LVwG N LVwG-AV-1751/001-2022

LVwG-AV-1751/001-2022State Administrative CourtApr 26, 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Antragsänderung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1751/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1751.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14.11.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang; Beweiswürdigung:

1.1. Mit Eingabe vom 13. April 2022 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung bei der belangten Behörde mittels Formular einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG hinsichtlich ihres Dienstnehmers C, geboren am ***, für den Zeitraum von dessen behördlich verfügter Absonderung von 4. März 2022 bis 18. März 2022, in der Höhe von insgesamt EUR *** ein.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 2022, Zl. ***, wurde wie folgt abgesprochen:

„Die Bezirkshauptmannschaft Melk gibt Ihrem Antrag, eingelangt am 10.03.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich Ihres Dienstnehmers C, geb. ***, für den beantragten Zeitraum von 04.03.2022 bis 18.03.2022 in Höhe von EUR *** vollinhaltlich statt.“

In der Begründung dieses Bescheides ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 10. März 2022 einen Antrag nach § 32 EpiG für ihren Dienstnehmer C, geb. *** in der Höhe von EUR *** eingebracht habe. Die Beschwerdeführerin habe den Antrag rechtzeitig gestellt und alle gesetzlich erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Auch sei die Höhe des regelmäßigen Entgelts nachvollziehbar dargelegt worden. Nachdem die maßgeblichen Voraussetzungen des § 32 EpiG erfüllt seien, habe antragsgemäß entschieden werden können. Eine weitere Begründung könne daher gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail-Eingabe vom 18. November 2022 Beschwerde. In dieser wird zusammengefasst vorgebracht, dass bei der vollinhaltlichen Stattgebung laut den Berechnungen der Beschwerdeführerin und der eingereichten Unterlagen der Auszahlungsbetrag EUR *** und nicht EUR *** betrage.

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 6. Dezember 2022 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.

1.4. Diese Feststellungen und der dargelegte Verfahrensgang ergeben sich widerspruchsfrei und unbestritten aus den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid den Antrag – gestellt von derselben Beschwerdeführerin und am selben Tag eingebracht – für einen anderen Dienstnehmer, konkret D, und einen anderen Absonderungszeitraum (07.02.2022 bis 11.02.2022) herangezogen hat. Aus dem von der Beschwerdeführerin mittels Formular samt Beilagen gestellten Antrag und auch von der belangten Behörde im Spruch herangezogenen Antrag vom 13.04.2022 ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin betreffend die Absonderung des Dienstnehmers C von 04.03.2022 bis 18.03.2022 gemäß § 32 EpiG einen Vergütungsbetrag in der Höhe von insgesamt EUR *** beantragt hat.

2. Erwägungen:

2.1. Bei einem Verfahren nach § 32 EpiG handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren. Ein Bescheid, welcher sich auf die genannte Norm stützt, hat daher einen konkreten Antrag bzw. eine konkrete Rechtssache zu erledigen.

Dabei stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bemessung des Vergütungsanspruches nach § 32 EpiG einen untrennbaren Abspruch dar, über den eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat; eine gesonderte Entscheidung über einzelne Teile des Vergütungsanspruchs ist nicht zulässig (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230).

2.2. Der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt enthält einen von der Beschwerdeführerin am 13. April 2022 eingebrachten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG betreffend den Dienstnehmer C in der Höhe von insgesamt EUR ***, und nicht wie im Spruch abgesprochen den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG betreffend den Dienstnehmer C.

2.3. Im vorliegenden Fall behandelte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin für den Dienstnehmer C unter Zugrundelegung des am selben Tag von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag betreffend den Dienstnehmer D. Dabei änderte sie eigenständig auf einen Betrag EUR ***, indem sie einem auf diesen Betrag gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattgab und eine (nähere) Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen ließ. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht von einem Irrtum oder Vergreifen im Ausdruck gesprochen werden, da die belangte Behörde sowohl im Spruch als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, dass ein Antrag auf Vergütung in der Höhe von EUR *** eingebracht worden sei.

2.4. Wenn sohin die belangte Behörde dem von ihr eigenständig abgeänderten Antragsbegehren vollinhaltlich stattgibt, so spricht sie über einen Antrag ab, der in dieser Form nicht gestellt wurde und in dieser Form nicht rechtlich existent ist.

Die belangte Behörde war daher zur Entscheidung über den (von ihr modifizierten und in dieser Form nicht gestellten) Antrag der Beschwerdeführerin betreffend einen Vergütungsbetrag von EUR *** betreffend den Dienstnehmer C, geboren am *** – der überdies einen in seine Teile untrennbaren Vergütungsanspruch betrifft – nicht zuständig. Dieser Umstand war vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von Amts wegen aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 09.10.2014, 2013/05/0014; 27.03.2018, Ra 2015/06/0072, mwN).

2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

In diesem Zusammenhang wird nur darauf hingewiesen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13. April 2022 auf Vergütung des Verdienstentgangs noch offen ist und die belangte Behörde über diesen in weiterer Folge zu entscheiden haben wird.

3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte überdies gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zudem lassen auch die Akten im gegenständlichen Fall erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und stehen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Zudem ist der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. etwa VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175).

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