LVwG N LVwG-S-112/002-2023; LVwG-S-112/001-2023

LVwG-S-112/002-2023; LVwG-S-112/001-2023State Administrative CourtApr 26, 2023

Regest

Bildung und Kultur; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht; häuslicher Unterricht; zureichender Erfolg; Externistenprüfung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-112/002-2023; LVwG-S-112/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.112.002.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde (protokolliert unter LVwG-S-112/002-2023) und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (protokolliert unter LVwG-S-112/001-2023) der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24.11.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 20.04.2023,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 22,- zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 143,- und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu richten.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 24.11.2022, Zl. ***, wurde über die Beschuldigte A (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wegen einer Übertretung nach § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 232/2021 iVm § 24 Abs 1 und Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 35/2018 gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 35/2018 eine Geldstrafe in der Höhe von € 110,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 11,- auferlegt.

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung wie folgt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 01.06.2022 bis 01.07.2022 (Ende des Unterrichtsjahres)

Ort: Volksschule ***, ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Erziehungsberechtigte der Schülerin C, geb. ***, in der Zeit vom 01.06.2022 bis 01.07.2022 (Ende des Unterrichtsjahres) unterlassen für die Ablegung der Externistenprüfung durch die oben angeführte Schulpflichtige zu sorgen, obwohl schulpflichtige Kinder, für die die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt wurde, den zureichenden Erfolg dieses Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen haben.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 21.12.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, die Aufhebung des im Straferkenntnisses außerhalb der Rechtsmittelbelehrung erwähnten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die postalische Zurverfügungstellung einer vollständigen Aktenabschrift.

Begründend wurde hierzu zusammenfassend ausgeführt, dass sie ihre Tochter C (in weiterer Folge: Schulpflichtige) zum häuslichen Unterricht angemeldet habe, da die letzten zwei Jahre für sie sehr belastend gewesen seien. Aufgrund des ständigen Wechsels zwischen Distance Learning und Präsenzunterricht habe sie nicht mehr in die Schule gehen wollen. Mittlerweile seien ihre Interessen so vielfältig, dass diese im regulären Schulsystem gar nicht abgedeckt werden können.

Die Ablegung der jährlichen Externistenprüfung sei mit einem freien selbstbestimmten Lernstil bzw. Leben nicht vereinbar sowie mit den willkürlich von der Bildungsdirektion während des laufenden Schuljahres geänderten Vorschriften dafür, welche ihr zudem nie offiziell von der Bildungsdirektion mitgeteilt worden seien. Dies habe eine enorme Kindeswohlgefährdung dargestellt, der sie ihre Tochter nicht aussetzen habe können. Die Änderung mitten im Schuljahr, nämlich im Mai 2022, habe zu einer Änderung jener Konditionen, wie sie zum Zeitpunkt der Anzeige zum häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021/22 vorgelegen haben, geführt.

Die vom Bildungsministerium im Zuge der Externistenprüfung angeordnete schriftliche Prüfung für Kinder im Volksschulalter im häuslichen Unterricht mit mehreren schriftlichen und mündlichen Prüfungen innerhalb eines Tages sei nicht gesetzeskonform und bedeute eine enorme Überforderung der Kinder.

Auch habe die Schulpflichtige selbst entschieden nicht zur Prüfung zu gehen und handle sie auf keinen Fall gegen den Willen ihres Kindes, denn dies gefährde das Kindeswohl. Hier gehe es nicht um die Interessen und Sichtweisen von ihr als Mutter, sondern um die ihres Kindes.

Auch liege es an der Schulbehörde, eine eventuell nicht vorhandene Gleichwertigkeit der Bildung nachzuweisen. Die Externistenprüfung stelle nur eine punktuelle Feststellung der vielen Kompetenzen der Schulpflichtigen dar und sei in keinster Weise mit der von ihr geführten Dokumentation zu vergleichen. Sollte ihre Tochter die Externistenprüfung nach dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz machen, würden im Gegensatz zur Externistenprüfung menschenwürdige Bedingungen herrschen, da zum Beispiel bis zu dreimal eine Wiederholung in jedem Prüfungsgegenstand möglich sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 09.01.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

3.2. Zu dem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des § 44 Abs 1 VwGVG in Verbindung mit § 15 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) zufolge des sachlichen Zusammenhangs der zu Grunde liegenden Sachverhalte am 20.04.2023 in den Verfahren zu den Zlen. LVwG-S-3188/001-2022, LVwG-S-3188/002-2022, LVwG-S-112/001-2023 und LVwG-S-112/002-2023, alle betreffend die Beschwerdeführerin, eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer durchgeführt. Die belangten Behörden entsandten jeweils keinen Vertreter zu dieser Verhandlung.

In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben anhand der Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde und der Gerichtsakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde sowie durch Befragung der Beschwerdeführerin.

