LVwG N LVwG-AV-394/001-2022

LVwG-AV-394/001-2022State Administrative CourtMay 3, 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Einwendungen;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-394/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.394.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 13. Dezember 2021, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Bauwerberin: C, vertreten durch die D Rechtsanwälte OG in ***, ***), nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 20. April 2023 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 10. September 2020 (ON 1 des Verwaltungsakts) beantragte die Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Kleingartenhauses mit Terrasse samt Swimmingpool sowie Herstellung einer Einfriedung und Geländeveränderungen von maximal 50cm auf dem Grundstück in ***, ***, Parzelle: ***, Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***.

Diesem Ansuchen waren das Bauvorhaben konkretisierende Einreichunterlagen beigeschlossen; das in den Plänen dargestellte Bezugsniveau stellt jene Höhenlage dar, die jedenfalls am 31. Jänner 2015 auf diesem Grundstück bestand.

Ausgehend vom in den Plänen dargestellten Bezugsniveau weist das Kleingartenhaus eine Firsthöhe von 4,7 Metern sowie hinsichtlich der zum Beschwerdeführer gerichteten Südfassade eine Traufenhöhe von 2,35 Metern auf.

Das Kleingartenhaus hat einen Abstand von 7,5 Metern zur südlichen Grundgrenze (das ist jene Grenze, die dem Grundstück des Beschwerdeführers am nächsten gelegen ist).

Das Baugrundstück weist die Flächenwidmung Grünland-Kleingarten auf (vgl. den Auszug aus dem Flächenwidmungsplan ON 22). Es liegt in einer mit Bescheid vom 25. Jänner 2018, Zl. *** gemäß § 8 NÖ Kleingartengesetz bewilligten Kleingartenanlage.

1.2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der im Süden des Baugrundstücks gelegenen Liegenschaft ***, Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***. Diese Liegenschaft weist die einerseits die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft, andererseits die Widmung Bauland-Wohngebiet auf.

Die Liegenschaft des Beschwerdeführers ist vom Baugrundstück durch eine 10 Meter breite Straße getrennt. Aufgrund der von der (südlichen) Grundstücksgrenze abgerückten Situierung auf dem Baugrundstück ist das projektierte Kleingartenhaus insgesamt mindestens 17,5 Meter von der (nördlichen) Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers entfernt. Ausgehend davon ist eine „ausreichende Belichtung“ iSd § 4 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 (sogar) am Baugrundstücks noch gegeben; umso mehr trifft dies auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers zu.

1.3. Nach Vorprüfung gemäß § 20 NÖ Bauordnung 2014 (ON 3) erfolgte eine Information der Anrainer gemäß § 21 NÖ Bauordnung 2014 (ON 4); diese Information wurde dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2021 zugestellt.

1.4. Mit Schreiben vom 21. Mai 2021 (ON 5) erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Er erachte sich in seinem Recht auf Einhaltung einer ausreichenden Belichtung verletzt, da infolge des im Einreichplan unrichtig dargestellten Bezugsniveaus die maximal zulässige Firsthöhe überschritten werde. Die Standsicherheit des Bauvorhabens sei aufgrund der Bodenverhältnisse nicht sichergestellt (wird näher ausgeführt). Überdies würden über den § 48 NÖ Bauordnung 2014 hinausgehend Emissionen befürchtet; beim geplanten Kleingartenhaus sei aufgrund der projektierten vier Zimmer „erwartbar“, dass die Nutzung keine zu „Erholungszwecken“, sondern eine solche zu Wohnzwecken sei. Es liege kein „Kleingartenhaus“, sondern in Wirklichkeit ein „Kleingartenwohnhaus“ vor. Der Stellplatznachweis sei ebenfalls zu hinterfragen, da diesbezüglich keine Angaben im Projekt enthalten seien. Für eine konkrete Prüfung seiner subjektiven Rechte, müssten die umliegenden Grundstücke im Lageplan dargestellt werden.

1.5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12. Juli 2021 (ON 8) wurde die baubehördliche Bewilligung unter Auflagen erteilt und die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.

1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende – noch ohne rechtsanwaltliche Vertretung eingebrachte – Beschwerde.

