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LVwG-AV-989/002-2023•LVwG N LVwG-AV-989/002-2023
LVwG-AV-989/002-2023State Administrative CourtMay 4, 2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Bauplatzerklärung; Nachbarrecht; Einwendung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Frau A und des Herrn C, beide in ***, ***, und beide vertreten durch B – D – E – F, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 19.12.2022, GZ. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer vom 20.10.2022 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 22.09.2022, GZ. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung an die G GmbH, ***, ***, für die Errichtung eines Doppelhauses und zweier Einfamilienhäuser in *** auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, zurückgewiesen wurde und der Bescheid der Baubehörde I. Instanz vollinhaltlich bestätigt wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit Bauansuchen vom 07.07.2022 beantragte die G GmbH mit Sitz in ***, ***, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses und zweier Einfamilienhäuser in *** auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, dies unter Anschluss einer Baubeschreibung, von Einreichplänen, von Energieausweisen, eines Auszuges aus dem Grundstücksverzeichnis, eines Grundbuchsauszuges und eines Firmenbuchauszuges.
Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages an die Bauwerberin sowie Einholung eines Ortsbildgutachtens wurden mit Schreiben des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 19.08.2022 sämtliche Anrainer des Baugrundstücks, so auch die Beschwerdeführer, von eben diesem Bauansuchen verständigt und wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, Akteneinsicht zu nehmen und eventuelle Einwendungen gegen das Bauvorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei sonstigem Erlöschen einer allfälligen Parteistellung einzubringen.
Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 05.09.2022 erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben.
Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 22.09.2022, GZ. ***, wurde der Bauwerberin nach ergänzender Einholung einer bautechnischen Stellungnahme die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses und zweier Einfamilienhäuser in *** auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, unter gleichzeitiger Vorschreibung von 11 Auflagen erteilt.
Begründend führte dazu der Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz zusammengefasst aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren, vor allem das schlüssige und nachvollziehbare Amtssachverständigengutachten, erbracht habe, dass bei Einhaltung der auferlegten Bedingungen und Auflagen sowie des sonstigem schriftlich Festgehaltenen gegen das Bauvorhaben weder gesetzliche noch sonstige Hindernisse obwalten würden. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer werde ausgeführt, dass die Erschließbarkeit des Grundstücks weder bei der Baubewilligung der gegenständlichen Wohngebäude noch bei einer etwaigen Bauplatzerklärung ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nach § 6 NÖ BO 2014 sei, weshalb der vorgebrachte Einwand als unzulässig zurückzuweisen sei.
In der von ihren Rechtsvertretern erhobenen Berufung vom 20.10.2022 beantragten die Beschwerdeführer, der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau möge den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst dahingehend entscheiden, dass der Antrag auf Baubewilligung abgewiesen werde.
Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich in der NÖ Bauordnung 2014 nicht finde, dass für bestehende Grundstücke, welche mit einer nach der Rechtslage vor dem 01.02.2015 rechtmäßig nur 3 m breiten Fahne bzw. mit einem nur in einer Breite von 3 m im Grundbuch eingetragenen Fahr- und Leitungsrechtes erschlossen seien, gelte, dass sie sowohl zum Bauplatz erklärt als auch darauf eine Baubewilligung erteilt werden dürfe. Vielmehr würden hierfür die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht vorliegen. Jedenfalls sei auch die Bauplatzeigenschaft nicht gegeben, da ein altbewilligter Bauplatz nach der alten Rechtslage nicht vorliege und die im Gesetz genannten Eigenschaften im Zeitpunkt der Prüfung der Bauplatzeigenschaft und der daran geknüpften Bauplatzerklärung gegeben sein müssten. Das gegenständliche Grundstück weise bislang keine Bauplatzerklärung auf. Die Baubehörde könne lediglich dann vom Erfordernis des Nachweises seines Fahrtrechtes über eine Breite von 3,5 m Abstand nehmen, wenn bereits eine Bauplatzerklärung auf Basis der alten Gesetzeslage erteilt worden sei. Eine derartige Bauplatzerklärung liege aber auch nach den Angaben der erstinstanzlichen Behörde selbst gar nicht vor. All dies habe die Baubehörde von Amts wegen zu prüfen gehabt. Auch gehe der Einwand, dass die Erschließung des Grundstückes weder bei der Baubewilligung noch bei der Bauplatzerklärung ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellen würde, insofern ins Leere, als dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht entgegengehalten werden könne, dass er keine Parteistellung im Bauplatzerklärungverfahren hätte und eine Bauplatzerklärung zu erfolgen habe. Der Nachbar könne auch jene Einwendungen im Baubewilligungsverfahren vorbringen, die im Bauplatzerklärungverfahren von Relevanz seien. Auch habe sich die Erstbehörde nicht mit den Einwendungen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, dass eine Grenzsicherung nicht vorliege.
