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LVwG-AV-670/001-2023•LVwG N LVwG-AV-670/001-2023
LVwG-AV-670/001-2023State Administrative CourtApr 19, 2023
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Auflage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer aufgrund der Säumnisbeschwerde des A, ***, ***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft Baden hinsichtlich seines Antrags vom 19. März 2021 zu Recht erkannt:
I.Der Antrag des A vom 19. März 2021 auf „Wiederherstellung der Rettungsparzelle ***“ (gemeint: im Sinne der Auflage 45 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 15. Februar 1982, ***) wird zurückgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 12 Abs. 2, 102 Abs. 1, 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 8, 13 Abs. 1, 73 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.
Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§§ 8, 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 7 VwGVG Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§§ 1, 1a VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 130 Abs. 1 Z 3, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
Dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: die belangte Behörde), wie er dem Gericht vorgelegt wurde, sowie dem Gerichtsakt ist folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu entnehmen (Angemerkt sei, dass der Aktenverlauf im Akt der Verwaltungsbehörde nicht vollständig chronologisch geordnet ist, wobei Aktenstücke teilweise auf Parallelakten verweisen. Deren Beischaffung erübrigt sich, da für die in dem Zusammenhang interessante Frage der Säumnis der Behörde, wie sich zeigen wird, die Sachlage eindeutig ist):
1.1. Mit Bescheid vom 15. Februar 1982, ***, erteilte der Landeshauptmann von NÖ „B und Mitbesitzer“, vertreten durch A, die wasserrechtliche Bewilligung für eine Nassbaggerung in der Katastralgemeinde *** sowie die Nutzung der daraus entstehenden Baggerteiche als Bade- und Sportfischereiteiche nach Maßgabe einer Projektsbeschreibung und bei Einhaltung näher angeführter „Bedingungen“. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass das Wasserbenutzungsrecht iSd. § 22 Abs. 1 WRG 1959 mit den Liegenschaften Nrn. ***, *** und ***, ***, ***, *** und ***, ***, *** und ***, KG ***, verbunden ist.
Aus der Projektsbeschreibung, aufgenommen in den Spruch des Bescheides, ergibt sich, dass das Vorhaben die Schaffung von einer größeren Anzahl von Badeparzellen am Ufer der beiden durch Nassbaggerung entstehenden Teiche vorsah. Auf die Badeteichnutzung beziehen sich auch zahlreiche Auflagen, darunter der Punkt 45, wonach an jedem der beiden Teiche je fünf näher definierte Zufahrtsmöglichkeiten für Rettungsfahrzeuge sowie für allfällige spätere Sanierungsmaßnahmen von jeglicher Verbauung freizuhalten sind. Über diese Parzellen muss der Zugang zu den Teichen jederzeit möglich sein.
Im wasserrechtlichen Kollaudierungsbescheid vom 12. März 1986, ***, wurde(n) die im wesentlichen projekts- und bedingungsgemäße Ausführung der Anlage festgestellt und gleichzeitig mehrere als geringfügig erachtete Abweichungen genehmigt (darunter auch die geänderte Anzahl der Badeparzellen).
1.2. Im Zusammenhang mit einer dieser sogenannten „Rettungsparzellen“ im Sinne des zitierten Auflagenpunktes Nr. 45 wandte sich A, der vormalige Projektsverfasser und, wie aus dem Vorbringen erschließbar, Eigentümer einer der Badeparzellen bzw. Miteigentümer eines Anlagengrundstücks (in der Folge: der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer) mit mehreren Anliegen betreffend die gegenständliche Badeteichanlage an die belangte Behörde.
