LVwG N LVwG-AV-1057/001-2023

LVwG-AV-1057/001-2023State Administrative CourtMar 17, 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Anbringen; Einstellung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1057/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1057.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin im Verfahren über die Eingabe der A GmbH vom 31. Dezember 2022 betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 16. Dezember 2022, Zl. ***, wegen Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 – EpiG den

BESCHLUSS:

1. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird eingestellt.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –

VwGVG

zu 2.: Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung

1. Feststellungen

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2022, Zl. ***, gab die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf dem Antrag der B GmbH auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 Epidemiegesetz 1950 – EpiG betreffend eine näher genannte Dienstnehmerin in Höhe von EUR *** für den Zeitraum von 30. März 2022 bis 9. April 2022 statt und wies das Mehrbegehren in Höhe von EUR *** ab.

Mit E-Mail vom 31. Dezember 2022 wies die A GmbH auf eine ihrer Meinung nach fehlerhafte Berechnung hin und ersuchte um Korrektur.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 31. Dezember 2022 vor.

Mit E-Mail vom 16. März 2023 teilte die A GmbH mit, dass keine Beschwerde erhoben worden sei und es sich um ein Missverständnis handle. Es wurde ersucht, das Anschreiben nicht als Beschwerde anzunehmen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus dem zitierten E-Mail vom 16. März 2023.

3. Erwägungen

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Eine Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts nach dieser Bestimmung besteht nur hinsichtlich von Eingaben, die Beschwerden im Sinne des B-VG darstellen. Liegt keine solche Beschwerde vor (oder wird die Beschwerde zurückgezogen), besteht keine Zuständigkeit des Gerichts (mehr) zur meritorischen Erledigung (vgl. VwGH vom 6. Mai 1971, Zl. 0227/70, zur Zurückziehung im Berufungsverfahren).

Bei der Prüfung, ob ein Antrag einer (meritorischen) Entscheidung zuzuführen ist oder nicht, ist grundsätzlich von den Angaben des Beschwerdeführers auszugehen. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es vorrangig auf das erkenn- und erschließbare Ziel, also das Begehren des Einschreiters an, wobei eine Klarstellung des mit einem Anbringen tatsächlich Gewolltem so lange möglich ist, als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung getroffen worden ist (z.B. VwGH vom 9. September 2016, Zl. Ro 2016/12/0002).

Mit E-Mail vom 16. März 2023 wurde klargestellt, dass es sich bei der Eingabe vom 31. Dezember 2022 um keine Beschwerde handelt. Da somit jeglicher Grund für die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens weggefallen ist, ist dieses – wie bei einer Zurückziehung der Beschwerde – einzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, Stand 1. Juli 2007, rdb.at). Eine bloß formlose Beendigung eines nach dem VwGVG vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht. Die Einstellung hat mit Beschluss zu erfolgen (z.B. VwGH vom 29. April 2015, Zl. Fr 2014/20/0047, und 24. Februar 2022, Zl. Ro 2020/05/0018, zur Zurückziehung von Beschwerden).

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil der Beschluss nicht von der einheitlichen, oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.