LVwG N LVwG-AV-1327/001-2022

LVwG-AV-1327/001-2022State Administrative CourtMar 8, 2023

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Antrag; Feststellung; Ausnahme; Auftrag;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1327/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1327.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 14. September 2022, Zl. ***, soweit sie sich gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung nach § 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 wendet (Spruchpunkt II.), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Mit Schreiben vom 24. April 2022 zeigte A (in der Folge: Beschwerdeführer) bei der Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: belangte Behörde) eine beabsichtigte Erdbewegung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, im Zeitraum April bis Dezember 2022 an. Auf diesem Grundstück soll der bei Umbauarbeiten an seinem Weinkeller anfallende Erdaushub im Umfang von ca. 750 m³ aufgeschüttet werden und damit der auf diesem Grundstück befindliche Weingarten um 30 cm angehoben werden. Weiters soll der durch die Umbauarbeiten anfallende Bauschutt auf dem Grundstück zwischengelagert werden. Der Beschwerdeführer ersuchte um Vorprüfung, ob für dieses Vorhaben eine Anzeigepflicht oder Bewilligungspflicht besteht.

1.2. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellung, ob die beabsichtigte Erdbewegung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann („Screening“).

1.3. Am 18. Mai 2022 führte ein Amtssachverständiger für Naturschutz einen Ortsaugenschein am Grundstück Nr. ***, KG ***, durch und stellte fest, dass auf dem Grundstück bereits Erdaushub und Bauschutt gelagert wird.

1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2022, Zl. ***, wurde im Spruchpunkt II. der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2022 auf Feststellung, ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann, zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt II. aus, dass gemäß § 4 Abs. 2 Z. 9 des NÖ NSchG 2000, Maßnahmen zur Ausführung behördlicher Aufträge gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) vom Geltungsbereich des NÖ NSchG 2000 ausgenommen seien. Da für die gegenständlichen Erdanschüttungen in Spruchpunkt I. ein behördlicher Auftrag gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 erlassen worden wäre, würden für das vom Beschwerdeführer beantragte Projekt die Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 nicht zur Anwendung gelangen.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Er beantragte betreffend Spruchpunkt II. die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen, damit diese die Feststellung vornehme, ob das Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen könne. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass es sich bei der Erdanschüttung um eine zulässige Verwertungsmaßnahme nach dem AWG 2002 handle und somit ein behördlicher Auftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 nicht durchzuführen sei. Dementsprechend sei der Geltungsbereich des NÖ NSchG 2000 eröffnet. Die belangte Behörde habe daher den gestellten Antrag zu bearbeiten.

1.6. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 legte die belangte Behörde den Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen auf den unbedenklichen und klaren Inhalten des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere den Anträgen des Beschwerdeführers sowie den Schreiben der belangten Behörde. Sie sind unstrittig.

3. Rechtslage

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) lauten wie folgt:

„§ 4

Anwendungsbereich

(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht:

1. Maßnahmen nach dem NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450;

2. (entfällt)

3. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes gemäß § 32a Abs. 6 des NÖ Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400, sowie vorbereitende Maßnahmen im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;

4. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen oder sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen, jeweils im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;

5. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2012, einschließlich der Vorbereitung eines solchen Einsatzes, ausgenommen der allgemeinen Einsatzvorbereitung in Schutzgebieten gemäß §§ 11 und 12;

6. die Ausübung der Jagd nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, und der Fischerei nach dem NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550, soweit sie nicht den Bestimmungen der §§ 11, 12, 17 Abs. 1 bis 4 und 6 und § 18 entgegensteht;

7. Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011;

8. Maßnahmen nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl.Nr. 299/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2011;

9. Maßnahmen zur Ausführung behördlicher Aufträge gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011.

§ 10

Verträglichkeitsprüfung

(1) Projekte,

  • die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und

  • die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,

bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

[…]“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]“

4. Rechtliche Erwägungen

4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der hier bekämpfte Bescheid der belangten Behörde zwei Spruchpunkte enthält, wobei Spruchpunkt I. das Abfallrecht (AWG 2002) und Spruchpunkt II. das Naturschutzrecht (NÖ NSchG 2000) betrifft. Das hier verfahrensgegenständliche und unter der Aktenzahl LVwG-AV-1327/001-2022 geführte Verfahren bezieht sich ausschließlich auf die Beschwerde zu Spruchpunkt II. Betreffend der Beschwerde zu Spruchpunkt I. wird ein Verfahren unter Aktenzahl LVwG-AV-1326/001-2022 geführt und eine gesonderte Entscheidung ergehen.

