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LVwG-AV-778/001-2022•LVwG N LVwG-AV-778/001-2022
LVwG-AV-778/001-2022State Administrative CourtFeb 23, 2023
Auskunftsrecht; Umweltinformationen; Informationsbegehren; Konkretisierung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwalts KG, Rechtsanwaltskanzlei in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 13. Mai 2022 betreffend Herausgabe von Umweltinformationen zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit E-Mail vom 1. Februar 2021 forderte der Beschwerdeführer den Bürgermeister auf, ihm „sämtliche Umweltinformationen“ zu einem näher genannten Projekt (Glashaus) zur Verfügung zu stellen. Dabei müsse es sich „unter anderem um folgende Informationen handeln: Baubehördliche Bescheide, Abwasserrechtliche Bescheide“ sowie „die dazugehörigen Projektbeschreibungen“.
Mit Schreiben vom 1. März 2021 wurde der Beschwerdeführer vom Bürgermeister um Konkretisierung seines Informationsbegehrens ersucht. Dazu teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16. März 2021 mit:
„Das Auskunftsbegehren betrifft das Glashaus, welches sich auf dem Grundstück *** KG *** befindet und von der C GmbH errichtet wurde bzw. betrieben wird. Begehrt wird die Übermittlung der Baubescheide für gegenständliches Glashaus sowie die dazugehörigen Plandokumente. Vom Bau des Kaufhauses sind die Umweltbestandteile Boden und Wasser betroffen und hat die Informationserteilungen auch keine negativen Auswirkungen auf Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse, weil es sich bei gegenständlichen Haus ohnehin um ein Glasers handelt, welches von außen einsehbar ist. Auch werden keine Informationen über die technische Ausgestaltung des Innenraums begehrt. Des Weiteren wird die Übermittlung straßenbehördlicher Bescheide bzw. eine Information darüber, ob die Gemeindestraße von den Mitarbeitern der C GmbH auch für deren betriebliche Zwecke verwendet wird, begehrt. Wird die Gemeindestraße von den Mitarbeitern der C GmbH verwendet, ist der Umweltbestandteil Luft von den Emissionen der Pkw und Lkw betroffen. Die Informationserteilungen hat keine Auswirkungen auf Geschäfts und Betriebsgeheimnisse, weil keine Auskunft darüber begehrt wird, wer die Straße in concreto nützt, sondern vielmehr nur eine Auskunft über die Gesamtanzahl der Personen, welche die Straße benützen, begehrt wird.“
Mit Bescheid vom 8. Juni 2021 verweigerte der Bürgermeister die Erteilung der Auskunft. Begründend führte er – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, der begehrten Auskunftserteilung stünde die Amtsverschwiegenheit entgegen. Das Begehren des Beschwerdeführers wäre zudem zu allgemein geblieben. Darüber hinaus stünde dem Begehren auch der Verweigerungsgrund des § 12 Abs. 2 Z 4 des NÖ Auskunftsgesetzes entgegen, da es sich um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handle, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des betroffenen Unternehmens bestünde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** bestätigte den abweisenden Bescheid des Bürgermeisters. Die belangte Behörde begründet dies – im Wesentlichen – mit Amtsverschwiegenheit bzw. Datenschutz. Sie nahm auch an, dass das Auskunftsbegehren mutwillig gestellt worden sei, und führte an, dass bestimmte Daten gar nicht vorliegen würden.
