LVwG N LVwG-AV-1241/001-2022

LVwG-AV-1241/001-2022State Administrative CourtApr 13, 2023

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Parken; Kurzparkzone; Ausnahmebewilligung; persönliches Interesse;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1241/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1241.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 6. September 2022, Zahl: ***, betreffend Abweisung der Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 24. Mai 2022, Zahl: ***, auf Rechtsgrundlagen des § 45 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) iVm § 43 Abs. 2a Z 1 und § 94d Z 6 leg. cit. iVm der Gebietsabgrenzungsverordnung der Marktgemeinde *** vom 21. Jänner 2022, Zahl: ***, nach (am 21. März 2022) durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin auf die Verkündung des Erkenntnisses mit wesentlichen Entscheidungsgründen nach Schluss der Verhandlung verzichtete, wie folgt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 6. September 2022, Zahl: ***, wird bestätigt.

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgegenstand:

Mit E-Mail samt zwei Anhängen vom 15.01.2022, gesendet von B, wurde namens der BewohnerInnen der „***“ bei der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** um „Berücksichtigung *** für Anrainerparken in der geplanten Kurzparkzone (Grenzgebiet /)“ gebeten und Inhaltliches ausgeführt.

Diesem Schriftsatz vom 15.01.2022 waren als Anhänge ein zwischen der Marktgemeinde *** und der „C registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ abgeschlossener Servitutsvertrag vom 29.01.2002 sowie eine Liste mit der Überschrift „Antrag Ausnahme Kurzparkzone für AnrainerInnen, wohnhaft in ***, ***“ angeschlossen.

Der letztbezeichnete Antrag laut Liste wurde unter Angabe des Titels sowie des Vor- und Zunamens (u.a.) der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführerin bei gleichzeitigem Anführen von „Haus “ sowie des behördlichen KFZ-Kennzeichens „“, von der Beschwerdeführerin in der nach den Daten sie betreffenden Zeile unterfertigt, sodass festzustellen war (und auch von der Bürgermeisterin als Behörde erster Rechtsstufe rechtmäßiger Weise festgestellt wurde), dass die Beschwerdeführerin im eigenen Namen einen Antrag auf Ausnahme von der Kurzparkzone für AnrainerInnen, wohnhaft in ***, ***, gestellt hat.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und nach Gewährung von Parteiengehör hat die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 24.05.2022, Zahl: ***, (u.a.) gegenüber der Beschwerdeführerin (als Bescheidadressatin und als in der Zustellverfügung Bezeichneter) ihr Ansuchen vom 15.01.2022 auf Rechtsgrundlagen des § 45 Abs. 4 StVO 1960, des § 43 Abs. 2a Z 1 leg. cit und des § 94d Z 6 leg. cit. abgewiesen und dazu, nach Wiedergabe der Anträge, des Sachverhaltes, der abgegebenen Stellungnahme und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen – zusammenfassend - begründend ausgeführt:

„Wie bereits im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt, fehlt es in Ihrem Fall an einer wesentlichen Voraussetzung zur Erlangung einer Ausnahmebewilligung, nämlich am Wohnsitz innerhalb des von der Gebietsabgrenzungsverordnung näher beschriebenen Gebiets, in dem eine Ausnahmegenehmigung überhaupt in Betracht kommt.

Aufgrund von kompetenzrechtlichen Bestimmungen kann die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Verkehrsbehörde I. Instanz ausschließlich Verordnungen auf dem Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** erlassen und es ist ihr daher verwehrt etwa Verordnungen, die sich auf das Gebiet der Bundeshauptstadt Wien beziehen, zu erlassen. Der Vorhalt, dass die diesbezügliche Gebietsabgrenzungsverordnung mangelhaft wäre, geht daher ins Leere, weil solche Verordnungen eben nur für gewisse Gebiete, die innerhalb der jeweiligen Gebietskörperschaft liegen, erlassen werden dürfen.

Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung war daher mangels Antragslegitimation abzuweisen.“

Über die dagegen fristgerecht erhobene Berufung laut Schriftsatz vom 06.06.2022, eingegangen bei der Marktgemeinde *** am 07.06.2022, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***, dies nach korrekter Beschlussfassung unter Zugrundelegung des Bescheidkonzeptes – mit Bescheid vom 06.09.2022, Zahl: ***, über die rechtzeitig eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin dahingehend entschieden, dass die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** auf Rechtsgrundlagen der §§ 45 Abs. 4, 43 Abs. 2a Z 1 und 94d Z 6 StVO 1960 abgewiesen wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrenslaufes, des Inhaltes der Berufung und der einschlägigen gesetzlichen und rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen unter Hinweis auf die Gebietsabgrenzungsverordnung vom 24.01.2022, AZ: ***, der Marktgemeinde *** iVm § 43 Abs. 2a Z 1 und 2 StVO 1960 festgestellt, dass eine Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg gemäß § 45 Abs. 4 bzw. 4a StVO 1960 u.a. (gemäß lit. a) Bewohner:innen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr mit Wohnsitz innerhalb der Gebietsabgrenzung, die die Voraussetzung des § 45 Abs. 4 StVO 1960 erfüllen, beantragen können.

Die Wohnhausanlage der Berufungswerberin und somit der (Haupt)Wohnsitz befinde sich auf dem Gemeindegebiet der Bundeshauptstadt Wien und sei daher explizit nicht im Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** und somit auch nicht im Bereich des von der Gebietsabgrenzungsverordnung umschriebenen Gebietes gelegen.

Grundsätzliche Voraussetzung zur erfolgreichen Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg sei, dass die Berufungswerberin den Wohnsitz innerhalb der oben genannten Gebietsabgrenzung habe, was nicht der Fall sei, da die Antragstellerin ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland, das außerhalb des von der Gebietsabgrenzungsverordnung näher beschriebenen Gebietes liege, habe.

Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei daher mangels Antragslegitimation abzuweisen gewesen.

Die Ausführungen, dass es sich bei dem Wohnsitz bei der Berufungswerberin um eine „Enklave“ (gemeint: „Exklave“) ohne Anbindung an das *** Straßennetz handle, könne nicht an der Tatsache eine Änderung herbeiführen, dass die Adresse / nicht in dem von der Gebietsabgrenzungsverordnung näher beschriebenen Gebiet liege.

