenden Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
Ort:
1. : Stadtgebiet ***, *** - Richtung stadtauswärts. Kreuzung, bei Auffahrt *** Richtung ***.
2. : Stadtgebiet ***, *** - Richtung stadtauswärts. Kreuzung, bei Auffahrt *** Richtung ***
3. : Stadtgebiet *** - Richtung stadtauswärts. Kreuzung, bei Auffahrt *** Richtung *** - Kreuzung ***
4. : Stadtgebiet ,, Richtung stadtauswärts, Kreuzung ***
5. : Stadtgebiet ***, *** - *** bis ***
6. : Stadtgebiet ,, Richtung *** Kreuzung *** nach rechts
7. : Stadtgebiet ***,Richtung *** – Kreuzung *** nach links
8. : Stadtgebiet ***, Beginn *** – *** Richtung *** links, *** bis ***
9. : Stadtgebiet ***, ***, Kreuzung *** nach links abgebogen
10. : Stadtgebiet ***, ***, Richtung ***, *** - Kreuzung *** nach rechts
11. : *** *** Richtung ***, zwischen Ortsgebiet *** und ***
12. : Ortsgebiet ***, Landesstraße ***
13. : Bundesstraße - Freilandstraße (neue Landesstraße), *** *** nach Ortsgebiet ***
14. : Bundesstraße *** - Freilandstraße (neue Landesstraße), Richtung *** - zwischen *** u ***,
15. : Bundesstraße - Freilandstraße (neue Landesstraße),*** *** Richtung ***
Fahrzeug:
*** (Österreich), Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als Lenker des Fahrzeuges durch das Durchdrehenlassen der Antriebsräder mehr Rauch verursacht, als bei [o]rdnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre[.]
2. Sie haben als Lenker des Fahrzeuges durch das Durchdrehenlassen der Antriebsräder mehr Rauch verursacht, als bei [o]rdnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre[.]
3. Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 70 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit. 80 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.
4. Die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung anderen Straßenbenützern, die sich auf den Vorgang einzustellen hatten, nicht angezeigt.
5. Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Zonenbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit.60 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 20 km/h Messtoleranz.
6. Die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung anderen Straßenbenützern, die sich auf den Vorgang einzustellen hatten, nicht angezeigt.
7. Die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung anderen Straßenbenützern, die sich auf den Vorgang einzustellen hatten, nicht angezeigt.
8. Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Zonenbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit.60 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.
9. Die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung anderen Straßenbenützern, die sich auf den Vorgang einzustellen hatten, nicht angezeigt.
10. Die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung anderen Straßenbenützern, die sich auf den Vorgang einzustellen hatten, nicht angezeigt.
11. Auf der Freilandstraße schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren. 120 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.
12. Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren.90 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.
13. Auf der Freilandstraße schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gefahren. 100 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von $MESSTOLERANZ$ Messtoleranz.
14. Auf der Freilandstraße schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren. 120 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.
15. Auf der Freilandstraße schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gefahren. 120 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 4 Abs.2 idF. BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020, § 102 Abs.1 idF. BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020, § 134 Abs.1 KFG 1967 idF. BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
zu 2. § 4 Abs.2 idF. BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020, § 102 Abs.1 idF. BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020, § 134 Abs.1 KFG 1967 idF. BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
zu 3. § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
zu 4. § 11 Abs.2 StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
zu 5. § 52 lit.a Z.11a StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
zu 6. § 11 Abs.2 StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
zu 7. § 11 Abs.2 StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
zu 8. § 52 lit.a Z.11a StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
zu 9. § 11 Abs.2 StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
zu 10. § 11 Abs.2 StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
zu 11. § 20 Abs.2 StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
zu 12. § 20 Abs.2 StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
zu 13. § 20 Abs.2 StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
zu 14. § 20 Abs.2 StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
zu 15. § 20 Abs.2 StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005, § 99 Abs.2d StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021“
1.2. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführerzu 1. gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden),
zu 2. gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden),
zu 3. gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden),
zu 4.gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden),
zu 5. gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 55 Stunden),
zu 6. gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden),
zu 7. gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden),
zu 8. gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 55 Stunden),
zu 9. gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden),
zu 10. gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden),
zu 11. gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden),
zu 12. gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 280 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 129 Stunden),
zu 13. gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden),
zu 14. gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 65 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden),
zu 15. gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 410 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 189 Stunden) verhängt.