Mit dem nun wir hier angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 19.12.2022, GZ. ***, wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid zur Gänze bestätigt.
Begründend führte dazu der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde II. Instanz und demnach als Berufungsbehörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und insbesondere der Berufung der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich die erstinstanzliche Behörde unabhängig davon, dass im Bescheidspruch kein gesondertes Absprechen über die Einwendungen der Beschwerdeführer zu finden sei, in der Bescheidbegründung mit den Einwänden der Beschwerdeführer inhaltlich auseinandergesetzt habe.
Nachbarn kämen im Baubewilligungsverfahren nur jene subjektiv- öffentlichen Rechte als zulässige Einwendungen zu, welche im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannt seien. Im Verfahren zur Erklärung eines Grundstücks zum Bauplatz im Sinne des § 11 NÖ BO 2014 gebe es für Nachbarn des betroffenen Grundstücks keine Parteistellung, zumal sich in der gesamten NÖ Bauordnung keine Norm finde, die ein diesbezügliches Mitspracherecht vorsehen würde. Anrainer und Servitutsberechtigte würden weiters im Abteilungsverfahren nach der NÖ Bauordnung keine Parteistellung besitzen. Die Behauptung der Überschreitung eines Servituts stelle eine privatrechtliche Entwendung dar und habe der Servitutsberechtigte im Rahmen des Zivilrechts hinreichend Möglichkeiten, sich gegen jede Störung des Servitutsrechtes zu behaupten.
Bezugnehmend auf die in einem angeführten Materialien zur 5. Novelle LGBl. 2017/50 der NÖ BO 2014 und auf die in einem angeführten Lehrmeinung sei auszuführen, dass die Beschwerdeführer nicht behauptet hätten, dass sie auch Servitutsberechtigte wären, ebenso wenig, dass ihnen eingeräumte Rechte beschnitten werden würden. Zudem ergebe sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2012, 2010/05/0095, dass in einem Bauplatzerklärungverfahren von Nachbarn keine anderen Einwendungen vorgebracht werden könnten, als § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 vorsehe.
Soweit sich die Nachbarn auf die fehlende Bauplatzqualität der Liegenschaft der Bauwerberin berufen würden, ohne dass damit Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 berührt werden würden, gehe ihr Vorbringen ins Leere.
Die Frage des Grenzverlaufes sei im Übrigen nachvollziehbar mit der „Stellungnahme zu vermessungstechnischen Überprüfung“ der H GmbH im Verwaltungsverfahren geklärt worden. Die Beschwerdeführer hätte nicht vorgebracht, aus welchen anderen Unterlagen sich aufgrund welcher konkreten Vermessungen ein anderer Grenzverlauf ergeben sollte. Insgesamt seien demnach die rechtzeitig eingebrachten Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Bezüglich des Einwandes der unvermessenen Grundgrenzen werde festgehalten, dass dazu von den Beschwerdeführern keine rechtzeitigen Einwendungen getätigt worden wären. Somit sei, selbst wenn sich im Zusammenhang mit der Projektierung und der Grundgrenze zwischen dem Beschwerdeführereigentum und dem Baugrundstück ein Belichtungsproblem ergeben könnte, wovon allerdings nicht auszugehen sei, dennoch Präklusion eingetreten und seien diese Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen.
In ihrer fristgerecht gegen diesen Berufungsbescheid mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreter vom 19.01.2023 erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer, der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Berufungsbescheid ersatzlos zu beheben und der von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung Folge zu geben und demzufolge den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben. Zudem wurde von den Beschwerdeführern der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gestellt.
Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sie bereits in ihren Einwendungen festgehalten hätten, dass der als Servitutsweg in Anspruch genommene Grundstücksteil des Grundstücks Nr. *** in der Natur an seiner engsten Stelle aufgrund des auf dem Grundstück Nr. *** situierten Hauses lediglich 2,77 m breit sei. Die Grenze in diesem Bereich sei nicht im Grenzkataster eingetragen; eine Grenzsicherung, wie von der Bauweberin behauptet, liege nicht vor. Auch hätten die Beschwerdeführer bereits in ihren Einwendungen dargelegt, dass selbst dann, wenn ein 3 m breiter Zufahrtstreifen gegeben sei, dessen ungeachtet die Bauführung infolge Verletzung der Bestimmung des § 11 NÖ BO 2014 unzulässig wäre, zumal die dort normierten Voraussetzungen gegenständlich nicht vorliegen würden.
