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LVwG-S-3250/001-2022•LVwG N LVwG-S-3250/001-2022
LVwG-S-3250/001-2022State Administrative CourtApr 20, 2023
Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verwaltungsstrafe; öffentliche Ordnung; öffentlicher Anstand; Beschimpfung; aggressives Verhalten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22. November 2022, Zl. *** betreffend Bestrafung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und dem NÖ Polizeistrafgesetz (NÖ PolStrG) durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 07. Februar 2023,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens bezogen auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses von 16,-- Euro und bezogen auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses von 24,-- Euro, insgesamt sohin in der Höhe von 40,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22.11.2022, GZ *** wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, er habe sich am 12.12.2021 um 13:35 Uhr im Rahmen der Demonstration „***“ am *** in *** nächst *** trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzliche Aufgabe wahrnahmen, aggressiv verhalten, indem er die eingeschrittenen Polizisten der Polizeiinspektionen ***, ***, *** und ***, welche zur Sicherung der Demonstration am *** abgestellt waren und die Einhaltung der Maskenpflicht kontrollierten, angeschrien und mit seinem Zeigefinger wütend in deren Richtung gestikuliert habe. Weiters habe der Beschwerdeführer die Polizisten aufgefordert, sich zu entfernen („Schleicht‘s Eich an die Grenze!“) und nicht an diesem „Jahrhundertverbrechen“ teilzuhaben. Obwohl der Beschwerdeführer zuvor mehrmals aufgefordert worden sei, sein Verhalten einzustellen und sich zu beruhigen, habe er in der Folge mit seinen Händen herumgefuchtelt, habe mit seinem Zeigefinger in Richtung der Polizisten gestoßen und lautstark geschrien „... das können Sie bitten, aber Sie können mich nicht zwingen ...“, „... ich verlasse diese Demonstration nicht ...“, „... bitte schleicht's Eich und tuats‘s bitte auf unsere Sicherheit schaun ...“, „... schleicht's Eich, schleicht's Eich, schleicht‘s Eich, schleicht‘s Eich ...“ und „... schleicht's Eich, geht‘s ausse, raus, raus mit Eich ...“.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 82 Abs. 1 SPG verletzt und wurde über ihn gemäß § 82 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in Höhe von € 80, -- (Ersatzfreiheitsstrafe: 54 Stunden) verhängt.
Unter Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 12.12.2021 um 13:35 Uhr im Rahmen der Demonstration „***“ am *** in *** nächst *** durch sein Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt, indem er die zur Sicherung der Demonstration eingeteilten Polizisten der Polizeiinspektionen ***, ***, *** und *** insofern in herabwürdigender Art und Weise angeschrien habe, als er diese in der Öffentlichkeit, nämlich am vorerwähnten Ort der Demonstration, mehrmals mit den Worten „schleicht's Eich“ aufgefordert habe, diesen zu verlassen. Dadurch habe er einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit begangen und stelle dieses Verhalten eine Verletzung derjenigen Pflichten, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten habe, dar.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz verletzt und wurde über ihn gemäß § 1 NÖ Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 120, -- (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) verhängt und dem Beschwerdeführer zu beiden Spruchpunkten ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von € 22, -- auferlegt.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zusammengefasst aus, dass auf Grund der vorgelegten Beweise in Wort und Bild sowie der glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers für die erkennende Behörde eindeutig feststehe, dass der Beschwerdeführer die im Spruch angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen habe und er für die Begehung der Übertretungen verantwortlich gewesen sei und zumindest fahrlässiges Verschulden anzunehmen sei. Strafmildernd sei die Annahme der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu werten gewesen, Geständigkeit sei nicht gegeben gewesen. Bei der Strafbemessung sei von einem durchschnittlichen Einkommen in Höhe von EUR 1.500,00 monatlich, Sorgepflichten für drei Personen, keinen Verbindlichkeiten, jedoch auch keinem Vermögen ausgegangen worden. In Anbetracht der oben angeführten Umstände, des gesetzlichen Strafrahmens (dieser sehe Geldstrafen bei Übertretungen nach § 82 Abs. 1 SPG bis zu EUR 500,00 und bei Übertretungen nach § 1 NÖ Polizeistrafgesetz bis EUR 1.000,00 vor), der eingetretenen Gefährdung der von den verletzten Normen geschützten öffentlichen und privaten Interessen sowie der generalpräventiven Wirkung einer Bestrafung seien die verhängten Beträge als tat- und schuldangemessen zu verhängen gewesen.
