LVwG N LVwG-AV-1869/001-2022

LVwG-AV-1869/001-2022State Administrative CourtMar 16, 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; regelmäßiges Entgelt; Aufwandersatz;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1869/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1869.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Steuerberatungs GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12. November 2022, Zl. ***, betreffend teilweiser Abweisung eines Antrages nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichts-hofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. März 2022, Zl. ***, wurde Frau C (Dienstnehmerin der A GmbH) aufgrund des Verdachtes einer COVID-19-Erkrankung an der Adresse ***, ***, beginnend mit 10. März 2022 abgesondert. Die Absonderung dieser Dienstnehmerin dauerte bis einschließlich 20. März 2022 und war sie in diesem Zeitraum bei der beschwerdeführenden Partei als Gärtnerin beschäftigt. Der bezeichnete Absonderungsort befindet sich im Bezirk St. Pölten-Land.

Die beschwerdeführende Partei brachte durch ihre ausgewiesene Steuerberatungskanzlei am 04. April 2022 einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG betreffend diese Dienstnehmerin für den Zeitraum von 10. März 2022 bis 20. März 2022 in Höhe von EUR *** bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12. November 2022, Zl. ***, wurde unter Anwendung von § 32 Abs. 1 und 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) dem Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 04. April 2022 auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihrer Dienstnehmerin C, geb. ***, dahingehend stattgegeben, als ein Vergütungsbetrag in Höhe von EUR *** zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Der darüber hinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die behördliche Absonderungsmaßnahme mit Ablauf des 20. März 2022 geendet habe. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruches ging die belangte Behörde von einem regelmäßigen Bruttoentgelt für den Monat der Absonderung von gesamt EUR *** aus. Unter Berücksichtigung der vergütungsfähigen, sozialversicherungsrechtlichen Beitragswerte des Dienstgebers von insgesamt 17,53 % sprach die belangte Behörde einen Vergütungsbetrag von EUR *** zu.

Der Differenzbetrag zum Antrag in Höhe von EUR *** ergibt sich aus dem begehrten Fahrtkostenersatz. Dieser betrug im Monat März 2022 in Höhe EUR *** und wurde dieser bei der Antragstellung auf den Absonderungszeitraum aliquotiert (EUR *** : 31 x 11).

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei durch ihre ausgewiesene Steuer- und Unternehmensberatung mit E-Mail vom 14. November 2022 Beschwerde. Es wurde davon ausgegangen, dass EUR *** an Fahrtkostenvergütung abgewiesen worden wäre [abgewiesen wurden EUR ***]. Laut Kollektivvertrag Gartenbau habe der Arbeitnehmer Anspruch auf die Fahrtkostenvergütung und handle es sich hier um ein Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes einschließlich der von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerde. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren lediglich die Rechtsfrage, ob im konkreten Fall ein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung betreffend den Absonderungszeitraum zusteht.

2. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

[…]

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50. […]

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 lauten:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 26.06.1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“

Im Rahmenkollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in den gewerblichen Gärtner- und Landschaftsgärtnerbetrieben Österreichs, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Gärtner und Floristen einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE andererseits, idgF 01.03.2016, ist in § 6.3 geregelt:

a) Arbeitnehmer, die mehr als 3 km von ihrer Arbeitsstätte (Ständiger Betrieb bzw. Baustelle) entfernt wohnen, erhalten, sofern die Arbeitsstätte außerhalb des Gemeindegebietes des Wohnortes liegt, eine Vergütung in der Höhe der Fahrtkosten für eine einmalige tägliche Hin- und Rückfahrt mit einem Verkehrsmittel zum billigsten Tarif.

b) Der Bezug von Taggeld gemäß Punkt 1 lit. f) schließt den Bezug der Fahrtkostenvergütung aus, sofern von Seiten des Arbeitgebers eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden konnte, die weniger als 3 km von der jeweiligen Arbeitsstätte entfernt gelegen ist.