Schon nach der alten Rechtslage, bei welcher eine Zufahrtmöglichkeit mit einer Breite von 3 m ausreichend gewesen wäre, sei klargestellt gewesen, dass durch die Gegebenheiten in der Natur die Ausübung der im Servitutsvertrag festgelegten Rechte auch tatsächlich ermöglicht sein müsste. Der Weg müsste nun in einer Breite von tatsächlich 3,5 m (vormals 3 m) benutzbar sein, was bei den tatsächlichen Gegebenheiten jedenfalls unmöglich sei. Jedenfalls sei aber die Bauplatzeigenschaft nicht gegeben, da ein altbewilligter Bauplatz nach der alten Rechtslage nicht vorliege und die im Gesetz genannten Eigenschaften im Zeitpunkt der Prüfung der Bauwerkseigenschaft und der daran geknüpften Bauplatzerklärung gegeben sein müssten. Das gegenständliche Grundstück der Bauwerberin weise bislang keine Bauplatzerklärung auf.
Die Baubehörde könne lediglich dann vom Formerfordernis des Nachweises eines Fahrtrechtes über eine Breite von 3,5 m Abstand nehmen, wenn bereits eine Bauplatzerklärung auf Basis der alten Gesetzeslage mit einem Fahr- und Leitungsrecht über eine Breite von lediglich 3 m erteilt worden sei. Wenn ein Grundstück, dessen Erklärung zum Bauplatz beantragt worden sei, einer der im Gesetz angeführten Anforderungen nicht entspreche, müsse die Baubehörde den Antrag abzuweisen.
Dem Nachbarn könne im Baubewilligungsverfahren auch nicht entgegengehalten werden, dass er keine Parteistellung im Bauplatzerklärungverfahren hätte und eine Bauplatzerklärung zu erfolgen habe. Der Nachbar könne dann auch jene Einwendungen im Baubewilligungsverfahren vorbringen, die im Bauplatzerklärungverfahren von Relevanz seien. Demnach habe die belangte Behörde unrichtig ausgeführt, dass den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte als zulässige Einwendungen zukämen, welche im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ angeführt seien.
Bezugnehmend auf die von der Berufungsbehörde angeführten Materialien zur 5. Novelle der NÖ Bauordnung 2014 habe sie selbst dargelegt, dass nur bei geringfügigen Bauvorhaben die Parteistellung der Nachbarn auch im Zusammenhang mit der Frage eines Fahr- und Leitungsrechtes ausgeschlossen sein solle, andernfalls jedoch jedenfalls ein Mitspracherecht gegeben sein müsse. Zur angeführten Lehrmeinung sei auszuführen, dass die Beschwerdeführer nicht Servitutsberechtigte seien.
Was die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffe, habe sich diese zitierte Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob eine Fläche, welche als Zufahrt im Sinne eines Servitutsweges diene, Bauplatzeigenschaft aufweisen könne. Im konkreten Fall verfüge das gegenständliche Grundstück aber gar nicht über die Eigenschaft als Bauplatz und hätte eine Bauplatzerklärung nicht erfolgen dürfen. Diesen Einwand könnten auch die Nachbarn erheben. Darüber hinaus hätte die Behörde die Vorfragen zur Bauplatzerklärung von Amts wegen zu prüfen.
Weiters hätten die Beschwerdeführer schon in ihren Einwendungen vorgebracht, dass eine Grenzsicherung nicht vorliege. Derartige sich darauf beziehenden Unterlagen würden auch nach wie vor trotz Aufforderung der Vorlage an die Bauwerberin durch die Baubehörde nicht vorliegen und bestehe eine gesicherte Grenze keinesfalls. Auch die von der Berufungsbehörde angeführte „Stellungnahme zu vermessungstechnischen Überprüfung“ sei aus der Aktenlage nicht zu erschließen.
Die Voraussetzungen des § 19 NÖ BO 2014 seien daher nicht erfüllt und sei der Antrag der Bauwerberin schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 25.01.2023 legte das Magistrat der Stadt Krems an der Donau dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde sowie den zugrundeliegenden Bauakt im Original zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts des Niederösterreich vom 2.3.2023, GZ LVwG-AV-989/001-2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in der Sache selbst Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt und in das offene Grundbuch.
Die G GmbH, eingetragen im Firmenbuch zu ***, mit Sitz in ***, ***, – in weiterer Folge als „Bauwerberin“ bezeichnet – ist als Rechtsnachfolgerin der I GmbH jeweils Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, und des unmittelbar nördlich an dieses Grundstück angrenzenden Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt dem darauf befindlichen Gebäude ***. Zumal die *** als öffentliches Gut mit der Grundstücks Nr. *** der KG *** nördlich an das Grundstück Nr. *** vorbeiführt, besteht für das Grundstück Nr. *** der Bauwerberin keine unmittelbare Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche.
Die beiden Grundstücke der Bauwerberin wurden durch Teilung des ehemaligen Grundstücks Nr. *** im Jahre 1976 geschaffen. Mit eben diesem Teilungsvertrag vom 03.11.1976 wurde zudem zugunsten des Grundstücks Nr. *** die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Grundstück Nr. *** zwischen den jeweiligen Rechtsvorgängern der Bauwerberin vereinbart und diese Dienstbarkeit grundbücherlich eingetragen. Zusätzlich wurde mit Dienstbarkeitsvertrag vom 25.06.2020 das Leitungsrecht über das Grundstück Nr. *** zugunsten des Grundstücks Nr. *** vereinbart und diese Dienstbarkeit ebenso grundbücherlich eingetragen. Das Grundstück Nr. *** ist als Bauland-Wohngebiet gewidmet und besteht für dieses Grundstück kein Bebauungsplan der Stadt Krems an der Donau.
