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LVwG-AV-1207/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1207/001-2023
LVwG-AV-1207/001-2023State Administrative CourtMar 13, 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Dienstgeber; Ausland; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Einzelrichterin Dr. Maier über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16.01.2023, Zl. ***, mit welchem der am 10.08.2022 eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) betreffend die Dienstnehmerin C, geb. ***, abgewiesen wurde, den
BESCHLUSS
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Baden zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Antrag vom 10.08.2022 wurde von der A GmbH, vertreten durch die B GmbH, ein Antrag auf Vergütung wegen einer behördlich verfügten Absonderung einer Dienstnehmerin, nämlich Frau C, geb. ***, für den Absonderungszeitraum 15.05.2022 bis 25.05.2022 in Höhe von € *** bei der Bezirkshauptmannschaft Baden eingebracht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16.01.2023, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Ausland hätte, somit trete der Vermögensverlust nicht im Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin sei auf Grund des Territorialitätsprinzips nach österreichischem Recht nicht dazu verpflichtet, eine Entgeltfortzahlung zu leisten. Insoweit könne auch deshalb die Bestimmung über die Vergütung des Verdienstentganges nicht zur Anwendung gelangen und folglich kein Anspruch gegenüber dem Bund übergehen. Es wäre daher der Antrag vom 10.08.2022 als unbegründet abzuweisen gewesen. Weiters wurde angeführt, dass gemäß Art. 3 B-VG das Bundesgebiet in räumlicher Hinsicht des Gebotsbereiches und des Sanktionsbereiches bundesrechtlicher Hoheitsakte – und damit auch von Bundesgesetzen – begrenzt wäre. Zudem erstrecke sich nach Art. 49 Abs. 1 B-VG die verbindliche Kraft von Bundesgesetzen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ausschließlich auf das gesamte Bundesgebiet. Daraus folge, dass dann – wenn nichts Gegenteiliges angeordnet ist – grundsätzlich der Tatbestand eines Bundesgesetzes nur durch im Inland verwirklichte Sachverhalte erfüllt werde. Ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 bestehe sowohl nach der Rechtslage im Zeitraum des Verdienstentganges als auch nach aktueller Rechtslage nur dann, wenn einer der im ersten Absatz genannten Tatbestände erfüllt wäre. Die Tatbestände des § 32 Epidemiegesetz 1950 wären abschließend normiert.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass es sich im gegenständlichen Fall um die behördliche Absonderung einer Arbeitnehmerin nach § 32 Abs. EpiG gehandelt hätte, die zum Bestand des österreichischen Arbeitsrechtes zähle. Infolgedessen wären falsche Rechtsgrundlagen im angefochtenen Bescheid herangezogen worden. Es würde sich im gegenständlichen Fall um einen Inlandssachverhalt handeln, da eine österreichische Arbeitnehmerin in ihrer Wohnung in Österreich in Quarantäne geschickt worden wäre. Diese Arbeitnehmerin hätte einen speziellen Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 32 Abs. 3 EpiG, auf den Sitz des Arbeitgebers komme es dabei nicht an. Dabei wird auf das im Bescheid zitierte Territorialitätsprinzip verwiesen. Diese Entgeltfortzahlungsregelung gehöre wohl sogar zum „harten Kern“ des österreichischen Arbeitsrechtes und könne auch vertraglich nicht durch Vereinbarung einer anderen Rechtslage außer Kraft gesetzt werden. Daher hätte er ausländische Arbeitgeber der Entgeltfortzahlung leisten müssen und entstehe mit der Auszahlung ein Refundierungsanspruch gegenüber der Republik Österreich. Darauf ziele gegenständlicher Antrag ab und werde daher Beschwerde erhoben.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 23.02.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16.05.2022 wurde Frau C, geb. *** auf Grund ihrer Infektion mit SARS-CoV-2 an einer näher definierten Adresse beginnend mit 15.05.2022 bis einschließlich 25.05.2022 abgesondert. Frau C war jedenfalls zum Absonderungszeitraum Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin. Während der behördlich verfügten Absonderung wurden der Abgesonderten weiterhin Entgeltzahlungen durch die Beschwerdeführerin geleistet. Mit Antrag vom 10.08.2022 begehrte die Beschwerdeführerin eine Vergütung des Verdienstentganges für den Absonderungszeitraum. Es wurde eine Lohngehaltsabrechnung Mai 2022 sowie ein Lohnkonto aus dem Jahr 2022 für die Monate Jänner bis Mai vorgelegt.
Die belangte Behörde, die davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführerin für den gesamten Absonderungszeitraum auf Grund eines Sitzes außerhalb des Bundesgebietes schon dem Grunde nach hinsichtlich des gesamten beantragten Zeitraumes kein Vergütungsanspruch zusteht, hat kein Ermittlungsverfahren und auch keine Berechnungen betreffend die Höhe der gebührenden Vergütung für den Verdienstentgang durchgeführt.
Aus dem Akt ergeben sich keine Feststellungen, wie lange die Absonderung tatsächlich andauerte, ob die Absonderung in eine Verkehrsbeschränkung mündete und ein verkürzter Absonderungszeitraum vorliegt. Weiters ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt, ob die Dienstnehmerin im Home-Office tätig war und dort ihren Dienst verrichten konnte. Aus den im Akt einliegenden Unterlagen ergeben sich auch keine Gehaltsabrechnungen für das gesamte Jahr 2022, mit Hilfe derer eine genaue Berechnung des Verdienstentganges durchgeführt werden kann. Diese Gehaltsabrechnungen lagen zwar zum Antragszeitpunkt noch nicht vor, sind jedoch zum jetzigen Zeitpunkt bereits verfügbar (z.B. Jahreslohnkonto 2022).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorliegenden bzw. von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
[…]
§ 7 Epidemigesetz 1950 lautet:
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.