Zudem wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von 204 Euro vorgeschrieben.
2.1. In seiner rechtzeitigen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien, da er ein gewissenhafter Autofahrer sei und seine Fahrweise stets im Einklang mit den Vorschriften der StVO stehe.
2.2. Der Vorwurf betreffend das Durchdrehen der Antriebsräder sei unzutreffend. Er habe die Antriebsräder nicht durchdrehen lassen. Bei seinem Fahrzeug sei dies technisch gar nicht möglich. Aufgrund elektronischer Hilfsprogramme würden die Räder beim Durchtreten des Gaspedals nie durchdrehen. Auch habe das Fahrzeug keinen übermäßigen Lärm verursacht. Das Fahrzeug sei technisch in Ordnung und habe sich in einem betriebs- und zulassungsfähigen Zustand befunden. Die vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretungen seien falsch. Er achte stets auf die Geschwindigkeit und lese diese am Tacho ab. Auch habe er das Fahrzeug der Polizei erst kurz vor *** wahrgenommen, weshalb eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren über die gesamte Fahrtstrecke nicht möglich sei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 wurde der Verwaltungsstrafakt durch die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses führte am 3. Februar 2023 eine mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen C und D. Darüber hinaus nahm das Landesverwaltungsgericht Einsicht in Google-Maps/Street-View und in den NÖ Atlas. Auf einem Karten-Ausdruck wurde vom Beschwerdeführer (Beilage ./1) und vom Zeugen C (Beilage ./2) der zurückgelegte Weg des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs eingezeichnet.
4.1. Der Beschwerdeführer lenkte am 20. Oktober 2021, um 23:33 Uhr, den Personenkraftwagen der Marke BMW 530 D mit dem amtlichen Kennzeichen . Er hat dabei im Stadtgebiet von *** auf der *** () in Fahrtrichtung stadtauswärts bei der Kreuzung, die sich bei der Auffahrt zur *** – Fahrtrichtung *** befindet, mehr Rauch verursacht, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, da er beim Losfahren die Antriebsräder seines Personenkraftwagens durchdrehen ließ. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Luftmassenmesser des Fahrzeugs defekt war.
4.2. Der Beschwerdeführer lenkte am 20. Oktober 2021, um 23:33 Uhr, den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen *** im Stadtgebiet von *** auf der *** zwischen der Kreuzung nächst Stkm *** (= Kreuzung *** mit der Auffahrt *** in Fahrtrichtung ***) und der Kreuzung nächst Stkm *** (= Kreuzung *** mit der ***) stadtauswärts. Dies mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h, obwohl in diesem Bereich die höchst zulässige Geschwindigkeit aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens 70 km/h betrug.
4.3. Der Beschwerdeführer lenkte am 20. Oktober 2021, um 23:35 Uhr, den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen *** im Stadtgebiet von *** auf der *** stadtauswärts. Bei der Kreuzung der *** mit der *** bog er nach rechts in die *** ein, ohne diese Fahrtrichtungsänderung anderen Straßenbenützern, die sich auf den Vorgang einzustellen hatten, nämlich insbesondere dem hinter ihm befindlichen Polizeiauto, anzuzeigen.
4.4. Der Beschwerdeführer lenkte am 20. Oktober 2021, um 23:35 Uhr, den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen *** im Stadtgebiet von *** auf der *** von der *** kommend in Fahrtrichtung ***. Bei der Kreuzung der *** mit der *** bog er nach rechts in die Freiligathstraße ein, ohne diese Fahrtrichtungsänderung anderen Straßenbenützern, die sich auf den Vorgang einzustellen hatten, nämlich insbesondere dem hinter ihm befindlichen Polizeiauto, anzuzeigen.
4.5. Der Beschwerdeführer lenkte am 20. Oktober 2021, um 23:36 Uhr, den Personenkraftwagen der Marke BMW 530 D mit dem amtlichen Kennzeichen *** im Stadtgebiet von *** auf der *** in Fahrtrichtung ***. Bei der Kreuzung der *** mit der *** bog er nach rechts in die *** ein, ohne diese Fahrtrichtungsänderung anderen Straßenbenützern, die sich auf den Vorgang einzustellen hatten, nämlich insbesondere dem hinter ihm befindlichen Polizeiauto, anzuzeigen.