Unmittelbar östlich an eben diese beiden Grundstücke der Bauwerberin grenzt das im jeweiligen Hälfteeigentum der Frau A und des Herrn C – in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet – stehende unbebaute Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, an.
Mit Bauansuchen vom 07.07.2022 beantragte die Bauwerberin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Doppelhauses und zweier Einfamilienhäuser in *** auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, dies unter Anschluss einer Baubeschreibung, von Einreichplänen, von Energieausweisen, eines Auszuges aus dem Grundstücksverzeichnis, eines Grundbuchsauszuges und eines Firmenbuchauszuges. Im Konkreten sollen die somit auf dem Baugrundstück 4 zu errichtenden Häuser über den im Jahre 1976 vereinbarten und grundbücherlich sichergestellten Servitutsweg des Grundstücks Nr. *** der KG *** erschlossen werden.
Nach Prüfung der Antragsunterlagen und nach Einholung eines Ortsbildsgutachtens erging mit Schreiben des Magistrats der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz vom 19.08.2022 die Verständigung an sämtliche Anrainer des Baugrundstücks, so auch an die Beschwerdeführer, von eben diesem Bauvorhaben und wurde diesen die Möglichkeit eingeräumt, während der Amtsstunden in den Antrag samt Beilegen Einsicht zu nehmen und eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen; im Falle nicht zulässiger Einwendungen erlösche die Parteistellung.
Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreter vom 05.09.2022 erhoben die Beschwerdeführer folgende Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben:
„Die G GmbH hat bei der Baubehörde ein Ansuchen um Bewilligung eines Doppelhauses und zweier Einfamilienhäuser in *** auf dem Grundstück Nr. *** KG *** gestellt.
Die Einschreiter sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. *** inneliegend EZ *** KG ***, welches östlich an das Grundstück Nr. *** und im nördlichen Bereich an das Grundstück Nr. *** anschließt.
In der Beschreibung und auch im Einreichplan führt die Bauwerberin an, dass das zu bebauende Grundstück Nr. ***, welches keinen Anschluss zum öffentlichen Grund aufweist, über ein bestehendes Fahr- und Leitungsrechtes (Servitut) mit dem öffentlichen Gut verbunden werden soll.
Die Baubehörde hat in seiner Prüfung der Antragsunterlagen vom 27.07.2022 zu Punkt „Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit“ angeführt, dass der Nachweis des Fahr- und Leitungsrechtes oder Anschluss an das öffentliche Gut (3,5m) gegeben sei. Es sei Fahr- und Leitungsrecht nach einer älteren Rechtslage gegeben, welches unverändert beibehalten werde (3m Breite).
Auch im Zuge der Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BauO 2014 wird ausgeführt, dass das bestehende Fahr- und Leitungsrecht nach der älteren Rechtslage erwirkt worden sei und daher weniger als 3,5m Breite aufweise.
Diese Ansicht der Baubehörde ist unrichtig und mit den tatsächlichen Gegebenheiten auch gar nicht in Einklang zu bringen.
Die Bauwerberin verweist hiebei offensichtlich auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 4./25.6.2020, abgeschlossen zwischen J einerseits und der I GmbH (nunmehr G GmbH = Bauwerberin). In diesem Dienstbarkeitsvertrag wurde festgehalten, dass Frau J Eigentümerin des Grundstücks Nr. *** KG *** sei und die I GmbH Eigentümerin des Grundstücks Nr. *** KG ***.
Es wurde darauf verwiesen, dass das Grundstück Nr. *** über eine öffentliche Straße nicht erreichbar ist, sondern lediglich durch Befahren bzw. Begehen des Grundstücks Nr. ***. Es sei daher mit Teilungsvertrag 1976 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Grundstück Nr. *** zugunsten des Grundstücks Nr. *** eingeräumt worden.
Dieses dazumal eingeräumte Geh- und Fahrtrecht würde dem heutigen § 11 Abs. 2 Z 1 lit. c NÖ BauO 2014 entsprechen, da die baurechtlichen Bestimmungen nach der damaligen Gesetzeslage hinsichtlich einer Breite von 3 m berücksichtigt worden seien.
