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LVwG-AV-1602/001-2022; LVwG-AV-1636/001-2022; LVwG-AV-1638/001-2022; LVwG-AV-1771/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1602/001-2022; LVwG-AV-1636/001-2022; LVwG-AV-1638/001-2022; LVwG-AV-1771/001-2022
LVwG-AV-1602/001-2022; LVwG-AV-1636/001-2022; LVwG-AV-1638/001-2022; LVwG-AV-1771/001-2022State Administrative CourtApr 11, 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; GmbH; Vollmacht; Vertretungsbefugnis; Geschäftsführer;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag.a Strasser, LL.M., über die Beschwerden der A, p.A. B GmbH in ***, ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld jeweils vom 19. November 2022 zu den Zahlen *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1602/001-2022), *** (hg. protokolliert zu LVwGAV1636/0012022), *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1638/001-2022) sowie *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1771/001-2022), jeweils betreffend Teilstattgebung von Anträgen auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den
BESCHLUSS:
1. Die Verfahren LVwG-AV-1602/001-2022, LVwG-AV-1636/001-2022, LVwGAV1638/001-2022 und LVwGAV-1771/001-2022 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.
3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG
Begründung:
1. Feststellungen und maßgeblicher Verfahrensgang
1.1. Mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in der Folge: „belangte Behörde“) jeweils vom 19. November 2022 zu den Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1602/001-2022), Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwGAV1636/0012022), Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1638/001-2022) sowie Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1771/001-2022) wurde den Anträgen der B GmbH (in der Folge: „Gesellschaft“) auf Vergütung des Verdienstentganges der dort genannten Dienstnehmer nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) teilweise stattgegeben.
1.2. Dagegen hat Frau A (in der Folge: „Beschwerdeführerin“), eine Mitarbeiterin in der Personalabteilung der Gesellschaft, fristgerecht mit EMailEingaben die verfahrensgegenständlichen Beschwerden erhoben. Eine ausdrückliche Berufung auf ein Einschreiten namens der Gesellschaft enthielten die Beschwerden demgegenüber nicht.
1.3. Diese Beschwerden hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 29. November 2022 (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1602/001-2022), vom 30. November 2022, (hg. protokolliert zu LVwGAV1636/0012022), vom 30. November 2022 (LVwG-AV-1638/001-2022) und vom 6. Dezember 2022 (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1771/001-2022) dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
1.4. Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin mit, dass den Beschwerden jeweils eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 AVG erforderliche schriftliche Vollmacht fehle, aus der sich ihre Berechtigung zur Beschwerdeerhebung im Namen der Gesellschaft ergebe. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 AVG bzw. § 13 Abs. 3 AVG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die schriftliche Vollmacht innerhalb von zwei Wochen nachzureichen, widrigenfalls die Beschwerden zurückzuweisen wären.
1.5. Mit E-Mail-Eingabe vom 9. März 2023 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mit 9. März 2023 datierte Vollmacht zu den hg. Verfahrenszahlen vorgelegt. Dieses Schreiben enthält (auszugsweise) folgenden Inhalt: „[…] Wie in Ihrem Schreiben vom 24. Februar 2023 gewünscht, bevollmächtigen wir, B GesmbH, hiermit Frau A, geb. ***, im Namen von B GesmbH, Beschwerden betreffend der og. Verfahren einlegen zu dürfen.“
Dieses Schreiben war nur von C unterfertigt.
1.6. Neben D und E kann C als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen die Gesellschaft vertreten.
Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich eindeutig aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt.
Die Feststellung, wonach Frau A eine Mitarbeiterin in der Personalabteilung der Gesellschaft ist, ergibt sich konkret aus der in den Beschwerden jeweils verwendeten „E-Mail-Signatur“, also einem standardmäßig dem E-Mail angeschlossenen Anhang mit Kontaktdaten der Absenderin.
Die Feststellung, wonach C als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Gesellschaft nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen vertreten kann, ergibt sich aus dem Firmenbuch (Auszüge mit Stichtag 9. März 2023 und Stichtag 7. April 2023 zur B GmbH mit der Firmenbuchnummer ***).
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten (auszugsweise):
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
[…]
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu
beantragen. […]
[…]
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I 58/2018, lauten (auszugsweise):
„Rechts- und Handlungsfähigkeit
§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Vertreter
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
[…]
Anbringen
§ 13. (1) […]
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
[…]“
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. 58/1906 idF BGBl. I 186/2022, lauten (auszugsweise):
„§ 11. Die Eintragung der Gesellschaft wird durch Eintragung des Gesellschaftsvertrags in das Firmenbuch vorgenommen. Bei der Eintragung sind […] Name und Geburtsdatum der Gesellschafter […] sowie Name und Geburtsdatum der Geschaftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. […]
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung der Geschäftsführer für die Gesellschaft bedarf es der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer, wenn im Gesellschaftsvertrage nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift hinzufügen.