Mit dem nun entscheidungsgegenständlichen Anbringen vom 19. März 2021 betreffend die Rettungsparzelle ***, KG ***, nahm er Bezug auf die Vereinigung der Grundstücke *** und ***. Zunächst möchte der Einschreiter wissen, ob für die seiner Ansicht nach wasserrechtlich bewilligungs-pflichtige Maßnahme eine Genehmigung der Wasserrechtsbehörde vorliege. Schließlich heißt es abschließend wörtlich wie folgt:
„Als betroffener Eigentümer und Miteigentümer im Erholungsgebiet der *** fordere ich die Behörde zur Wiederherstellung der Rettungsparzelle *** auf. Sie ist die einzige Rettungsparzelle wo Rettungsfahrzeuge noch bis zum Ufer fahren können.“
Bereits in einer Eingabe vom 03. März 2021, bezeichnet als „Antrag auf Versagung des Wasserrechtes für die neuen Grundeigentümer“, hatte sich der Beschwerdeführer gegen den Erwerb des Wasserrechtes durch jene Gesellschaft ausgesprochen, die die obgenannten Grundstücke erworben hatte, und vorgebracht, als Eigentümer des Grundstückes *** und Miteigentümer der Teichparzelle *** Wasserberechtigter für die Nutzung des Teiches und (daher) verpflichtet zu sein, die Bedingungen des Bescheides sorgsam zu beachten und zu befolgen. Er ersuche um Überprüfung seines Antrags und bescheidmäßige Erledigung.
1.3. Mit Schreiben vom 01. April 2021 teilte die belangte Behörde dem Antragsteller mit, dass von ihr Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betreffend die Einhaltung des Auflagenpunktes 45 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 15. Februar 1982 geführt würden.
1.4. In einem Schreiben vom 16. April 2021 nimmt der Antragsteller Bezug auf ein weiteres Schreiben der belangten Behörde (nicht im vorgelegten Akt), wo er abschließend die Absicht der Behörde, den gesetzmäßigen Zustand bescheidmäßig herzustellen, „mit Dank zur Kenntnis“ nehme.
1.5. Einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29. April 2021 ist zu entnehmen, dass sie betreffend das Begehren des Antragstellers gegenwärtig keinen Handlungsbedarf sehe, da noch kein endgültiges Projekt (gemeint wohl: betreffend die künftige Nutzung der vereinigten Grundstücke) vorliege und die bloße Unterstellung, jemand könne Missbrauch betreiben, keine Grundlage für behördliches Handeln darstelle.
1.6. Im Akt befindet sich ein weiterer Aktenvermerk (vom 15. Juli 2021), in dem folgendes festgehalten wurde:
Am 27. März 2019 fand eine Überprüfung durch Behördenvertreter hinsichtlich der sogenannten Rettungsparzellen iSd. obgenannten Auflagenpunktes 45 statt, bei dem verschiedene Feststellungen zu den einzelnen Parzellen getroffen wurden. Bei einem weiteren Lokalaugenschein am 10. Juni 2021 durch Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Baden wurden weitere Feststellungen getroffen, unter anderem, dass das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit dem Grundstück Nr. *** vereinigt worden sei und eine Sockelmauer die Zufahrt für Rettungsfahrzeug behindere bzw. verunmögliche. Weiters ist festgehalten, dass in einem baubehördlichen Eigeneinreichplan für eine zukünftig geplante Einfriedung eine ordnungsgemäße Zufahrt für Einsatzfahrzeuge vorgesehen sei.
1.7. Mit Anbringen vom 02. Dezember 2022 brachte der Beschwerdeführer einen „Devolutionsantrag gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz“ ein, da zu seiner Beschwerde vom 19. März 2021 bisher keine bescheidmäßige Erledigung erfolgt sei. Inzwischen sei die Fläche der im Grundbuch gelöschten Rettungsparzelle Nr. ***, KG ***, auch in der Natur infolge von Einzäunungen und Baumaßnahmen nicht mehr für Rettungszwecke einsatzfähig, wobei diese Fläche für den *** die einzige Möglichkeit für Rettungsfahrzeuge sei, bis zum Ufer zu gelangen.