Dazu ist festzuhalten, dass der als Servitutsweg in Anspruch genommene Grundstücksteil des GrStk. Nr. *** in der Natur an seiner engsten Stelle aufgrund des auf dem Grundstück Nr. *** situierten Hauses lediglich 2,77m breit ist. Die Grenze in diesem Bereich ist nicht im Grenzkataster eingetragen, eine Grenzsicherung, wie von der Bauwerberin behauptet, liegt nicht vor. Eine Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf gemäß § 43 Abs. 6 VermG des Nachbarn und Einschreiters C besteht nicht. In der Natur ergibt sich eindeutig, dass der al Zufahrtsweg von Einschreiterin in Anspruch zu nehmende Grundstücksteil des Grundstücks Nr. *** an seiner schmalsten Stelle nur 2,77m breit ist und durch die Hausecke des Gebäudes auf dem Grundstück Br. *** eingeschränkt wird.
Tatsächliche weist der Zufahrtsweg nicht einmal eine Breite von 3 m auf.
Selbst wenn ein 3m breiter Zufahrtsstreifen über das Grundstück Nr. *** gegeben wäre, was ausdrücklich bestritten bleibt, wäre dessen ungeachtet die Bauführung infolge Verletzung der Bestimmung des § 11 NÖ BauO 2014 unzulässig.
Gemäß § 11 Abs. 2 NÖ BauO ist ein Grundstück im Bauland auf Antrag des Eigentümers zum Bauplatz zu erklären, wenn es
lit. c) mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird.
Das Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z 1 lit. c muss mindestens die Ausübung folgender Rechte gewährleisten:
Benützung des Grundstücks in einer Breite von mindestens 3,5 m und
die Verlegung, Instandhaltung und Wartung aller für die beabsichtigte Verwendung des Bauplatzes erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (z.B. Hausleitung nach § 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230 und § 8 Abs. 4 des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978, LGBl. 6951).
Dass Fahr- und Leitungsrecht ist in einem von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfassten Plan darzustellen und ist dieser dem Antrag auf Bauplatzerklärung anzuschließen. Die grundbücherliche Eintragung des Fahr -und Leitungsrechtes ist bei Einbringung eines Antrages nach Abs. 2 sowie nach § 14 nachzuweisen. Wird jedoch der Antrag auf Bauplatzerklärung aufgrund einer Bewilligung einer Änderung der Grundstücksgrenzen (§ 10) gestellt, dann ist die Eintragung gleichzeitig mit jener der Änderung durchzuführen.
Schon nach der alten Rechtslage, bei welcher eine Zufahrtmöglichkeit mit einer Breite von 3m ausreichend war, war klargestellt, dass die Gegebenheiten in der Natur die Ausübung der im Servitutsvertrag festgelegten Rechte auch tatsächlich ermöglicht sein müssen. Der Weg muss (nun) in einer Breite von 3,5 m (vormals 3m) benütztbar sein, was, wie oben dargelegt, bei den tatsächlichen Gegebenheiten jedenfalls unmöglich ist.
Jedenfalls ist aber die Bauplatzeigenschaft nicht gegeben, da ein altbewilligter Bauplatz nach der alten Rechtslage nicht vorliegt und die im Gesetz genannten Eigenschaften im Zeitpunkt der Prüfung der Bauplatzeigenschaft und der darin geknüpften Bauplatzerklärung gegeben sein müssen. Das gegenständliche Grundstück Nr. *** weist bislang keine Bauplatzerklärung auf. Auf die Parteien des Dienstbarkeitsvertrages gingen richtigerweise hiervon aus, da im Vertrag ausdrücklich festgehalten wurde, dass „nunmehr zur Erlangung der Bauwerkseigenschaft des Grundstücks Nr. *** ein entsprechendes Leitungsrecht im Sinne § 11 Abs. 3 NÖ BauO 2014 ergänzt werden“ soll.
Die Baubehörde kann lediglich dann Formerfordernis des Nachweises eines Fahrtrechtes über eine Breite von 3,5 m Abstand nehmen, wenn bereits eine Bauplatzerklärung auf Basis der alten Gesetzeslage mit einem Fahr- und Leitungsrecht über eine Breite von lediglich 3m erteilt wurde. Eine andere Rechtsansicht dahingehend, dass lediglich ein Wegerecht vorhanden sein müsse, dass der alten Rechtslage im Zeitpunkt der Einräumung des Wegerechts genügen müsse, zu diesem Zeitpunkt aber gar kein jedenfalls erforderliches Leitungsrecht eingeräumt war, würde die Bestimmungen der NÖ BauO widersprechen, insbesondere den Übergangs- und Schlussbestimmungen §70 und § 72 NÖ BauO 2014.
Wenn ein Grundstück, dessen Erklärung zum Bauplatz beantragt wurde, einer der im Gesetz angeführten Anforderungen nicht entspricht, muss die Baubehörde den Antrag abzuweisen.
Selbst wenn von der Baubehörde die Ansicht vertreten werden würde, dass die Vorschriften über die Konfiguration des Bauplatzes und die Bauplatzeignung nur den öffentlichen Interessen dienen würden und daher kenne subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründen würden, ist festzuhalten, dass dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht entgegengehalten werden kann, dass er keine Parteistellung im Bauplatzerklärungverfahren hätte und eine Bauplatzerklärung zu erfolgen habe. Der Nachbar kann dann auch jene Einwendungen im Baubewilligungsverfahren vorbringen, die im Bauplatzerklärungverfahren von Relevanz sind.