4.6. Am 30. März 2022 erließ die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Straferkenntnis, Zl. ***, welches 15 Spruchpunkte umfasste.
4.6.1. Spruchpunkt 2. und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses sind betreffend Tatvorwurf, Tatort und Tatzeit wortident.
4.6.2. Eine ausreichend konkrete Tatanlastung in Bezug auf den Tatort zu Spruchpunkt 5. liegt nicht vor. Anhand der Tatbeschreibung kann nicht nachvollzogen werden, an welchem Abschnitt der Strecke der Beschwerdeführer die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen haben soll.
4.6.3. Eine ausreichend konkrete Tatanlastung in Bezug auf den Tatort zu Spruchpunkt 7. liegt nicht vor. Anhand der Tatbeschreibung kann nicht nachvollzogen werden, an welchem Ort der Beschwerdeführer die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen haben soll.
4.6.4. Eine ausreichend konkrete Tatanlastung in Bezug auf den Tatort zu Spruchpunkt 8. liegt nicht vor. Anhand der Tatbeschreibung kann nicht nachvollzogen werden, an welchem Abschnitt der Strecke der Beschwerdeführer die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen haben soll.
4.6.5. Eine ausreichend konkrete Tatanlastung in Bezug auf den Tatort zu Spruchpunkt 9. liegt nicht vor. Anhand der Tatbeschreibung kann nicht nachvollzogen werden, an welchem Ort der Beschwerdeführer die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen haben soll.
4.6.6. Eine ausreichend konkrete Tatanlastung in Bezug auf den Tatort zu Spruchpunkt 11. liegt nicht vor. Anhand der Tatbeschreibung kann nicht nachvollzogen werden, an welchem Abschnitt der Strecke der Beschwerdeführer die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen haben soll.
4.6.7. Eine ausreichend konkrete Tatanlastung in Bezug auf den Tatort zu Spruchpunkt 12. liegt nicht vor. Anhand der Tatbeschreibung kann nicht nachvollzogen werden, an welchem Abschnitt der Strecke im Ortsgebiet der Beschwerdeführer die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen haben soll.
4.6.8. Eine ausreichend konkrete Tatanlastung in Bezug auf die Tatorte zu den Spruchpunkten 13., 14. und 15. liegt nicht vor. Auf der Strecke zwischen *** und *** befindet sich ca. 33m nach dem Ortsende von *** (d.h. ca. bei Stkm 1,85) ein Bereich in welchem die zulässige Geschwindigkeit aufgrund eines Vorschriftszeichens auf 70 km/h beschränkt ist. Dieser Bereich endet ca. bei Stkm ***. Danach folgt ein Bereich, in welchem die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h beträgt. Etwa bei Stmk *** beginnt neuerlich ein Bereich in welchem die zulässige Geschwindigkeit aufgrund eines Vorschriftszeichens auf 70 km/h beschränkt ist. Dieser Bereich endet ca. bei Stmk ***. Danach folgt ein Bereich, in welchem die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h beträgt, ehe ca. bei Stkm *** der Ortsbeginn (Ortstafel) von *** folgt (siehe dazu zusammenfassend untenstehende Skizze).
Ortsende Völtendorf
100 km/h
70 km/h
100 km/h
70 km/h
100 km/h
Ortsbeginn ***
Eine ausreichend konkrete Tatanlastung in Bezug auf den Tatort zu den Spruchpunkten 13., 14. und 15. liegt nicht vor. Es kann nicht nachvollzogen werden, an welchen Abschnitten der Strecke der Beschwerdeführer die in Spruchpunkt 13., 14. und 15. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen haben soll.