1.7. Für den Zeitraum zwischen 15. Juli 2021 und 02. Dezember 2022 sind im Akt keine Aktivitäten der Behörde protokolliert.
1.8. In der Folge legte die belangte Behörde die Eingabe vom 02. Dezember 2022 als Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, wobei sie nicht behauptet, den in Frage stehenden Antrag erledigt oder an der Erledigung ohne ihr Verschulden gehindert gewesen zu sein. Davor hatte sie den Beschwerdeführer mit ihrer Rechtsansicht konfrontiert, dass kein bescheidmäßig zu erledigender Antrag vorgelegen sei. Dem hatte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 09. Jänner 2023 dahingehend entgegnet, dass die Eingabe vom 19. März 2021 einen „Antrag auf Sachentscheidung in Form einer Aufforderung an die Behörde“ zur Wiederherstellung der Rettungsparzelle 1210/128 enthalte. Er habe dem Schreiben der belangten Behörde mit Freude entnommen, dass die Behörde die Einhaltung der Auflagen von Amts wegen wahrnehmen werde.
1.9. Im Hinblick auf diese Aussage teilte der zum damaligen Zeitpunkt zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichts NÖ (in der Folge hat ein Richterwechsel stattgefunden) dem Beschwerdeführer mit, dass davon ausgegangen werde, dass der Antrag vom 19. März 2021 wohl als zurückgezogen anzusehen sei; der Beschwerdeführer möge erklären, ob er den als Säumnisbeschwerde zu wertenden Devolutionsantrag aufrechterhalte.
1.10. Mit Schreiben vom 03. Februar 2023 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine „Beschwerde“ vom 19. März 2021 aufrecht sei. Seit dem Eigentumswechsel bei den Grundstücken *** und *** seien die „Bescheidbedingungen von 1982“ nicht eingehalten. Seither sei die belangte Behörde seinen Wahrnehmungen zufolge nicht tätig geworden um die Einhaltung des in Rede stehenden Auflagenpunktes 45 zu gewährleisten. Mit seinem Schreiben vom 09. Jänner 2023 hätte er lediglich seiner Freude Ausdruck verleihen wollen, dass sich die Wasserrechtsbehörde amtswegig für die Durchsetzung der wasserrechtlichen Bestimmungen für zuständig erklärt hätte. Sein Devolutionsantrag/Säumnisbeschwerde betreffend die Eingabe vom 19. März 2021 auf Wiederherstellung der Rettungsparzelle Grundstück ***, KG ***, sei hingegen nicht zurückgezogen worden. Er ersuche um Kenntnisnahme und Entscheidung.
Der unter Punkt 1. festgestellte Sachverhalt betreffend den Verfahrensablauf und inhaltlich aktenmäßig erfasste Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde sowie des Gerichts und sind unstrittig. Sie können der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt werden. Aus dem Aktenverlauf ist auch klar, dass die Behörde über das Anbringen vom 19. März 2021 keine bescheidmäßige Erledigung vorgenommen hat, auch weil sie der Meinung war, dass dieses keinen Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers begründet hätte.
Weiterer Feststellungen bedarf es, wie aus der rechtlichen Beurteilung deutlich werden wird, im Gegenstand nicht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(…)
§ 102. (1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
ferner
c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;
d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;
e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;
g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
(…)
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
AVG
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.
VVG
§ 1. (1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden
1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;
2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
a) die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;
b) die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;
3. die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse;
4. die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
(…)
§ 1a. (1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,
einzuleiten.
(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.
VwGVG
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(…)
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche
mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder
bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig
zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den
angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt und
die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang
der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die
Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen
oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 130.
