LVwG N LVwG-S-2740/001-2022

LVwG-S-2740/001-2022State Administrative CourtFeb 21, 2023

Regest

Güterbeförderungsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Lenk- und Ruhezeiten; Fahrerkarte; Beladung; Kumulationsprinzip;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2740/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2740.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 16. September 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 158,-- (zu 1. und 2.: jeweils € 28,--; zu 3.: € 42,--; zu 4.:€ 60,--) zu leisten.

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) vom 16. September 2022, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:

27.06. 2022, 09:50 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet *** auf der Autostraße *** nächst Strkm. ***

Raststation ***, Fahrtrichtung ***

Fahrzeug:

***, Lastkraftwagen

Tatbeschreibung:

1. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 32.000 kg durch die Beladung um 5,63 % oder 1.800 kg überschritten wurde.

2. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast des Lastkraftwagens der 3. Achse von 9.500 kg durch die Beladung um 6,84 % oder 650 kg überschritten wurde.

3. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast des Lastkraftwagens der 4. Achse von 9.500 kg durch die Beladung um 8,42 % oder 800 kg überschritten wurde.

4. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer im Zeitraum31.05.2022, 16:54 Uhr bis 01.06.2022, 06:12 Uhr01.06.2022, 17:23 Uhr bis 02.06.2022, 06:11 Uhr09.06.2022, 17:11 Uhr bis 10.06.2022, 05:44 Uhrnicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Art. 34 Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idgF genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Es wurde keine Ruhezeit nachgetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar (H16).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

zu 2.§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

zu 3.§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

zu 4.§ 134 Abs. 1 KFG. 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

zu €140,00

14 Stunden

§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022

zu €140,00

14 Stunden

§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022

zu €210,00

21 Stunden

§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022

zu €300,00

60 Stunden

§ 134 Abs. 1 und 1b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€79,00

Gesamtbetrag:

€869,00“

Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, fristgerecht mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass ausdrücklich bestritten werde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens um 1.800 kg überschritten worden sei. Eine Verwiegung des Kraftfahrzeuges habe auf einer geeichten, genormten und hierfür geeigneten Waage stattzufinden. Es würde kein Wiegeprotokoll über die im Rahmen der behördlichen Kontrolle stattgefundene Verwiegung der gesamten Fahrzeugkombination (und nicht nur der Zugmaschine) vorliegen bzw. sei dies dem Beschwerdeführer nicht übermittelt worden. Die vorgeworfene Überladung sei daher nach wie vor nicht verifizierbar, da von der Behördlich lediglich eine Eichbestätigung übermittelt worden sei. Überdies sei es höchst unwahrscheinlich, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens um exakt 1.800 kg überschritten worden sei. Auch sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen, eine Abwägung des LKWs und Ladung durchzuführen und sei ihm die vorgeworfene Übertretung jedenfalls nicht erkennbar gewesen.

In weiterer Folge werde auch weiterhin der Vorwurf der Behörde, wonach die 3. Achse um 650 kg sowie die 4. Achse um 800 kg überladen gewesen seien, bestritten. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass eine Verwiegung des Kraftfahrzeuges auf einer geeichten, genormten und hierfür geeigneten Waage stattzufinden habe. Aus dem Wiegeprotokoll ergäbe sich lediglich, dass die Überladung mittels Radlastwaage HAENNI WL 101 verwogen worden sei, jedoch ist aus diesem nicht ersichtlich, ob es sich um ein ordnungsgemäßes „Wiegeverfahren“ gehandelt habe. Darüber hinaus sei auszuführen, dass es unwahrscheinlich sei, dass die jeweils höchste zulässige Achslast um exakt 650 kg bzw. 800 kg überschritten worden seien. Eine Abwägung des LKW samt Anhänger und Ladung sowie der einzelnen Achsen sei dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht zumutbar gewesen. Die vorgeworfene Übertretung sei für den Beschwerdeführer auch nicht erkennbar gewesen.

Gemäß § 22 Abs 1 VStG seien Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen habe oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen falle.