Mit Schreiben vom 19.12. erhob der durch seinen ausgewiesenen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer Beschwerde und führte nach ausführlich dargelegten allgemeinen Gründen, auf die sich die Rechtswidrigkeit der ergangenen Entscheidung der Behörde stütze, in der Sache selbst zusammengefasst aus, dass es keine Abmahnung des Beschwerdeführers gegeben habe. Es sei unkorrekt, wenn der Meldungsleger ausführe, dass der Beschwerdeführer am Beginn der Konversation mit den sinngemäßen Worten „Stellen Sie bitte Ihr Verhalten ein“ abgemahnt worden sei.
Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, dass bereits am Beginn einer „Konversation“ eine Abmahnung erfolgt sein soll, wo noch nicht einmal klar gewesen sei, in welche Richtung sich die Konversation überhaupt entwickeln würde. Am Beginn einer Konversation sei eine Abmahnung weder notwendig, noch üblich und sei jedenfalls auch nicht klar, worauf sich eine Abmahnung am Beginn einer Konversation überhaupt beziehen soll. Auch sei nicht nachvollziehbar, worauf sich die angebliche Aufforderung, das Verhalten einzustellen, überhaupt bezogen habe. Auch auf dem der Behörde bekannten Video sei eine Abmahnung nicht ersichtlich. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner umfassenden Ausbildung überzeugt, dass die im Zuge der Pandemiebekämpfung verhängten Maßnahmen weder medizinisch indiziert noch notwendig seien, was sich im Übrigen mittlerweile ohnedies bestätigt habe, weswegen derartige Maßnahmen nunmehr nicht mehr verordnet seien. Auch die verhängte Geldstrafe sei weder spezial – noch generalpräventiv angemessen. Es wäre gegenständlich eine bloße Ermahnung auszusprechen gewesen und hätte hiermit das Auslangen gefunden werden können.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 20.12.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Verwaltungsstrafakt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 07.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und die Zeugen C und E teilgenommen haben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesen des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreichs zur Zl. LVwG-S-3250-2022 sowie durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zur Zl. *** sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der beiden Zeugen C und E.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Entscheidung verkündet und die Verhandlungsschrift den Parteien des Verfahrens übermittelt.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 01.03.2023 wurde fristgerecht eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt.
Der Beschwerdeführer nahm am 12.12.2021 Uhr an der Demonstration „***“ am *** in *** nächst *** teil.
Trotz vorausgegangener Abmahnung hat der Beschwerdeführer die eingeschrittenen Polizisten angeschrien und mit seinem Zeigefinger wütend in deren Richtung gestikuliert. Weiters hat der Beschwerdeführer die Polizisten aufgefordert, sich zu entfernen („Schleicht‘s Eich an die Grenze!“) und nicht an diesem „Jahrhundertverbrechen“ teilzuhaben. Trotzdem der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert worden ist, sein Verhalten einzustellen und sich zu beruhigen, hat er in der Folge mit seinen Händen herumgefuchtelt, mit seinem Zeigefinger in Richtung der Polizisten gestoßen und lautstark geschrien „... das können Sie bitten, aber Sie können mich nicht zwingen ...“, „... ich verlasse diese Demonstration nicht ...“, „... bitte schleicht's Eich und tuats‘s bitte auf unsere Sicherheit schaun ...“, „... schleicht's Eich, schleicht's Eich, schleicht‘s Eich, schleicht‘s Eich ...“ und „... schleicht's Eich, geht‘s ausse, raus, raus mit Eich ...“.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere aufgrund des unbedenklichen und vollständigen Verwaltungsstrafaktes der Verwaltungsstrafbehörde in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den Angaben der beiden Zeugen in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 07.02.2023.
Aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen und im Übrigen vom Beschwerdeführer auch unbestritten, ergibt sich, dass entsprechend des Tatvorwurfes der Beschwerdeführer die Polizeibeamten angeschrien hat, wild in ihre Richtung gestikulierte, sie wie festgestellt beschimpfte und die Polizisten mehrmals aufforderte „sich zu schleichen“.
Im Rahmen seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer dem Tatvorwurf betreffend seiner Äußerungen in keinster Weise entgegen getreten, sondern wurden diese von ihm ausdrücklich zugestanden. Ganz im Gegenteil ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die getätigten Äußerungen den Tatsachen entsprechen und auch Herbert Kickl diese Äußerungen gegenüber der Regierung tätige.
Einzig bestritten wird seitens des Beschwerdeführers, dass eine Abmahnung erfolgt wäre, doch ergibt sich zweifelsfrei und glaubwürdig aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen, dass dem Beschwerdeführer eben hinlänglich mitgeteilt worden ist, sein Verhalten einzustellen.
Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 82 SPG lautet:
(1)Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.