(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
(…)
Art. 133 (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer
Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall kommt der Auslegung von Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG in doppelter Hinsicht Bedeutung zu, sodass der Beurteilung der Angelegenheit zunächst folgendes vorauszuschicken ist:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, also wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 38, Stand 01.01.2014, rdb.at und die dort zitierte Judikatur). Maßgeblich ist somit der Inhalt des Schriftsatzes, nicht aber die subjektive, nicht aus der Erklärung zu erschließende Absicht oder Beschwerde-gründe des Einschreiters (vgl. z.B. VwGH 06.11.2001, 97/18/0106; 29.01.1996, 94/16/0158). Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (zB VwGH 29.07.2022, Ra 2021/10/0031).
Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend, wobei die Umdeutung einer unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehen Rechtsmittel nur dann nicht in Betracht kommt, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das unzulässige Rechtsmittel ergebe (vgl. zuletzt etwa VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342 mwN).
3.2.2. Letzteres bedeutet zunächst für die als „Devolutionsantrag“ bezeichnete Eingabe, dass diese – wie dies die belangte Behörde auch getan hat – nicht als (wegen fehlender Berufungsmöglichkeit) unzulässiger Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG, sondern als im vorliegenden Zusammenhang nur in Betracht kommende Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG zu werten ist.
3.2.3. Der Erfolg der sohin vorliegenden Säumnisbeschwerde dahingehend, dass nun das Gericht über das vom Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde erhobene Begehren zu entscheiden hat, hängt davon ab, ob die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG verletzt hat. Erste Voraussetzung ist, dass es sich beim geltend gemachten Begehren auf „Wiederherstellung der Rettungsparzelle ***“ um einen Antrag gehandelt hat, der durch Bescheid zu erledigen war, wobei irrelevant ist, ob eine stattgebende oder ablehnende Entscheidung, etwa eine Zurückweisung, zu ergehen hatte (vgl. VwGH 03.05.2017, Ro 2016/03/0027). Auch ein unzulässiger Antrag vermag die Entscheidungspflicht der Behörde zu begründen.
3.2.4. Im vorliegenden Fall kann nun angesichts der expliziten Forderung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 19. März 2021 und vor dem Hintergrund der Berufung auf seine Stellung als Wasserberechtigter und das Ersuchen um bescheidmäßige Erledigung in der Eingabe vom 03. März 2021 nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer bloß eine Anzeige erstatten oder ein amtswegiges Vorgehen der Behörde anregen hätte wollen, sondern muss davon ausgegangen werden, dass er einen Rechtsanspruch auf das Tätigwerden der Behörde geltend gemacht hat, über den die Behörde – schon um die Überprüfung ihrer Entscheidung im Rechtsmittelweg zu ermöglichen - bescheidmäßig abzusprechen gehabt hätte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Anbringen im Zweifel nicht so ausgelegt werden dürfen, dass der Partei Rechtschutzmöglichkeiten genommen werden (vgl. VwGH 20.02.2019, Ro 2016/13/0011).
Ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, spielt für die Beantwortung der Frage, ob ein Anbringen bescheidmäßig zu erledigen ist, hingegen keine Rolle. Dies bedeutet, dass die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 19. März 2021, selbst wenn sie ihn als nicht zulässig ansah, bescheidmäßig abzusprechen gehabt hätte, wenigstens, wenn sie - wie hier - der Forderung nach Wiederherstellung des bescheidmäßigen Zustandes auch nicht faktisch nachkam.
3.2.5. Da dies innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist (vgl. § 73 Abs. 1 AVG, § 8 Abs. 1 VwGVG) nicht geschehen ist und Hinderungsgründe, welche ein Verschulden der belangten Behörde an der ihr anzulastenden Säumnis ausschließen würden, nicht zu erkennen sind, erweist sich die Säumnisbeschwerde als zulässig. Das Gericht hat daher über den Antrag vom 19. März 2021 abzusprechen, soweit er auf die Wiederherstellung der Rettungsparzelle *** gerichtet ist.
