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LVwG-AV-1059/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1059/001-2022
LVwG-AV-1059/001-2022State Administrative CourtApr 13, 2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Kanal; Abgabenschuld; Anschlussverpflichtung; Kanalanschluss;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 28. Juli 2022, betreffend Auftrag zum Anschluss an den öffentlichen Kanal, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 1. Juni 2022 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Eigentümerin für die Liegenschaft in ***, ***, der Anschluss an „den in der Straße neu gelegten Mischwasserkanal“ aufgetragen. Die Herstellung des Anschlusses habe nach dem Spruch des Bescheides weiters nach den Bedingungen für die Herstellung der Hauskanalleitung, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten, zu erfolgen.
1.2. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wird vorgebracht, dass zum einen kein „neu gelegter“ Mischwasserkanal vorliege und weiters bereits am 1. Oktober 1998 mit Bescheid eine Kanaleinmündungsgebühr vorgeschrieben worden sei. Mangels Errichtung eines neuen Kanals in der Gemeinde bestehe auch keine Verpflichtung, das Grundstück gemäß § 17 NÖ Kanalgesetz 1977 an einen neu hergestellten Kanal anzuschließen. Die Gemeinde hätte darauf dringen müssen, dass im Jahr 1998 oder davor ein Kanalanschluss erfolge, „offenkundig“ sei dies nicht geschehen. Diese Versäumnisse der Gemeinde – auch in ihrer Aufsichtspflicht über die Durchführung der Herstellung – könnten nunmehr nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin „verschleiert“ werden.
1.3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 28. Juli 2022 (ohne Geschäftszahl) wird die Berufung abgewiesen und der Bescheid bestätigt. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass die Baulichkeiten auf der gegenständlichen Liegenschaft bereits vor dem Jahr 1994, in dem eine Neuverlegung des öffentlichen Kanalstrangs erfolgt sei, bestanden hätten. In diesem Jahr habe mit dem damaligen Liegenschaftseigentümer eine Grundstücksbegehung stattgefunden. Dabei sei die Situierung und Ausführung des Hausanschlusses protokolliert und vom Eigentümer unterzeichnet worden. Im vorliegenden Fall sei die Erlassung eines „Verpflichtungsbescheides gemäß § 17 Abs. 3 NÖ KanalG 1977“ nicht erfolgt. Jedoch bestünde „faktisch“ jedenfalls eine Anschlussverpflichtung. Da eine „Verjährung der Anschlusspflicht“ nicht eintreten könne, sei im vorliegenden Fall der gegenständliche Auftrag zum Anschluss an den öffentlichen Kanal erfolgt.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird ausgeführt, dass gegen „diesen Bescheid […] binnen eines Monats ab Bescheidzustellung“ Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingebracht werden könne.
1.4. In ihrer Beschwerde bringt die nunmehrige Beschwerdeführerin vor, dass der angefochtene Bescheid zwar „formalrechtlich richtig“ sei, jedoch den Sachverhalt ignoriere. Die Gemeinde habe am 1. Oktober 1996 einen Abgabebescheid erlassen, mit welchem den Voreigentümern der gegenständlichen Liegenschaft eine Kanaleinmündungsabgabe sowie eine „Vorauszahlung“ vorgeschrieben worden sei. Weiters habe die Gemeinde am 22. Jänner 1997 und am 1. Oktober 1998 Abgabenbescheide erlassen. Es sei daher „offensichtlich“, dass sämtliche Arbeiten für die Kanaleinmündung ausgeführt worden seien, weil die Gemeinde eine Benützung des Kanals berechnete und „auch im Hausanschlussprotokoll *** […] den Hausanschluss bestätigte“.
Weiters hätten die Eltern der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 die gegenständliche Liegenschaft erworben. Da seit diesem Tag kein neuer Kanal gelegt worden sei, „konnten auch keine neuen Kanalanschlussgebühren entstehen“. Darüber hinaus sei eine „allfällige Gebührenforderung“ der Gemeinde verjährt. Da der Kanal zu der Liegenschaft vor 28 Jahren „und vor Geburt der Beschwerdeführerin“ gelegt worden sei, sei eine allfällig aufgrund der Installation des Kanals bestehende Abgabenschuld daher nach fünf Jahren, sohin im Jahr 1999, verjährt.