In unmittelbarer Nähe zum Wohnsitz sei ein zeitlich unbegrenztes Abstellen des Fahrzeuges möglich, weshalb ein persönliches Interesse der Antragstellerin nicht vorliege.

Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 abzuweisen gewesen.

Weder aus der zivilrechtlichen Vereinbarung, dass eine Brücke als Zufahrt genützt werden könne noch aus dem Gleichheitsgrundsatz sei ableitbar, dass die Gebietsabgrenzungsverordnung eine konkrete Adresse beinhalte oder ein konkretes Gebiet einschließen müsse oder könne, das außerhalb der örtlichen Zuständigkeit der Gemeinde liege.

Die Gebietsabgrenzungsverordnung sei von der Marktgemeinde *** ordnungsgemäß erlassen und ordnungsgemäß kundgemacht worden und daher durch die Verkehrsbehörde anzuwenden.

Der gegenständliche Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß den (schwer leserlichen) Festhaltungen am Rückschein jener Sendung, die die Berufungsentscheidung enthielt, am 09.09.2022 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

Die Beschwerdeführerin hat mit einem am 06.10.2022 (offenkundig bei der Marktgemeinde *** persönlich abgegebenen, weil auf dem Postkuvert nicht abgestempelten) Schriftsatz vom 04.10.2022 fristgerecht, weil vor Ablauf des 07.10.2022 eingebracht, Beschwerde erhoben.

Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin auf ihre in der Berufung erstatteten Ausführungen, erhob diese zur Beschwerde und führte weiters ergänzend sachlich und rechtlich aus.

Das Beschwerdevorbringen lautet wie folgt:

„Gegen den o.a. Bescheid des Gemeindevorstands von ***, zugestellt per RSB-Schreiben am 9.9.2022, betreffend die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen *** für ein zeitlich uneingeschränktes Parken erhebe ich binnen offener Frist Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

Als Begründung möchte ich wie folgt ausführen:

1. Sachverhaltsdarstellung:

Ich lebe mit meiner Familie (meinem Ehemann C sowie unseren beiden Söhnen D, 3 Jahre, und E, bald 1 Jahr) bereits seit vielen Jahren in einer kleinen Reihenhausanlage mit 28 Wohneinheiten in der ***, ***, direkt an der Gemeindegrenze zu ***. Abgesehen von Auffassungsunterscheiden mit der Gemeinde über die Zufahrt zu unserer Reihenausanlage, die 2002 mit dem Abschluss eines Servitutsvertrags gelöst werden konnten, gab es keine Konflikte, bis die Marktgemeinde *** als Reaktion auf die Ausweitung der *** Kurzparkzonen im Jänner 2022 ihrerseits eine im an das *** Gemeindegebiet angrenzende Kurzparkzone (Kurzparkzone ***) einführte, um das Parken ortsfremder Pendler einzuschränken.

Am 15.1.2022 richteten die Bewohner der Reihenhausanlage ein kollektives Schreiben an die Bürgermeisterin von ***, mit der Bitte, den Bewohnern der Anlage aufgrund des ausschließlichen Zugangs zum *** Straßennetzes eine Ausnahme für die Einschränkungen der Kurzparkzone ***, wie allen anderen Verkehrsteilnehmer, die dort wohnen, einzuräumen. Dieses Schreiben wurde bei der Festlegung der Kurzparkzonenverordnung der Gemeinde *** am 24.1.2022 nicht berücksichtigt Hingegen wertete die Gemeinde *** das Schreiben als individuelle Anträge der Unterzeichner auf Ausnahmegenehmigungen, führte ein „Ermittlungsverfahren" durch und teilte mit Schreiben vom 28.3.2022 mit, dass aufgrund der Sachlage die Anträge abzulehnen seien.

Die Marktgemeinde *** ging auf die in unseren Stellungnahmen vom 14.4.2022 vorgebrachten Argumente nicht ein und lehnte meinen Antrag mit Bescheid der Bürgermeisterin vom 24.5.2022 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gemeinde nur eigene Bürger von der Kurzparkzone ausnehmen könne, nicht aber Personen, die in einem anderen Bundesland wohnen. Gegen diesen abschlägigen Bescheid erhob ich am 6.6.2022, wobei ich den Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung in Bezugnahme auf die teilweise sachlich und rechtlich unzutreffenden Ausführungen im Bescheid wie folgt präzisierte:

Ich widerspreche den Feststellungen im Bescheid vom 24.05.2022, wonach die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in der Kurzparkzone „***" nicht vorliegen, ausdrücklich.

Mein Mann, C, und ich bewohnen gemeinsam mit unseren Kindern D, geboren am ***, und E, geboren am ***, das Haus *** der Reihenausanlage.

D besuchte bis Jänner 2022 das Kindertagestreff des F, G, ***, *** und auch E wird dort ab Februar 2023 betreut werden. Wir machen sämtliche Besorgungen des täglichen Lebens in ***, gehen im Ort einkaufen und besuchen dort regelmäßig und begeistert die Lokale und Heurigen. So viel zu unserer persönlichen Verbundenheit zu ***. Die nächsten Parkplätze im *** Straßennetz wären einige hundert Meter entfernt, wobei ein Parken dort für den Alltag und das Leben mit einem Baby und einem Kleinkind unzumutbar wäre.

Unsere Anlage ***, ***, wurde 1999 fertiggestellt. Sie ist ans öffentliche Verkehrsnetz einzig über die ***, ***, angebunden, und zwar über eine Brücke über die ***. Die Gemeinde *** räumte nach Zahlung einer Summe von über 4 Millionen Schilling ein Servitut über dieses Grundstück ein.

Seit Abschluss des Servitutsvertrages vom 29,01.2002, in dem rechtsverbindlich festgehalten ist, dass es sich bei der Brücke um die einzige Zufahrt zur Liegenschaft *** handelt, dürfen wir uns uneingeschränkt in den Verkehr von unserer Anlage aus einordnen.

