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LVwG-AV-1006/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1006/001-2023
LVwG-AV-1006/001-2023State Administrative CourtMar 2, 2023
Tierrecht; Tierschutz; Tierhaltung; Haltereigenschaft; Abnahme; Unterbringung; Tierpension;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, als gerichtlicher Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom 19.01.2023, Zl. ***, betreffend Kostenvorschreibung, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 3 TSchG verpflichtet wird, die Kosten des Transports und der Haltung der fünf ihm abgenommenen Katzen in Höhe von € 4.550,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Verfahrensgang:
Im Zuge einer amtstierärztlichen Kontrolle der Tierhaltung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2021 an seiner Wohnadresse, ***, ***, nahm die Amtstierärztin der belangten Behörde einen Kater und vier Kitten gemäß § 37 Abs. 2 TSchG ab. Begründend ging sie vom einem hochgradigen Hygienemissstand in der Wohnung des Beschwerdeführers aus. Es habe in der Wohnung keinen sauberen Platz und keine Katzentoiletten gegeben, die Futterschüsseln seien verschmutzt gewesen und sei kein sauberes Trinkwasser zur Verfügung gestanden. In den Räumen habe ein hochgradig muffiger und abstoßender Geruch geherrscht, die Böden seien nass und mit einer schwarzen, feuchten, mehrere Zentimeter dicke Schmutzschicht bedeckt gewesen. Schlussendlich hätte der Beschwerdeführer im Zuge der Kontrolle die Katzen aus dem Fenster der ebenerdigen Wohnung ins Freie gebracht, wobei Jungkatzen bei den damaligen Außentemperaturen (mittags 4 °C) nicht längere Zeit außerhalb des Hauses gehalten werden dürften. Der Hund (C) habe sich im Zeitpunkt der Abnahme bei der 16-jährigen Tochter des Beschwerdeführers befunden, die das Tier (nach eigenen Angaben) immer wieder nach *** mitgenommen habe. Bezogen auf dieses Tier sei aktenkundig, dass es immer wieder zum Beschwerdeführer zurückgekommen, dann unbeaufsichtigt tagsüber und nachts aus der Wohnung gelassen bzw. an einem Baum im Garten des Mehrparteienhauses angehängt gehalten gewesen sei. Soweit die Haltung innerhalb der Wohnung erfolgt wäre, wäre das Tier den angeführten hygienischen Missständen ausgesetzt gewesen.
Die abgenommenen Tiere wurden von Mitarbeitern des Tierheims *** abgeholt und dort in der Folge versorgt. Hierfür legte das Tierheim datiert mit 24. Februar 2022 eine Rechnung in Höhe von € 50,-- für die Abholung der Tiere, € 1.200,-- für die Versorgung des Hundes (für die Zeitspanne 5. Dezember 2021 bis inklusive 4. Februar 2022 [laut Rechnung 60 Tage] a € 20,--) und insgesamt € 4.500,-- für die Versorgung der fünf Katzen (für die Zeitspanne 5. Dezember 2021 bis inklusive 4. Februar 2022 [laut Rechnung 60 Tage] a € 15,--).
Nach Gewährung des Parteiengehöres schrieb die belangte Behörde zunächst mit Bescheid vom 28. April 2022, ***, dem Beschwerdeführer die Tragung der Unterbringungskosten vor. Eine dagegen seitens des mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 27. Juni 2022, ***, bestellten Erwachsenenvertreters erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 9. Jänner 2023, LVwG-AV-1709/001-2022, zurück, wobei es begründend davon ausging, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer mangels Geschäfts- und damit Prozessfähigkeit im Zustellungszeitpunkt nicht wirksam zugestellt worden sei.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 19. Jänner 2023, ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Handen seines Erwachsenenvertreters zur Kostentragung und erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter, hiegegen Beschwerde. Begründend hielt er fest, dass sich die am 5. Dezember 2021 abgenommenen Tiere weder im Eigentum des Beschwerdeführers befunden hätten noch dieser irgendwelche Besitzrechte an ihnen gehabt hätte. Er hätte lediglich begonnen, Tiere, von denen er gemeint habe, dass diese hungerten, aus Tierliebe auf der von ihm bewohnten Liegenschaft zu füttern. Der Hund stehe darüber hinaus im Eigentum einer Frau „D“. Im Übrigen mangle es dem Beschwerdeführer an Partei- und Prozessfähigkeit, sodass er einem solchen Verfahren (wohl dem gegenständlichen) nicht folgen bzw. sich nicht rechtskonform verhalten könne, sodass der angefochtene Bescheid aus diesem Grund rechtswidrig sei.