Gegen diesen die Berufung abweisenden Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, trat der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und der Berufung vom 1. Juli 2021 stattgeben.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 legte der Bürgermeister die Beschwerde und den Verwaltungsakt zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Mit Schreiben vom 8. Jänner 2023 richtete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer. In seiner Stellungnahme vom 27. Jänner 2023 führte der Beschwerdeführer an, dass gemäß der Umweltinformationsrichtlinie das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer zu unterstützen habe. Dabei
„sollten bereits der Bürgermeister der Gemeinde *** als auch die belangte Behörde sowie das LVwG NÖ Verzeichnisse oder Listen zur Verfügung stellen, damit klar ersichtlich ist, wo die Umweltinformationen zu finden sind. Informationen sind aber dann zugänglich zu machen, wenn sie (ua) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlicher auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können (vgl dazu EuGH 12.6.2003, 316/01). Aufgrund des errichteten Glashauses ist zu erwarten, dass es jedenfalls einen Baubescheid gibt. Unter Umständen gibt es auch einen abwasserrechtlichen Bescheid. Sollte ein Baubescheid erlassen worden sein, wovon ausgegangen werden kann, so handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 8 Z 3 NÖ AuskunftsG, welcher in schriftlicher oder elektronischer oder sonstiger materieller Form vorliegt. In diesem Baubescheid wird die Bebauung des Umweltbestandteils Boden behandelt und handelte es sich dabei um eine Umweltinformation iSd § 8 Z 1 NÖ AuskunftsG. Weiters werden im Baubescheid auch Maßnahmen getroffen, die auf die Sicherheit für die menschliche Gesundheit Auswirkungen haben. Sollte kein Baubescheid vorliegen, so ist die Information durch das LVwG NÖ zu geben, dass kein Verwaltungsakt vorliegt und daher keine Umweltinformationen bestehen. Sollte kein abwasserrechtlicher Bescheid ergangen sein, so ist die Information durch das LVwG NÖ zu geben, dass kein Verwaltungsakt vorliegt und daher keine Umweltinformationen bestehen. Sollte ein abwasserrechtlicher Bescheid ergangen sein, so handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 8 Z 3 NÖ AuskunftsG, welcher in schriftlicher oder elektronischer oder sonstiger materieller Form vorliegt. In diesem abwasserrechtlichen Bescheid werden die Umweltbestandteile Wasser und Boden behandelt und werden dort Maßnahmen getroffen, die auf die Sicherheit für die menschliche Gesundheit Auswirkungen haben. Auch die Pläne (Einreichpläne) des Glashauses sind Umweltinformationen iSd § 8 Z 3 NÖ AuskunftsG. Mangels Kenntnis des Bauakts bzw. des Abwasserakts ist eine genauere Präzisierung nicht möglich, weil weder vom Bürgermeister, noch von der belangten Behörde, noch vom LVwG NÖ dargelegt wurde, welchen Inhalt der Akt aufweist. Eine detailliertere Präzisierung wäre möglich, wenn ein Inhaltsverzeichnis des Akts übermittelt wird.“
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt. Er ist nicht bestritten.
Mit dem am 1. Februar 2021 gestellten Informationsbegehren begehrte der Beschwerdeführer sämtliche Umweltinformationen zu einem näher definierten Projekt, insbesondere baubehördliche und abwasserrechtliche Bescheide. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Jänner 2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab er im Wesentlichen an, dass die Übermittlung der Bescheide begehrte werde (bzw. die Information, dass keine Bescheide vorliegen würden), und dass die Informationserteilung keine negativen Auswirkungen auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse hätte. Mangels Kenntnis der Akten sei eine genauere Präzisierung des Informationsbegehrens nicht möglich. Eine detailliertere Präzisierung wäre möglich, wenn ein Inhaltsverzeichnis des Aktes übermittelt werden würde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen:
3.1. Gemäß § 11 Abs. 1 des NÖ Auskunftsgesetzes kann das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Wenn aus einem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervorgeht, dann ist der informationssuchenden Person binnen eines Monats eine schriftliche Präzisierung des Begehrens innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Die informationssuchende Person ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 des NÖ Auskunftsgesetzes darf die Mitteilung von Umweltinformationen verweigert werden, wenn das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Baugenehmigungsbescheide Umweltinformationen enthalten können (VwGH 25. September 2019, Ra 2019/05/0078) und dass es sich beim Inhalt von Plänen und sonstigen Projektunterlagen, aus denen die genaue Ausgestaltung und Situierung eines Projektes, das sich auf Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirken kann, abgeleitet werden kann, um Umweltinformationen handelt (VwGH 16. März 2016, Ra 2015/10/0113 mit Hinweis auf VwGH 24. Mai 2012, 2010/03/0035). Er hat allerdings auch zum Ausdruck gebracht, dass die bloße Frage nach Unterlagen zu ungenau ist, um Inhalt und Umfang der gewünschten Umweltinformationen ausreichend klar zu bezeichnen. Es ist daher Gelegenheit zur Präzisierung zu geben (VwGH 24. Mai 2012, 2010/03/0035). Das pauschale Verlangen auf Übermittlung von als Umweltinformationen bezeichneten Bescheiden samt Plänen ist nicht konkret genug (vgl. Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen [2021] 130 mit Hinweis auf VwGH 25. September 2019, Ra 2019/05/0078). Eine Verpflichtung zur Bereitstellung eines Inhaltsverzeichnisses von verwaltungsbehördlichen Akten durch Verwaltungsbehörden oder Gerichte kann aus der Umweltinformationsrichtlinie nicht abgeleitet werden.
3.3. Der Beschwerdeführer hat ganz allgemein Umweltinformationen (unter anderem bestimmte Bescheide und Projektbeschreibungen) begehrt, er hat sein Informationsbegehren aber trotz Aufforderung nicht konkretisiert. Das Informationsbegehren ist daher zu allgemein geblieben. Es vermag den Beschwerdeführer nicht zum Erfolg zu führen.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der – im Erwägungsteil näher angeführten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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