Damit sei für das Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip angeordnet, wobei grundsätzlich mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen seien, wenn der Täter durch einund dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht. In einer Überladung liege naturgemäß jedoch nur eine Tathandlung, welche sowohl zur Überschreitung des hochstzulässigen Gesamtgewichts (§ 101 Abs. 1 lit. a KFG), als auch zur Überschreitung der höchst zulässigen Achslast der einzelnen Achsen.

Der Beschwerdeführer habe mit der Überladung jedoch immer nur eine deliktische Handlung begangen, welche die Merkmale mehrerer Deliktstypen aufweisen, wobei aber mit der Unterstellung unter einen Deliktstypus der gesamte Unrechtsgehalt (auch der Anderen) voll erfasst werde. Demnach liege eine "unechte Idealkonkurrenz" vor. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung spreche von Konsumtion, wenn eine wertabwägende Auslegung der formal erfüllten mehreren Tatbeständen zeige, dass durch die Unterstellung der Taten unter den einen Tatbestand der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes zur Gänze abgegolten sei (vgl. dazu Hauer - Leukauf, 6. Auflage, Seite 1377f).

Die Überschreitung des hochstzulässigen Gesamtgewichts bewirke zwingend auch die Überschreitung der höchst zulässigen Achslast der einzelnen Achsen. Diesbezüglich werde auch auf die Entscheidung VwGH Ra 2015/02/0148 vom 20.11.2015 verwiesen, in welcher der Verwaltungsgerichtshof eindeutig davon ausgehe, dass die Summe der höchsten zulässigen Achslasten aller vier Achsen genau dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht entspreche.

Eine Überschreitung der höchsten zulässigen Last irgendeiner Achse bringe somit folglich zwingend die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes mit sich. Aus diesem Grunde liege hier zweifelsohne eine unzulässige Doppelbestrafunq vor.

Der Verfassungsgerichtshof habe etwa in seinem Erkenntnis vom 02.07.2009, ZI. B 559/09, unter Berücksichtigung seiner bisherigen Rechtsprechung und der Judikatur des EGMR ausgeführt, dass die Verfolgung wegen ein- und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen (nur) dann zulässig sei, wenn sich diese in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl. h. Erk. v. 10.03.2011, VwSen-30100(/2/Gf/Mu, mit Hinweis auf EGMR v. 10.2.2009, 14939/03 [Zolotukhin-Urteil].

Unter Spruchpunkt 4. werde festgehalten, dass die Ruhezeit vom Beschwerdeführer jedenfalls nachgetragen worden seien, die fehlende Aufzeichnung in den Protokollen jedoch lediglich auf eine technische Fehlfunktion des Gerätes zurückgeführt werden könne. Der Beschwerdeführer führe stets sorgfältig und ordnungsgemäß seine Nachträge durch und wisse dieser somit über die richtige Handhabung des Kontrollgeräts Bescheid. Dieser Umstand sei auch auf den anderen Tagen im Zeitstrahl ersichtlich.

Selbst wenn im Tätigkeitsprotokoll keine Ruhezeit aufscheinen, bedeute dies jedoch nicht, dass tatsächlich keine Ruhezeit eingelegt worden seien. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nur mit dem gegenständlichen Fahrzeug unterwegs sei, woraus folge, dass in Zeiträumen, in denen auf seiner Fahrerkarte sowie auf den Auszügen des digitalen Tachoschreibers des gegenständlichen Fahrzeuges keine Lenktätigkeiten aufscheinen, tatsächlich auch keine Lenktätigkeiten vorgenommen worden seien.

Stelle die Behörde eine Übertretung fest und seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers wie im Anlassfall gering, so habe ihn die Behörde, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen (§ 33a VStG).

Lediglich für den Fall, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht schon aufgrund der obigen Gründe eingestellt werde, mache der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass die Behörde im Falle des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen könne, wenn dies geboten erscheine, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Aufhebung des angefochtene Straferkenntnisses und Herabsetzung der die Strafe insbesondere in Anwendung des § 20 VStG auf ein tat- und schuldangemessenes Maß und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. VwGVG am 16. Februar 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden der Beschwerdeführer einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Weiters wurde ein kraftfahrzeugtechnischer Amtssachverständiger beigezogen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an:

Der Beschwerdeführer lenkte zur Tatzeit (27.06.2022, um 09:50 Uhr) am Tatort (Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Raststation ***, Fahrtrichtung ***), das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug (Lastkraftwagen - Kennzeichen ***).