2. Zum durchgeführten Beweisverfahren:
Beweis wurde erhoben in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, durch Befragung der Vertreterin der belangten Behörde und des Vertreters des Beschwerdeführers.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Abnahme der fünf Katzen und des Hundes (C) Halter der genannten Tiere. Die Haltung diese Tiere erfolgte grundsätzlich in der Wohnung des Beschwerdeführers bzw. auf der zum fraglichen Wohnhaus gehörigen Liegenschaft. Die Wohnung wies im Zeitpunkt der Abnahme massive hygienische Missstände auf. Die Abnahme des Hundes erfolgte bei der im Zeitpunkt der Amtshandlung 17-jährigen Tochter des Beschwerdeführers, die den Hund am fraglichen Tag – wie auch wiederholt davor – mit sich nahm und eigenverantwortlich in *** hielt. Neben dem Beschwerdeführer war auch dessen Tochter Halterin des gegenständlichen Hundes. Die Katzen verfügten über keinen weiteren Halter.
Die Tiere wurden von Mitarbeitern des Tierheims *** abgeholt und in diesem Tierheim bis einschließlich 4. Februar 2022 und sohin über eine Dauer von 62 Tagen untergebracht und versorgt. Hierfür legte das Tierheim eine Kostennote in Höhe von insgesamt € 5.750,--, aufgegliedert in Kosten für die Abholung in Höhe von € 50,--, solchen für die Versorgung und Unterbringung des Hundes in Höhe von € 1.200,-- und solchen für die Versorgung und Unterbringung der Katzen in Höhe von € 4.500,--
Eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Abnahme und Unterbringung der Tiere wurde nicht erhoben. Der Beschwerdeführer war nicht Eigentümer der fraglichen Tiere.
Diese Feststellungen gründen sich, soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt ist, auf den unbedenklichen und von den Parteien unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Soweit der Beschwerdeführer die Haltereigenschaft an den Tieren in Abrede stellt und darauf verweist, er habe diese bloß gefüttert, vermag dem das Landesverwaltungsgericht nicht zu folgen. Zum einen befanden sich die Katzen im Zuge der Amtshandlung am 5. Dezember 2021 zunächst in der Wohnung des Beschwerdeführers, fanden sich dort Futter- und Wasserschüsseln und wird der Umstand der Haltung in der Wohnung des Beschwerdeführers zahlreiche Anzeigen von Nachbarn mit Videos und Lichtbildern bestätigt. Gleichermaßen besteht aufgrund der Wahrnehmungen der Amtstierärztin sowie aufgrund zahlreicher Anzeigen von Nachbarn mit Lichtbildern kein Zweifel an der Haltereigenschaft bezogen auf den am fraglichen Tag abgenommenen Hund. Die Verneinung der Eigentümereigenschaft ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegengetreten werden kann.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
4.1. Haltereigenschaft des Beschwerdeführers:
Im konkreten Fall stellt der Beschwerdeführer seine Haltereigenschaft an den verfahrensgegenständlichen Tieren in Abrede, zumal er zum einen nicht Eigentümer sei ihr keine Besitzrechte an den Tieren habe und zum anderen die Tiere bloß gefüttert habe. Mit beiden Argumenten zeigt er jedoch eine mangelnde Haltereigenschaft nicht auf. Zum einen steht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens unstrittig fest, dass die auf die verfahrensgegenständlichen Tiere bezogenen Aktivitäten des Beschwerdeführers deutlich über eine schlichte Fütterung derselben hinausgingen. Zum anderen ist für die Annahme der Haltereigenschaft das Eigentum am Tier weder erforderlich noch ausreichend (UVS Ktn 5.7.1995, KUVS-428/6/95; UVS NÖ 31.7.2007, Senat-WU-07-2016; LVwG Stmk 6.6.2017, LVwG 30.6-952/2016) und muss der Halter keinesfalls mit dem Eigentümer ident sein (VwSlg 18.397 A/2012). Vielmehr genügt es insoweit, dass eine Person für ein Tier [XE „Verantwortung für das Tier“] verantwortlich ist, also die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt und eigenverantwortlich darüber entscheiden kann, wie bzw wo das Tier zu versorgen, zu füttern, unterzubringen, auszuführen, zu pflegen oder tierärztlich (VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0079; LVwG Tir 3.1.2019, LVwG-2018/41/2113-3) zu betreuen ist (VwGH 27.4.1012, 2011/02/0283; LVwG NÖ 12.6.2018, LVwG-S-864/001-2018 ua). Dass aber der Beschwerdeführer faktisch derartige Entscheidungen bezogen auf die verfahrensgegenständlichen Tiere getroffen hat, indem er etwa darüber entschied, ob und wann sie die Wohnung verlassen konnten, wurde nicht bestritten. Dem Beschwerdeführer kam daher Haltereigenschaft zu.