In dieser wird geltend gemacht, dass aufgrund der unrichtigen Darstellung des Bezugsniveaus eine Beurteilung der Gebäudehöhe und damit der Frage, ob die ausreichende Belichtung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers gegeben sei, nicht möglich sei. Es liege aufgrund der Anschüttungen eine „illegale Deponie“ am Baugrundstück vor; eine nicht nach dem AWG bewilligte Deponie führe dazu, dass hinsichtlich des Bezugsniveaus nicht von „rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert“ iSd § 4 Z 11a NÖ BauO 2014 ausgegangen werden könne. Das rechtmäßige Bezugsniveau sei nicht festgestellt worden.

1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten wurde dem Landesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 20. Jänner 2022 zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 12. April 2022 einlangte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2023, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsakts. Die Feststellungen sind bis auf die folgenden Ausführungen unstrittig und ergeben sich aus den Akten.

2.2. Zum Bezugsniveau, der First- und Traufenhöhe des Bauvorhabens:

Aus dem Gutachten der E Ges.m.b.H. vom 12. März 2021 (ON 18) sowie dem Lage- und Höhenplan (ON 19 und 20) ergibt sich, dass seit der ersten Messung am Baugrundstück im Jahr 2013 lediglich geringfügige Geländeveränderungen stattgefunden haben. Ausgehend davon gelangte die bautechnische Amtssachverständige der Baubehörde erster Instanz zur Auffassung, dass das im Einreichplan dargestellte Bezugsniveau korrekt dargestellt ist und die maximal zulässige First- sowie Traufhöhe von 4,7 bzw. 2,35 Metern eingehalten werde (vgl. die Ausführungen der ASV in ON 3).

Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht näher konkretisiert, wann genau die von ihm vorgebrachten „nicht bewilligten“ Anschüttungen erfolgt seien, vielmehr hat selbst angegeben, dass „ein Großteil der Anschüttungen vor 2015“ erfolgt ist (vgl. die Verhandlungsschrift vom 20. April 2023).

2.3. Zur Feststellung der ausreichenden Belichtung sogar noch am Baugrundstück:

Ausgehend von den unbestrittenen Feststellungen einer Firsthöhe von 4,7 Metern und der Situierung des Bauwerks am Baugrundstück ergab sich aus einer simplen Messung mittels Geodreieck am Einreichplan (Verhandlungsschrift Seite 3), dass sogar unter Zugrundlegung der vom Beschwerdeführer mit maximal drei Metern Höhe angenommenen „Anschüttung“ am Baugrundstück eine ausreichende Belichtung selbst am Baugrundstück noch gegeben ist. Dies sogar unter Heranziehung nur des freien Lichteinfalls unter 45° (gemessen von der Horizontalen) ohne die (nach der NÖ Bauordnung ebenfalls gebotene) Verschwenkung um nicht mehr als 30°.

Dieser simplen Messung ist der Beschwerdeführer nur insofern entgegengetreten, dass die von ihm selbst angegebenen drei Meter Anschüttung lediglich eine Schätzung seien und eine Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls vorliegt ohne Feststellung des Bezugsniveaus daher trotzdem nicht möglich sei (Verhandlungsschrift Seite 4).

Dass eine nicht bewilligte Anschüttung von (deutlich) mehr als zehn Metern vorliege – erst dann wäre ausgehend von der Entfernung des Bauvorhabens zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers eine „Belichtungsproblematik“ beim Beschwerdeführer überhaupt denkbar – hat der Beschwerdeführer nicht im Ansatz behauptet.

3. Rechtliche Erwägungen:

3.1.1. Gemäß § 1 NÖ Kleingartengesetz regelt dieses Gesetz in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 und der NÖ Bauordnung 2014 die Errichtung und Nutzung von Kleingartenanlagen und Kleingärten.

Auch die Parteistellung richtet sich (soweit für das Verfahren wesentlich) nach jener in der NÖ Bauordnung 2014 (vgl. § 7b NÖ Kleingartengesetz).