5.1. Die Feststellungen zu Pkt. 4.1. stützen sich auf die Anzeige und die glaubhaften und lebensnahen Aussagen der Zeugen C und D in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Die beiden glaubwürdigen Zeugen befinden sich seit mehr als zehn Jahren im Polizeidienst und konnten den Vorfall aus 15 bis 20 Metern Entfernung wahrnehmen. Beide Zeugen legten nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer beim Wegfahren – als die Ampel bei der Kreuzung von Rot auf Grün umschaltete – massiv beschleunigte, sodass die Antriebsräder durchdrehten und es dadurch sehr stark rauchte. Der Zeuge C betonte ausdrücklich, dass „die Rauchentwicklung […] natürlich mehr [war] als es normalerweise der Fall ist, sonst hätte ich das ja nicht angezeigt.“ Beide Zeugen konnten schlüssig angeben, dass die massive Rauchentwicklung auf das von ihnen wahrgenommene Durchdrehen der Antriebsräder zurückzuführen war. Diese Beobachtung wird auch durch das von den Polizeibeamten wahrgenommene Quietschen der Reifen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers gestützt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass im Auto eine Dynamische Tractions Control (DTC) und eine Dynamische Stabilitäts Control (DSC) eingebaut und durch diese das Durchdrehen der Räder nicht möglich sei, so ist zu entgegnen, dass diese Programme jederzeit ein- und ausgeschaltet werden können. Im konkreten Fall war aufgrund der nachvollziehbaren Beobachtungen der Polizisten davon auszugehen, dass die beiden elektronischen Programme nicht aktiviert waren.
Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstmals an, dass sich die Rauchentwicklung durch einen defekten Luftmassenmesser ergeben habe, wohingegen er in seiner schriftlichen Beschwerde noch ausführte, dass das Kraftfahrzeug in einem tadellosen Zustand und nicht defekt gewesen sei. Der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers schenkt das Gericht insbesondere aufgrund dieses Widerspruchs keinen Glauben. Beim Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass dieser aus seiner Behauptung zwar einen Vorteil ziehen kann, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten hat. Hingegen waren den als Zeugen vernommen Polizisten mögliche straf- und disziplinarrechtliche Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage bewusst und es wäre für sie durch unrichtige Angaben auch kein persönlicher Vorteil zu lukrieren gewesen.
Angemerkt wird, dass das Verwaltungsgericht eine Überprüfung der bloßen Behauptung, wonach der Luftmassenmesser defekt gewesen sei, nicht vornehmen konnte, da der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug bereits verkauft hatte und er weder den neuen Eigentümer nannte noch Reparaturrechnungen bzw. Werkstattberichte vorlegen konnte. Eine Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik war daher aus diesem Grund nicht möglich.
5.2. Die Feststellungen zu Pkt 4.2. ergeben sich aus der unmittelbar nach dem Vorfall – und damit zu einem Zeitpunkt, als das Geschehen noch genauestens präsent war – erstellten Anzeige und den schlüssigen Aussagen der beiden glaubwürdigen Polizeibeamten. Bei dieser Geschwindigkeitsübertretung auf der *** wurde die Nachfahrt genauestens in der Anzeige dokumentiert und von den als Polizisten befragten Zeugen in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch darauf verwiesen. Die Nachfahrt wurde mit gleichbleibenden Abstand vorgenommen, wohingegen die Nachfahrten auf der *** – wie der Beamte C aussagte – nicht mit gleichbleibenden Abstand erfolgten, sondern der Abstand immer größer wurde. Das Verwaltungsgericht hat – im Gegensatz zu den anderen vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretungen – daher keine Zweifel, dass auf der *** die Nachfahrt ordnungsgemäß erfolgte, da hier bei gleichbleibenden Abstand von 50 Metern hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers nachgefahren wurde und im Polizeifahrzeug am Tachometer eine Geschwindigkeit von 100 km/h angezeigt wurde. Für das Verwaltungsgericht ist es nicht unschlüssig, dass die belangte Behörde davon eine Toleranz von 20 km/h abzog und dem Beschwerdeführer somit eine Geschwindigkeit von 80 km/h in einem Bereich, in welchem eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gilt, vorwarf. Ein Ortsaugenschein zur Vermessung des Tatortes war bei diesem Spruchpunkt nicht notwendig, da sich bereits aus der Abfolge der Tatzeit von Spruchpunkt 1 und Spruchpunkt 3 (beide 23:33 Uhr) ergibt, dass diese Tatzeit nachvollziehbar ist und die ca. 400 Meter entfernten Tatorte – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht in noch geringerer Zeit hätten durchfahren werden können.