4.2. Kostenvorschreibung dem Grunde nach:
Solange sich Tiere i.S.d. § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, wobei die für die Unterbringung und Versorgung auflaufenden Kosten dem (bisherigen [VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 5.3.2015, 2012/02/0283]) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; 15.12.2015, Ra 2015/02/0094 [impl]) und erforderlichenfalls nach § 3 VVG hereinzubringen sind.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte. Wurde die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme bzw. der Unterbringung nicht bereits bindend festgestellt, liegt es an der die Kosten vorschreibenden Behörde, die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahme als Vorfrage zu prüfen (vgl. VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 12.3.2015, Ro 2015/02/0008).
Mit einer solchen für die Kostenvorschreibung relevanten Bindungswirkung ausgestattet sind zum einen unstrittig Maßnahmenbeschwerdeentscheidungen wegen der Abnahme oder Aufrechterhaltung der behördlichen Verwahrung (UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vgl. ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Darüber hinaus misst der VwGH aber im Zusammenhang mit für Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgelaufenen Kosten auch dem Umstand des Unterbleibens einer (an sich möglichen) Maßnahmenbeschwerde gleichartige Wirkung zu. Mache der Betroffene nämlich von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, könne die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Verfahren zur Kostenvorschreibung nicht mehr releviert werden und sei es nicht als rechtwidrig zu erkennen, wenn die Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgehe (zuletzt VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167).
Davon ausgehend, dass die Abnahme der Tiere – der belangten Behörde zufolge –aus dem Titel des § 37 Abs. 2 TSchG erfolgte, es sich bei der Abnahme und Unterbringung von Tieren um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt und hiegegen Maßnahmenbeschwerde erhoben werden konnte (VwSlg 19.327 A/2016), eine solche aber evidentermaßen nicht erfolgte, ist daher für das vorliegende Verfahren von der Rechtmäßigkeit der Abnahme samt Verwahrung auszugehen.
Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man bezogen auf die abgenommenen Katzen aber auch unter Zugrundelegung der am 5. Dezember 2021 in der Wohnung des Beschwerdeführers vorgefundenen Situation, wie sie sich aus der Schilderung der Amtstierärztin und den vorliegenden Lichtbildern ergibt. Zumal der Beschwerdeführer darüber hinaus unbestrittenermaßen vor Ablauf der zwei Monatsfrist nach § 37 Abs. 3 TSchG keinen Antrag auf Ausfolgung der Tiere gestellt hat, die Behörde ihrerseits aber erst mit Ende diese Frist zu einer amtswegigen Überprüfung verpflichtet ist, ob die Tiere dem bisherigen Halter wieder ausgefolgt werden können oder nicht (vgl. Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht Bd. 1 [2020]3 § 37 TSchG Anm. 9) erweist sich auch die Unterbringung der Tiere unter behördlicher Obhut über den genannten Zeitraum als rechtens.