Der Beschwerdeführer ist Berufskraftfahrer und hat sich als Fahrer des LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, am 31.05.2022, 16:54 Uhr bis 01.06.2022, 06:12 Uhr, am 01.06.2022, 17:23 Uhr bis 02.06.2022, 06:11 Uhr und am 09.06.2022, 17:11 Uhr bis 10.06.2022, 05:44 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten und war deshalb nicht in der Lage, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen. Er hat es unterlassen, die genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Es wurde kein manueller Nachtrag getätigt oder eine Bestätigung vorgewiesen. Das genannte Fahrzeug ist zur Güterbeförderung im Straßenverkehr zugelassen und wird im Rahmen der gewerblichen Güterbeförderung für die Fa. C GMBH, in ***, ***, verwendet.

Dies ergab sich aus der eindeutigen Aktenlage und auch aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Der kraftfahrzeugtechnische ASV bestätigte ebenfalls, dass auf Grund der Auswertungen bzw. Zahlenstrahlen im Akt ersichtlich ist, das für die oben genannten Zeiträume auf der Fahrerkarte des Beschwerdeführers keine Tätigkeiten aufgezeichnet und diese auch nicht nachgetragen wurden.

Der spruchgegenständliche LKW darf ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 32.000 kg erreichen.

Die höchsten zulässigen Achslasten des spruchgegenständlichen LKW betragen:

1. Achse: 8.000 kg

2. Achse: 8.000 kg

3. Achse: 9.500 kg

4. Achse: 9.500 kg

Die Summe der vier höchstzulässigen Achslasten des spruchgegenständlichen LKW beträgt somit 35.000 kg.

Zum Tatzeitpunkt, also am 27.06.2022, um 09:50 Uhr, betrug das Gesamtgewicht des spruchgegenständlichen LKW 33.800 kg. Somit überschritt das tatsächliche Gesamtgewicht des LKW zur Tatzeit das höchste zulässige Gesamtgewicht um 1.800 kg, was einer Überschreitung im Ausmaß von 5.63 % entspricht.

Die 3. Achse des spruchgegenständlichen LKW wies zur Tatzeit eine Achslast von 10.150 kg auf. Somit überschritt die tatsächliche Achslast der 3. Achse die höchste zulässige Achslast um 650 kg, was einer Überschreitung im Ausmaß von 6,84 % entspricht. Die 4. Achse des spruchgegenständlichen LKW wies zur Tatzeit eine Achslast von 10.300 kg auf. Somit überschritt die tatsächliche Achslast der 4. Achse die höchste zulässige Achslast um 800 kg, was einer Überschreitung im Ausmaß von 8,42 % entspricht.

Dies ergab sich aus der eindeutigen Aktenlage, insbesondere der Anzeige, des Wiegeprotokolls, der Eichscheine der verwendeten Radlastmesser sowie der Ausführungen des kraftfahrzeugtechnische ASV, wonach aus technischer Sicht die im Wiegeprotokoll genannten Gewichte jedenfalls als richtig anzusehen sind. Es wurden hierbei bereits - zu Gunsten des Beschwerdeführers – die doppelte Verkehrsfehlergrenze berücksichtigt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).

Zu Spruchpunkte 1. bis 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG 1964 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

Gemäß § 101 Abs. 1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergab sich zunächst, dass der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer mit den Spruchpunkten 1. bis 3. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen (Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes von 32.000 kg um 1.800 kg, Überschreitung der höchstzulässigen Achslast der 3. Achse von 9.500 kg um 650 kg sowie Überschreitung der höchstzulässigen Achslast der 4. Achse von 9.500 kg um 800 kg und somit Verletzung des § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967) jeweils erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer bringt allerdings vor, dass es durch die dreifache Bestrafung wegen der Überladung (zweimal wegen Überschreitung der höchstzulässigen Achslast und einmal wegen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes) zu einer Doppelbestrafung komme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit derartigen Fällen des Zusammentreffens von Gesamtgewichts- und Achslastüberschreitung in der Vergangenheit bereits befasst und festgehalten, dass grundsätzlich ein Fall einer Scheinkonkurrenz, konkret der Konsumption, vorliegen, also der gesamte Unrechtsgehalt des einen (nämlich des Achslast-)Deliktes von jenem des anderen, ebenfalls verwirklichten (der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts) in jeder Beziehung mitumfasst sein kann. Dies bejahte er im Erkenntnis vom 20. November 2015, Ra 2015/02/0148, für den Fall, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht genau der Summer der einzelnen höchstzulässigen Achslasten entspricht, weil dann jede Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts automatisch auch die Überschreitung zumindest einer Achslast bedeuten muss.

