LVwG N LVwG-AV-2567/001-2023

LVwG-AV-2567/001-2023State Administrative CourtMar 22, 2023

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Unterbringung; Vögel; Abnahme; Verfall; Kosten;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2567/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2567.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 05.09.2023, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 05.09.2023, ***, verpflichtete die Behörde Herrn A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführer) die Kosten für die Unterbringung der abgenommenen 40 Brieftauben (davon 1 Küken) in 10 Volieren in der Höhe von Euro 9.000,84 zu tragen. Die Tauben seien in den aus den 10 Käfigen abgenommenen Einheiten in 10 Volieren von 13.06.2023 bis 16.08.2023 im Tierheim untergebracht worden.

Begründend führte die belangte Behörde aus, im Zuge einer unangekündigten amtstierärztlichen Kontrolle der Taubenhaltung des Beschwerdeführers am 13.06.2023 um 20:15 Uhr in ***, ***, Parz. Nr. ***, seien 40 Tauben in einem Skoda-Caddy in übereinandergestapelten Käfigen und einer hölzernen Transportbox untergebracht vorgefunden worden. Eine ausreichende Durchlüftung sei nicht gegeben gewesen. Den Tauben sei kein Wasser zur Verfügung gestanden und seien diese durch die Unterbringung in den stark verunreinigten Käfigen massiv in deren Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen. Am 08.08.2023 habe der Beschwerdeführer eine Unterbringungsmöglichkeit für die Tauben bekannt gegeben. Nach Überprüfung dieser seien 38 Tauben am 16.08.2023 wieder an den Beschwerdeführer ausgefolgt worden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Beschwerde vom 05.10.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, die Tiere seien artgerecht untergebracht gewesen. Auf dem Grundstück in *** seien die Tauben temporär stationiert worden. Der Abtransport der Tiere sei dagegen nicht artgerecht erfolgt. Der Ortswechsel der Brietauben mit frisch geschlüpften Nestlingen sei als höchst problematisch einzustufen und führe zu einer erhöhten Sterberate der Jungtiere. Es sei daher wenig verwunderlich, dass ein unberingtes Jungtier ums Leben gekommen sei. Die Tiere seien im Tierschutzhaus in *** nicht ordnungsgemäß gepflegt worden. Ein Zugang zu den Tieren sei nicht ermöglicht worden. Die Tauben seien vom Beschwerdeführer gezüchtet und von erheblichem Wert gewesen. Bei der Abholung am 17.08.2024 seien die Tauben in einem sehr schlechten Gesundheitszustand gewesen. Zwei Tiere seien im Tierheim verstorben, diese hätten sich bei der Abnahme in einem äußerst guten Gesundheitszustand befunden. Die Kostenvorschreibung für die Unterbringung von 40 Brieftauben für 65 Tage sei jedenfalls um die beiden verstorbenen Tauben zu reduzieren. Die Kosten seien für die nicht artgerechte Unterbringung der Tiere nicht angemessen. Es würden Schadenersatzansprüche für die Schädigung der Tauben sowie den Tod zweier Tiere gebühren. Akteneinsicht sei von der belangten Behörde nicht vollständig gewährt worden. Der Beschwerde lag u.a. ein Schreiben der A der Veterinärmedizinischen Universität *** bei, wonach von einem Ortswechsel von brütenden Vögeln und von Nestlingen abzuraten sei, da der Transport der Tiere mit sehr großer Wahrscheinlichkeit dazu führe, dass die Jungtiere von den Eltern nicht mehr angenommen würden. Es sei mit einer erhöhten Sterberate zu rechnen.

Mit Schreiben vom 17.10.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht führte am 19.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser wurde Beweis aufgenommen durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsaktes sowie Einvernahme der sachkundigen Zeugin C und des Zeugen D. Dem Beschwerdeführer wurde vor Beginn der Verhandlung Gelegenheit gegeben, in den Akt Einsicht zu nehmen. Zusätzlich wurde diesem ermöglicht nach Durchführung der Verhandlung Kopien anzufertigen. Mit Ausnahme eines allfälligen ergänzenden, auf Basis der Aktenkopien beruhenden Vorbringens des Beschwerdeführers wurde das Beweisverfahren in der Verhandlung mit Zustimmung der Parteien geschlossen. Ein Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers vom 07.03.2024 wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20.03.2024, LVwG-AV-2567/002-2023, abgewiesen. Ergänzendes Vorbringen wurde durch den Beschwerdeführer nicht erstattet.