Damit fahren wir nicht direkt von *** aus in die ***, sondern über ein Grundstück der Gemeinde ***, das selbst natürlich innerhalb der neuen Gebietsabgrenzung vom 24.01.2022, AZ *** liegt.

Die Behörde - in diesem Fall die Marktgemeinde *** - hat die Möglichkeit, nach § 43 Abs 2a Z 1 StVO Gebiete zu bestimmen, deren Bewohnern Ausnahmegenehmigungen für zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden –nahegelegenen Kurzparkzonen beantragen können. Die StVO nennt den Grund für diese Ausnahmen in der genannten Bestimmung selbst, nämlich, „um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen".

Nachdem es sich um eine Verkehrsvorschrift handelt, ist es naheliegend, von der Anrainereigenschaft zur Definition dieses Personenkreises auszugehen. Die Marktgemeinde *** geht in verschiedenen öffentlichen Publikationen ebenfalls vom Anrainer-Begriff aus und schreibt sowohl auf ihrer Homepage als auch im online Antragsformular für die Ausnahmen sowie auf den FAQs vom „Anrainerparken" im Zusammenhang mit der Ausnahme.

Gemeindebürgerbegriff und Anrainerbegriff decken sich zwar in fast 100% aller Fällen, aber entlang der Grenze zwischen *** und *** eben in genau 2 Fällen nicht (die Reihenhausanlage *** und das Haus ***), da diese als Anrainer direkt an die im Eigentum der Marktgemeinde *** stehende Verkehrsfläche *** grenzen und als echte Enklave keine Anbindung an das *** Straßennetz besitzen. Im Großteil der Grenze zwischen *** und *** verläuft die Grenzlinie in der Mitte der Straße (z.B. ***, ***), sodass die Bewohner auf der *** Seite eine Anbindung an das *** Straßennetz haben und keine Anrainer des *** Straßennetzes sind.

Auch haben wir (im kollektiven Schreiben der Miteigentümerinnen der Wohnanlage, unterschrieben von B vom 15.1.2022) darauf hingewiesen, dass uns aufgrund dieser besonderen Situation keine Parkplätze auf *** Gebiet im Umkreis von mehreren hundert Metern zur Verfügung stehen und somit die Notwendigkeit einer Ausnahme, „um Erschwernisse auszugleichen" (§ 43 Abs. 2a StVO) gegeben ist.

Aufgrund des Servitutsvertrages vom 29. 1.2002 mit der Marktgemeinde *** und der außergewöhnlichen Enklaveneigenschaft der Reihenausanlage *** ist es geboten, die Liegenschaft *** gleich zu behandeln wie die in der Gebietsabgrenzungsvorordnung festgelegten Anrainergebiete.

Der im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nach §37 AVG seitens der Marktgemeinde *** festgehaltenen Kausalität („Ihre Wohnhausanlage und somit Ihr Wohnsitz befindet sich auf dem Gemeindegebiet der Bundeshauptstadt Wien und daher explizit nicht im Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** und somit auch nicht im Bereich des von der Gebietsabgrenzungsverordnung umschriebenen Gebiets") möchte ich entschieden widersprechen. §43 Abs 2a StVO sieht in keiner Weise vor, dass Ausnahmen nur auf die Bürger einer bestimmten Gemeinde festgelegt werden dürfen. Im Gegenteil schreibt das in dieser Bestimmung enthaltene Gebot des Erschwernisausgleichs für die Wohnbevölkerung ebenso wie der übergeordnete verfassungsmäßige Gleichheitsgrundsatz vor, dass alle Anrainer gleich zu behandeln sind. Hier kommt es auf die tatsächliche Teilnahme am Straßenverkehr an und nicht darauf, für welche Gebietskörperschaft ein Betroffener sein Wahlrecht ausüben darf. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass die Marktgemeinde *** dieser Anrainereigenschaft mit dem o.a. Servitut explizit zugestimmt hat.

Die Weigerung der Marktgemeinde ***, die fehlerhafte Gebietsabgrenzungsverordnung zu revidieren, ist angesichts der unmissverständlich dargelegten Sachlage, dass die Reihenhausanlage *** - ebenso wie alle anderen *** Haushalte innerhalb der markierten Zone und eben ganz im Gegensatz zu allen anderen *** Haushalten - ihren einzigen und ausschließlichen verkehrstechnischen Zugang aus dem *** Straßennetz erhält, unverständlich.

Die im Bescheid vorgebrachte Argumentation einer etwaigen Unzuständigkeit der Behörde gemäß § 94d Z 6 StVO geht deshalb ins Leere, weil sich die allgemeine Voraussetzung des § 94d StVO, dass ein Vollziehungsakt „nur für das Gebiet der Gemeinde wirksam werden soll",

auf das Gemeindegebiet bezieht. Daraus folgt, dass die Marktgemeinde *** etwa - nachvollziehbarerweise - keine Ausnahmegenehmigung für *** Parkplätze erteilen dürfte, oder die Stadt *** für das Gebiet der Gemeinde ! Die richtigerweise zu erteilende Parkausnahmegenehmigung würde sich auf die Kurzparkzone „" beziehen und damit aber gerade für das Gebiet der Gemeinde *** wirksam werden. Der Wohnsitz des Antragsstellers spielt dabei hingegen keine Rolle - andernfalls wäre auch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen an „Personen, die innerhalb der Gebietsabgrenzung ständig tätig sind" etc. (siehe Gebietsabgrenzungsverordnung), aber in einer anderen Gemeinde ihren Wohnsitz haben, nicht möglich - auch hier ist nämlich § 94d Z 6 StVO anwendbar.

Die im Bescheid zitierte Bestimmung der § 45 Abs 4 StVO, die die Grundlage für die ggst. Gebietsabgrenzungsverordnung darstellt, und auf welche die Verordnung auch ausdrücklich verweist, erhebt drei Kriterien für die Ausnahme des § 43 Abs 2a Z 1 StVO:

Antragsteller wohnt in der gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet,

hat dort seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen und

weist ein persönliches Interesse, in der Nähe des Wohnsitzes zu parken, nach.