Es wird daher beantragt, eine Bauverhandlung anzuberaumen und die oben genannten Ausführungen, Einwendungen und Anträge zu behandeln. Die Einschreiter sprechen sich gegen die Erteilung der Baubewilligung aus.“
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 22.09.2022, GZ. ***, wurde nach ergänzender Einholung einer bautechnischen Stellungnahme vom 13.09.2022 sowie einer Stellungnahme der K vom 22.08.2022 der Bauwerberin antragsgemäß die baubehördliche Bewilligung unter gleichzeitiger Beschreibung von 11 bautechnischer, brandschutztechnischer und elektrotechnischer Auflagen erteilt.
Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen insgesamt unstrittig und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Bauaktes, insbesondere aus den jeweils Bezug habenden Unterlagen (Einreichunterlagen, Anrainerverständigung, Einwendungen, bautechnische Stellungnahme, erstinstanzlicher Bescheid), und aus dem offenen Grundbuch.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 4 Z 7 und 15 NÖ BO 2014:
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;
Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;
Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe: 2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;
Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;
(…)“
§ 14 Z 1 NÖ BO 2014:
„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
(…)“
§ 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:
„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
8. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
9. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.“
§ 11 Abs. 1, 2 und 3 NÖ BO 2014:
„(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
4. seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 18 Abs. 1a Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder
5. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß, oder
6. durch eine nach dem V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, durchgeführte Baulandumlegung ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist.
Mit dem Wegfall der Baulandwidmung erlischt die Bauplatzeigenschaft im Sinn der Z 2 bis 6.
(2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es
1. a) an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder
b) mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder
c) mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder
d) die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist,
2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf,
3. nicht in einer Aufschließungszone (§ 16 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) liegt, und wenn
4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre §§ 26 oder 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) nicht widerspricht.
Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.
(3) Das Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z 1 lit. c muss mindestens die Ausübung folgender Rechte gewährleisten:
Benützung des Grundstücks in einer Breite von mindestens 3,5 m und
die Verlegung, Instandhaltung und Wartung aller für eine beabsichtigte Verwendung des Bauplatzes erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (z. B. Hausleitung nach § 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230 und § 8 Abs. 4 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl. 6951).
Die Ausübung dieser Rechte darf durch die Errichtung von Bauwerken nicht eingeschränkt werden.
Das Fahr- und Leitungsrecht ist in einem von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfassten Plan darzustellen und ist dieser dem Antrag auf Bauplatzerklärung anzuschließen. Die grundbücherliche Eintragung des Fahr- und Leitungsrechtes ist bei Einbringung eines Antrages nach Abs. 2 sowie nach § 14 nachzuweisen. Wird jedoch der Antrag auf Bauplatzerklärung aufgrund einer Bewilligung einer Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 10) gestellt, dann ist die Eintragung gleichzeitig mit jener der Änderung durchzuführen.“
§ 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Nach einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. auch seiner Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der oben zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.
Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Werden vom Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchem Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es zum Verlust der Parteistellung (VwGH 10.02.2021, Ra 2021/05/0012; VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0016).
Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).
Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 13.01.2021,
Ra 2020/05/0036). Soweit sich demnach zusammenfassend der Nachbar durch das Bauvorhaben in einem Recht verletzt erachtet, welches nicht im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannt ist, kommt für den Nachbarn nur ein anderes geeignetes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/05/2071 mwN).
Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Im Rahmen der Erhebung von Einwendungen ist eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle nicht notwendig, dem betreffenden Vorbringen muss jedoch jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen von Einwendungen nicht gerecht werden.
Die erhobenen Einwendungen bedürfen zwar keiner näheren Begründung, um wirksam zu sein, sie müssen aber konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).
Eben die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung oder nach Ablauf der ihr gesetzten Frist rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111). Die Parteistellung des Nachbarn bleibt also nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten. In diesem Zusammenhang ist doch auch zu beachten, dass für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG der dem Gesetz entsprechende Hinweis auf diese Rechtsfolgen in einer Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung von essenzieller Bedeutung ist (vgl. VwGH 03.04.2003, 002/05/0937).