5.3. Die Feststellungen zu Pkt. 4.3., Pkt. 4.4. und Pkt. 4.5. stützen sich auf die Anzeige und die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen C und D in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Auch wenn sich die beiden glaubwürdigen Polizisten nicht mehr an die genauen Details der vor mehr als eineinhalb Jahren stattgefundenen Amtshandlung erinnern konnte, so gaben sie nachvollziehbar an, dass die Anzeigenlegung unmittelbar nach dem Vorfall – und damit zu einem Zeitpunkt, als das Geschehen noch genauestens präsent war – vorgenommen wurde. Die Anzeige gibt ein genaues Bild des Tathergangs ab. Beide Zeugen hatten den Eindruck, dass der Beschwerdeführer vor dem Polizeiauto flüchten wollte. Dies gestand der Beschwerdeführer auch indirekt ein („Die Absicht, warum ich da [] hineingefahren bin war, dass sie mich nicht aufhalten.“) Es widerspricht dabei auch nicht der Lebenserfahrung, wenn der Beschwerdeführer unter diesen Umständen das Blinken „vergessen“ hat. Der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers schenkt das Gericht keinen Glauben. So gelang es dem Beschwerdeführer auch nicht, dass Gericht davon zu überzeugen, dass er – wie er in der mündlichen Verhandlung erstmals ausführte – durch andere Straßen bzw. Gassen der „“ gefahren sei. Vielmehr folgte das Verwaltungsgericht den schlüssigen und glaubhaften Angaben der mehr als zehn Jahren im Streifendienst befindlichen Polizisten. Die an den Diensteid erinnerten sowie unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeuge hatten in keinerlei Hinsicht den Eindruck erweckt, den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Bei der gegenteiligen Verantwortung des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass Letzterer aus seiner Behauptung zwar einen Vorteil ziehen kann, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten hat.
5.4. Die Feststellungen zu Pkt 4.6.1. ergeben sich aus dem Straferkenntnis.
5.5. Die Feststellungen zu Pkt 4.6.2. und Pkt. 4.6.4. ergeben sich aus dem Straferkenntnis. Der Tatvorwurf beinhaltet bloß die Nennung von Straßenzügen ohne Abgrenzung des durchfahrenen Abschnitts. Die belangte Behörde hat es innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist unterlassen, durch Angaben zu Straßenkilometern oder sonstigen markanten (Kreuzungs)Punkten die durchfahrende Strecke zu konkretisieren. Nach Einsichtnahme in den NÖ Altas weist etwa die *** eine Länge von 2,1 km auf, wobei das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer bloß eine 55 m lange Strecke davon befahren hat.
5.6. Die Feststellungen zu Pkt 4.6.3. und Pkt. 4.6.5. ergeben sich aus dem Straferkenntnis. Die angegebene Tatortumschreibung lässt sich im NÖ Atlas nicht verorten.
5.7. Die Feststellungen zu Pkt. 4.6.6. ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Straferkenntnis, der Ortskenntnis des Richters vom betreffenden Streckenabschnitt, der Einsichtnahme in Google Street-View und den NÖ Atlas. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, dass er auf der *** zwischen dem Ortsgebiet von *** und *** eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Unter Ortsgebiet ist das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ zu verstehen (vgl. § 2 Abs 1 Z 15 StVO). Allerdings befindet sich auf der gesamten *** keine Ortstafel „“ (sondern allenfalls jene des Orts „“), sodass der Streckenabschnitt unkonkret bleibt.
5.8. Die Feststellungen zu Pkt 4.6.7. ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen C und D die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht übereinstimmend angaben, dass sie den Beschwerdeführer „irgendwo“ im Ortsgebiet *** aus dem Sichtkontakt verloren hatten. Für das Verwaltungsgericht blieb es somit nicht nachvollziehbar, wo im Ortsgebiet die Überschreitung der Geschwindigkeit stattfand bzw. wie diese ermittelt wurde.