3.1.2. Das Baugrundstück liegt im Grünland Kleingarten. Insofern waren, worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist, Veränderungen der Höhenlage vor dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 mit 01. Februar 2015 (vgl. § 72 Abs. 1 leg. cit.) nicht bewilligungspflichtig (vgl. hingegen nunmehr § 14 Z 6 leg. cit.; zur Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 zB VwGH vom 05. März 2014, 2010/05/0169). Die vor diesem Zeitpunkt erfolgten Veränderungen der Höhenlage sind daher fallbezogen nicht zu berücksichtigen.

3.1.3. Als Bezugsniveau gilt gemäß § 4 Z 11a NÖ Bauordnung 2014 jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (zB für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird. Als Bezugsniveau gilt:

-die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes, sofern die Höhenlage des Geländes nicht

-in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder

-außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder einer solchen Verordnung vor dem 13. Juli 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde.

Das Bezugsniveau wurde laut Feststellungen basierend auf dem ziviltechnischen Gutachten und der Beurteilung durch die Amtssachverständige im Einreichplan zutreffend festgestellt.

3.1.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 taxativ aufgezählt (zB VwGH vom 29. Juli 2021, Ra 2019/05/0282).

Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Kleingartengesetz darf die Bebauungsdichte 20 % der Fläche des einzelnen Kleingartens nicht übersteigen. Die bebaute Fläche der Kleingartenhütte darf jedoch nicht 37 m2, die Traufenhöhe nicht 3,00 m und die Firsthöhe nicht 4,70 m übersteigen.

Die im Einreichplan auf Grundlage des richtigen Bezugsniveaus dargestellte First- sowie Traufenhöhe steht im Einklang mit § 6 Abs. 2 NÖ Kleingartengesetz. Auch die sich aus § 7a Abs. 2 letzter Satz NÖ Kleingartengesetz ergebende Abstandspflicht von zwei Metern ist jedenfalls zum Grundstück des Beschwerdeführers eingehalten.

Die NÖ BauO 2014 kennt aber kein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster. Werden die Bestimmungen etwa über den Bauwich - oder die Gebäudehöhe - im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht (mehr) zu prüfen (vgl. zur insofern übertragbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996 zB VwGH vom 20. November 2018, Ra 2018/05/0261).

Da wie dargestellt die zulässige First- und Traufenhöhe sowie der gebotene Abstand (jedenfalls) zum Grundstück des Beschwerdeführers eingehalten wird, ist die Frage des Lichteinfalls schon deshalb nicht mehr zu prüfen.

3.1.5. Gemäß § 4 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 ist ausreichende Belichtung jene Belichtung auf Lichteintrittsflächen von Hauptfenstern, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30°, ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a), gegeben ist.

Ungeachtet der soeben dargestellten Einhaltung der Bestimmungen betreffend Gebäudehöhe und Bauwich wäre aber – wie in der Beweiswürdigung dargestellt – selbst unter Annahme einer nicht bewilligten Anschüttung von drei Metern und der damit einhergehenden Überschreitung der maximal zulässigen First- und Traufenhöhe eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht im Ansatz denkbar: Unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführers ins Treffen geführten Anschüttung ist nämlich eine ausreichende Belichtung iSd § 4 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 sogar am Baugrundstück noch gegeben; umso mehr trifft dies auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers zu.

3.1.6. Der Nachbar hat hinsichtlich der Planunterlagen nur so weit einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, als die Unterlagen ausreichen müssen, um ihm jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Nachbarrechte bzw. um zu erkennen, inwieweit durch das Bauvorhaben in seine Rechte eingegriffen werden könnte, braucht (zB VwGH vom 29. Juli 2021, Ra 2019/05/0282).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sie die Planunterlagen jedenfalls zur Wahrnehmung seiner subjektiven Rechte ausreichend, ist in diesen doch – wie oben dargestellt – das Bezugsniveau richtig dargestellt und damit eine Auseinandersetzung in Bezug auf First- und Traufenhöhe sowie „ausreichende Belichtung“ möglich gewesen.

3.1.7. Das sonstige Vorbringen in der Beschwerde betreffend abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligungspflicht und „illegale Deponie“ betrifft keine subjektiven Rechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014.

3.1.8. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).

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