§ 1 NÖ Polizeistrafgesetz lautet:
„Wer
a) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder
b) den öffentlichen Anstand verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.“
§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:
„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“
§ 19 VStG lautet:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
§ 45 VStG lautet:
„(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
a) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
b) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
c) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Verfahrensgangs und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500,-- Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht gemäß § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,-- Euro oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
Unter einem aggressiven Verhalten gemäß § 82 SPG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als aggressives Verhalten gewertet werden muss. Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung stellt ein ungestümes Benehmen dar. Dabei bedarf es keiner näheren Beschreibung des Inhaltes der schreiend vorgebrachten Äußerungen (vgl. VwGH 20.12.1990, 90/10/0056).
Die Strafbarkeit nach § 82 SPG ist nach der Judikatur auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich ein Verhalten nur als Reaktion auf die Art des Einschreitens eines behördlichen Organs darstellt, sogar eine behauptete Provokation durch Sicherheitsorgane, ja selbst ungesetzliche Anordnungen, würden der Subsumtion unter den Tatbestand nicht entgegenstehen, weil es für die objektive Erfüllung des Tatbestandes unbeachtlich ist, ob das als solches zu wertende Verhalten durch eine vom Täter verschiedene Person wie etwa auch ein Sicherheitsorgan hervorgerufen oder mitverursacht worden ist.
Aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus den im verwaltungsbehördlichen Akt erliegenden Fotos in Verbindung mit der verfahrenseinleitenden Anzeige, und aus den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Zeugenaussagen der Polizeibeamten C und E in der heutigen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergibt sich unzweifelhaft, dass sich der Beschwerdeführer zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt aggressiv verhalten hat und die anwesenden Polizeibeamten angeschrien hat. Auch wenn der Beschwerdeführer über das vorangegangene Verhalten der Polizeibeamten entrüstet gewesen sein mag, so kann dies dennoch nicht sein ihm gegenüber dem Polizeibeamten gezeigtes Verhalten entschuldigen. Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass gerade die sehr wohl auch glaubwürdig erfolgte Abmahnung durch den Zeugen C am aggressiven, unangemessen heftigen Verhalten des Beschwerdeführers keine Änderung brachte, weshalb es letzenendes zur vorliegenden Anzeige und Bestrafung dieses Verhaltens gekommen ist.
Zu der unter Spruchpunkt 2. vorgeworfenen Tathandlung ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt wird, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat.
Polizeibeamten im Rahmen einer Kundgebung in der Öffentlichkeit, die augenscheinlich schon durch die vorliegenden Fotos dokumentiert ist, wiederholt lautstark mit „schleichts eich“ zu beschimpfen, ist im vorliegenden Fall jedenfalls als äußerst herabwürdigende und unflätige Beschimpfung zu werten.
Wie der Beschwerdeführer ausführt, ist diesem auch zuzugestehen, im Rahmen seiner Meinungsäußerungsfreiheit seinen Unmut über Entscheidungen oder Amtshandlungen unter Wahrung des Anstandes kundzutun. Davon kann jedoch bei der seitens des Beschwerdeführers getätigten Äußerungen keine Rede sein. Diese Aussagen verstoßen gegen jene ungeschriebenen Regeln über das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander der Menschen angesehen wird (VwGH 11.11.1985, 84/10/0227).
Der Beschwerdeführer hat daher sowohl das objektive als auch subjektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt.
Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften liegt einerseits darin, öffentliche Sicherheitsorganen, die dienstlich einschreiten und ihre Aufgaben wahrnehmen und auch wahrzunehmen haben, zu respektieren, andererseits darin, zum Schutze der Allgemeinheit durch adäquates Verhalten die öffentliche Ordnung zu wahren. Es besteht darin jeweils ein hohes öffentliches Interesse, welches durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt wurde. Die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter und die Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers sind jeweils hoch.
Strafmildernd wurde von der belangten Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt; tatsächlich ist der Beschwerdeführer nicht unbescholten, sondern sind Vormerkungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz und auch eine einschlägige Vormerkung im Verfahren zur Zahl LVwG-S-813-2022 gerichtsevident, die straferschwerend zu werten sind. Auch sonstige Milderungsgründe sind nicht erkennbar und werden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet; insbesondere lässt seine Verantwortung jegliche Einsicht vermissen. Auch weitere straferschwerende Umstände sind nicht aktenkundig.
Unter weiterer Berücksichtigung des nicht unerheblichen Verschuldens, spezial- und generalpräventiver Erwägungen und der glaubwürdig angegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind die von der belangten Behörde ohnehin jeweils im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängten Geldstrafen samt der dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafen angemessen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.
Der Ausspruch lediglich einer Ermahnung unter Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG war jedoch nicht möglich, da wie ausgeführt jeweils die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten erheblich sind und auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering ist.
Der Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein und war vielmehr spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 grundsätzliche Bedeutung zu kommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtssprache des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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