Im Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, 2003/02/0020, verneinte er hingegen eine Scheinkonkurrenz (und bejahte somit eine Bestrafung beider Delikte nach dem grundsätzlich geltenden Kumulationsprinzip des § 22 Abs. 2 VStG), weil sowohl das höchstzulässige als auch das tatsächlich bei der Tatbegehung festgestellte Gesamtgewicht unter der Summe der höchstzulässigen Achslasten lagen, und somit die konkrete Überschreitung des Gesamtgewichts nicht zwingend eine Überschreitung zumindest einer höchstzulässigen Achslast bedeuten musste.

Im vorliegenden Fall liegt die Summe der höchstzulässigen Achslasten (35.000 kg) über dem höchstzulässigen Gesamtgewicht (32.000 kg) und kann das höchstzulässige Gesamtgewicht auch ohne die zwingende Überschreitung einer höchstzulässigen Achslast überschritten werden. Daher liegt im konkreten Fall keine Konsumption des Achslastdelikts durch die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes vor. Im gegenständlichen Fall ergibt sich, dass bei der konkreten Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes (tatsächlich 33.800 kg) bei richtiger Verteilung auf die 4 Achsen keine einzige höchstzulässige Achslast überschritten worden wäre.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht drei Taten angelastet.

Diese sind ihm auch subjektiv vorwerfbar, da es an ihm gelegen wäre, Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der höchstzulässigen (Gesamt und Achs)Lasten (im Zweifelsfall insbesondere eine Verwiegung der Fuhren) durchzuführen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Soweit der Beschwerdeführer angab, dass er das erste Mal Granitsteine transportierte und keine Erfahrung über das Gewicht hatte wird ausgeführt, dass weder die Unmöglichkeit, die Ladung abzuwiegen, noch die, deren Gewicht exakt zu schätzen, das Verschulden des Lenkers bei einer Überladung ausschließt, weil es zumutbar ist, sich die fachlichen Kenntnisse zu verschaffen oder sich einer fachkundigen Person zu bedienen, oder aber im Zweifel nur eine geringere Menge zu laden. (vgl. VwGH 04.07.1997, 97/03/0030).

Zu Spruchpunkt 4. Des angefochtenen Straferkenntnisses:

Art. 34 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (VO 2014/165/EU) lautet auszugsweise:

„Artikel 34

Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern

(1) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig oder sie ist erforderlich, um nach einer Grenzüberschreitung das Symbol des Landes einzutragen. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.

(2) […]

(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,

a)

[…]

b)

wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.

Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.“

Eingangs ist zur objektiven Tatseite auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren angab, dass es sein könne, dass er das Zeitfenster für die Eingabe versäumt habe. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ergab sich unstrittig, dass für die im Spruch genannten Zeiträume auf der Fahrerkarte des Beschwerdeführers keine Tätigkeiten aufgezeichnet und diese auch nicht nachgetragen wurden. Der Beschwerdeführer hat es somit verabsäumt, die verfahrensgegenständlichen Zeiten, in denen er sich nicht im LKW aufgehalten hat, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des digitalen Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte nachzutragen. Er hat damit den ihm angelasteten Verstoß gegen § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm. § 34 Abs. 3 VO 2014/165/EU objektiv zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die gegenständliche Übertretung stellt ein sog. Ungehorsamsdelikt dar, zu dessen Verwirklichung der Eintritt eines Erfolgs oder Schadens nicht gehört. Den Beschwerdeführer trifft deshalb nach der Rechtsprechung eine „Obliegenheit der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens“ (vgl. VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185). Der Beschuldigte hat „initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht“ (vgl. VwGH 19.1.1994, 93/03/0220).