Was den weiteren Inhalt der Einwendungen betrifft, haben grundsätzlich zwar auch Behörden, insbesondere Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, gemäß § 13a AVG die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitung in der Regel mündlich zu geben und sie über diese mit diesem Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Manuduktionspflicht reicht aber nicht so weit, dass eine Partei zur Erhebung bestimmter Einwendungen und der inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müsste (vgl. VwGH 18.12.1999, 98/17/0364), ebenso nicht zur Stellung bestimmter Beweisanträge (vgl. VwGH 17.06.1993, 1993/09/0102). Konkret bezogen auf den Inhalt von Einwendungen bedeutet dies, dass unvertretene Parteien keinesfalls zu deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müssen, sowie etwa ausschließlich um ihre Parteistellung zu bewahren (vgl. VwGH 14.05.2014, Ra 2014/06/0011). Die aus § 13a AVG abzuleitende Belehrungspflicht ist nämlich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt und bezieht sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/06/0121). Nur dann wenn die Behörde die Ansicht vertritt, dass durch die erhobene Einwendung nicht klar zum Ausdruck kommt, was damit vom Verfasser gemeint wurde, werde zudem die Behörde dazu verhalten, zu einer Präzisierung des Vorbringens aufzufordern, zumal auch Parteien Erklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass die sie abgegebene Partei um ihren Rechtsschutz gebracht wird (vgl. VwGH 28.03.2006, 2005/06/0295).
Abgesehen davon ist des Weiteren festzuhalten, dass auch zur Folge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfang jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.
Zusammenzufassen ist somit unter Zugrundelegung dieser umfangreich wiedergegebenen herrschenden Judikatur, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen, die von diesen rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“), und diese auch inhaltlich nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde der Beschwerdeführer aufrecht gehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).
In grundsätzlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass es sich ebenso nach einhelliger Judikatur beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164). Ausgehend von dieser herrschenden Judikatur und auf Basis dieser Prämissen ergibt sich im konkreten Fall daraus folgendes:
Ausgehend von dieser herrschenden Judikatur und auf Basis dieser Prämissen ergibt sich im konkreten Fall daraus unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes folgendes:
Aus dem festgestellten Sachverhaltes ergibt sich zunächst, dass es sich beim beantragten Bauvorhaben um die Errichtung von Gebäuden im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 handelt. Der Neubau eines Gebäudes stellt jedenfalls gemäß § 4 Z 1 NÖ BO 2014 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters auch, dass das jeweils im Hälfteeigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück Nr. *** der KG *** unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, sodass die Beschwerdeführer auch als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 gelten.
Die Beschwerdeführer wurden demzufolge auch als Nachbarn entsprechend des festgestellten Sachverhalts zunächst nach Einlangen des verfahrenseinleitenden Bauansuchens und der damit von der Bauwerberin vorgelegten Einreichunterlagen mit dem Schreiben des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 19.08.2022 vom Bauvorhaben verständigt und darüber belehrt, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zulässige Einwendungen erheben zu können, ansonsten ihre Parteistellung erlösche.
Die Beschwerdeführer haben auch fristgerecht mit dem Schriftsatz ihrer Rechtsvertreter vom 05.09.2022 Einwendungen erhoben und diese Einwendungen auch im Rahmen ihrer Berufung und ihrer Beschwerde aufrechtgehalten, diese zusammengefasst dahingehend, dass der angesprochene Servitusweg über das Grundstück Nr. *** der KG ***, über den das Baugrundstück erreichbar sei, an der engsten Stelle nur 2,77 m breit sei und demnach keine Breite von zumindest 3 m aufweise, und auch im Übrigen eine Bauführung infolge Verletzung der Bestimmung des § 11 NÖ BO 2014 unzulässig sei, da dessen Voraussetzungen gegenständlich nicht vorliegen würden; die Bauplatzeigenschaft würde nicht vorliegen, sodass der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abzuweisen wäre.
Die Beschwerdeführer sind mit ihrem Vorbringen im Recht, dass die Bauplatzerklärung eines Grundstücks an das Vorliegen der Voraussetzungen im § 11 Abs. 2 und 3 NÖ BO 2014 geknüpft ist; so hat unter anderem das betreffende Grundstück an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar anzugrenzen oder mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht verbunden zu sein, wobei diesfalls das Recht der Benützung des Grundstücks im Rahmen des Fahr- und Leitungsrechtes in einer Breite von mindestens 3,5 m gewährleistet zu sein hat. Richtig ist auch, dass das Fahr- und Leitungsrecht in einem von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfassten Plan darzustellen und dieser dem Antrag auf Bauplatzerklärung anzuschließen ist.
Im gegenständlichen Verfahren kann jedoch dahingestellt bleiben, ob unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens das Baugrundstück eben diese Voraussetzungen aufweist bzw. ob im Hinblick auf Übergangsbestimmungen eine Breite des Servitutsweges von 3 m ausreicht bzw. ob tatsächlich zumindest eben diese Breite auch vorliegt, damit eben dieses Grundstück zum Bauplatz erklärt werden kann.
Wie bereits oben umfassend dargelegt handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren nicht nur um ein Projektgenehmigungsverfahren und ist Verfahrensgegenstand in einem Baubewilligungsverfahren somit ausschließlich das sich aus den Einreichplänen der Baubeschreibung und der sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt, sondern reicht vor allem auch eine „bloße“ objektive Rechtswidrigkeit einer erfolgten baubehördlichen Bewilligung nicht aus, um einer Nachbarbeschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Grundvoraussetzung hiefür ist, dass der beschwerdeführende Nachbar in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 verletzt wird bzw. verletzt zu werden droht.