Im Anschluss an die Verhandlung wurden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Entscheidungen verkündet. Von der Beschwerdeführerin wurde sogleich eine Ausfertigung der Entscheidungen gemäß § 29 Abs 4 VwGVG beantragt.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen C, geboren am ***.

Die Schulpflichtige war im Schuljahr 2021/2022 zum häuslichen Unterricht angemeldet. Als Externistenprüfungsschule wurde die Volksschule *** zugewiesen. Die Schulpflichtige ist zur Externistenprüfung nicht angetreten.

Es wurde von der Beschwerdeführerin unterlassen für die Ablegung der Externistenprüfung und den Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts im Schuljahr 2021/2022 in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses zwischen dem 01.06.2022 und dem 01.07.2022 zu sorgen.

5. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere des unbedenklichen und nachvollziehbaren Akteninhalts des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde zur Zl. *** und des Gerichtsakts in Zusammenhalt mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.04.2023. In dieser hat die Beschwerdeführerin bestätigt, dass die Schulpflichtige zu der Externistenprüfung nicht angetreten ist.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

Gemäß § 50 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 52 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, bestimmt auszugsweise:

Abs 1: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Abs 2: Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Abs 8: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 101/2018, ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

§ 11 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 232/2021, bestimmt:

Abs 1: Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Abs 2: Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

Abs 2a: Die Abs 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

Abs 3: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Abs 4: Der zureichende Erfolg eines im Abs 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs 5 zu erfolgen.

Abs 5: Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Abs 6: Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

§ 24 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 35/2018, bestimmt auszugsweise:

Abs 1: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

Abs 4: Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG, BGBl 52/1991, kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Gemäß § 45 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß der wiedergegebenen Rechtslage sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Ablegung der Externistenprüfung zu sorgen.

Die von der Beschwerdeführerin geäußerte Kritik an den Modalitäten der Externistenprüfung bzw. die behaupteten Befürchtungen im Zusammenhang mit der Prüfung vermögen daran nichts zu ändern. Darauf hinzuweisen ist, dass nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ein Prüfungsantritt nicht einmal versucht wurde.

Weiters ist zu dem Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin eine Dokumentation der Kompetenzen der Schulpflichtigen besitze, darauf hinzuweisen, dass es nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung ausgeschlossen ist, dass der zureichende Erfolg des Unterrichts, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde, durch anderweitige Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte (vgl. VwSlg. 14.669 A/1997).

Zu der zuletzt erfolgten Novellierung des § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 durch BGBl I 232/2021 ist festzuhalten, dass die Verpflichtung, für die Ablegung der Externistenprüfung zu sorgen, grundsätzlich gleichgeblieben ist. Die Prüfung muss aber an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Regelung des § 11 Abs 5 des Schulpflichtgesetzes 1985 soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgt. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (s. 1245 dBNR, XXVII. GP, S 3).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 sind aus Anlass des vorliegenden Falles und im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht entstanden (vgl. VfSlg. 19.958/2015; VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.09.2018, 2 Ob 136/18s).

Aufgrund der zuvor getroffenen Feststellungen steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand des § 11 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 und Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 erfüllt hat, da gemäß der wiedergegebenen Rechtslage die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Ablegung der Externistenprüfung zu sorgen, die Beschwerdeführerin dies jedoch unterlassen hat.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Delikt um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und obliegt es ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Im vorliegenden Fall wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, mangelndes Verschulden darzutun. Ein allfälliges Missverständnis der Beschwerdeführerin hinsichtlich der sie treffenden gesetzlichen Verpflichtungen geht zu ihren Lasten (vgl. etwa bereits VwGH 22.3.1973, 1442/72).

Die Tat ist der Beschwerdeführerin daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen; sie hat zumindest fahrlässig gehandelt.

8. Zur Strafhöhe:

Hinsichtlich der Strafhöhe ist von folgenden Erwägungen auszugehen:

Da in dem angefochtenen Straferkenntnis die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG gegeben sind oder die Mindeststrafe aufgrund des § 45 Abs 1 Z 4 VStG unterschritten werden kann.

Bei der Strafbemessung ist kein Umstand als mildernd zu werten. Verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit liegt ebenso wenig vor, wie eine geständige Verantwortung.

Erschwerend ist ebenfalls kein Umstand zu werten.

Die Anwendung des § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da keine Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe überwiegen können.

Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes - des Rechts des Kindes auf Bildung - im vorliegenden Fall nicht nur gering ist, findet doch die Wertigkeit des durch die Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens sowie des Vorliegens einer Mindeststrafe. Darüber hinaus ist in Anbetracht der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig anzusehen.

Da der Beschwerde nicht Folge zu geben ist, gelangen gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafe zur Vorschreibung.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- Euro verhängt wurde.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 BVG) ist daher gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig.

Für die belangte Behörde besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Im gegenständlichen Verfahren war keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG rechtfertigen, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/02/0096, mwN).

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