1.5. Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich teilte der Bürgermeister der Gemeinde *** mit, dass eine Abnahme und bescheidmäßige Auftragung des Anschlusses der historischen Eigentümerin nicht stattgefunden habe. Die Erhebung der „einvernehmlichen Festlegung des Kanalanschlusses“ und der Bau des in der Straße neu verlegten Mischwasserkanals seien zeitnahe zueinander geschehen. Weiters wurde ein Auszug aus dem Leitungskataster vorgelegt, aus dem sich die Lage des Kanals ergebe. Die Hausanschlüsse seien zum Zeitpunkt der Errichtung des Kanals alle bis zur Grundstücksgrenze verlegt worden.
1.6. Der Beschwerdeführerin wurde diese Stellungname des Bürgermeisters im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt. Sie führte diesbezüglich – wie bereits in ihrer Beschwerde – insbesondere aus, dass vor Erwerb der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch deren „Vormänner“ die Errichtung des Kanales ohne gleichzeitige Anschlussverpflichtung stattgefunden habe. Es sei daher für die Gemeinde *** nunmehr nicht mehr möglich, erneut eine „Kanalanschluss Gebühr“ zu verrechnen, insbesondere, weil seitens der Gemeinde *** keinerlei Leistung erbracht worden sei.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
2.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde. Darüber hinaus legte die belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Auszug aus dem „Leitungskataster“ vor, aus dem sich die Lage des betreffenden öffentlichen Kanals ergibt.
2.2. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.
3.1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft in ***, ***, Grundstücksnummer ***, EZ ***, KG ***. Auf diesem Grundstück können Schmutzwässer anfallen.
3.2. In der an die Liegenschaft angrenzenden Verkehrsfläche (Grundstücksnummer ***, EZ ***, KG ***) ist ein Kanalstrang, sohin eine öffentliche Kanalanlage (Mischwasserkanal), verlegt.
3.3. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ist nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen.
3.4. Für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin wurde erstmals mit dem angefochtenen Bescheid der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage aufgetragen.
Der oben unter Pkt. 3 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde sowie der Auskunft des Bürgermeisters, wonach eine „Abnahme und bescheidmäßige Auftragung des Anschlusses“ zum Zeitpunkt der Errichtung des öffentlichen Kanals nicht stattfand und der betreffende Kanalstrang „zeitnahe“ zum Jahr 1994 unter dem *** (Grundstücksnummer ***, EZ ***, KG ***) errichtet wurde.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 lauten:
„§ 45
Wasserver- und -entsorgung
(1) Für jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, muss die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein.
Bei Wohngebäuden, die an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, müssen Wasserentnahmestellen in jeder Wohnung und in Gebäuden mit mehr als 4 Wohnungen auch allgemein zugänglich (z. B. im Keller oder Erdgeschoß) eingerichtet werden.
(2) Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten.
Eine Anschlussmöglichkeit ist dann gegeben, wenn ein Kanalstrang in der öffentlichen Verkehrsfläche, die der Erschließung des Grundstückes dient, verlegt ist oder ein vergleichbarer Anschlusspunkt an den öffentlichen Kanal zur Verfügung steht.
Dies gilt sinngemäß für Grundstücke, die durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 3 mit der öffentlichen Verkehrsfläche, in der der Kanalstrang verlegt ist, verbunden sind.
(3) Von dieser Anschlussverpflichtung sind Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und
1. die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss), erfolgte und noch nicht erloschen ist und
2. die Reinigungsleistung dieser Kläranlage
-den Regeln der Technik entspricht und
-zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden,
und
3. die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet.
Die Entscheidung der Gemeinde nach Z 1 ist nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat durch mindestens sechs Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und den Haushalten, die sich im Anschlussbereich der geplanten Kanalisationsanlage befinden, durch eine ortsübliche Aussendung bekanntzugeben.
Innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist hat der Liegenschaftseigentümer einen Antrag um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung bei der Baubehörde einzubringen. Diesem Antrag sind der Nachweis der wasserrechtlichen Bewilligung der Kläranlage und wenn diese schon betrieben wird, ein Befund über deren Reinigungsleistung, erstellt von einer hiezu befugten Stelle (staatlich autorisierte Anstalt, in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle, Sachverständiger), anzuschließen.
