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LVwG-AV-1731/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1731/001-2022
LVwG-AV-1731/001-2022State Administrative CourtMay 8, 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Sonderzahlung; Berechnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Carmen Gruber als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GesmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22. November 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:
„Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gibt dem Antrag der A GesmbH, eingelangt am 11.08.2022, auf Vergütung der nachträglichen Sonderzahlungen hinsichtlich des Dienstnehmers B, geb. ***, für den beantragten Zeitraum von 03.11.2020 bis 17.11.2020 in Höhe von EUR *** statt.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
Am 07. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdeführerin einen Betrag von EUR *** als Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihres Dienstnehmers B für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 03. bis 17. November 2020. Der beantragte Betrag setzte sich unter anderem aus folgenden Beträge zusammen:
Ausbezahlte Sonderzahlung im Absonderungsmonat (anteilig):
EUR ***
Anteilig auf die Zeit der Erwerbsminderung entfallender Dienstgeberanteil für im Absonderungsmonat ausbezahlte Sonderzahlungen:
EUR ***
Mit rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04. Juni 2021 wurde dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben.
Die Beschwerdeführerin sendete am 11. August 2022 mittels Online-Formular eine nachträgliche Beantragung von Sonderzahlungen an die belangte Behörde. Für den Absonderungszeitraum 03. bis 17. November 2020 wurde ein Auszahlungsbetrag von EUR *** beantragt. Hierbei wurden folgende Beträge als Grundlage angeführt:
Höhe der zustehenden jährlichen Sonderzahlung:
EUR ***
Die heranzuziehende Bemessungsgrundlage Sozialversicherung Sonderzahlung beläuft sich für das Absonderungsjahr auf:
EUR ***
Berechnete Sonderzahlung
EUR ***
Berechneter Dienstgeberanteil zur Sonderzahlung
EUR ***
Berechneter Auszahlungsbetrag
EUR ***
Beantragter Auszahlungsbetrag
EUR ***
Mit Bescheid vom 22. November 2022 wies die belangte Behörde den Antrag vom 11. August 2022 ab. Begründend führte diese aus, dass die anteilige Sonderzahlung für den Absonderungszeitraum bereits rechtskräftig zugesprochen worden wäre und eine nachträgliche Beantragung nur möglich sei, wenn nicht bereits ein Anteil vorab beantragt worden sei.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass bei der nachträglichen Beantragung der Sonderzahlung nur der Anteil/Differenz für die Sonderzahlung Urlaubszuschuss (ausbezahlt 7/20 EUR ***) beantragt worden sei. Die Vergütung des Anteils für die Weihnachtsremuneration (ausbezahlt 11/20 EUR ***) hätten sie bereits anteilig erhalten.
Hierzu wurde folgende Berechnung angeführt:
„SZ **/36615= ***+17,53 % = ***
Differenz beantragt (**/36615) -**17,53%*“
Es wurde um positive Bearbeitung ersucht.
B, Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, war im Zeitraum 03. bis 17. November 2020 wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 von der belangten Behörde abgesondert. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Dienstnehmer während dieser Zeit das Entgelt weiter ausbezahlt.
Für das Absonderungsjahr wurde dem genannten Dienstnehmer eine Weihnachtsremuneration in Höhe von Euro *** und ein Urlaubszuschuss in Höhe von Euro *** ausbezahlt.
Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für den genannten Dienstnehmer die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf 17,53 % der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 04. Juni 2021 eine anteilige Sonderzahlung samt Dienstgeberbeitrag für den genannten Dienstnehmer in Höhe von EUR *** zugesprochen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorgelegten Jahreslohnkonto.
4.1. Zur Rechtmäßigkeit der Abweisung der nachträglichen Beantragung der Sonderzahlungen
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 33 iVm. § 49 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) ist ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen.
Nach § 49 Abs. 6 EpiG (geändert mit BGBl. I Nr. 21/2022) kann der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen, der sich auf bis 30. September 2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, bis 30. September 2022 geltend gemacht werden.
Die Absonderungsmaßnahme des betroffenen Dienstnehmers endete mit 17. November 2020 und wurde der Antrag auf nachträgliche Vergütung von Sonderzahlungen mit 11. August 2022 gestellt, sodass die Voraussetzungen des § 49 Abs. 6 EpiG erfüllt sind.
Die Regelung des § 49 Abs. 6 EpiG wurde entsprechend den Gesetzesmaterialien zur Vermeidung unsachlicher Differenzierungen erlassen. Mit Entscheidung vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094, hat der Verwaltungsgerichtshof die vormals uneinheitliche Entscheidungspraxis klargestellt, wonach die Vergütung des Verdienstentganges auch (aliquote) Sonderzahlungen unabhängig davon einschließt, ob die Sonderzahlungen während des Zeitraums der Quarantäne ausbezahlt werden (AB 10886 BlgBR 27. GP 3). Rechtsunterworfenen soll es damit nach Ablauf der Frist des § 49 Abs. 1 EpiG aber innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 49 Abs. 6 EpiG ermöglicht werden, nicht beantragte Sonderzahlungen geltend zu machen. (LVwG NÖ 23.03.2023, LVwG-AV-1716/001-2022)
Die belangte Behörde führt in der Bescheidbegründung aus, dass eine nachträgliche Beantragung nur möglich sei, wenn nicht bereits ein Anteil vorab beantragt worden sei. Diese Rechtsansicht lässt sich jedoch weder aus dem Gesetzestext entnehmen (LVwG NÖ vom 23.03.2023, LVwG-AV-1716/001-2022) noch steht diese im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).
Die Abweisung des Antrags war daher nicht rechtmäßig.
4.2. Zur Berechnung der anteiligen Sonderzahlungen:
Dass der Beschwerdeführerin für den abgesonderten Dienstnehmer grundsätzlich eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 zusteht wurde weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin bestritten und wird daher nicht gesondert auf dieses Thema von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eingegangen, sondern nur noch die Höhe der anteiligen Sonderzahlung berechnet.
Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Die Berechnung der anteiligen Sonderzahlung ist demnach dermaßen vorzunehmen, dass die Summe der geleisteten Sonderzahlungen im Absonderungsjahr durch die Anzahl der einzelnen Tage des Jahres dividiert werden und anschließend mit dem Absonderungstagen multipliziert werden.
Der für die Sonderzahlung zu entrichtende Dienstgeberanteil (DGA) ist vom Bund ebenfalls zu ersetzen (siehe § 32 Abs. 3 EpiG).
Nach den getroffenen Feststellungen bedeutet dies im gegenständlichen Fall Folgendes:
Ausbezahlte Sonderzahlungen:
Urlaubszuschuss ***
Weihnachtsremuneration ***
Summe***
*** / 366 Tage (Tages des Absonderungsjahres) * 15 Tage (Absonderungsdauer) = *** (Anteilige Sonderzahlungen ohne DGA)
*** * 17,53% = *** (DGA der Sonderzahlungen
*** (Anteilige Sonderzahlung mit DGA)
Wie sich ebenfalls aus den Feststellungen ergibt, wurde der Beschwerdeführerin bereits eine anteilige Sonderzahlung in Höhe von EUR *** zugesprochen. Der nunmehr zuzusprechende Betrag verringert sich daher um diese Summe und beläuft sich daher auf EUR ***. Dieser Betrag entspricht dem beantragten Betrag der Beschwerdeführerin.
Der nachträglichen Beantragung der Sonderzahlungen der Beschwerdeführerin war daher spruchgemäß vollinhaltlich stattzugeben.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).
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