4. Feststellungen:

A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführer) war bis zum 13.06.2023 Halter von zumindest 40 Brieftauben, gehalten auf dem Grundstück Nr. ***, ***, ***.

Es handelte sich um die Tauben mit den Ringnummern ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***. Davon waren 8 Jungtauben im Alter von etwa 4 Wochen. Ein unberingtes Küken, das in einer Box mit den Elterntieren untergebracht war, war erst wenige Tage alt.

Der Beschwerdeführer hatte die 40 Tauben in handelsüblichen Nagerkäfigen und einer Holzkiste im Laderaum eines Skoda-Caddys untergebracht. Die Tiere befanden sich in Gruppen bis zu 6 Tieren in den Käfigen. Zwischen Laderaum und Fahrerkabine befand sich eine verglaste Luke. Eine der Hecktüren fehlte. Die dadurch entstandene Öffnung des Laderaumes war mit einem feinmaschigen Gitterzaun verschlossen. Die verbliebene Hecktür wies ein stark verschmutztes Fenster auf. Eine Durchlüftung des Laderaumes war nicht gewährleistet. In dieser Hecktür war am oberen Ende ein Schild mit der Beschriftung „Notdienst“ eingeklemmt. An den beiden Seiten des Laderaumes befanden sich jeweils drei übereinandergestapelte Käfige (5 Nagerkäfige und eine Holzkiste), drei weitere Nagerkäfige waren an der Wand zur Fahrerkabine gestapelt. Wasser und Sitzstangen waren in den Käfigen nicht vorhanden. Die drei an der Wand zur Fahrerkabine gestapelten Käfige waren sehr stark mit Fäkalien verschmutzt. Zahlreichen der Tauben waren die Flügel gestutzt, sodass diese flugunfähig waren. Der Beschwerdeführer hielt Tauben seit zumindest 26.05.2023 in Nagerkäfigen im beschriebenen Laderaum auf dem Grundstück Nr. *** in ***.

Die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling fand die 40 Tauben im Rahmen eines Lokalaugenscheins am 13.06.2023 gegen 20:00 unter den beschriebenen Haltungsumständen vor. Durch diese wurden den Tauben zumindest ungerechtfertigte Leiden zugefügt. Die Tauben wurden dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde am 13.06.2023 um 21:30 Uhr abgenommen. Die örtliche Verbringung eines erst wenige Tage alten Kükens stellt für dieses ein hohes gesundheitliches Risiko dar. Verglichen mit den vorgefundenen Haltebedingungen erwies sich die Abnahme auch dieses Kükens als das gelindere Mittel. Eine den tierrechtlichen Bestimmungen entsprechende Haltung konnte vom Beschwerdeführer am 13.06.2023 nicht gewährleistet werden. Ein Verbleib der Tiere unter den vorgefundenen Haltungsumständen hätte diesen weiterhin ungerechtfertigte Leiden verursacht.

Eine Mitarbeiterin den Tierheims *** holte die Tauben mit einem Transportfahrzeug ab. Die Tauben wurden im Tierheim *** einer veterinärmedizinischen Erstuntersuchung unterzogen und in gesamt 10 Gehegen – zusammengefasst zu jenen Gruppen, wie diese sich bereits in den Nagerkäfigen befunden hatten – untergebracht. Die Haltung der Tauben im Tierheim wurde durch die Amtstierärztinnen der Bezirkshauptmannschaft Mödling sowie der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha während der Zeit der Unterbringung mehrfach überprüft. Es konnten keine Mängel festgestellt werden.

Das wenige Tage alte Taubenküken verstarb im Tierheim am 06.07.2023, eine weitere Taube am 10.08.2023. In den Volieren, in welchen sich das Küken sowie die am 10.08.2023 verstorbene Taube befunden hatten, waren jeweils weitere Tauben des Beschwerdeführers untergebracht. Die Todesursache des Kükens wurde durch die AGES mit mangelnder Futteraufnahme befundet.

Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde am 08.08.2023 mit, eine Unterbringungsmöglichkeit für die Tauben in Oberösterreich organisiert zu haben. Die angeführte Adresse wurde durch einen oberösterreichischen Amtsveterinär kontrolliert. Am 14.08.2023 erhielt die belangte Behörde die Information, dass eine tierschutzkonforme Haltung an der angegebenen Adresse gewährleistet werden kann. 38 Tauben wurden dem Beschwerdeführer am 17.08.2023 um 08:00 Uhr im Beisein der Amtstierärztin sowie eines rechtskundigen Vertreters der belangten Behörde ausgefolgt. Eine geplante Übergabe am 16.08.2023 konnte auf Grund zeitlicher Verhinderung des Beschwerdeführers nicht erfolgen.