„Wohnen" und „Mittelpunkt der Lebensinteressen" sind Begriffe, die ein Bündel von Tätigkeiten und Situationen zusammenfasst. Wo wir „wohnen“, schlafen und essen wir, wir waschen uns, verbringen unsere Freizeit und treten mit der Außenwelt in Kontakt. Genau dieser letzte Punkt ist bei einer Verkehrsvorschrift jener, auf den es ankommt. Er legt die Wirkung fest, die die ggst. Maßnahmen und ihre Ausnahmen für uns als Bewohner haben. Hätten wir einen direkten Zugang zum *** Straßennetz, hätten wir keinen Grund, um eine Ausnahme zu ersuchen.

Diesen haben wir allerdings nicht. Der Schnittpunkt, in dem der private Zugang/Zufahrt unserer Reihenhausanlage in das öffentliche Straßennetz angebunden ist, liegt unstrittig auf dem Gebiet der Gemeinde ***, nämlich am südlichen Ende der Zufahrtsbrücke über die ***. Dies ist durch das o.a. Servitut hinlänglich verbrieft.

Hinsichtlich der hier maßgeblichen Kriterien wohnen wir daher auch in ***, auch wenn am Meldezettel eine andere Gemeinde vermerkt ist.

Daher sollte es bei teleologisch richtiger, verfassungs- und gesetzeskonformer Interpretation der Marktgemeinde *** möglich sein, auch unter Zugrundelegung der Gebietsabgrenzungsverordnung in ihrer derzeitigen Form im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und die vertraglichen Verpflichtungen durch den Servitutsvertrag im Sinne der ggst. Berufung zu entscheiden. Andernfalls wäre die Gebietsabgrenzungsverordnung vom 24.01.2022 entsprechend abzuändern. Sollte die Berufungsinstanz jedoch abermals die in den letzten Absätzen nochmals detailliert erläuterte, nachvollziehbare Argumentation aus rein formalen Gründen und dem alleinigen Verweis auf die von der Marktgemeinde *** selbst geschaffene Gebietsabgrenzungsverordnung ablehnen und die Berufung abweisen, wird im weiteren Verfahren die Gebietsabgrenzungsverordnung selbst aufgrund ihrer Unrichtigkeit im Sinne des gesetzlichen Auftrags der § 43 Abs 2a Z 1 StVO iVm § 45 Abs 4 StVO bekämpft werden.

Diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 6.9.2022 ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Auf die detailliert vorgebrachte Argumentation wurde erneut nicht eingegangen und im Wesentlichen wiederholt, dass es der Gemeinde *** lediglich möglich sei, eigenen Gemeindebürgern Ausnahmegenehmigungen für zeitlich uneingeschränktes Parken in den Kurzparkzonen einzuräumen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Die sachlichen und rechtlichen Feststellungen in der o.a. Berufung möchte ich vollinhaltlich aufrechterhalten und um die folgenden Argumente erweitern, die sich teilweise als Replik auf die Ausführungen des Bescheides ergeben haben. Warum insbesondere diese Argumentation hinsichtlich der daraus abgeleiteten fehlenden Antragslegitimation ins Leere geht, habe ich ausführlich in der Berufung vom 6.6.2022 dargelegt.

2. Zusätzliche sachliche und rechtliche Feststellungen in Zusammenhang mit dem ggst Bescheid der belangten Behörde:

Die Enklaveneigenschaft der Reihenhausanlage *** wurde von der belangten Behörde im o.a. Bescheid (Seite 10 drittletzter Absatz) nicht bestritten und steht daher außer Streit. Es ist allen Beteiligten klar, dass es sich um eine ganz besondere verkehrstechnische und rechtliche Situation handelt, die möglicherweise in ganz Österreich einmalig ist.

In diesem Zusammenhang führt die belangte Behörde im vorletzten Absatz des o.a. Bescheids die haltlose und wahrheitswidrige Behauptung auf, dass „in unmittelbarer Nähe des Wohnsitzes ein zeitlich unbegrenztes Abstellen des Fahrzeugs möglich" sei. In Wahrheit kommen als entfernungsmäßig nächstgelegene Punkte, die nicht von der ggst. Kurzparkzone erfasst sind, folgende Örtlichkeiten auf *** Gemeindegebiet in Frage, an denen zeitlich unbegrenztes Abstellen des Fahrzeugs möglich ist

*** (***) auf Höhe Nr. ***: Entfernung 210m (hier handelt es sich um

lediglich 7 Stellplätze, die von den Bewohnern einer direkt an der Adresse

befindlichen weiteren Reihenhausanlage zumeist belegt sind)

***/Kreuzung ***: Entfernung 420m

*** östlich der Straßenbahnendhaltestelle Nr. ***: Entfernung 330m

Nach allgemeinem Verständnis kann bei diesen Entfernungen nicht von „unmittelbarer Nähe" gesprochen werden, der Österreichische Alpenverein würde unter Zugrundelegung einer Wegzeitberechnung Fußmärsche von um die 5 Minuten veranschlagen. Aufgrund der Art der Bebauung und der daraus resultierenden geringen Parkdichte in unserer wirklich unmittelbaren Nähe auf *** Gemeindegebiet - wie z.B. am dem Hauseingang direkt gegenüberliegenden beparkbaren Seite der *** (Hausnummern ***, auf *** Gebiet in der Kurzparkzone) - waren und sind sowohl vor als auch nach der Einführung der Kurzparkzone ausreichend Parkmöglichkeiten. Während also alle um uns herum sorglos und mit genug Auswahlmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe ihrer Häuser parken können, wird uns ein mehrere hundert Meter langer Fußweg zur nächsten legalen Parkmöglichkeit verordne - eine augenscheinliche Gleichheitswidrigkeit.