3.2.6. In der Sache geht es dem Beschwerdeführer mit seinem Antrag darum, dass eine bescheidmäßig erteilte Auflage erfüllt wird. Die Durchsetzung von Auflagen, welche als belastende Nebenbestimmungen einem Bewilligungsbescheid beigefügt sind, hat mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu erfolgen. Solche Auflagen bilden – ausreichende Präzisierung vorausgesetzt – einen Vollstreckungstitel iSd. § 1 VVG (vgl. z.B. VwGH 20.02.1997, 96/07/0105). Nach § 1a VVG ist die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Vollstreckungsbehörde von Amts wegen; von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, auf Antrag des Berechtigten (des betreibenden Gläubigers) einzuleiten.
3.2.7. Die vorliegende Auflage, die den bzw. die Wasserberechtigten verpflichtet, Zufahrtsmöglichkeiten für Rettungsfahrzeuge herzustellen und zu erhalten, liegt jedoch zweifellos (nur) im öffentlichen Interesse und begründet nicht (auch) subjektive Rechte eines Berechtigten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass als Berechtigte iSd. § 1a Abs. 2 VVG aus Auflagen wasserrechtlicher Bewilligungsbescheide nur Parteien des Wasserrechtsverfahrens in Betracht kommen, welche gegen ein Vorhaben Einwendungen erheben könnten (und zum Schutze deren subjektiv-öffentlicher Rechte die Auflage erteilt worden ist). Dies sind im Wesentlichen die Inhaber fremder Rechte iSd. § 12 Abs. 2 WRG 1959 und die Fischereiberechtigten iSd § 15 Abs. 1 WRG 1959. Zugunsten des Schutzes solcher Rechte wurde die in Rede stehende Auflagenummer 45 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides offenkundig nicht erteilt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein Wasserrecht beruft, meint er offensichtlich seine – aus dem Eigentum an Grundstücken, mit denen das Recht verbunden ist, resultierende - eigene Stellung als „Mitwasserberechtigter“ an den gegenständlichen Teichanlagen. Als solcher wird er durch die in Rede stehende Auflage selbst verpflichtet, nicht aber berechtigt.
Auch wenn man davon ausginge, dass trotz des Vorliegens eines entsprechenden Exekutionstitels in Form der Vorschreibung einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Auflage auch ein Vorgehen nach § 138 WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands in Betracht käme (vgl. dagegen VwGH 20.02.1997, 96/07/0105), wäre das Ergebnis kein anderes: Auch insoweit vermag der Beschwerdeführer nicht geltend zu machen, ein Betroffener iSd. § 138 Abs. 6 WRG 1959 zu sein, da er allenfalls selbst Verpflichteter (und Adressat des Auftrags), nicht aber der aus der in Rede stehenden Auflage berechtigter Antragsteller sein könnte.
Ein vor der Wasserrechtsbehörde bzw. der Verwaltungsvollstreckungsbehörde, in beiden Fällen hier die belangte Behörde, durchsetzbarer Anspruch eines aus einer Auflage eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides solidarisch Verpflichteten gegenüber dem/den anderen gleichermaßen verpflichteten Mitinhaber(n) eines Wasserrechtes auf Erfüllung/Einhaltung der Auflage durch diese(n) besteht nämlich nicht. Vielmehr sind solche aus dem Innenverhältnis zwischen den gemeinschaftlich Wasserberechtigten resultierende Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.
Was die Auswahl der Behörde bei der Heranziehung mehrerer Verpflichteter betrifft, sei auf die Judikatur zur Solidarhaftung mehrerer Verursacher nach § 138 WRG 1959 verwiesen (vgl. zB VwGH 26.06.1996, 96/07/0010; 19.05.1994, 93/07/0162).
3.2.8. Sohin ergibt sich, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. März 2021 betreffend Wiederherstellung einer Rettungszufahrt als unzulässig zurückzuweisen ist.
3.2.9. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
3.2.10. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da die Rechtslage klar und eindeutig ist bzw. sich das Gericht auf eine durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen vermag. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher gegen diese Entscheidung nicht zulässig.
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