Dem Beschwerdeführer wurden mit angefochtenem Bescheid vom 05.09.2023, ***, eine Tagesgebühr für die Unterbringung von 40 Tauben in 10 Volieren in der Zeit von 13.06.2023 bis 16.08.2023 von Euro 130,00 pro Tag (Euro 13,00 pro Tag pro Voliere), Transportkosten in Höhe von Euro 55,00 und Sonderkosten für die Erstuntersuchung von 40 Tauben à Euro 11,70 sowie eine Sektion durch die AGES von Euro 27,84 vorgeschrieben.

5. Beweiswürdigung:

Der dargelegte Sachverhalt gründet sich im Wesentlichen auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage des übermittelten Behördenaktes *** sowie die glaubwürdigen Angaben der Zeugen C und D im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.02.2024. Der festgestellte Sachverhalt ist weitgehend unstrittig.

Die Zeugin C schilderte die am 13.06.2023 vorgefundenen Haltungsbedingungen der 40 Brieftauben. Diese wurden durch die im Akt befindlichen Fotos untermauert. Dass die festgestellte Taubenhaltung bereits seit zumindest 26.05.2023 in der beschriebenen Art und Weise erfolgt war, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin sowie aus dem im Akt befindlichen Polizeibericht. Dass den Tauben durch die Haltungsumstände zumindest Leiden zugefügt wurden, ist ebenso den Angaben der Zeugin zu entnehmen und wurden die diesbezüglichen fachkundigen Angaben vom veterinärmedizinischen Amtssachverständigen bestätigt. Dieser trat der Zeugin ebenso hinsichtlich der Abnahme des Taubenkükens bei und stufte diese trotz hohen gesundheitlichen Risikos als gelindestes Mittel ein. Der Beschwerdeführer führte zu den Haltungsumständen der Tauben in der Verhandlung selbst aus, diese als vorübergehend angesehen und deshalb mit einem Schild mit der Aufschrift „Notdienst“ versehen zu haben. Dass der Beschwerdeführer eine adäquate Unterkunft am Tag der Abnahme nicht gewährleisten konnte, ergibt sich ebenso aus den Angaben der Zeugin C. So habe der Beschwerdeführer zwar im Zuge der Abnahme und auch während des Aufenthalts der Tauben im Tierheim mehrfach angeführt, diese nach Serbien zu bringen, Fotos oder Berichte über die in Serbien geplante Tierhaltung wurden der Behörde jedoch trotz Aufforderung nicht übermittelt.

Dass der Beschwerdeführer schließlich erst am 08.08.2023 die Adresse eines in Oberösterreich aufhältigen Züchterkollegen nannte, ergibt sich – wie die Feststellungen zur Kontrolle der dortigen Haltungsumstände sowie die Ausfolgung der Brieftauben – aus den Angaben der Zeugin C.

Die Feststellung zur Haltung der Tauben im Tierheim ergibt sich aus den konkludenten Schilderungen des Zeugen D. Dass es auf Grund von Beschwerden des Beschwerdeführers die Haltungsumstände der Tauben im Tierheim betreffend, zu mehreren Kontrollen durch zwei Veterinärmedizinerinnen gekommen war und diese Mängel nicht feststellen konnten, ergibt sich neben den Angaben der Zeugen aus dem Verwaltungsakt. Im Akt finden sich dazu neben einer ausführlichen Dokumentation zahlreiche Fotos.

6. Rechtslage:

Tierschutzgesetz (TSchG)

§ 30. (1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

(2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.

(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

§ 37. (2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

§ 40. (1) Unbeschadet der §§ 37 Abs. 3 letzter Satz und § 39 Abs. 3 unterliegen Gegenstände, die zur Übertretung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.

(2) Ein für verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.

(3) Der Täter oder – im Fall eines nach § 37 Abs. 3 dritter Satz eingetretenen Verfalls – der Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Ist der Verfall nicht Folge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des bisherigen Eigentümers, hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer einen erzielten Erlös unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.

7. Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Zu den Voraussetzungen der Abnahme:

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Maßnahme (hier: die Abnahme der Tauben) nach § 37 Abs. 2 TSchG sowie deren Aufrechterhaltung rechtmäßig erfolgten (VwGH, 05.03.2015, 2012/02/0252). Nur für diesen Fall sind die für die Haltung notwendigen Kosten zu ersetzen (VwGH, 26.05.2014, 2012/03/0061).

Somit hat in all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung feststeht, jene Behörde, die die Kosten gemäß § 30 Abs. 3 TSchG vorschreibt, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu beantworten (VwGH, 12.03.2015, Ro 2015/02/0008). Mit einer solchen für die Kostenvorschreibung relevanten Bindungswirkung ausgestattet sind zum einen unstrittig Maßnahmenbeschwerdeentscheidungen wegen der Abnahme oder Aufrechterhaltung der behördlichen Verwahrung (VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531). Darüber hinaus misst der VwGH aber im Zusammenhang mit für Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgelaufenen Kosten auch dem Umstand des Unterbleibens einer (an sich möglichen) Maßnahmenbeschwerde gleichartige Wirkung zu. Mache der Betroffene nämlich von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, könne die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Verfahren zur Kostenvorschreibung nicht mehr releviert werden und sei es nicht als rechtwidrig zu erkennen, wenn die Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgehe (zuletzt VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167).

Davon ausgehend, dass die Abnahme der Tauben – der belangten Behörde zufolge – aus dem Titel des § 37 Abs. 2 TSchG erfolgte, es sich bei der Abnahme und Unterbringung von Tieren um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt und hiegegen Maßnahmenbeschwerde erhoben werden konnte (VwSlg 19.327 A/2016), eine solche aber evidentermaßen nicht erfolgte, ist für das vorliegende Verfahren von der Rechtmäßigkeit der Abnahme samt Verwahrung auszugehen.

Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man aber auch unter Zugrundelegung der am 13.06.2023 vorgefundenen Situation, wie sie sich aus den Schilderungen der sachkundigen Zeugin und den vorliegenden Lichtbildern ergibt.

Gemäß § 37 Abs. 2 TSchG sind Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

Die Abnahme eines Tieres setzt zum einen einen Abnahmeanlass, der etwa in einem Verstoß gegen §§ 5 bis 7 TSchG bestehen kann, voraus. Zum anderen bedarf es einer veterinärfachlich fundierten Prognose, dass das Tier bei einem weiteren Verbleib beim Halter zeitnah Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird und zuletzt muss eine halterbezogene Prognose ergeben, dass dieser nicht willens oder in der Lage ist, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen.

Die Abnahme der 40 Brieftauben wurde gegenständlich auf § 37 Abs. 2 TSchG gestützt. Die einschreitende Amtsveterinär legte nachvollziehbar dar, dass die Tiere in einem einen ungerechtfertigte Leiden verursachenden, einen Abnahmeanlass darstellenden, Zustand vorgefunden wurden, der erwarten ließ, dass diesen ohne unverzügliche Abhilfe weiterhin ungerechtfertigte Leiden, zugefügt würden. Dies wurde vom veterinärmedizinischen Amtssachverständigen bestätigt. Selbst hinsichtlich der mit einem gesundheitlichen Risiko verbundenen Abnahme des Taubenkükens stimmte der veterinärmedizinische Sachverständige der veterinärfachlichen Prognose der Amtstierärztin, wonach eine Verbringung ins Tierheim jedenfalls als gelinderes Mittel anzusehen gewesen sei, zu.

Nachdem der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, Abhilfe zu schaffen und eine den tierrechtlichen Bestimmungen entsprechende Haltung der Tauben herzustellen, war zu Recht auch von einer negativen halterbezogenen Prognose auszugehen. Die Abnahme der Tauben als Voraussetzung für die Kostenvorschreibung erfolgte damit zu Recht.

Zu Umfang und Voraussetzungen der Kostenvorschreibung:

Nach § 37 Abs. 3 TSchG gilt für abgenommene Tiere § 30, sodass diese – soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt – an Personen, Institutionen und Vereinigungen (sog. Verwahrer) zu übergeben sind, die eine Tierhaltung im Sinne des TSchG gewährleisten können (§ 30 Abs. 1 TSchG). Die gegenständlich abgenommenen Tauben wurden durch die belangte Behörde mangels anderweitiger, den tierrechtlichen Bestimmungen entsprechender Unterbringungsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer, dem Tierheim *** übergeben.

