LVwG N LVwG-AV-2120/001-2022

LVwG-AV-2120/001-2022State Administrative CourtMar 28, 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Austritt; Sonderzahlung; Berechnung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2120/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2120.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

(VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

„Die Bezirkshauptmannschaft Melk gibt dem Antrag der Antragstellerin A GmbH, eingelangt am 04.05.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 27.03.2022 bis 06.04.2022 statt.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

(VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-

Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 14. Dezember 2022, Zl. ***, wurde dem am 4. Mai 2022 eingelangten Antrag der A GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich des Dienstnehmers B (in der Folge: Dienstnehmer), geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 27. März 2022 bis 6. April 2022 in der Höhe von Euro *** teilweise stattgegeben. So hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro *** stattgegeben (Spruchpunkt I.) und den darüberhinausgehenden Betrag in der Höhe von Euro *** abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der stattgegebene Betrag auf die durch die Beschwerdeführerin vorgelegten relevanten Unterlagen stütze. Der Dienstnehmer sei für den Zeitraum 27. März 2022 bis 1. April 2022 behördlich abgesondert gewesen.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 22. Dezember 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die behördliche Absonderung von 27. März 2022 bis 6. April 2022 gedauert habe. Der Dienstnehmer habe erst am 7. April wieder seine Arbeit angetreten. Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges von *** Euro bleibe daher aufrecht.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Auf Aufforderung durch das erkennende Gericht wurde beschwerdeführerseits ergänzend der Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 27. März 2022 sowie das Jahreslohnkonto 2022 des Dienstnehmers vorgelegt und ergänzend Stellung zu den Sonderzahlungen genommen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch

Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Feststellungen:

B, geb. ***, war von 1. Juni 2016 bis 30. April 2022 Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 27. März 2022, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) von 27. März 2022 bis 6. April 2022 abgesondert.

(Ein am 1. April 2022 behördlich durchgeführter PCR-Test erbrachte ein positives Testergebnis mit einem Ct-Wert von 28, sodass der Absonderungsbescheid nicht außer Kraft trat.)

Die Beschwerdeführerin hat ihrem Dienstnehmer während seiner behördlichen Absonderung ihren Lohn weiterhin ausbezahlt. Der dem Dienstnehmer im März und April 2022 zustehende Bruttomonatslohn beträgt jeweils Euro ***.

Der Dienstnehmer hat einen arbeitsvertraglich normierten Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Der Dienstnehmer hat im Jahr 2022 insgesamt Anspruch auf Sonderzahlungen in der Höhe von Euro ***.

Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihren Dienstnehmer die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf 17,53 % der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage.

Mit der am 4. Mai 2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe, beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Dienstnehmers die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung des Dienstnehmers von 27. März 2022 bis 6. April 2022 in der Höhe von Euro ***.

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Konkret ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers insbesondere aus der Lohn-Gehaltsabrechnung des Dienstnehmers für den Monat März 2022 sowie das nachgereichte Jahreslohnkonto 2022.

Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung des Dienstnehmers ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin ergänzend vorgelegtem Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 2022, Zl. *** sowie den Auszug aus dem MEPI-Informationssystem betreffend das positive PCR-Testergebnis am 1. April 2022 mit einem Ct-Wert von 28.

Die Höhe der zustehenden Sonderzahlungen ergibt sich aus dem Jahreslohnkonto 2022.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lautet:

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. 186/1950 idF BGBl. I 195/2022, lauten:

„Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, […]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr.399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.“

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.“

4.3. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 3.

(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“

5. Erwägungen:

Gemäß § 33 iVm. § 49 EpiG ist ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung des Dienstnehmers der Beschwerdeführerin am 6. April 2022 und langte der verfahrenseinleitende Antrag am 4. Mai 2022 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.

Da der betroffene Dienstnehmer gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht diesem gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.

Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Grundsatzerkenntnis vom 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, bereits klargestellt, dass bei der Bemessung der Verdienstvergütung auf den weiten arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff abzustellen ist, wobei „als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt gilt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl. VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226, mit Verweis auf VwGH 5.3.1991, 88/08/0239, VwSlg. 13397 A; 21.9.1993, 92/08/0248)“ (aus VwGH Ra 2021/09/0094).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

Die Berechnung der Vergütung erfolgt kalendermäßig taggenau entsprechend der Anzahl der i jeweiligen Monat angefallenen Tage, an denen der Mitarbeiter nach § 7 iVm § 17 EpiG abgesondert gewesen ist und für die eine Vergütung beantragt wird. Dem entsprechend erfolgt die Berechnung für die Monate März und April 2022 und auf Basis des im jeweiligen Monat ausbezahlten Bruttobezug.

Gegenständlich wurde für den Dienstnehmer nach den Lohnunterlagen sowohl im Monat März 2022 als auch im Monat April 2022 ein brutto Monatslohn von Euro *** ausbezahlt, darüber hinaus hat der Dienstnehmer gemäß Kollektivvertrag einmal jährlich Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration sowie einen Urlaubszuschuss in Höhe eines Monatsverdienstes. Indem der Dienstnehmer am 30. April 2022 infolge einvernehmlicher Auflösung des Dienstvertrages ausgetreten ist, sind im Jahr 2022 120 Tage zu berücksichtigen.

Gegenständlich ergab die Berechnung folgenden insgesamt zuzuerkennenden Vergütungsbetrag:

März und April 2022

Fortlaufendes Entgelt1) Euro ***

Dienstgeberanteil (DGA) zur SV2) Euro ***

Sonderzahlung (SZ)3) Euro ***

SV-DGA SZ4) Euro ***

Gesamt: Euro ***

  1. Das zu vergütende fortlaufende Entgelt berechnet sich wie folgt: *** + *** = ***

(Erklärung: Brutto-Monatslohn sowohl März als auch April von Euro ***, März: 31 Tage, davon 5 Tage abgesondert, *** ÷ 31 x 5 = ***; April: 30 Tage, davon 6 Tage abgesondert, *** ÷ 30 x 6 = ***).

  1. Der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung berechnet sich wie folgt: *** + *** = ***

(Erklärung: März: BGM SV laufend Euro ***, DGA-SV 17,53 %, *** ÷ 31 x 5 x 0,1753 = ***; April: BGM SV laufend Euro ***, DGA-SV 17,53 %, *** ÷ 30 x 6 x 0,1753 = ***)

  1. Die zu vergütende Sonderzahlung berechnet sich wie folgt: *** ÷ 120 x 11 = ***

(Erklärung: Sonderzahlung für das gesamte Jahr 2022 Euro ***, 120 Tage im Jahr 2022, davon 11 Tage abgesondert).

  1. Der zu vergütende SV-DGA zu den Sonderzahlungen berechnet sich wie folgt:

SV-BMG-SZ Euro ***, DGA 17,53 % = Euro ***

Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin die Vergütung eines Betrages von Euro *** beantragt hat, war der Beschwerde daher Folge zu geben und spruchgemäß dem Antrag vollinhaltlich stattzugeben.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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