LVwG N LVwG-AV-916/001-2022

LVwG-AV-916/001-2022State Administrative CourtMar 30, 2023

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Geschäftsführer; Beschwerdelegitimation;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-916/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.916.001.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. des A, in ***, ***, sowie 2. der (nunmehr aufgelösten) B GmbH, ebenfalls in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13. Juli 2022, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde des A wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde der B GmbH wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

3. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Zum angefochtenen Bescheid und zur Beschwerde:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) vom 13. Juli 2022, Zl. ***, wurde der B GmbH (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Baumeister gemäß § 157 GewO 1973“ im Standort ***, ***, GISA-Zahl ***, gemäß §§ 91 Abs. 2 iVm 87 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) entzogen.

Begründend ist – zusammengefasst – ausgeführt, dass A (in der Folge: Beschwerdeführer) als handelsrechtlicher Geschäftsführer dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der beschwerdeführenden Gesellschaft angehöre. Es handle sich bei ihm somit um eine natürliche Person, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft zustehe. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 16. Dezember 2021, Zl. ***, rechtskräftig mit 21. Dezember 2021, zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden; diese Strafe sei nicht getilgt. Aufgrund der kurzen, seit der rechtskräftigen Verurteilung vergangenen Zeit lägen noch keine positiven Erfahrungen über das Wohlverhalten vor. Die beschwerdeführende Gesellschaft sei daher mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 17. März 2022 in Kenntnis gesetzt worden, dass dadurch die Voraussetzungen des §§ 87 Abs. 1 in Verbindung mit 91 Abs. 2 GewO erfüllt seien, und aufgefordert worden, den Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens aus der Gesellschaft zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. Diese Verfahrensanordnung sei am 21. März 2022 zugestellt worden, wodurch die Frist zur Entfernung des Beschwerdeführers aus der beschwerdeführenden Gesellschaft am 21. Juni 2022 geendet habe. Der Beschwerdeführer sei gemäß Firmenbuchabfrage vom 13. Juli 2022 weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft eingetragen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid brachten der Beschwerdeführer und die beschwerdeführende Gesellschaft per E-Mail vom 16. August 2022 eine (von einem Steuerberater verfasste und bereits vorab von diesem der belangten Behörde übermittelte) Beschwerde ein (der der E-Mail angeschlossene Schriftsatz datiert vom 10. August 2022). Dieser Schriftsatz ist (neben dem Steuerberater) von der beschwerdeführenden Gesellschaft und dem Beschwerdeführer gezeichnet.

2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

2.1. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer und der (nunmehr bestehenden; siehe sogleich unten) C GmbH Co KG Folgendes zur Kenntnis gebracht:

„1. Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zur oben genannten Zahl ein Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) vom 13. Juli 2022 wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Baumeister der B GmbH anhängig.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht im Hinblick auf den Wortlaut der Eingabe des A vom 16. August 2022 davon aus, dass damit Beschwerde

  • sowohl für die B GmbH (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft)

  • als auch für seine Person (A)

erhoben wurde.

Soweit bereits zuvor der Steuerberater D mit Schreiben vom 10. August 2022 eine Beschwerde „namens und im Auftrag“ der beschwerdeführenden Gesellschaft erhoben hat, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten voraussetzt und dies unter anderem in Bezug auf ein gewerberechtliches Konzessionsverfahren verneint wird (vgl. VwGH 26.06.2012, 2010/09/0181, mwN). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht folglich davon aus, dass der bezeichnete Steuerberater die beschwerdeführende Gesellschaft im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht wirksam vertreten kann.

2. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt sich der nunmehr vorliegende Sachverhalt aufgrund der Aktenlage wie folgt dar:

2.1. Einem eingeholten Firmenbuchauszug vom 13. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft am 11. August 2022 ein Umwandlungsvertrag abgeschlossen wurde und durch Umwandlung gemäß §§ 1 ff UmwG aus der beschwerdeführenden Gesellschaft die C GmbH Co KG hervorgegangen ist.

2.2. Die belangte Behörde erstattete zum vorliegenden Sachverhalt mit Schreiben vom 14. Februar 2023 eine Stellungnahme, in der mitgeteilt wurde, dass die Gewerbeberechtigung Baumeister der beschwerdeführenden Gesellschaft aufgrund des Untergangs der juristischen Person am 07. September 2022 im Firmenbuch gelöscht worden sei. Die C GmbH Co KG habe am 18. Oktober 2022 das Gewerbe Baumeister angemeldet, welches mit Bescheid vom 03. November 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Zusammengefasst sei der Gewerbebehörde sohin keine Umgründung gemäß § 11 Abs. 4 GewO angezeigt, sondern sei gesondert eine neue Gewerbeberechtigung für die C GmbH Co KG begründet worden.