Während sich die Abnahme und Verwahrung der Katzen und die diesbezügliche Kostenvorschreibung dem Grunde nach als rechtmäßig erweist, gilt für den abgenommenen Hund anderes. Wenngleich an der Haltereigenschaft des Beschwerdeführers auch insoweit kein Zweifel besteht, verfügte das Tier im fraglichen Zeitpunkt über eine weitere Halterin, nämlich die 17-jährige Tochter des Beschwerdeführers, bei der sich das Tier im Zeitpunkt der Abnahme auch aufhielt. Anhaltspunkte dafür, dass bezogen auf diese Tierhaltung Mängel i.S.d § 37 Abs. 2 TSchG vorlagen, vermag das Landesverwaltungsgericht aber nicht zu erkennen. Insbesondere vermag alleine die (wenn auch berechtigte) Annahme, das Tier werde sich in weiterer Folge auch wieder beim Beschwerdeführer aufhalten, die Abnahme ebenso wenig zu tragen, wie der Hinweis der Mutter der Halterin, dass das Tier nicht weiter in der Wohnung verbleiben könne. Im letztgenannten Fall würde nämlich in einem ersten Schritt die Verpflichtung des bisherigen Halters nach § 12 Abs. 2 TSchG ausgelöst, einen neuen Halter für das fragliche Tier zu suchen. Zumal dieses Tier nicht dem Beschwerdeführer, sondern dessen Tochter abgenommen wurde, wäre allenfalls diese zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde legitimiert gewesen und könnte ein allfälliger Kostenersatz (wenn überhaupt) ausschließlich ihr gegenüber geltend gemacht werden. Bezogen auf die für die Haltung des Hundes erforderlichen Kosten erweist sich der angefochtene Bescheid der hier als rechtswidrig.
4.3. Zur Kostenvorschreibung der Höhe nach:
Der Kostenvorschreibung legten der Verwahrer und die belangte Behörde ersichtlich die Kostensätze des entsprechenden Erlasses der NÖ Landesregierung zugrunde. Diesem zufolge könnten als sachlich plausible Tagessätze für Katzen € 15,-- pro Tage angenommen werden, wobei diese Tagessätze neben dem Betreuungsaufwand auch alle in diesem Rahmen üblicherweise anfallenden Tierarztaufwendungen (z.B. Eingangsuntersuchung, Parasitenbekämpfung, Kastration, Impfung, bei Pferden auch Hufschmied-Arbeiten etc.) umfasst seien. Außerordentliche, insbesondere auch unaufschiebbare veterinärmedizinische Notwendigkeiten könnten zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Weiters könnten als Kosten für die Abholung Kilometergeld in Höhe von € 0,42 pro Kilometer und eine Tageseinsatzpauschale von € 25,50 in Rechnung gestellt werden.
Die gewählten Ansätze für die Haltung der Tiere bewegen sich in einer Höhe, die für die Unterkunft, Betreuung und Verpflegung derartiger Tiere in Tierpensionen üblich ist (für Katzen derzeit durchschnittlich € 15,--/Tag); sie können daher nicht als unangemessen betrachtet werden und wird auch vom Beschwerdeführer nicht anderes behauptet. Gleiches gilt auch für die Kosten betreffend Abholung, die zum einen dem Personalaufwand, zum anderen das Kilometergeld abdecken. Ausgehend von einer Distanz von 17,5 km zwischen dem Tierheim und dem Wohnort des Beschwerdeführers ergibt sich daraus ein Betrag von € 14,70. Hinzutreten Personalkosten, die für Österreich von eurostat für das Jahr 2021 mit durchschnittlich € 37,50 pro Stunde angegeben werden. Schon alleine mit Blick auf die Fahrzeit sowie die für die Manipulation erforderliche Zeit bestätigen den Ansatz mit € 50,-- für die Abholung der Tiere keine Bedenken.
Vor diesem Hintergrund können die in Rechnung gestellten Kosten betreffend die Katzen nicht als unangemessen betrachtet werden.
4.4. Zum Einwand der fehlenden Schuldfähigkeit:
Bezogen auf das Rechtsmittelvorbringen des Beschwerdeführers ist schließlich zum einen darauf zu verweisen, dass die gegenständliche Kostentragungspflicht verschuldensunabhängig besteht. Zum anderen hindert auch die Unmöglichkeit, die Kosten zu tragen, ihre Vorschreibung nicht (vgl. etwa VwGH 15.12.2011, 2011/18/0264). Auf wirtschaftliche Engpässe, die der tatsächlichen Tragung der Kosten entgegenstehen, ist vielmehr erst im Vollstreckungsverfahren Rücksicht zu nehmen (§ 2 Abs. 2 VVG). Der Beschwerde war daher bezogen auf die Kosten betreffend Katzen kein Erfolg beschieden.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art.133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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