Wird die Ausnahme genehmigt, hat der Liegenschaftseigentümer, beginnend mit der Inbetriebnahme seiner Kläranlage bzw. der Rechtskraft der Ausnahmegenehmigung, in Zeitabständen von jeweils fünf Jahren unaufgefordert einen Befund über die aktuelle Reinigungsleistung der Baubehörde vorzulegen. Ist die Reinigungsleistung nicht mehr jener der Kläranlage der öffentlichen Kanalisation gleichwertig, ist die Ausnahmegenehmigung aufzuheben.
(4) Von der Anschlussverpflichtung sind auf Antrag des Liegenschaftseigentümers weiters ausgenommen:
1. landwirtschaftliche Liegenschaften mit aufrechter Güllewirtschaft (§ 3 Z 13 des NÖ Bodenschutzgesetzes, LGBl. 6160), die die darauf anfallenden Schmutzwässer gemeinsam mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten, Silos für Nasssilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in den öffentlichen Kanalanlagen eingebracht werden dürfen, entsorgen und
2. Liegenschaften, welche die anfallenden Schmutzwässer über einen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft entsorgen, der im selben räumlich zusammenhängenden Siedlungsgebiet liegt.
Die Entsorgung der Schmutzwässer muss unter Einhaltung der Bestimmungen des § 10 des NÖ Bodenschutzgesetzes bereits vor der Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses erfolgen, die Schmutzwässer der betroffenen Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss).
Für das Verfahren betreffend die Kundmachung und Bekanntgabe des Grundsatzbeschlusses gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.
Der Antrag muss unter Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung entsprechend den Bestimmungen des § 10 des NÖ Bodenschutzgesetzes innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist eingebracht werden.
Die Einstellung der Güllewirtschaft bzw. der Entsorgung der Schmutzwässer über einen Betrieb mit Güllewirtschaft ist vom Liegenschaftseigentümer der Baubehörde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Güllewirtschaft eingestellt, hat die Baubehörde die Ausnahmegenehmigung aufzuheben.
(5) Ist der Anschluss an einen öffentlichen Kanal nicht möglich, sind die Schmutzwässer in eine Senkgrube zu leiten oder über eine Kläranlage, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, abzuleiten.
Jauche, Gülle und sonstige Schmutzwässer aus Stallungen, Düngerstätten und Silos für Nasssilage sowie andere Schmutzwässer, die nicht in den öffentlichen Kanal eingebracht werden dürfen, sind in Sammelgruben einzuleiten.
Ist die Aufbringung häuslicher Abwässer gemeinsam mit den genannten landwirtschaftlichen Schmutzwässern auf landwirtschaftlichen Flächen zulässig, ist keine Senkgrube zu errichten, wenn die häuslichen Abwässer direkt in die Sammelgrube für landwirtschaftliche Schmutzwässer eingeleitet werden.
(6) Durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern (z. B. aus Wasserbehältern, Schwimmbecken oder Teichen) darf weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Die Abwässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.“
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977 (NÖ Kanalgesetz), LGBl. 8230-9 lauten:
„§ 17
Hauskanäle, Anschlußleitungen
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, haben Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung (Absatz 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen. Die Liegenschaftseigentümer der im Zeitpunkt des Eintrittes der Anschlußverpflichtung bereits bestehenden Gebäude sind verpflichtet, diese auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzubauen, daß ein Anschluß an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Bei Neubauten ist im vorhinein auf die Anschlußmöglichkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Hauskanal umfaßt die Hausleitung einschließlich eines im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrechts nach § 11 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 bis zur Einmündung in die Anschlußleitung. Die Anschlußleitung umfaßt das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Hauptkanal.
(3) Bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde hat der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet für den rechtzeitigen Anschluß der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Der Anschluß der Hauskanäle an die öffentliche Kanalanlage ist gleichzeitig mit der Verlegung der Anschlußleitung an die Liegenschaftsgrenze herzustellen. Dieser Zeitpunkt kann in Einzelfällen vom Bürgermeister (Magistrat) auf begründetes schriftliches Ansuchen verschoben werden.
