LVwG N LVwG-AV-1061/001-2022

LVwG-AV-1061/001-2022State Administrative CourtApr 18, 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbstständig Erwerbstätiger; Berechnung; Aliquotierung; Ausfallsentgelt;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1061/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1061.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H., ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 6. September 2022, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:„Dem Antrag wird vollinhaltlich stattgegeben (Zuspruch in Höhe von *** Euro).“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Die nunmehrige beschwerdeführende Partei beantragte mit Online-Antrag vom 7. Dezember 2021 die Vergütung des Verdienstentganges betreffend den behördlich abgesondert gewesenen Dienstnehmer B und es wurden dazu mehrere Unterlagen vorgelegt. Begehrt wurde ein Gesamtbetrag in Höhe von *** Euro.

1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 6. September 2022 gab die Behörde dem Vergütungsantrag teilweise statt. Gemäß Spruchpunkt I. wurde dem Antrag in Höhe von *** Euro stattgegeben. Gemäß Spruchpunkt II. wurde der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von *** Euro abgewiesen.

Begründend wurde davon ausgegangen, dass ein Zuschlag gemäß § 21 BUAG (*** Euro), die anteilige Sonderzahlung (*** Euro) samt Dienstgeberanteil in der Sozialversicherung (*** Euro), sowie der anteilige Verdienstentgang (*** Euro als aliquotierter Teil von *** Euro) samt Dienstgeberanteil in der Sozialversicherung (*** Euro) zu ersetzen seien.

1.3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 7. September 2022 wurde ausgeführt, dass bei der Berechnung der Sonderzahlung das Urlaubsgeld nicht berücksichtigt worden sei und dass beim Zuschlag gemäß § 21 BUAG nicht die Formel wie bei der Berechnung des anteiligen Lohnes angewandt worden sei. Es werde um Prüfung und Anerkennung des eingereichten Betrages bzw. des Abweisungsbetrages ersucht, zumal bei Antragstellung mittels des „Berechnen-Buttons“ der beantragte Auszahlungsbetrag errechnet worden sei.

1.4. Der Verwaltungsakt wurde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Am 22. Dezember 2022 wurde der Akt wegen Verhinderung der bis dahin zuständigen Richterin dem nunmehr erkennenden Richter zugewiesen (§ 4 Abs. 2 Z 1 NÖ LVGG).

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die beschwerdeführende Partei in Folge um Vorlage einer Lohnkontoübersicht von 2021. Diese wurde mit E-Mail vom 13. März 2023 vorgelegt. Der belangten Behörde wurde daraufhin die Lohnkontoübersicht von 2021 und der maßgebliche Kollektivvertrag zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen gesetzter Frist übermittelt. Bis zum vorliegenden Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme ein.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei war im November 2021 Dienstgeberin von Herrn B.

Herr B war im Zeitraum von 5. November 2021 bis einschließlich 14. November 2021 an einer näher genannten Adresse in *** aufgrund seiner möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-COV-2) mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 5. November 2021 abgesondert.

Die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin beantragte mittels Online-Formular am 7. Dezember 2021 bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die Vergütung des Verdienstentganges für den genannten Absonderungszeitraum in Höhe von insgesamt *** Euro.

Herr B erhielt im November 2021 ohne Weihnachts- und Urlaubsgeld und Taggelder einen Betrag in Höhe von *** Euro. Darin enthalten ist ein „Entgelt § 32 Epidemiegesetz“ (Ausfallsentgelt) in Höhe von *** Euro. Zusätzlich erhielt er im November 2021 von der BUAK für 22 Regiearbeitstage den Betrag von *** Euro, wobei im Absonderungszeitraum 6 Regiearbeitstage anfielen. Weiters erhielt er an Weihnachtsgeld im Jahr 2021 den Betrag von *** Euro.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage und es ist der vorliegende Sachverhalt als unstrittig anzusehen (zumal grundsätzlich auch die belangte Behörde von den festgestellten Zahlen ausgegangen ist). Festzuhalten ist, dass sowohl der Vergütungsantrag als auch der Absonderungsbescheid aktenkundig sind. Zum ausbezahlten Entgelt ist festzuhalten, dass mit dem Antrag ein Lohnzettel für November 2021 vorgelegt wurde, eine Zuschlagsverrechnungsliste für November 2021 und ein Überweisungsbeleg. Im Beschwerdeverfahren wurde zudem eine Lohnkontoübersicht von 2021 vorgelegt. Aus dem Lohnzettel und ebenso aus der Lohnkontoübersicht ergeben sich das festgestellte Entgelt inklusive dem „Entgelt § 32 Epidemiegesetz“ (s. dazu auch die Ausführungen unter Punkt 4.1. der vorliegenden Entscheidung). Aus der Zuschlagsverrechnungsliste ergibt sich der von der BUAK erhaltene Betrag und die Anzahl der Regietage (22). Im Absonderungszeitraum fielen sechs Regietage an (5. November 2021 und 8. bis 12. November 2021). Das im Jahr 2021 bezogene Weihnachtsgeld ergibt sich unbedenklich aus der bereits genannten Lohnkontoübersicht.