5.9. Die Feststellungen zu Pkt 4.6.8. ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Straferkenntnis, der Ortskenntnis des Richters vom betreffenden Streckenabschnitt, der Einsichtnahme in Google Street-View und den NÖ Atlas. Zudem sagten die beiden Zeugen C und D in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht übereinstimmend und glaubhaft aus, dass sie den Beschwerdeführer „irgendwo“ im Ortsgebiet *** aus dem Sichtkontakt verloren hatten und erst bei *** wieder einholten. Für das Verwaltungsgericht blieb es somit nicht nachvollziehbar, wo die Überschreitung der Geschwindigkeit stattfand bzw. wie diese ermittelt wurde.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) BGBl. Nr. 159/1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten:
„§ 11. Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens.
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.
(3) Die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens ist mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die Anzeige durch deutlich erkennbare Handzeichen durchzuführen. Wenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind, so sind sie mit einer Signalstange zu geben.
[…]
§ 20. Fahrgeschwindigkeit. […]
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. […]
§ 52. Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind […]
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen […]
11a. „ZONENBESCHRÄNKUNG“
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Ein solches Zeichen zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können. […]
§99. Strafbestimmungen […]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, […]“
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten:
„§ 4. Allgemeines […]
(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. […].
§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
(4) Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. […]
§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. […]“
7.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
7.2. Zum Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
7.2.1. Gemäß § 102 Abs. 4 darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeugs unvermeidbar ist.
7.2.2. Von „mehr Rauch […] als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist“ iSd § 102 Abs. 4 KFG kann dann gesprochen werden, wenn ein Kraftfahrzeug in einer Weise betrieben wird, die dem Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr nicht entspricht. Die Beurteilung, ob von diesem Standard abgewichen wird und diese Abweichung die Ursache dafür ist, dass mehr Rauch als beim ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeugs unvermeidbar wäre, erzeugt wurde, kann von einem in der Überwachung des Straßenverkehrs geschultem Polizisten zugetraut werden (vgl. VwGH 27.2.2007, Zl. 2007/02/0019; VwGH 21.05.1970, Zl. 0524/69). Von der Beiziehung eines Sachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik konnte abgesehen werden.
7.2.3. Da der Beschwerdeführer als Lenker des von ihm gelenkten Kraftfahrzeugs durch das Durchdrehen der Antriebsräder mehr Rauch verursachte, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeugs unvermeidbar ist, hat er den objektiven Tatbestand des § 102 Abs. 4 KFG verwirklicht.
7.2.4. Es handelt sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall hat bei Erfüllung des objektiven Tatbildes der Beschuldigte glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 23.5 2013, Zl. 2011/09/0212; 24.2.2011, Zl. 2009/09/0022). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
7.3. Zum Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist aufzuheben, weil er mit Spruchpunkt 1. betreffend Tatvorwurf, Tatort und Tatzeit vollkommen ident ist und eine unzulässige Doppelbestrafung darstellen würde.
7.4. Zum Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:
7.4.1. Das Nachfahren mit dem Dienstkraftfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Voraussetzung hierfür ist, dass das Nachfahren über eine Strecke erfolgt, die lange genug ist, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit, wie der des beobachteten Fahrzeuges, einzuhalten und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m wird für ausreichend erachtet (vgl. VwGH vom 18. September 1991, Zl 91/03/0061). Die Nachfahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug hinter dem vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeug erfolgte nach dem erzielten Beweisergebnis über eine Strecke von mehreren hundert Metern in einem Abstand von 50 Metern. Damit ist das Ablesen der Geschwindigkeit über die ausreichend lange Beobachtungsstrecke vom Tacho des Polizeifahrzeugs (bei gleichzeitigem Abzug einer Toleranz von 20 % der abgelesenen Geschwindigkeit von 100 km/h) als geeignetes Mittel zur Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit anzusehen.