Der Servitutsvertrag vom 29.1.2002 mit der Marktgemeinde *** legt ja per se schon fest, dass unsere Situation eine ganz besondere ist. Dass ein solcher Fall, in dem eine Wohnungseigentumsgemeinschaft einen Servitutsvertrag mit einer Nachbargemeinde geschlossen hat, und dessen Auswirkungen auf das Parken nicht in der StVO geregelt sein kann, sondern interpretativ zu erschließen ist, liegt auf der Hand. Die Marktgemeinde *** verstößt nun gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn sie derart vitale Interessen des Vertragspartners bei einer unilateralen Entscheidung wissentlich völlig außer Acht lasst

Bemerkenswert und aussagekräftig ist in diesem Zusammenhang die bisherige, schon über 20 Jahre lang dauernde Praxis der Marktgemeinde *** betreffend die Zu- und Einfahrt über eine Brücke zu unserer Anlage. In voller Rechtsüberzeugung hat die Marktgemeinde *** selbst dieselbe, obwohl ins *** Gemeindegebiet übergehend, offenkundig als Teil des *** Straßennetzes betrachtet. Andernfalls hätten entsprechende Verkehrsschilder (Ortstafel, Geschwindigkeitsbegrenzung 40 km/h etc.) an der Gemeindegrenze unmittelbar nach der Ausfahrt darauf verweisen müssen. Solche Tafeln wurden nie aufgestellt, was nahelegt, dass nicht nur die Interpretation aller zugrundeliegenden Gesetze, die Prinzipien der Logik, sondern auch die Position der Gemeinde *** vor der Einführung der Kurzparkzone unserem Standpunkt untermauert.

Zum Einwand der Marktgemeinde *** im ggst. Bescheid hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten „in unmittelbarer Nähe" ist darüber hinaus auszuführen, dass sich unterhalb unserer Reihenhausanlage eine Tiefgarage befindet. Anders als anzunehmen wäre, stehen die dortigen Tiefgaragenplätze allerdings nicht im Eigentum der Miteigentümer, sondern in dem des Bauträgers C. Die jeweiligen Parkplätze werden - völlig unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den Reihenhäusern - vermietet, wobei die Preisbemessung rein im Ermessen des Eigentümers liegt, auf einen Tiefgaragenplatz kein Rechtsanspruch besteht und es dort auch keine Parkmöglichkeit für alle Bewohner der Reihenhausanlage gibt.

Aufgrund der Einführung der Kurzparkzone durch die Marktgemeinde *** sind wir als Familie mit einem Baby und einem Kleinkind nunmehr gezwungen, unser KFZ legal in einer Entfernung von mindestens 300m zu parken - soweit dort Parkplätze zur Verfügung stehen (eine Wunschvorstellung im *** Gemeindegebiet, auch nach Einführung der Kurzparkzonen) - und sodann mit Kindern, Einkäufen etc. den Fußmarsch zu unserem Haus anzutreten. Dass in diesem Zusammenhang nicht von einem „Erschwernis für die Wohnbevölkerung" im Sinne des § 43 Abs 2a Z 1 StVO gesprochen werden kann und uns durch die Marktgemeinde *** damit ein persönliches Interesse an einer Ausnahmegenehmigung abgestritten wird, erscheint absurd.

Der Schnittpunkt, in dem der private Zugang/Zufahrt unserer Reihenhausanlage in das öffentliche Straßennetz angebunden ist, liegt, wie schon in meiner Beschwerde vom 6.6.2022 angeführt, unstrittig auf dem Gebiet der Gemeinde ***, nämlich am südlichen Ende der Zufahrtsbrücke über die ***. Dies ist durch das o.a. Servitut hinlänglich verbrieft. Hinsichtlich des hier maßgeblichen Kriteriums „Kontakt mit der Außenwelt" wohnen wir daher auch in ***, auch wenn am Meldezettel eine andere Gemeinde vermerkt ist. Dieser Schnittpunkt ist entscheidend - und er liegt eindeutig in der von der Gemeinde *** am 24.1.2022 ausgewiesenen Zone, die den Berechtigtenkreis für Ausnahmegenehmigungen festlegt.

Daher stelle ich hiermit den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge

angesichts der o.a. Argumentation, insbesondere der Tatsache, dass sich der erwähnte Eintrittspunkt der Reihenhausanlage *** in das öffentliche Verkehrsnetz unzweifelhaft auf *** Gemeindegebiet befindet, unter Zugrundelegung der Gebietsabgrenzungsverordnung In seiner derzeitigen Form den bekämpften Bescheid Sinne der ggst Beschwerde abändern, oder

in eventu unter der Vorgabe, dass im Sinne einer gesetzes- und verfassungskonformen Interpretation der o.a. anzuwendenden Bestimmungen der StVO, die Gleichstellung der Bewohner der Reihenhausanlage *** mit den weiteren betroffenen Bewohnern der Gebietsabgrenzungsverordnung herzustellen ist, den bekämpften Bescheid der Marktgemeinde *** aufheben und die Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen;

gemäß §24 (1) VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchführen.

Falls der o.a. vorgebrachten Rechtsansicht nicht beigetreten werden kann, würde ich anregen, die im Sinne des gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Auftrags und ihres damaligen Wissensstands unvollständige Gebietsabgrenzungsverordnung dem Verfassungsgerichtshof zur amtswegigen Prüfung weiterzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen,

A“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 24 VwGVG am 21.03.2023 eine (in Bezug auf weitere, gemäß der geltenden Geschäftsverteilung bei weiteren Richter:innen anhängige Verfahren) gemeinsame öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beteiligung u.a. der verfahrensgegenständlich zur Entscheidung berufenen Richterin durchgeführt, in welcher (u.a.) von der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführerin auf die Verlesung des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 06.09.2022 und auf die Verlesung des zugehörigen Aktes, Zahl: ***, verzichtet wurde und in welcher die verfahrensgegenständliche Beschwerdeführerin Lichtbilder zum Beweis dafür vorlegte, dass es in der *** stets freie Parkplätze gebe.

Die Beschwerdeführerin verwies neuerlich darauf, dass sie zwei Kinder habe, die nächsten Parkplätze in rund 300m Entfernung gelegen seien, es sich dabei jedoch nur um fünf Parkplätze handle und dass die Parkmöglichkeit dann noch um einiges weiter entfernt sei.

Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie unter den Anrainerbegriff falle sowie, dass dies die Marktgemeinde *** in diversen Aussendungen bereits mehrfach betont habe.

Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre Beschwerdeausführungen, das Vorbringen in der Verhandlung und beantragte, wie schriftlich.