2.3. Vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorläufig davon aus, dass die beschwerdeführende Gesellschaft als juristische Person untergegangen und die Gewerbeberechtigung Baumeister bei der C GmbH Co KG als übernehmende Gesellschaft – aufgrund der Neuanmeldung des Gewerbes (Bescheid rechtskräftig am 03. November 2022) – „neu“ entstanden ist. Ein Eintritt der C GmbH Co KG (übernehmende Gesellschaft) als Rechtsnachfolgerin der beschwerdeführenden Gesellschaft in das gegenständliche Entziehungsverfahren (betreffend die untergegangene beschwerdeführende Gesellschaft) scheidet sohin aus vorläufiger Sicht aus.

3. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG ist das Verfahren einzustellen, wenn der Beschwerdeführer untergeht und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt (vgl. auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz. 22). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beabsichtigt daher, das gegenständliche Verfahren betreffend die Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft einzustellen.

4. Zur Beschwerde des A als natürliche Person wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 29.05.1990, 89/04/0171) verwiesen, wonach einem Geschäftsführer im Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO – zum Unterschied von der rechtlichen Stellung des Geschäftsführers etwa im Verfahren gemäß § 91 Abs. 1 zweiter Satz GewO (vgl. § 361 Abs. 4 GewO) – kein aus den gewerberechtlichen Vorschriften ableitbares rechtliches Interesse und damit keine Beschwerdelegitimation zukommt.

Mangels eines Rechtsschutzinteresses des A als handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wäre dessen Beschwerde aus vorläufiger Sicht zurückzuweisen.

5. Es wird Gelegenheit gegeben, hierzu – insbesondere zur beabsichtigten Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft – binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Zudem ergeht die Aufforderung zur Mitteilung, ob die Beschwerde des A als natürliche Person vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung betreffend ein fehlendes Rechtsschutzinteresse schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aufrechterhalten wird.“

2.2. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer und der C GmbH Co KG am 10. März 2023 zugestellt. Darüber hinaus wurde dieses Schreiben dem Steuerberater, der den Schriftsatz vom 10. August 2022 verfasst hat, zur Kenntnis gebracht. Zu diesem Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde bis dato keine Stellungnahme erstattet.

3. Feststellungen:

3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft die Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO (wegen Nichtentfernens einer Person mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, auf die sich der Entziehungsgrund gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO bezieht) entzogen. Dieser Bescheid ist ausschließlich an die beschwerdeführende Gesellschaft als Gewerbeinhaberin (und nicht auch an den Beschwerdeführer) gerichtet.

3.2. Die beschwerdeführende Gesellschaft war unter FN *** im Firmenbuch eingetragen. Am 11. August 2022 wurde betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft ein Umwandlungsvertrag abgeschlossen und ist aus dieser Gesellschaft (unter gleichzeitiger Auflösung der Gesellschaft) die Personengesellschaft C GmbH Co KG hervorgegangen. Mit Eintrag vom 07. September 2022 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht.

3.3. Die C GmbH Co KG meldete am 18. Oktober 2022 das Gewerbe „Baumeister“ bei der belangten Behörde an. Die Gewerbeberechtigung wurde dieser Personengesellschaft mit Bescheid der belangten Behörde erteilt und ist diese neu begründete Gewerbeberechtigung am 03. November 2022 in Rechtskraft erwachsen (eine Anzeige der Umgründung iSd § 11 Abs. 4 und 5 GewO erfolgte demgegenüber nicht).

4. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind unstrittig und waren aufgrund der durchgeführten und im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dokumentierten Abfragen aus dem Firmenbuch (betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft und die C GmbH Co KG) sowie aus dem GISA (betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft und die C GmbH Co KG) im Einklang mit einer Mitteilung der belangten Behörde zu treffen. Überdies wurden diese Feststellungen dem Beschwerdeführer und der C GmbH Co KG mit hg. Schreiben vom 17. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht und wurde hierzu keine Stellungnahme erstattet.

5. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO) lauten:

„§ 11.(1) Die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person endigt, wenn die juristische Person untergeht.

[…]

(4) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 5 und 6 festgelegten Bestimmungen über. Zu den Umgründungen zählt auch die Einbringung von Unternehmen in eine zu diesem Zweck gegründete eingetragene Personengesellschaft. Die Bestimmungen des ersten Satzes sind auch in dem Fall anzuwenden, dass in Entsprechung des § 8 Abs. 3 UGB die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175ff ABGB) in das Firmenbuch als eingetragene Personengesellschaft erfolgt.