(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.
(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.
§ 32 Epidemigesetz 1950 lautet:
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
Nach den getroffenen Feststellungen war die Dienstnehmerin im Zeitraum 15.05.2022 bis 25.05.2022 durch jeweils auf Grundlage eines nach § 7 EpiG erlassenen Bescheides der belangten Behörde abgesondert. Damit lag die Tatbestandsvoraussetzung des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG für eine Vergütung für diesen Zeitraum vor. Die Beschwerdeführerin hat als Arbeitgeberin der Dienstnehmerin ihr monatliches Gehalt weiterbezahlt, das heißt der Arbeitnehmerin im Sinn des § 32 Abs. 3 EpiG gebührenden Vergütungsbetrag für den Verdienstentgang ausbezahlt. Dadurch ist der der Arbeitnehmerin gegenüber dem Bund bestehende Anspruch auf die Beschwerdeführerin übergegangen.
§ 32 Abs. 3 EpiG liegt zu Grunde, dass der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen ist und der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf dem Arbeitgeber übergeht. Bei dem dem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt. Gemäß § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpiG hat der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen. Mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über (vgl. VwGH Ra2021/09/0094).
Die Absonderungen durch die Behörde bedingen einen rein innerstaatlichen Sachverhalt. Da die Auszahlung durch die Arbeitgeber erfolgt ist, ist der Rechtsübergang eingetreten und kann dahingestellt bleiben, ob die deutsche Arbeitgeberin dazu verpflichtet war oder nicht, dies auch im Hinblick darauf, dass die Vergütung nach dem EpiG andere Entgeltfortzahlungsansprüche verdrängt und bei einer Absonderung nach § 32 Abs. 3 EpiG jedenfalls ein Verdienstentgang eintritt. Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, es sei im Bundesgebiet kein Vermögensverlust eingetreten, und sei die Beschwerdeführerin nicht zur Entgeltfortzahlung nach österreichischem Recht verpflichtet gewesen, so ist dem entgegen zu halten, dass das EpiG nicht nach dem Sitz des Arbeitgebers unterscheidet. Tatbestandsmäßig im Sinn des § 32 Abs. 2 iVm § 3 EpiG ist vielmehr, dass eine Auszahlung an die auf Grundlage des EpiG abgesonderte Dienstnehmerin erfolgt ist, sodass der dieser gebührende Vergütungsbetrag auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist. Davon betroffen ist der Vergütungsanspruch für den Zeitraum der Absonderung.
Wie bereits oben ausgeführt, ging die Behörde davon aus, dass der Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin schon dem Grunde nach nicht bestehe und wies den gegenständlichen Antrag ab, ohne in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Vergütung Ermittlungen durchzuführen.
Somit steht bis dato der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 37 AVG bzw. der maßgebliche Sachverhalt im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG in keiner Weise fest.
Es ist daher nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG zu prüfen, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, zweiter Satz, VwGVG gedient ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3, zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehen Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist.
Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Im vorliegenden Fall hat die Behörde jegliche Ermittlungen, die zur Feststellung der der Beschwerdeführerin entstandenen Vermögensnachteile in Bezug auf den maßgeblichen Zeitraum erforderlich sind, unterlassen. Ermittlungsschritte und Ermittlungsergebnisse, insbesondere Erhebungen und durch die Behörde durchgeführte oder geprüfte Berechnungen hinsichtlich des Vermögensnachteiles der Beschwerdeführerin wurden gänzlich unterlassen. Hier ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die Dienstnehmerin bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt ist und sind hier umfangreiche Ermittlungen durchzuführen, insbesondere hinsichtlich der deutschen Rechtslage in Bezug auf Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung. Insbesondere ist anzunehmen, dass die Beitragssätze nach deutscher Rechtslage nicht den Sätzen der österreichischen Rechtslage entsprechen, es finden sich aber im Bescheid auch keine Angaben dazu, wie lange die Absonderung tatsächlich andauerte, ob es zu einer Freitestung kam oder ob an die behördliche Absonderung eine Verkehrsbeschränkung anschloss. Diese Daten sind bei der Erstbehörde aufliegend und würden umfangreiche Ermittlungsschritte des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bedürfen. Auch die vorgelegten Lohnkonten wurden lediglich für den Zeitraum Jänner bis Mai 2022 übermittelt, auch hier bedarf es der Vorlage weiterer Unterlagen.
Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde daher zunächst zu prüfen haben, wie lange der Absonderungszeitraum tatsächlich anhielt, welche Vermögensnachteile der Beschwerdeführerin durch die Absonderung entstanden sind und ob der Vergütungsantrag nachvollzogen werden kann.
Im gegenständlichen Fall kann im Hinblick auf das Fehlen jeglicher Ermittlungsergebnisse dahingehend aus dem Verfahren vor der Behörde unter gleichzeitiger Einbeziehung von ergänzend vorgelegten Unterlagen die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dem gegenüber sind sämtliche Absonderungsdaten bei der Behörde evident und bedürfen keiner intensiven Ermittlungstätigkeit.
Somit liegen verfahrensgegenständlich im spezifischen Fall nach der vom Landesverwaltungsgericht vorgenommenen Prüfung und Beurteilung die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor, sodass der angefochtene Bescheid auf dieser Grundlage spruchgemäß aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen ist.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 3 unterbleiben, zumal keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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