Als feststehend anzusehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist gemäß dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister seit 22.01.2014 bis dato in ***, ***, mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Ein weiterer Wohnsitz (Nebenwohnsitz) ist aufrecht im Zentralen Melderegister nicht vermerkt.

Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihrem Ehegatten und zwei unmündigen minderjährigen Söhnen Haus Nr. *** der an der Adresse ***, ***, befindlichen Reihenhausanlage, welche direkt an der Gemeindegrenze zu *** liegt, sich jedoch im Gemeindegebiet der Bundeshauptstadt Wien, nämlich in ***, befindet.

Die in *** befindliche, verfahrensgegenständliche Wohnhausanlage in der *** wurde 1999 fertiggestellt. Sie ist an das öffentliche Verkehrsnetz über die ***, ***, angebunden, und zwar über eine Brücke über die ***.

Die Marktgemeinde *** schloss am 29.01.2002 mit der „C“ ***, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“, ***, , unter Beitritt der zwischenzeitigen Miteigentümer der Liegenschaft EZ / (gemäß damaligem Stand der Miteigentümerschaft) einen Servitutsvertrag, mit welchem die Marktgemeinde *** zur – auch grundbücherlichen – Sicherstellung der Benützbarkeit der als Zufahrt zu den Wohnhausanlagen einzig dienenden Brücke über das im Eigentum der Marktgemeinde *** stehende Grundstück Nr. *** (), inneliegend in EZ ***, des Grundbuches ***, der „C“ *** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung sowie deren Rechtsnachfolgern im Eigentum des herrschenden Grundstückes Nr. ***, inneliegend in EZ /, zur im öffentlichen Gut stehenden *** das Recht des Gehens und Fahrens mit PKWs mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5t über die vorgenannte Brücke und sohin über die bezeichneten Grundstücke, dies auf die Bestandsdauer der vorgenannten Reihenhausanlage, einräumte.

Es erfolgte eine grundbücherliche Erfassung dieses von der Marktgemeinde *** eingeräumten Servituts.

Die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** erließ im Februar 2022 aus ortsbedingten Gründen und im Interesse der Wohnbevölkerung in der Marktgemeinde *** gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 die Verordnung vom 22.02.2022, Zahl: ***, mit welcher das Parken von mehr als drei Stunden im Gebiet ***, umfassend die Straßenzüge auf Gemeindestraßen laut dem der Verordnung angeschlossenen und einen Bestandteil derselben bildenden Plan, und zwar werktags, Montag bis Freitag, von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr, verboten wurde.

Mit Schriftsatz vom 15.01.2022 richteten die Bewohner, so auch die verfahrensgegenständliche Beschwerdeführerin, der Bezug habenden Reihenhausanlage ein kollektives Schreiben an die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** mit dem Ersuchen, den Bewohnern der Anlage auf Grund des ausschließlichen Zuganges zum *** Straßennetz eine Ausnahme von den Einschränkungen der Kurzparkzone ***, „wie allen anderen Verkehrsteilnehmern, die dort wohnen“, einzuräumen.

Laut der von der Marktgemeinde *** für den Wirkungsbereich erlassenen Gebietsabgrenzungsverordnung vom 24.01.2022, AZ: ***, wurde in § 1 dieser Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 und 2 StVO 1960 die Möglichkeit zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg gemäß § 45 Abs. 4 bzw. 4a StVO 1960 vorgesehen für:

a) Bewohner:innen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr mit Wohnsitz innerhalb der Gebietsabgrenzung; die die Voraussetzung des § 45 Abs. 4 StVO erfüllen.

b) Betriebe mit einem Betriebsstandort innerhalb der Gebietsabgrenzung, die die Voraussetzung des § 45 Abs. 4a StVO erfüllen.

c) Personen, die innerhalb der Gebietsabgrenzung ständig tätig sind oder Tätigkeiten außerhalb des Betriebsstandortes z.B. „fahrende Werkstätte“ innerhalb der Gebietsabgrenzung zu erbringen haben und die Voraussetzung des

§ 45 Abs. 4a StVO erfüllen.

Als Wirkungsbereich wurde gemäß § 2 der bezeichneten Gebietsabgrenzungsverordnung unter Anschluss eines Planes als Anlage 1 sowie unter Verweisung auf diesen Plan im Verordnungstext die „Kurzparkzone Gemeindestraßen ***“ bezeichnet und ausgewiesen.

Gemäß § 4 „Schluss- und Übergangsbestimmungen“ der Bezug habenden Gebietsabgrenzungsverordnung trat diese mit 1. März 2022 in Kraft.

Normiert wurde weiters, dass bereits auf Grundlage der bisherigen Verordnung erlassene Ausnahmegenehmigungen weiterhin bis zu deren Ablauf wirksam bleiben.

Die Beschwerdeführerin verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Ausnahmegenehmigung auf Grundlage einer (vormaligen) Gebietsabgrenzungsverordnung.

In der in § 2 der aktuellen Gebietsabgrenzungsverordnung enthaltenen Planbeilage, welche Bestandteil der Verordnung ist, wurden ausschließlich Gebiete innerhalb der Marktgemeinde *** ausgewiesen, für die eine Ausnahmegenehmigung im Sinn der Ausführungen in der Gebietsabgrenzungsverordnung überhaupt in Betracht kommen.

Der gemäß Auszug aus dem Zentralen Melderegister seit 22.01.2014 als Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin eingetragene Wohnsitz in ***, /, befindet sich ausschließlich im Gemeindegebiet der Bundeshauptstadt Wien, nicht jedoch im Gemeindegebiet der Marktgemeinde ***, und befindet sich somit nicht im Bereich des von der Gebietsabgrenzungsverordnung der Marktgemeinde *** erfassten Gebiet der Marktgemeinde ***.

Beweiswürdigung:

Dieser, der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legende, maßgebliche Sachverhalt ergab sich bereits aus dem vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** vorgelegten Behördenakt Zahl: ***, von dessen Richtigkeit und Vollständigkeit auszugehen war, insbesondere aus der zu Grunde liegenden Gebietsabgrenzungsverordnung der Marktgemeinde *** vom 24.01.2022, AZ: , aus dem Servitutsvertrag vom 29.01.2002, sowie aus dem die Beschwerdeführerin betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den seit 22.01.2014 ausschließlich im Gemeindegebiet der Bundeshauptstadt Wien (, /) angemeldeten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin.