(5) Die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung im Sinne des Abs. 4 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) hat der Behörde (§ 345 Abs. 1) den Übergang unter Anschluß der entsprechenden Belege längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen. Ist der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) eine eingetragene Personengesellschaft oder eine juristische Person, so ist § 9 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgers) endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Fall des Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde. Handelt es sich um ein im § 95 genanntes Gewerbe, so endigt die Gewerbeberechtigung dann nicht nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers innerhalb der Frist von sechs Monaten beantragt wurde, jedoch erst nach Ablauf dieser Frist erteilt wird.“

„§ 85. Die Gewerbeberechtigung endigt:

1. mit dem Tod der natürlichen Person, im Falle von Fortbetrieben (§§ 41 bis 45) erst mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes;

2. mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5 erster Satz oder

3. mit dem Untergang der juristischen Person (§ 11 Abs. 1);

4. nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation;

5. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer eingetragenen Personengesellschaft, wenn der verbleibende Gesellschafter die Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 unterlassen hat oder im Fall des § 11 Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde;

6. nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung eines der im § 11 Abs. 4 angeführten rechtserheblichen Umstände in das Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Anzeige gemäß § 11 Abs. 5 unterlassen oder im Fall des § 11 Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde;

7. mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von Fortbetrieben gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes;

8. mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§§ 87, 88 und 91);

9. durch das Urteil eines Gerichtes (§ 90);

10. mit der Untersagung der Ausübung des in der Form eines Industriebetriebes angemeldeten Gewerbes (§ 347 Abs. 1);

11. mit der Nichtigerklärung eines Bescheides (§ 363 Abs. 1) oder in den sonst gesetzlich vorgesehen Fällen;

12. mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden Bedingung.“

„§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder

[…]“

„§ 91. (1) Beziehen sich die im § 87 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder im § 88 Abs. 1 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (§ 361) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. In diesen Fällen gilt § 9 Abs. 2 nicht.

(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“

„§ 361. (1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 und 88), zu Feststellungen gemäß § 90 und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und gemäß § 91 Abs. 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.

(2) Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen gemäß § 91 ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme gemäß § 91 Abs. 2 wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.

(3) Gegen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 steht das Recht der Beschwerde sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu.“

6. Erwägungen:

6.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers:

6.1.1. Diese Beschwerde ist nicht zulässig.

6.1.2. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist beschwerdelegitimiert, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nur der Adressat einer Entscheidung kann eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen.

6.1.3. Dem Beschwerdeführer kommt im vorliegenden Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 91 Abs. 2 GewO keine Beschwerdelegitimation infolge fehlender Parteistellung zu:

Gemäß den oben getroffenen Feststellungen ist der angefochtene Bescheid ausschließlich an die beschwerdeführende Gesellschaft gerichtet und wurde dementsprechend auch die Zustellung dieses Bescheides nur an die beschwerdeführende Gesellschaft (und nicht auch an den Beschwerdeführer) verfügt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer natürlichen Person wie dem Beschwerdeführer in einem Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO keine Parteistellung zu. Ein auf § 91 Abs. 2 GewO gestützter Bescheid greift nur in die Rechtssphäre der juristischen Person ein, deren Gewerbeberechtigung entzogen wird. Im Verfahren gemäß § 91 Abs. 2 GewO kommt dem Geschäftsführer – im Unterschied zu seiner rechtlichen Stellung in einem Verfahren gemäß § 91 Abs. 1 GewO (vgl. hierzu § 361 Abs. 3 GewO) – kein aus den gewerberechtlichen Vorschriften ableitbares rechtliches Interesse zu (vgl. hierzu VwGH 01.02.2005, 2003/04/0078, mwN).

6.1.4. In Ermangelung einer subjektiven Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid war dessen Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

6.2. Zur Einstellung des Verfahrens betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft:

6.2.1. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG ist das Verfahren einzustellen, wenn der Beschwerdeführer untergeht und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt (vgl. auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz. 22).

6.2.2. Entsprechend den oben getroffenen Feststellungen wurde die beschwerdeführende Gesellschaft unter gleichzeitiger Errichtung der Personengesellschaft C GmbH Co KG aufgelöst und aus dem Firmenbuch gelöscht. Diese Personengesellschaft ist die (zivilrechtliche) Rechtsnachfolgerin der (untergegangen) beschwerdeführenden Gesellschaft (vgl. etwa OGH 21.08.2003, 4Ob44/01a; 3Ob285/02m). Die C GmbH Co KG hat die Gewerbeberechtigung Baumeister durch (Neu-) Anmeldung dieses Gewerbes mit 03. November 2022 rechtskräftig neu begründet; eine Anzeige der Umgründung binnen sechs Monaten im Sinne des § 11 Abs. 5 GewO erfolgte nicht (vgl. zudem § 85 Z 6 GewO, wonach auch die Gewerbeberechtigung der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Ablauf der sechs Monate endigte). Infolge der Neubegründung der Gewerbeberechtigung durch die Personengesellschaft C GmbH Co KG (und Endigung der Gewerbeberechtigung der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 85 Z 6 GewO) ist diese Personengesellschaft nicht als ein Rechtsträger anzusehen, der die Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend die Entziehung der (geendeten) Gewerbeberechtigung der (untergegangenen) beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §§ 91 Abs. 2 iVm 87 Abs. 1 Z 1 GewO fortsetzen würde.

6.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, da einerseits die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen war und andererseits der für die Entscheidung über die Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervorgeht und weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Art. 47 der Grundrechtecharta (GRC) dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegenstehen.

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen kann.

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