Ein diesbezügliches Nachbarrecht ist den Einwendungen der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch nicht zu entnehmen und wird ein solches von den Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet. Selbst wenn kein – vor allem in dessen Breite – ausreichender Zufahrtsweg zum Baugrundstück vorliegen sollte und demnach eine Bauplatzerklärung nicht möglich ist bzw. eine dennoch solche erteilte widerrechtlich wäre und demnach nicht zuletzt auch die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung unzulässig wäre, wären dadurch die Beschwerdeführer nicht per se in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 beeinträchtigt und wird eben Gegenteiliges von den Beschwerdeführern auch gar nicht vorgebracht. Wie die Beschwerdeführer vielmehr selbst ausführen, sind eben diese Erteilungsvoraussetzungen grundsätzlich von den Baubehörden von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Aus § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 lässt sich eben kein Mitspracherecht des Nachbarn bei Fragen der Bauplatzfähigkeit eines Grundstücks ableiten, wenn damit keine Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes dieses Nachbarn einhergeht und eine solche vom Nachbarn auch nicht behauptet wird (VwGH 21.03.2007, 2006/05/0025; vgl. auch VwGH 03.08.2017, Ra 2015/05/0040).
Zutreffend ist grundsätzlich weiters, dass dann, wenn der Nachbar im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Bauplatzerklärung keine Parteistellung hat, ihm im Baubewilligungsverfahren nicht entgegen gehalten werden kann, dass ein rechtskräftiger Bauplatzerklärungsbescheid vorliegt. Der Nachbar kann dann auch jene Einwendungen im Baubewilligungsverfahren vorbringen, die er bereits im Bauplatzerklärungsverfahren hätte vorbringen können (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, S 166, FN 23). Auch soweit sind die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen im Recht.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass damit auch andere Einwendungen vorgebracht werden könnten, als § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 vorsieht. Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist eben taxativ (vgl. z.B. VwGH 13.12.2011, 2011/05/0092). Vorschriften über die Konfiguration des Bauplatzes und die Bauplatzeignung selbst dienen nur den öffentlichen Interessen und können keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn begründen (VwGH 15.05.2012, 2010/05/0095). Eben diese zuletzt genannte höchstgerichtliche Entscheidung ist entgegen des Vorbringens der Beschwerdeführer sehr wohl auch im gegenständlichen Verfahren von Relevanz, folgt doch der Verwaltungsgerichtshof auch in dieser Entscheidung eben der ständigen Judikatur, dass ein Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren und demnach auch in einem Bauplatzerklärungsverfahren ausschließlich die im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentliche Nachbarrechte wirksam geltend machen kann.
Soweit die Berufungsbehörde und auch die Beschwerdeführer auf die in Einem angeführten Materialien zur 5. Novelle LGBl 2017/50 der NÖ Bauordnung 2014, auf die angesprochene Kommentierung und auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung von Servitutsrechten verweisen, ist festzuhalten, dass verfahrensgegenständlich keine Beeinträchtigung einer zugunsten der Beschwerdeführer bestehenden Dienstbarkeit behauptet wird und auch nicht ersichtlich ist, sodass auf dieses Vorbringen und auf diese Judikatur nicht weiter einzugehen ist.
Was das von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde erstattete Vorbringen im Zusammenhang mit der Grundgrenze bzw. konkret der Frage des Nachweises einer gesicherten Grenze betrifft, ist zwar zunächst wiederum richtig, dass sich die im angefochtenen Bescheid angeführte Stellungnahme zur vermessungstechnischen Überprüfung nicht im dem erkennenden Gericht vorliegenden Bauakt findet; ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht wie etwa das Vorliegen eines Grenzüberbaus wurde jedoch auch mit diesem Vorbringen von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Damit erübrigt sich auch auf die Frage weiter einzugehen, inwieweit das dazu in der Berufung von den Beschwerdeführern erstmals konkreter erstattete Vorbringen auch bereits aus den Einwendungen zu erschließen ist und demnach rechtzeitig erhoben wurde.
Insgesamt wurden somit von den Beschwerdeführern mit ihren Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend gemacht, sodass die Beschwerdeführer mangels fristgerechter zulässiger Einwendungen ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren verloren haben. Damit waren sie jedoch auch mangels Parteistellung nicht (mehr) zur Erhebung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid legitimiert, aufgrund dessen richtig die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen war.
Daraus ergibt sich somit, dass unabhängig von der Frage, ob in grundsätzlicher Hinsicht ein objektiv rechtswidriger Bewilligungsbescheid vorliegen könnte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war und die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das Bauvorhaben im Ergebnis zu bestätigen war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es wurde zudem auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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