(3) Der Gesellschaftsvertrag kann, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist (§ 48 Abs. 2 UGB), berufen.
(4) Die Abgabe einer Erklärung und die Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft geschieht mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist.
[…]“
4.1. Zur Verbindung der Verfahren LVwG-AV-1602/001-2022, LVwG-AV-1636/001-2022, LVwGAV1638/001-2022 und LVwGAV-1771/001-2022 (Spruchpunkt 1.):
Die Entscheidung, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt, soweit sie von einer Verwaltungsbehörde getroffen wird, gemäß § 39 Abs. 2 AVG eine (nicht gesondert bekämpfbare) Verfahrensanordnung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2004, B 406/04), die keiner Begründung bedarf, und, soweit sie vom Verwaltungsgericht getroffen wird, einen (ebenfalls nicht gesondert anfechtbaren und nicht zu begründenden) verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs. 2 VwGVG dar (vgl. VwGH 17.7.2017, Ra 2017/11/0156, Rn. 9).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sah sich aufgrund des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs der vorliegenden Beschwerdeverfahren veranlasst, diese gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
4.2. Zur Zurückweisung der Beschwerden (Spruchpunkt 2.):
Auf Grund des § 9 AVG sind auch im Verwaltungsverfahren juristische Personen nicht prozessfähig und können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Eine gewillkürte Vertretung ist nur möglich, wenn dieser gemäß § 10 Abs. 1 AVG vom gesetzlichen Vertreter bestellt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.1.2014] § 9 Rz 13 und 16, mwN). Nichts anderes gilt auf Grund des § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Im Falle einer GmbH sind die gesetzlichen Vertreter gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 GmbH die Geschäftsführer, allenfalls (sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist) ein Geschäftsführer mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen. Eine gewillkürte Vertretung gemäß § 10 Abs. 1 AVG muss sich daher auf diese Organe rückführen lassen.
4.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 BVG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067, Rn. 10 ff, mwN).
Die belangte Behörde ging – entsprechend den Angaben in den verfahrenseinleitenden Anträgen, jedoch ohne nähere Prüfung der Grundlage – davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Gesellschaft eingeschritten ist und adressierte die angefochtenen Bescheide an die Gesellschaft zu Handen der Beschwerdeführerin. Im Spruch der angefochtenen Bescheide und deren Inhalt nach wird in den Bescheiden ausschließlich über Anträge der Gesellschaft (und nicht etwa der Beschwerdeführerin selbst) abgesprochen. Somit kann auch nur die Gesellschaft beschwerdelegitimiert sein, nicht jedoch die Beschwerdeführerin.
4.2.2. Im Hinblick darauf ging auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerden namens der GmbH erhoben habe. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Kreis der im Firmenbuch angeführten Geschäftsführer zählt und keine entsprechende Vollmacht vorgelegt hat, forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sie gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht auf.
4.2.3. Diesem Verbesserungsauftrag ist die Beschwerdeführerin allerdings nicht hinreichend nachgekommen:
Nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen kann C nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen die Gesellschaft vertreten, weshalb ihm die rechtliche Eigenschaft eines „gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführers“ zukommt. Bei gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführern einer GmbH muss der Wille beider Geschäftsführer nach außen zum Ausdruck kommen (vgl. OGH 7.11.2002, 8 ObA 209/02x). Eine solche Gesamtvertretung bedeutet, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gesellschaft grundsätzlich erst dann wirksam werden, wenn sich sämtliche oder die nach der Satzung erforderliche Zahl von Geschäftsführern an ihnen beteiligen (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0018, mwH auf die Rechtsprechung des OGH). Liegt dabei die Nichtigkeit auch nur einer einzigen Erklärung vor, wird der ganze Vertretungsakt unwirksam.
Das übermittelte Schreiben weist vorliegend bloß die Unterschrift eines einzelnen Geschäftsführers auf, obwohl dieser nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berufen ist.
Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde somit – trotz entsprechendem Verbesserungsauftrag – schon aus diesem Grund keine wirksame Vollmacht übermittelt.
4.2.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war in der Folge aber nicht verpflichtet, einem Einschreiter, der zunächst keine und nach Erteilung eines erstmaligen Verbesserungsauftrags eine nicht ausreichende Vollmachtsurkunde vorgelegt hat, neuerlich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.1.2014] § 10 Rz 9, mwN).
4.2.5. Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerden daher der Beschwerdeführerin persönlich zuzurechnen und gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. erneut Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9, mwN).
4.2.6. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerden zurückzuweisen waren. Zudem wurde von keiner der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt und es waren für die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären.
4.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt 3.):
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vorliegend vielmehr auf dem klaren Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Z 1 BVG, der §§ 9, 10 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 3 AVG, des § 17 VwGVG sowie des § 18 Abs. 1 bis 3 GmbHG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 22.9.2022, Ra 2022/11/0149).
Darüber hinaus liegt dazu die zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die Entscheidung nicht abweicht.
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