(4) Die Gemeinde kann anordnen, daß die unmittelbare Verbindung des Hauskanales mit der öffentlichen Kanalanlage nur durch ihre Beauftragten hergestellt werden darf. Die Gemeinde ist ferner berechtigt, den Zustand der Hauskanäle jederzeit zu überprüfen, denselben insbesondere vor der Inbetriebnahme der erforderlichen Probe zu unterziehen, die Behebung wahrgenommener Mängel anzuordnen und im Falle der Nichtbefolgung diesbezüglicher Aufträge das Erforderliche auf Kosten des Liegenschaftseigentümers nach den Bestimmungen des Abs. 3 zu veranlassen.
(5) Die Behebung von Verstopfungen des außerhalb des Gebäudes befindlichen Teiles des Hauskanales oder der Anschlußleitung darf nur durch Beauftragte der Gemeinde erfolgen. Der Liegenschaftseigentümer hat hiefür der Gemeinde die Selbstkosten zu vergüten, für die Räumung der Anschlußleitung jedoch nur dann, wenn die Verstopfung nachweislich durch im Haus wohnhafte Personen verschuldet worden ist (z. B. durch Hineinwerfen von Abfällen, Fetzen usw.). Verstopfungen des im Gebäude befindlichen Teiles des Hauskanales können auf Ersuchen ebenfalls von Beauftragten der Gemeinde gegen Vergütung der Selbstkosten behoben werden. Die Kosten sind vom Bürgermeister (Magistrat) unter Berücksichtigung des Personal- und Sachaufwandes festzusetzen und dem Liegenschaftseigentümer durch Abgabenbescheid vorzuschreiben.
(6) Wird für zwei oder mehrere Liegenschaften ein gemeinsamer Hauskanal und eine gemeinsame Anschlußleitung errichtet, so treffen die nach den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen sämtliche Eigentümer dieser Liegenschaften anteilsmäßig entsprechend der für die einzelnen Liegenschaften festgesetzten Kanalbenützungsgebühr.
(7) Das Abschwemmen von Hauskehricht, Asche, Trockenabfällen u. dgl. in den Kanal sowie das Ableiten feuer- und zündschlaggefährlicher, säure-, fett- oder ölhaltiger Abwässer oder widerliche Ausdünstung verbreitender Flüssigkeiten in den Kanal, die den Betrieb der Kanalanlage gefährden können, ist verboten. Abwässer gewerblicher Betriebe dürfen nur säure-, alkalienfrei und entsprechend abgekühlt in die Kanalanlage abgeleitet werden.“
6.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 2. August 2022 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des 30. Augst 2022. Da in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides jedoch angegeben ist, dass „[g]egen diesen Bescheid […] binnen eines Monats ab Bescheidzustellung“ Beschwerde eingebracht werden kann, ist die vorliegende, am 2. September 2022 eingebrachte Beschwere gemäß § 61 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG rechtzeitig. Die Vorschrift des § 61 Abs. 3 AVG vermittelt nämlich einer an sich nicht normativen, lediglich eine Mitteilung darstellenden Auskunft über die Rechtslage eine normative Bedeutung hinsichtlich der Rechtsmittelfrist (vgl. VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134).
6.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in der Sache unter Zugrundelegung der Aktenlage, des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
6.2.1. Gemäß § 45 Abs. 2 NÖ BO 2014 sind die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Eine Anschlussmöglichkeit ist dann gegeben, wenn ein Kanalstrang in der öffentlichen Verkehrsfläche, die der Erschließung des Grundstückes dient, verlegt ist oder ein vergleichbarer Anschlusspunkt an den öffentlichen Kanal zur Verfügung steht.
Nach der auf § 45 Abs. 2 NÖ BO 2014 übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Verpflichtung zum Anschluss einer Liegenschaft an den öffentlichen Kanal, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht. Im Verfahren betreffend die Verpflichtung zum Anschluss an einen öffentlichen Kanal ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit der verfügten Maßnahme nicht zu prüfen, weil das Gesetz auf dieses Kriterium nicht abstellt. Diese gesetzliche Regelung erscheint in Anbetracht der Notwendigkeit eines umfassenden Grundwasserschutzes und des Zweckes des Schutzes der Umwelt vor vermeidbaren Belastungen nicht als unsachlich (VwGH 23.08.2012, 2009/05/0288 mwN).