7.4.2. Es handelt sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall hat bei Erfüllung des objektiven Tatbildes der Beschuldigte glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 23.5 2013, Zl. 2011/09/0212; 24.2.2011, Zl. 2009/09/0022). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
7.5. Zu den Spruchpunkten 4., 6. und 10 des angefochtenen Straferkenntnisses:
7.5.1. Gemäß § 11 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Zu erfolgen hat eine solche Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung mittels den am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen („Blinker“) und wenn solche nicht vorhanden oder gestört sind, durch deutlich erkennbare Handzeichen oder sofern Handzeichen wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind, mittels einer Signalstange. Wie festgestellt, betätigte der Beschwerdeführer bei den Änderungen der Fahrtrichtung weder den Blinker noch zeigte er diese mittels Handzeichen oder Signalstange an. Ein weiteres Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 11 Abs 2 StVO liegt in dem Vorwurf, dass der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung so rechtzeitig anzusetzen hat, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Das bedeutet, dass die Bestimmung des § 11 Abs 2 StVO 1960 nur zum Tragen kommt, wenn andere Straßenbenützer, die sich auf die Änderung der Fahrrichtung einstellen müssen, überhaupt vorhanden sind (vgl. VwGH 14.5.1997, Zl. 97/03/0017). Im vorliegenden Fall befand sich das den Beschwerdeführer verfolgende Dienstkraftfahrzeug hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers. Der objektive Tatbestand des § 11 Abs. 2 StVO ist somit erfüllt.
7.5.2. Es handelt sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall hat bei Erfüllung des objektiven Tatbildes der Beschuldigte glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 23.5 2013, Zl. 2011/09/0212; 24.2.2011, Zl. 2009/09/0022). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
7.6. Zu den Spruchpunkten 5., 7., 8., 9., 11., 12., 13., 14. und 15. des angefochtenen Straferkenntnisses:
7.6.1. Die Tatortumschreibungen dieser Spruchpunkte entsprechen nicht den Anforderungen an § 44a VStG. Bei der Tatortumschreibung zu Spruchpunkt 5. („Stadtgebiet ***, *** – *** bis ***“) bleibt unklar, an welchem Abschnitt dieser Straßenzüge die Tat, nämlich die Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen worden sein soll. Bei der Tatortumschreibung zu Spruchpunkt 7. („Stadtgebiet ***, Richtung *** – Kreuzung *** nach links“) bleibt unklar, an welchem Ort im Stadtgebiet *** die Tat, nämlich die Nichtanzeige der Änderung der Fahrtrichtung, begangen worden sein soll. Auch bei der Tatortumschreibung zu Spruchpunkt 8. („Stadtgebiet ***, Beginn *** – *** Richtung *** links, *** bis ***“) bleibt unklar, an welchem Abschnitt dieser Straßenzüge die Tat, nämlich die Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen worden sein soll. Darüber hinaus ist die Tatortumschreibung zu Spruchpunkt 9. („Stadtgebiet ***, ***, Kreuzung *** nach links abgebogen“) ebenso ungeeignet, da die *** mehrere Kreuzungen aufweist und somit unklar bleibt, bei welcher Kreuzung nicht geblinkt wurde.
Die Tatortumschreibung zu Spruchpunkt 11. ist ebenso ungeeignet, da sich die *** nicht im Ortsgebiet von *** (sondern von ***) befindet.
Bei Spruchpunkt 12 reicht die bloße Angabe, dass der Beschwerdeführer durch das „Ortsgebiet ***“ gefahren sei, ohne nähere Eingrenzung des Tatortes – etwa durch eine Hausnummer oder den Straßenkilometer nicht aus und genügt hier der Konkretisierung der Tat nicht (VwGH 16.3.1982, Zl. 82/03/0125). Im konkreten Fall wäre eine nähere Eingrenzung gerade deshalb notwendig, weil die beiden als Zeugen vernommen Polizeibeamten aussagten, dass sie den Beschwerdeführer mitten im Ortsgebiet von *** aus den Augen verloren hätten. Damit bleibt unklar in welchem Bereich des Ortsgebietes von *** die Verwaltungsübertretung begannen worden sein soll.