4.2. Die Sache des Beschwerdeverfahrens wird einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides und andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 08. September 2015, Zl. Ra 2015/18/0134 sowie VwGH 10. November 2015, Zl. Ro 2015/19/0001) ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde – wie im gegenständlichen Fall unter Spruchpunkt II. – beschränkt sich die Prüfbefugnis des Gerichtes auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (z.B. VwGH 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002,0003; VwGH 13. Oktober 2020, Ra 2019/15/0036).

4.3. Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung, ob das beabsichtige Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann (§ 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000), im Wesentlichen damit, dass dieses aufgrund der Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes nach § 4 Abs. 2 Z 9 NÖ NSchG 2000 nicht dem Anwendungsbereich des NÖ NSchG 2000 unterliege. In Anbetracht dessen ist daher zu klären, ob der hier vorliegende Sachverhalt vom Anwendungsbereich des NÖ NSchG 2000 erfasst bzw. ob eine Ausnahmebestimmung iSd § 4 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 vorliegt.

4.4. Gemäß § 4 Abs. 2 Z 9 NSchG NÖ 2000 unterliegen diesem Gesetz nicht und sind daher vom Anwendungsbereich desselben ausgenommen: „Maßnahmen zur Ausführung behördlicher Aufträge gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011.“. Die Materialien zu dieser Bestimmung halten fest, dass auch im AWG 2002 – wie im Wasserrechtsgesetz 1959 und im Altlastensanierungsgesetz (siehe die Ausnahmetatbestände in § 4 Abs. 2 Ziffern 7 und 8) – unmittelbar anzuordnende Maßnahmen vorgesehen sind und diese daher auch vom Anwendungsbereich des NÖ NSchG 2000 ausgenommen werden sollen (MB zu LGBl 5500-11).

4.5. Im Hinblick auf den ausdrücklichen Wortlaut der zuvor dargestellten Ausnahmeregelung sowie unter Bedachtnahme auf den historischen Zweck dieser Bestimmung, lässt sich § 4 Abs. 2 Z 9 NÖ NSchG 2000 nur dahingehend auslegen, dass dieser ausschließlich die anzuordnenden – behördlichen – Aufträge (wozu auch Maßnahmen nach § 73 AWG 2002 zu zählen sind) vom Anwendungsbereich des NÖ NSchG 2000 ausnimmt. Andere unter den Anwendungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 fallende Sachverhalte sind daher vom Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 2 Z 9 NÖ NSchG 2000 nicht erfasst.

4.6. Das gegenständlich projektierte Vorhaben ist zwar (potentiell) vom Anwendungsbereich des AWG 2002 erfasst. Dieser Umstand alleine reicht aber im Sinne der zuvor dargestellten Auslegung nicht aus, um die Anwendbarkeit des NÖ NSchG 2000 verneinen zu können. Dies, zumal es sich beim Vorhaben um keine „Maßnahme zur Ausführung behördlicher Aufträge“ iSd § 4 Abs. 2 Z 9 NÖ NSchG 2000 handelt. Dementsprechend ist „nur“ der – mit Bescheid vom 14. September 2022, Zl. *** unter Spruchpunkt I. – behördlich angeordnete Behandlungsauftrag (§ 73 AWG 2002), gemäß § 4 Abs. 2 Z 9 NÖ NSchG 2000 vom Anwendungsbereich desselben ausgenommen. Das projektierte Vorhaben selbst erfüllt hingegen keinen Ausnahmetatbestand und daher ist auf dieses das NÖ NSchG 2000 anzuwenden.

4.7. Da im vorliegenden Fall das NÖ NSchG 2000 anzuwenden war und der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag gestellt hat, hätte die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 durchführen müssen. Die Behörde hat somit einen rechtswidrigen Zurückweisungsbescheid erlassen, welcher durch das Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben ist, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen (vgl. VwGH 12. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/22/0115; VwGH 3. August 2016, Ro 2016/07/0006; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 39).

4.8. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass nicht rechts- und damit parteifähige Gebilde wie z.B. eine „Gutsverwaltung“ nicht Bescheidadressat sein können (vgl. VwGH 29. November 1993, Zl. 93/10/0181). Im konkreten Fall war jedoch klar zu erkennen, dass sich die belangte Behörde mit der Bezeichnung des Bescheidadressaten als „Weingut A“ im Ausdruck vergriffen hat und der Beschwerdeführer und nicht dessen Etablissement (Weingut) der Bescheidadressat ist (vgl. VwGH 25. Jänner 2000, Zl. 99/05/0154).

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner Partei beantragt.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Über die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wendet, wird gesondert entschieden.

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