6.2.2. Nach § 17 Abs. 1 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ist grundsätzlich zwischen zwei Fällen der Kanalanschlusspflicht zu unterscheiden: bei Erteilung der Baubewilligung im Falle des Bestehens der öffentlichen Kanalanlage und durch gesonderten Auftrag im Falle der Neulegung eines Hauptkanals. Unter letzteren Begriff kann allerdings nicht jede beliebige Neuverlegung fallen, sondern nur eine solche, durch die eine noch nicht bestehende Anschlusspflicht eintritt. Durch die Neulegung eines gleichartigen Kanals kann daher keine neue Anschlusspflicht entstehen (VwGH 27.08.2014, 2012/05/0176 mwN).
Die gesetzliche Verpflichtung zum Anschluss an einen öffentlichen Kanal kann auch für bestehende Gebäude jederzeit durch Bescheid aktualisiert werden (vgl. VwGH 10.04.1984, 0048/80). Gemäß § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ist bei Neulegung eines Hauptkanales und sohin Entstehung der Anschlusspflicht, der Anschluss rechtzeitig durch Bescheid aufzutragen. Das Gesetz knüpft jedoch an einen verspäteten Auftrag keine Folgen. Insbesondere sieht weder das NÖ Kanalgesetz 1977 noch die NÖ BO 2014 eine „Verjährung“ (vgl. Mayr, Niederösterreichisches Kanalgesetz (2017) 121) oder ein Verfall einer einmal eingetretenen Anschlusspflicht aufgrund der Untätigkeit der zuständigen Behörde vor. Auch der Umstand, dass gegenständlich die öffentliche Kanalanlage im Jahr 1994 errichtet wurde und sohin nach allgemeinen Sprachgebrauch keinen „neu gelegter Mischwasserkanal“ (mehr) darstellt, ändert nichts daran, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verlegung der öffentlichen Kanalanlage bereits bestand und sohin seit diesem Zeitpunkt ex lege eine Anschlussverpflichtung besteht.
6.2.3. Allgemein ist weiters auszuführen, dass gemäß § 9 Kanalgesetz 1977 die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten sind, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Abgabepflicht gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 daher nicht voraus, dass das anschlusspflichtige Grundstück tatsächlich an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen ist (VwGH 04.09.2008, 2008/17/0143; 17.06.2009, 2008/17/0243; 27.02.2015, 2011/17/0023). Auch im Hinblick auf die Kanaleinmündungsabgabe regelt § 2 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 den abgabenrechtlichen Tatbestand, an den die Verpflichtung zur Entrichtung knüpft, nämlich der „mögliche“ Anschluss an die öffentliche Kanalanlage. Der Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld ist in § 12 NÖ Kanalgesetz 1977 geregelt.
6.2.4. Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin insofern ins Leere, wenn sie vorbringt, dass die belangte Behörde keine Kanal- bzw. Kanalanschlussgebühren mehr vorschreiben könne. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nämlich alleine der Auftrag zum Anschluss an den öffentlichen Kanal gemäß § 45 Abs. 2 NÖ BO 2014 iVm § 17 NÖ Kanalgesetz. Wie unter Pkt. 3 festgestellt, besteht für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin eine Anschlussverpflichtung an den öffentlichen Kanal gemäß § 45 Abs. 2 NÖ BO 2014. Dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten, vielmehr machte sie alleine geltend, dass mangels tatsächlichen Anschlusses keine Abgabenschuld bestehe bzw. diese verjährt sei. Hieran ändert auch das von der Beschwerdeführerin vorgelegte „Hausanschlussprotokoll“ vom 15. Mai 1994 nichts, weil dieses alleine die „einvernehmliche Festlegung des Haus-Kanalanschlusses“ betrifft und eben nicht feststellt, dass die Liegenschaft an den öffentlichen Kanal angeschlossen ist.
6.2.5. Eine etwaige Rechtswidrigkeit vorgeschriebener Kanalgebühren oder der Kanaleinmündungsabgabe kann daher im vorliegenden Verfahren zum Anschluss der Liegenschaft an den öffentlichen Kanal nicht releviert werden. Dass eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung besteht, wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.
6.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 03.07.2007, 2005/05/0029 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR bei der Vorschreibung eines Kanalanschlusses).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006).
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