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LVwG-VG-1/007-2023•LVwG N LVwG-VG-1/007-2023
LVwG-VG-1/007-2023State Administrative CourtApr 11, 2023
Vergabe; Nachprüfung; Pauschalgebühr; Gebührenersatz;
Die A GmbH, ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte LLP Co KG, ***, ***, hat in der Vergabesache Abrufverfahren „Reinigungs- und Servicedienstleistungen – Los *** – Region *** – PBZ ***“ (öffentliche Auftraggeberin: NÖ Landesgesundheitsagentur, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***; mitbeteiligte Partei: D GmbH, ***, ***, vertreten durch die E Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, als präsumtive Zuschlagsempfängerin), mit Schriftsatz vom 13.02.2023 unter anderem die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge die Zuschlagsentscheidung vom 03.02.2023 für nichtig erklären, eine einstweilige Verfügung erlassen und die öffentliche Auftraggeberin verpflichten, ihr die entrichtete Pauschalgebühr zu ersetzen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Steger über den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren in Bezugnahme auf die Hauptanträge auf Nichtigerklärung folgenden
B E S C H L U S S:
1. Dem Antrag der A GmbH vom 13.02.2023 auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird stattgegeben. Die öffentliche Auftraggeberin NÖ Landesgesundheitsagentur hat der A GmbH zu Handen ihrer Rechtsvertretung C Rechtsanwälte LLP CoKG die entrichtete Pauschalgebühr von 2.400,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Die NÖ Landesgesundheitsagentur ist öffentliche Auftraggeberin im Abrufverfahren „Reinigungs- und Servicedienstleistungen – Los *** – Region *** – PBZ ***“. Es handelt sich um ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß BVergG 2018 zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich.
Mit Schriftsatz vom 13.02.2023 hat die A GmbH (im Folgenden als „Antragstellerin“ bezeichnet) unter anderem
(1.) die Nichtigerklärung der (zugunsten der D GmbH ergangenen) Zuschlagsentscheidung vom 03.02.2023,
(2.) die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der öffentlichen Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Zuschlagserteilung untersagt wird, und
(3.) den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren beantragt.
Die Antragstellerin hat nachweislich 2.400,-- Euro beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingezahlt. Dieser Betrag setzt sich aus
der Pauschalgebühr von 1.600,-- Euro für den Nachprüfungsantrag (vgl. § 21 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz iVm § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung),
und der Pauschalgebühr von 800,-- Euro für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (vgl. § 21 Abs. 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz) zusammen.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.02.2023, LVwG-VG-1/001-2023, wurde dem Antrag der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und der öffentlichen Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag zu erteilen.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Nachprüfungsverhandlung am 21.03.2023 wurde dem Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 03.02.2023 unmittelbar im Anschluss daran mit verkündetem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich stattgegeben und die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde von den Parteien des Verfahrens nicht beantragt.
Gemäß § 4 Abs. 8 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht unter anderem über den Gebührenersatz nicht in Senaten, sondern durch Einzelrichter.
Gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz hat der Antragsteller u.a. für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 6 Abs. 1) und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 14) eine Pauschalgebühr zu entrichten.
Gemäß § 21 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz hat die Landesregierung die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.
Gemäß § 21 Abs. 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz ist für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
Gemäß § 21 Abs. 8 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz hat der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.
Gemäß § 21 Abs. 9 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz besteht Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
Gemäß § 21 Abs. 10 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz hat das Landesverwaltungsgericht über den Gebührenersatz spätestens binnen drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
Nach den soeben zitierten Bestimmungen hat die Antragstellerin, deren Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung jeweils stattgegeben wurde, Anspruch auf Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren von 1.600,-- Euro für den Hauptantrag und 800,-- Euro für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch die öffentliche Auftraggeberin, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz entfiel für die gegenständliche Beschlussfassung eine öffentliche mündliche Verhandlung.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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