c) Eine Fahrtkostenvergütung ist auch dann zu bezahlen, wenn an einem Tag die Arbeit wegen Schlechtwetter oder über Weisung des Arbeitgebers nicht aufgenommen wurde und der Arbeitnehmer zur Aufnahme der Arbeit an der Arbeitsstätte erschienen ist.

d) Für die Berechnung der Entfernung ist der kürzeste zumutbare Weg maßgeblich.

e) Im Falle einer Beförderung des Arbeitnehmers von und zur Arbeitsstätte (Baustelle) durch den Arbeitgeber entfällt die Fahrtkostenvergütung. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme der Freifahrt für Lehrlinge.

f) Für Sonderfälle sind Vereinbarungen, die von der kollektivvertraglichen Regelung abweichen, zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zulässig.

3. Erwägungen:

Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen (VwGH 29.03.1984, 84/08/0043).

Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (VwGH 29.03.1984, 84/08/0043).

Unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 3 EFZG kommt das sogenannte Ausfallsprinzip zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (VwGH 13.05.2009, 2006/08/0226 mit Verweis auf VwGH 05.03.1991, 88/08/0239, VwSlg. 13397 A).

In Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b).

Die bisher ergangene Rechtsprechung zum Erstattungsbetrag gemäß § 8 EFZG alte Fassung und dem dort verwendeten Begriff des fortgezahlten Entgeltes ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht einschlägig (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094 unter Bezugnahme auf VwGH 29.03.2000, 96/08/0233).

Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlung resultiert; dies gilt freilich nicht für Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer nach den kollektiv- oder einzelvertraglichen Bestimmungen – vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung bzw. des Entfalls der Pflicht zur Entgeltzahlung jedenfalls erhält und die daher bei ihm keinen Ausfall an Entgelt bewirken, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte.

Aus dem Gesagten kann abgeleitet werden, dass durch die Vergütung weder eine Schlechter- noch eine Besserstellung erfolgen soll.

Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des Entgelts fällt oder aber als Aufwandersatz anzusehen ist, bestimmt sich allein danach, ob und inwieweit sie lediglich der Abdeckung eines konkreten finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist (OGH 28.02.2011, 9 ObA 121/10z).

Als Aufwandersatz gelten etwa das amtliche Kilometergeld, Diäten oder eine Schmutzzulage, soweit dadurch ein Mehraufwand für Reinigung abgegolten wird. Sach- (Natural-)Leistungen bedürfen der Differenzierung: Auch sie können der Abgeltung eines konkreten Aufwands des Arbeitnehmers dienen (zB Straßenbahnnetzkarte, vgl. dazu Dittrich/Tades, Arbeitsrecht, AngG § 23 E 133) oder aber als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vereinbart werden, wodurch sie grundsätzlich Entgelt darstellen, wie zum Beispiel Dienstwagen zur privaten Nutzung; Freiflüge; verbilligter Strombezug; Einkaufsgutscheine (OGH 28.02.2011, 9ObA121/10z mwN).

Berücksichtigt man die Anspruchsgrundlage des beantragten Fahrtkostenzuschusses – insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungen des Kollektivvertrages – sollen der Dienstnehmerin offenbar ein tatsächlicher Aufwand an Fahrtkosten ersetzt werden, sodass dieser einen nicht zu berücksichtigenden Aufwandersatz und keinen Entgeltbestandteil darstellt (vgl. LVwG NÖ 15.02.2023, LVwG-AV-1632/001-2022).

Somit soll nicht bloß ein konkreter, tätigkeitsbezogener finanzieller Aufwand des Arbeitnehmers abgegolten werden, weshalb – in Anbetracht der obigen Ausführungen – aus arbeitsrechtlicher Sicht der beantragte Fahrtkostenzuschuss keinen Entgeltbestandteil bildet und somit gemäß § 32 EpiG nicht zu vergüten ist, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von ihr überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage als eindeutig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH Ra 2016/08/0010, mwN). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. insbesondere §§ 49 Abs. 4 iVm 50 Abs. 29 EpiG) stützen kann.

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