Solange sich Tiere nach § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des (bisherigen) Tierhalters, wobei die Unterbringungs- und Versorgungskosten dem (bisherigen) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH, 23.02.2001, 96/02/0497; 05.03.2015, 2012/02/0252) und erforderlichenfalls nach § 3 VVG hereinzubringen sind.

Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des § 37 Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen, andernfalls als verfallen anzusehen (§ 37 Abs. 3 TSchG). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende der zweimonatigen Frist amtswegig zu prüfen und das Tier im Falle einer positiven Prognose amtswegig herauszugeben (VwGH, 13.09.2003, 2002/05/1033). Ist dies nicht der Fall, gelten die Tiere als verfallen und geht das Eigentum an ihnen ex lege auf das Land über.

Der Zeitraum, während dessen sich Tiere in Folge einer Abnahme nach § 37 Abs. 2 TSchG in der Obhut der Behörde befinden können, bevor ex lege ein Verfall eintritt, beträgt nach § 37 Abs. 3 TSchG zwei Monate. Zur Ersatzpflicht des § 30 Abs. 3 TSchG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner älteren Judikatur ausgesprochen, dass die Kostenvorschreibung für „abgenommene Tiere“ nach § 37 Abs. 3 iVm § 30 Abs. 3 TSchG nur insoweit in Betracht kommt, als die Tiere nicht dem Verfall unterliegen, und eine Ersatzpflicht für die Kosten der Verwahrung der Tiere ab dem Zeitpunkt des Verfalles nur mehr nach Maßgabe des § 40 TSchG in Betracht kommt (vgl. VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252). Nach der jüngeren Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass nach § 37 Abs. 2 TSchG abgenommene Tiere selbst nach Ablauf der zweimonatigen Frist des § 37 Abs. 3 TSchG nicht als verfallen anzusehen sind und dem (bisherigen) Tierhalter somit gegebenenfalls auch die über diesen Zeitpunkt hinausgehenden, durch die Haltung der abgenommenen Tiere entstandenen Kosten gemäß § 30 Abs. 3 TSchG auferlegt werden dürfen, wenn innerhalb der Frist des § 37 Abs. 3 TSchG ein Antrag auf Ausfolgung der abgenommenen Tiere gestellt wird, über den inhaltlich abzusprechen ist, ein solcher inhaltlicher Abspruch nach Ablauf dieser Frist aber noch nicht ergangen ist (VwGH, 16.02.2022, Ra 2021/02/0244). Erst wenn ein Antrag auf Ausfolgung rechtskräftig abgewiesen worden ist, weil die Prognose des § 37 Abs. 3 TSchG negativ ausgefallen ist, ist das abgenommene Tier als verfallen anzusehen, wenn seit der Abnahme des Tieres zwei Monate vergangen sind (VwGH, 15.03.2016, Ro 2016/02/0003).

Der Beschwerdeführer gab der Behörde mit als Ausfolgungsantrag zu wertendem Schreiben vom 08.08.2023 eine Unterbringungsmöglichkeit der Tauben bekannt. Es erfolgte binnen der zweimonatigen Frist nach § 37 Abs. 3 TSchG kein inhaltlicher Abspruch durch die belangte Behörde. Erst mit tatsächlicher Ausfolgung der Tiere wurde dem Ausfolgungsantrag stattgegeben. Der jüngeren höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend hat der Beschwerdeführer die Kosten für die Unterbringung der Tiere bis zu deren Ausfolgung am 17.08.2023 über die Verfallsfrist nach § 37 Abs. 3 TSchG hinaus zu tragen.

Dass der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt mehrmals anführte, eine Unterbringung der Tiere in Serbien zu organisieren, ließ eine ordnungsgemäße Haltung nicht erwarten. Es besteht eine Mitwirkungspflicht des vormaligen Halters, die geänderten Haltungsbedingungen der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Die Behörde muss in die Lage versetzt werden, die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Der Beschwerdeführer übermittelte der Behörde weder Fotos noch Berichte über die Umstände der in Serbien geplanten Haltung der Tiere, sodass die Behörde nicht von geänderten – eine Herausgabe der Tiere bedingenden – Umständen ausgehen konnte.