Rechtlich wurde erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022, lauten:

§ 25 Abs. 1:

Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen. [...]

§ 43 Abs. 2a:

Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

[...]

(2a)

1. Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

2. Wenn es in den nach Z 1 bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, daß auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in der Verordnung nach Z 1 bezeichneten nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4a beantragen können.

§ 45 Abs. 4:

Ausnahmen in Einzelfällen.

[...]

(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1. Zulassungsbesitzer oder

2. dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeugs ist, der nachweist, dass er ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) über einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten hat oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird.

[...]

§ 94d Z 4a und Z 6:

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

[...]

4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,

[...]

6. die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,

Zu Grunde liegend sind verfahrensgegenständlich die in wesentlichen Bestandteilen oben wiedergegebene Verordnung der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 22.02.2022, Zahl: ***, (Verfügung der gebührenfreien Kurzparkzone für Gemeindestraßen der Marktgemeinde ***) sowie die oben wiedergegebene Gebietsabgrenzungsverordnung der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 24.01.2022, AZ: ***, in welcher gemäß deren § 1 lit. a auf Rechtsgrundlage des § 43 Abs. 2a Z 1 und 2 StVO 1960 die Möglichkeit zur Beantragung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg gemäß § 45 Abs. 4 bzw. 4a StVO 1960 für „Bewohner:innen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr mit Wohnsitz innerhalb der Gebietsabgrenzung, die die Voraussetzung des § 45 Abs. 4 StVO erfüllen“, verfügt wurde.

Zum gegenständlichen Verfahren und zu den Beschwerdeausführungen ist unter Zugrundelegung des oben dargelegten, festgestellten Sachverhaltes sowie der oben zitierten rechtlichen Grundlagen auf die aktuelle höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.02.2023, Ra 2022/02/0222-12, zu verweisen, in welcher – zu einem identischen Sachverhalt betreffend die beantragte Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein näher bestimmtes Fahrzeug gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 iVm § 43 Abs. 2a Z 1 und § 94d Z 6 StVO 1960 (lediglich bezogen auf eine unterschiedliche Gemeinde und Kurzparkzone) wie folgt ausgeführt wurde und welche rechtlichen Ausführungen vom erkennenden Verwaltungsgericht durch die für die verfahrensgegenständliche Beschwerde zuständige Richterin auch der verfahrensgegenständlichen Entscheidung vollinhaltlich zu Grunde zu legen sind:

Zitation aus VwGH vom 16.02.2023, Ra 2022/02/0222-12, Randziffern 13 bis 17:

„13 Jede Verwaltungsbehörde darf nach Art. 18 Abs. 2 B-VG eine Verordnung nur innerhalb ihres Wirkungsbereichs erlassen. Die Verordnungen des Gemeinderats der Stadtgemeinde *** beziehen sich nach ihrem Wortlaut und in verfassungskonformer Auslegung demzufolge zwingend auch nur auf das (durch die angeführten Gemeindestraßen begrenzte) Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** nicht umfasst sein können dagegen Gebiete (Straßen oder, wie das Verwaltungsgericht vermeint, Grundstücke), welche in einer anderen Gemeinde - hier *** - liegen, weil den genannten Verordnungen vom März 2022 kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt werden kann.

14 Im vorliegenden Fall grenzt das gänzlich in .. *** (KG …) gelegene Grundstück, auf dem der Mitbeteiligte wohnt, an die ***, welche als Gemeindestraße in die Zuständigkeit der Stadtgemeinde *** fällt und Teil der von dieser verordneten Kurzparkzone *** ist. Die Kurzparkzone und die darauf aufbauende Gebietsabgrenzung - deren Wirkungsbereich sich jeweils auf die Gemeindestraßen innerhalb der maßgebenden Kurzparkzonen bezieht - erstreckt sich somit nur auf das Gemeindegebiet der Stadtgemeinde ***, nicht aber auch auf Gebiete wie das Wohnsitz-Grundstück des Mitbeteiligten, welches unstrittig nicht im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** liegt.

15 Da der Mitbeteiligte somit jene Voraussetzung des § 1 lit. a der Gebietsabgrenzungsverordnung nicht erfüllt, wonach er (u.a.) innerhalb der jeweiligen Gebietsabgrenzung (hier: der Kurzparkzone ***) seinen Wohnsitz innehaben müsste, hat ihm der Stadtrat der Stadtgemeinde *** zu Recht die beantragte Ausnahmegenehmigung versagt.

16 Das vom Mitbeteiligten sinngemäß ins Treffen geführte Argument, dass er als Anrainer „de facto“ auch in der *** wohne, ändert nichts daran, dass sein Wohnsitz nicht auf Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** (und damit nicht in der Kurzparkzone *** der Verordnung) liegt und er damit nicht von der Gebietsabgrenzungsverordnung erfasst wird. Etwaige zusätzliche Ausnahmeregelungen für Anrainer sind in den genannten Verordnungen nicht angeordnet.

17 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ändern daran auch die grafischen Darstellungen in den Anlagen der Verordnungen nichts. Wenn diesen grafischen Darstellungen auch nicht grundsätzlich eine normative Wirkung abgesprochen werden kann, so ist doch zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Darstellungen lediglich um Planskizzen zur Veranschaulichung des Normtextes der Verordnung handelt und diese daher in verordnungskonformer wie auch verfassungskonformer Weise auszulegen und zu verstehen sind. Für die Annahme, dass lediglich aufgrund der schematischen Darstellung der Planskizze der verordnete Bereich der Kurzparkzone bzw. der Wirkungsbereich der Gebietsabgrenzung über das Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** hinaus auf das Gemeindegebiet der Stadt *** erstreckt wird, besteht daher kein Grund.“

Der von der Marktgemeinde *** erlassenen, zu Grunde zu legenden Gebietsabgrenzungsverordnung vom 24.01.2022, AZ: ***, konnte auch verfahrensgegenständlich kein verfassungswidriger – dem Artikel 18 Abs. 2 B-VG widersprechender Inhalt (weil: Erlassung einer Verordnung nur innerhalb des Wirkungsbereiches der Gemeinde) unterstellt werden.