Soweit der Beschwerdeführer angab, dass er auf Grund von Ablenkung (durch Kollegen) das Zeitfenster für die Nacherfassung verabsäumte wird ausgeführt, dass sich daraus nun eindeutig fahrlässiges Verhalten ergibt, hätte es dem Beschwerdeführer denn bei genügender Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass er den jeweils geforderten Nachtrag tätigen muss. Dies umso mehr, als es sich bei ihm um einen Berufskraftfahrer handelt, zu dessen Aufgaben und beruflichen Verpflichtungen im Rahmen eines gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehrs die einwandfreie Bedienung eines (digitalen) Fahrtenschreibers gehört. Fahrlässigkeit lag deshalb vor, die angelastete Tat ist dem Beschwerdeführer subjektiv vorwerfbar.

Gemäß § 134 Abs. 1b KFG 1967 werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

Die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung stellt nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG einen sog. „sehr schwerwiegenden Verstoß“ dar. Die Mindeststrafe für eine solche Verwaltungsübertretung beträgt nach § 134 Abs. 1b KFG 1967 € 300,-.

Zu Spruchpunkte 1. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 lautet:

„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.

Die konkret verhängten Strafen erscheinen daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettodurchschnittseinkommen der Höhe von ca. € 2.200,-- bis € 2.300,--, kein Vermögen, Kredit in der Höhe von € 45.000,--; Sorgepflicht für ein Kind).

Die seitens der belangten Behörde verhängten Strafen lagen ohnedies im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bzw. stellt die zu Spruchpunkt 4. verhängte Strafe die gesetzlich normierte Mindeststrafe dar. Eine Herabsetzung kam nicht in Betracht, die Verhängung war auch unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer als schuld- und tatangemessen anzusehen.

Die Voraussetzungen des § 33a VStG (Beraten statt Strafen) und des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) liegen nicht vor. Weder ist die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden des Beschwerdeführers als derart gering zu erkennen. Dabei ist zum Verschulden auszuführen, dass – was im vorliegenden Fall nicht erkannt werden kann – von geringem Verschulden nur dann zu sprechen ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).

Das von § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 geschützte Rechtsgut iSd § 19 Abs. 1 VStG ist der Schutz von Verkehrsteilnehmern vor den Gefahren der Überladung von Kraftfahrzeugen. Diese kann offenkundig zu unvorhersehbaren Fahrzeugschäden und Funktions-defekten und damit letztlich zu einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums von Menschen führen. Die Bestimmung dient somit dem Schutz der höchstwertigen Rechtsgüter in der gesamten Rechtsordnung. Dies zeigt sich auch im relativ hohen Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG 1967 von 10.000,-- Euro.

Hinsichtlich Spruchpunkt 4. wird ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer übertretene Rechtsvorschrift bezweckt, dass durch die gesetzlichen Dokumentationspflichten die Kontrollierbarkeit der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu Lenk- und Ruhezeiten sichergestellt werden. Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes kann deshalb nicht als gering eingestuft werden, was sich auch im gesetzlichen Strafrahmen ausdrückt.

Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG scheidet deshalb mangels bloß geringer Bedeutung des geschützten Rechtsgutes aus (VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0269), müssen denn die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG dort genannten Kriterien kumulativ vorliegen (VwGH 20.1.2015, Ra 2015/02/0167). Überdies erachtet die Rechtsprechung bei einem „sehr schwer(wiegend)en Verstoß“ im Sinne des § 134 Abs. 1b KFG 1967 die Erteilung einer Ermahnung grundsätzlich als nicht zulässig (vgl. VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0269).

Die Unterschreitung der Mindeststrafe im Sinne einer außerordentlichen Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG war nicht möglich, da der vorliegende Milderungsgrund nicht beträchtlich überwog. Auch dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers kann kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – § 20 VStG anzuwenden und die verhängte Mindeststrafe außerordentlich zu mildern wäre. Von einem „beträchtlichen Überwiegen“ der Milderungsgründe im Sinn des § 20 VStG kann damit keine Rede sein (vgl. zB VwGH am 27. März 2015, Ra 2015/02/0009).

Die mündliche Verkündung der Entscheidung konnte auf Grund der umfassend notwendigen Beweiswürdigung sowie des Verzichtes des Beschwerdeführers entfallen.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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