Erst mit 08.08.2023 stellte der Beschwerdeführer die mögliche Übergabe der Tiere an eine geeignete Person in Aussicht. Die Behörde hatte eine Prüfung dieser geänderten Umstände ohne unnötigen Aufschub durchzuführen. Dass die Information über die Eignung der Unterbringung durch den oberösterreichischen Amtsveterinär erst mit 14.08.2023 bei der belangten Behörde einlangte, wird von Seiten des erkennenden Gerichts als innerhalb des zeitlichen Rahmens liegend beurteilt. Auch der Zeitraum bis zur Übergabe der Tiere am 17.08.2023 ist nicht als unverhältnismäßige Verzögerung zu werten. Der durch die Behörde mit 16.08.2023 angesetzte Übergabetermin konnte letztlich vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen werden.

Zur Kostenvorschreibung der Höhe nach:

Dem bisherigen Tierhalter können die für die Haltung – sowohl dem Grunde (VwGH 17.3.2005, 2004/11/0140) als auch der Höhe nach (VwGH 26.5.2014, 2012/03/0061) – notwendigen Kosten nach § 30 Abs. 3 TSchG auferlegt werden (vgl. VwGH, 05.03.2015, 2012/02/0252; LVwG NÖ 15.04.2015, LVwG-AB-14-2023).

Die Tauben wurden dem Beschwerdeführer am 13.06.2023 abgenommen und am 17.08.2023 wieder ausgefolgt. Es wurden an Kosten Euro 55,00 für den Transport, Euro 8.450,00 für die Unterbringung bis zum 17.08.2023 (66 Tage à 130 pro Tag für 10 Gehege; Euro 13,00 pro Gehege; verrechnet wurden 65 Tage) sowie Euro 468,00 (40 Tiere à Euro 11,70) für die tierärztliche Erstuntersuchung und Euro 27,84 für die Untersuchung der verendeten Taube durch die AGES auferlegt. Dass durch den Tod der beiden Tauben während deren Haltung im Tierheim die Unterbringungskosten zu reduzieren wären, trifft nicht zu. So waren die Tauben in Gruppen von bis zu sechs Tieren in gesamt 10 Gehegen untergebracht. Es wurde durch die Behörde ein Tagessatz pro Gehege vorgeschrieben. Die beiden Gehege, die die verstorbenen Tauben beinhaltet hatten, wurden nach deren Tod weiterhin durch die verbliebenen Tauben beansprucht. Eine Reduktion der vorgeschriebenen Kosten war daher nicht vorzunehmen.

Der Kostenvorschreibung legten das verwahrende Tierheim und die belangte Behörde die Kostensätze des entsprechenden Erlasses der NÖ Landesregierung vom 16.05.2019, ***, gültig für die Jahre 2019 bis 2023 zugrunde. Diesem zufolge können als sachlich plausible Tagessätze für Kleintiere Euro 5,00 pro Tag angenommen werden. Weiters können als Kosten für die Abholung Kilometergeld in Höhe von Euro 0,42 pro Kilometer (gesamte zurückgelegte Strecke 10 km) und eine Einsatzpauschale von Euro 51,00 (Nachttarif) in Rechnung gestellt werden. Zusätzlich sind Kosten für veterinärmedizinische Notwendigkeiten verrechenbar.

Die gewählten Ansätze für die Haltung der Tauben bewegen sich in einer Höhe, die für die Unterkunft, Betreuung und Verpflegung derartiger Tiere auch in Tierpensionen üblich ist (für Tauben derzeit durchschnittlich Euro 5 pro Tag); sie können daher mit Euro 13 für ein Gehege – mit bis zu 6 Tauben – nicht als unangemessen betrachtet werden. Gleiches gilt auch für die Kosten betreffend Abholung, die zum einen den Personalaufwand, zum anderen das Kilometergeld abdecken. Mit Blick auf die für die Manipulation erforderliche Zeit sowie den erhöhten Platzbedarf für die gesamt 9 Käfige bestehen durch das Gericht für den Ansatz mit Euro 55,00 für die Abholung der 40 Tieres ebenso keine Bedenken. Auch die Höhe der veterinärmedizinischen Maßnahme der Erstuntersuchung der Tiere mit Euro 11,40 pro Tier bewegt sich in einem verhältnismäßigen Rahmen. Die Untersuchung der Todesursache des verendeten Taubenkükens war aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich. Die Höhe der verrechneten Befundung von Euro 27,84 hierfür ist dem Schreiben der AGES zu entnehmen.

Vor diesem Hintergrund können die in Rechnung gestellten Kosten nicht als unangemessen betrachtet werden. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die in der Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung. Im Übrigen behandelt die Entscheidung (im Allgemeinen nicht-revisible) Fragen der Beweiswürdigung.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.