Die von der Marktgemeinde *** verfügte Kurzparkzone für *** und die darauf aufbauende Gebietsabgrenzungsverordnung, deren Wirkungsbereich sich jeweils nur auf Gemeindestraßen innerhalb der maßgebenden Kurzparkzonen bezieht (und beziehen konnte) erstreckt sich somit ausschließlich auf das Gemeindegebiet der Marktgemeinde ***, nicht aber auch auf Gebiete, wie das Wohnsitzgrundstück der Beschwerdeführerin, welches unstrittig nicht im Gemeindegebiet der Marktgemeinde ***, sondern im Gemeindegebiet der Bundeshauptstadt Wien liegt.

Wie bereits vom Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Judikatur ausgeführt, ändert auch das Argument der Beschwerdeführerin, dass sie Anrainerin sei und „de facto auch in der Marktgemeinde *** wohne, dies nicht zuletzt „auf Grund eines bestehenden Servitutsvertrages zur Benützung einer Brücke sowie der Zu- und Abfahrtsituation“, nichts daran, dass ihr Wohnsitz gemäß dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister - unbestrittener Maßen – nicht auf dem Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** (und damit nicht in dem von der Kurzparkzonenverordnung der Marktgemeinde *** für Straßen im Bereich dieses eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde liegenden Fläche) liegt.

Die Beschwerdeführerin wird daher auch gegenständlich, ebenso, wie in dem der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu Grunde liegenden Fall, nicht von der verfahrensgegenständlichen Gebietsabgrenzungsverordnung erfasst.

Etwaige zusätzliche Ausnahmeregelungen für Anrainer sind in der Bezug habenden Gebietsangrenzungsverordnung der Marktgemeinde *** vom 24.01.2022, AZ: ***, nicht enthalten.

Insoweit die Beschwerdeführerin vermeint, dass im Sinn einer gesetzes- und verfassungskonformen Interpretation der anzuwendenden Bestimmungen der StVO 1960 die Gleichstellung der Bewohner der Reihenhausanlage *** mit den von der Gebietsabgrenzungsverordnung der Marktgemeinde *** betroffenen Bewohnern herzustellen sei, wird festgestellt, dass dem sowohl der eindeutige Wortlaut der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen als auch der Inhalt der kraft Zuständigkeitsregelungen von der Marktgemeinde *** rechtmäßiger Weise ausschließlich für das in ihre Zuständigkeit fallende Gemeindegebiet erlassenen Regelungen laut Gebietsabgrenzungsverordnung für das Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** entgegenstehen, sodass eine „verfassungskonforme Interpretation der anzuwendenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960“ aus rechtlichen Gründen und im Hinblick auf das Erfordernis der Einhaltung der klaren gesetzlichen bzw. rechtlichen Vorgaben nicht zu erfolgen hat.

Insoweit die Beschwerdeführerin auf Erschwernisse im Zusammenhang mit der Gestaltung des täglichen Lebens, des Transportes des Einkaufs und der Parkplatzsuche verwies, ist darüber hinaus auf die geltende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 27.05.2011, 2010/02/0021 bzw. VwGH vom 24.06.1997, 97/17/0172, zu verweisen.

Im letztgenannten höchstgerichtlichen Erkenntnis wurde festgestellt, dass keine Rede davon sein könne, dass jedem Bewohner eines in einer Abgrenzungsverordnung nach § 43 Abs. 2a StVO 1960 bestimmten Gebietes ein Parkplatz in nächster Nähe seiner Wohnung verschafft werden soll, bestünde doch auch bei einer Kurzparkregelung keinerlei Gewähr dafür, dass jeder Bewohner im unmittelbaren Nahebereich seines Wohnhauses einen Dauerparkplatz fände.

Eine Ausweitung des für eine Ausnahmebewilligung in Betracht kommenden Gebietes (Wohngebietes) oder einer Ausweitung des Geltungsbereiches einer Ausnahmebewilligung auf ein angrenzendes Gebiet würde die Parkerleichterungen für die Bewohner des einen oder des anderen Gebietes wieder beeinträchtigen. „Jede Gebietsabgrenzung gemäß § 43 Abs. 2a StVO kann für die nahe den Gebietsgrenzen wohnende Bevölkerung zu relativen Härten führen. Dies wird sich auch nicht durch die Einführung von „Überlappungszonen“ verhindern lassen.“

Da die Beschwerdeführerin schon alleine die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung des § 1 lit a) der Gebietsabgrenzungsverordnung der Marktgemeinde *** vom 24.01.2022, AZ: ***, und insbesondere auch nicht die Vorgaben des § 45 Abs. 4 StVO 1960 erfüllt, da sie ihren Wohnsitz nicht in dem von der Gebietsabgrenzungsverordnung umschriebenen Gebiet innerhalb des Bundeslandes Niederösterreich, in der Marktgemeinde ***, sondern vielmehr im Gemeindegebiet der Bundeshauptstadt Wien hat, wurde die Eingabe vom 15.01.2022 von der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** rechtmäßiger Weise als Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der für Straßenzüge auf Gemeindestraßen im Gebiet *** verfügten Kurzparkzone angesehen und – mangels Erfüllung einer der wesentlichen Voraussetzungen, nämlich des Bestehens eines Wohnsitzes innerhalb der mit Verordnung der Bürgermeisterin verfügten Gebietsabgrenzung – auch rechtmäßiger Weise abgewiesen, wie auch die dazu erlassene, in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung unter Bezugnahme auf die oben dargelegte Sach- und Rechtslage normkonform und im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beschlossen und erlassen wurde.

Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein bestimmtes Fahrzeug für die Beschwerdeführerin nicht vorlagen, weil diese nicht in dem von der Gebietsabgrenzungsverordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 StVO umschriebenen Gebiet wohnt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 iVm der zitierten Gebietsabgrenzungsverordnung der Marktgemeinde *** nicht gegeben waren, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** rechtsrichtig abgewiesen.

Es war daher der in Beschwerde gezogene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** spruchgemäß zu bestätigen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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