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 32 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idgF, (EpiG) lautet wörtlich (soweit relevant):

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind,

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.“

3.2. § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, (EFZG) lautet wörtlich:

„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“

3.3. Gemäß § 51 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 100/2018, (ASVG) ergibt sich ein Dienstgeberanteil zur Krankenversicherung in Höhe von 3,78%, zur Unfallversicherung in Höhe von 1,2% und zur Pensionsversicherung in Höhe von 12,55% (insgesamt sohin 17,53%).

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. In der Sache:

Zunächst ist festzuhalten, dass der verfahrensgegenständliche Antrag unstrittig innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist bei der sachlich und örtlich zuständigen Behörde eingebracht wurde.

Gemäß § 49 Abs. 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, nämlich abweichend von § 33 binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme faktisch umgesetzt wird, während es nicht darauf ankommt, wo der Sitz eines Unternehmens liegt oder die Behörde, welche die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat (vgl. etwa VwGH 8.7.2021, Ro 2021/03/0006).

Da der betroffene Dienstnehmer gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin über.

Zum Ausmaß der Vergütung ist Folgendes auszuführen:

Der Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei hat im Absonderungsmonat einen zu aliquotierenden Betrag in Höhe von *** Euro erhalten (ohne Weihnachts- und Urlaubsgeld, Taggelder und Ausfallsentgelt). Dies ergibt für den Absonderungszeitraum einen Betrag von *** Euro (*** Euro dividiert durch 30 und multipliziert mit zehn). Des Weiteren hat er ein nicht zu aliquotierendes „Entgelt § 32 Epidemiegesetz“ (Ausfallsentgelt) in Höhe von *** Euro erhalten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat bereits ausgesprochen, dass ein derartiges Entgelt („Quarantäneschnitt“, „Ausfallsentgelt“, „Ausfallsschnitt“, „Epidemie Entgelt“) auf Grund von § 3 Abs. 3 EFZG nicht zu aliquotieren ist (vgl. etwa LVwG NÖ 16.1.2023, LVwG-AV-1852/001-2022). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl. etwa VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204, Rz 12). Des Weiteren ergibt sich der anteilige BUAG-Zuschlag in Höhe von *** Euro (*** Euro geteilt durch 22 Regiearbeitstage multipliziert mit sechs Regiearbeitstagen im Absonderungszeitraum). An Weihnachtsgeld ergibt sich der Betrag von *** Euro (*** Euro dividiert durch 365, multipliziert mit zehn). Zusätzlich ergibt sich ein Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von *** Euro (*** Euro plus *** Euro und sodann multipliziert mit 0,1753) bzw. für die Sonderzahlung in Höhe von *** Euro (*** Euro multipliziert mit 0,1753).

Im Hinblick auf den gestellten Antrag in der Höhe von insgesamt *** Euro war der Beschwerde somit Folge und dem Antrag demgemäß vollinhaltlich statt zu geben. Darauf hinzuweisen ist, dass der Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. hervorgekommenen Sachverhaltselemente zur Durchführung der konkreten Berechnung zugrunde zu legen waren (vgl. etwa VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230), wobei aber ein weitergehender Zuspruch nicht erfolgen konnte, weil eine Antragsausdehnung nach Ablauf der materiell-rechtlichen Fallfrist nicht mehr in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil eine Verhandlung von keiner Partei begehrt wurde. Darüber hinaus ist der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig und es hatten die Parteien ausreichend Gelegenheiten zur Darlegung ihrer Standpunkte. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rz 16).

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