LVwG N LVwG-AV-1318/001-2023

LVwG-AV-1318/001-2023State Administrative CourtMar 10, 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Absonderung; verfahrenseinleitender Antrag; Auslegung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1318/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1318.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Landes Oberösterreich, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 27. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06. Juli 2022, *** (Aktenseite 45 ff), wurde ein Dienstnehmer (Vertragsbediensteter; in der Folge: A) des Landes Oberösterreich aufgrund seiner Infektion mit SARS-CoV-2 beginnend mit 06.07.2022 bis einschließlich 15.07.2022 abgesondert.

1.2. Mit Schreiben vom 05. August 2022 (Aktenseite 6 ff), am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, begehrte das Land Oberösterreich Vergütung gemäß § 32 EpiG für A.

Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt (Ausführungen in eckiger Klammer hier und in der Folge durch das Landesverwaltungsgericht):

„Kostenersatz nach dem Epidemiegesetz;

[A]

zu *** vom 06.07.2022

Sehr geehrte Damen und Herren!

In der Beilage übermitteln wir einen Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz.

[A] hat im Zeitraum der behördlichen Absonderung von 11.07.2022 bis 15.07.2022 Homeoffice verübt.

Es wird bestätigt, dass es keine einzel- oder kollektivvertraglichen Regelungen gibt, die [den Dienstnehmer] bei Unterbleiben der Arbeitsleistung wegen behördlich angeordneter Absonderung einen Entgeltfortzahlungsanspruch gewährt.“

Aus dem diesem Schreiben beigelegten „Antrag des Arbeitsgebers auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950“ geht hervor, dass für „5 Tage“ eine Vergütung im Ausmaß von *** Euro beantragt wird.

1.3. Der nunmehr angefochtene Bescheid (Aktenseite 31 ff) lautet auszugsweise wie folgt:

„Bescheid

Die [belangte Behörde] weist Ihren am 05.08.2022 eingelangten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich Ihres Dienstnehmers [A], für den beantragten Zeitraum von 11.07.2022 bis 15.07.2022 ab.

[…]

Begründung

Mit Eingabe vom 05.08.2022 beantragten Sie bei der [belangten Behörde] die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich Ihres Dienstnehmers [A] für den beantragten Zeitraum von 11.07.2022 bis 15.07.2022 in Höhe von EUR ***.

Dabei gaben Sie an, dass der betreffende Dienstnehmer zu 100% im Homeoffice Arbeitsleistungen erbringen konnte.

[…]

Ein […] Vermögensnachteil [gemäß § 32 Abs. 1 EpiG] tritt insbesondere dann ein, wenn Dienstnehmer ihre vereinbarte Arbeitsleistung zur Gänze oder auch nur teilweise nicht erbringen können. Im konkreten Fall gaben Sie an, Ihren Dienstnehmer im Ausmaß einer 100% Verwendung im Homeoffice eingesetzt zu haben. Der betroffene Dienstnehmer hat daher trotz behördlicher Absonderung seine Arbeitsleistung erbracht. Aus diesem Grund ist Ihnen kein Vermögensnachteil im Sinne von § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 entstanden, so dass kein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges besteht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

1.4. Dagegen richtet sich die Beschwerde (Aktenseite 36), mit welcher die „neuerliche Prüfung des Antrages“ beantragt wird.

Begründend wird darauf verwiesen, dass der Dienstnehmer von 06. bis 15. Juli 2022 abgesondert gewesen sei. Da er jedoch von 11. bis 15. Juli 2022 seinen Dienst im „Home-Office“ versehen habe, sei der Kostenersatz für lediglich 5 Tage, im Zeitraum 06. bis 10. Juli 2022 beantragt worden.

1.5. Mit Schreiben vom 07. März 2023 (Aktenseite 43) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1.1. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (zuletzt etwa VwGH vom 23. Jänner 2023, Ra 2020/04/0129, Rz 13).

Zunächst ist festzuhalten, dass das Schreiben vom 05. August 2022 den Zeitraum, für welchen die Vergütung beantragt wird, nicht explizit nennt. Vor allem geht daraus aber nicht – wie von der belangten Behörde angenommen – zweifelsfrei hervor, dass eine Vergütung für den Zeitraum 11. bis 15. Juli 2022 begehrt wird.

Aus der Nennung des Dienstnehmers, des Absonderungsbescheids, der Beantragung einer Vergütung für fünf Tage sowie dem Hinweis, dass im Zeitraum 11. bis 15. Juli 2022 Dienst im „Home-Office“ versehen wurde, ergibt sich vielmehr, dass die Vergütung für den Zeitraum von 06. bis 10. Juli 2022 begehrt wird.

Dies wird auch durch das Vorbringen in der Beschwerde bestätigt.

Die von der belangten Behörde gewählte Auslegung, wonach der Antrag einen Zeitraum betrifft, für welchen kein Anspruch für Vergütung zusteht, verbietet sich nach der zitierten Rechtsprechung.

2.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über einen Antrag auf Vergütung für den Zeitraum 11. bis 15. Juli 2022 ab.

Ein solcher Antrag wurde nach dem Vorgesagten jedoch nicht gestellt.

Wurde von der Verwaltungsbehörde ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hiefür erforderlichen Antrags erlassen (etwa ein nicht gestelltes Begehren abgewiesen), ist der Bescheid rechtswidrig und vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 76 [Stand 15.2.2017, rdb.at], sowie zur Berufung nach AVG VwGH vom 14. Juni 2012, 2008/10/0343).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden; eine Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG.

Die belangte Behörde wird nunmehr über den (tatsächlich gestellten) Antrag auf Vergütung für den Zeitraum 06. bis 10. Juli 2022 abzusprechen haben.

2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel ist im Regelfall auch die Auslegung von Parteierklärungen (zB VwGH vom 30. Juni 2022, Ra 2019/07/0116).

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