Die Tatortumschreibung zu Spruchpunkt 13. („Bundesstraße – Freilandstraße (neue Landesstraße), *** *** nach Ortsgebiet ***“) ist für das vorgeworfene Delikt ungeeignet, da die *** eine Länge von mehr 44 km aufweist und damit unklar bleibt, an welchem Abschnitt eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten worden sein soll. Dadurch, dass die belangte Behörde bei der Bezeichnung des Tatortes das Wort „nach“ verwendete, hat sie dem im § 44a lit. a VStG statuierten Konkretisierungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen, denn eine solche Umschreibung ist nicht geeignet, einen bestimmten Tatort räumlich exakt abzugrenzen (vgl. VwGH 17.06.1987, 85/18/0111; VwGH 28.2.1985, Zl. 82/06/0030). Die Tatortumschreibung zu Spruchpunkt 14. („Bundesstraße *** - Freilandstraße (neue Landesstraße), Richtung *** - zwischen *** u ***“) ist für das vorgeworfene Delikt ungeeignet, da auf der *** zwischen *** und *** mehrere Abschnitte mit unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten (3x 100 km/h, 2x 70 km/h) vorhanden sind, und damit unklar bleibt in welchem Abschnitt eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten worden sein soll. Die Tatortumschreibung zu Spruchpunkt 15. („Bundesstraße – Freilandstraße (neue Landesstraße), *** *** Richtung ***“) ist für das vorgeworfene Delikt ungeeignet, da die *** eine Länge von mehr 44 km aufweist und damit unklar bleibt, an welchem Abschnitt eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70/h km überschritten worden sein soll. Der Tatort einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss so umschrieben sein, dass geprüft werden kann, ob der Beschuldigte unter den örtlichen Anwendungsbereich einer gehörig kundgemachten Verordnung über eine zulässige Höchstgeschwindigkeit fällt oder nicht (VwGH 25.4.1984, Zl. 83/03/0271). Mit den angeführten Tatortbeschreibungen gelingt dies nicht.
7.6.2. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH 22.8.2022, Zl. Ra 2022/02/0143, mwN). Zwar kann das Verwaltungsgericht einen fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtigstellen oder ergänzen; dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 15.10.2021, Zl. Ra 2021/02/0158). Dies ist gegenständlich nicht erfolgt. Die betreffenden Spruchpunkte waren daher aufzuheben.
8.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Es sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
8.2. Für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro vorgesehen. Die belangte Behörde hat den Strafrahmen bei diesem Delikt lediglich zu 1 % ausgeschöpft. Für die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 3., 4., 6., und 10. ist gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO eine Geldstrafe je Delikt von bis zu 726 Euro vorgesehen. Die belangte Behörde hat den Strafrahmen bei diesen Delikten jeweils zu lediglich 6 % bzw. 8 % ausgeschöpft.
8.3. Die übertretene Rechtsvorschrift des § 102 Abs. 4 KFG dient primär dem Schutz der Umwelt vor schädlichen Luftverunreinigungen und Lärm; damit im Hinblick auf die Staatszielbestimmung „Umweltschutz“ (vgl. Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und der Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013) auch hochrangigen Interessen. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Der Schutzzweck von Vorschriften im Hinblick auf das Anzeigen der Änderung der Fahrtrichtung (§ 11 Abs. 2 StVO) sowie von Geschwindigkeitsüberschreitungen (§ 20 Abs. 2 StVO) liegt im Interesse der öffentlichen Verkehrssicherheit. Ziel ist es Gefahren im Straßenverkehr (etwa für Leib und Leben) zu minimieren. Dies ist nicht unbedeutend. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Schutzzweck verstoßen.
8.4. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Sein Verschulden kann nicht als bloß gering eingestuft werden; insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass die Verwirklichung der Tatbestände nur schwer hätte vermieden werden können.
8.5. Die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist mildernd, als erschwerend kein Umstand zu werten.
8.6. Die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren und die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) kommt vorliegend keinesfalls in Betracht. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Die nicht geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter spiegelt sich gegenständlich auch in der Höhe der vorgesehenen Strafen wider (vgl. VwGH 20.11.2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde).
8.7. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien sowie auf Basis der glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 1.100 Euro, keine Sorgepflichten, keine Schulden und kein Vermögen) entsprechen die von der belangten Behörde festgesetzten Strafen einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sind erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie sind auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um Bagatelldelikte handelt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Somit hat der Beschwerdeführer bei jenen Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses, in welchen die Beschwerde abgewiesen wurde, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Bei aufgehobenen Spruchpunkten ist weder ein Beitrag zum verwaltungsbehördlichen noch zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie die zitierte Rechtsprechung stützt.
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