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LVwG-AV-210/001-2023•LVwG N LVwG-AV-210/001-2023
LVwG-AV-210/001-2023State Administrative CourtFeb 21, 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Berechnung; Aliquotierung; Zulagen; Absonderungszeitraum;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 4. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend teilweiser Abweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-Gesetz (VwGVG) teilweise Folge gegeben und der Bescheid folgendermaßen abgeändert:
Dem Antrag der Antragstellerin A GmbH vom 11. Mai 2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, geboren am ***, in der Höhe von € *** für den beantragen Zeitraum von 18. März 2022 bis 26. März 2022 teilweise stattgegeben, als ein Betrag in der Höhe von € *** zugesprochen wird. Der darüber hinaus gehend beantragte Betrag in der Höhe von € *** wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) vom 4. Dezember 2022, Zl. ***, wurde dem dort am 11. Mai 2022 eingelangten Antrag der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin des B, geboren am ***, auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG für den beantragten Zeitraum von 18. März 2022 bis 26. März 2022 in der Höhe von € *** in der Höhe von € *** teilweise stattgegeben. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in der Höhe von € *** wurde abgewiesen. Begründend wird nach Würdigung des bisherigen Verwaltungsaktes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 11. Mai 2022 die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, geb. ***, für den Zeitraum seiner behördlich verfügten Absonderung vom 18. März 2022 bis 26. März 2022 in der Höhe von € *** beantragt habe. Der beantragte Zeitraum sei mit neun Tagen angeführt. Des Weiteren führt die belangte Behörde begründend aus, dass sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten relevanten Lohn- und Gehaltsabrechnung ergäbe, dass das regelmäßige Bruttoengelt für den Monat der Absonderung € *** und die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen sich auf € *** belaufen würden. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung, welche im gegenständlichen Fall 17, 53% betragen soll, seien für das regelmäßige Bruttoentgelt € ***, für die Sonderzahlungen € ***. Aus diesen Angaben ergebe sich für den Zeitraum der Absonderung ein vergütungsfähiger Betrag in der Höhe von € ***.
1.1. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht am 5. Dezember 2022 Beschwerde ein. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Zulagen ebenfalls ein Bestandteil des regelmäßigen Bruttoentgelts seien und der Sonderzahlungsanspruch € *** betragen würde.
1.2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 11. Jänner 2023 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt und die Beschwerde mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Akt sowie dem gewährten Parteiengehör der Beschwerdeführerin und legt dem unbedenklichen Akteninhalt seine Entscheidung zu Grunde.
Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer *** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat ihren Sitz in ***, ***, politische Gemeinde Marktgemeinde ***.
Herr B, geboren am ***, ist Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 18. März 2022, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) von 18. März 2022 bis 26. März 2022 abgesondert. Die Absonderung wurde mit 25. März 2022 beendet, da das Ergebnis eines durchgeführten PCR-Test vom 24. März 2022 zwar positiv ausfiel, jedoch mit einem CT-Wert von 35. Die Beschwerdeführerin hat dem Dienstnehmer während seiner behördlichen Absonderung seinen Lohn weiterhin ausbezahlt. Für das Monat März wurde dem Dienstnehmer ein Grundlohn in der Höhe von € *** ausbezahlt.
Der Dienstnehmer hat einen arbeitsvertraglich normierten Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin in der Höhe von € *** (jährlich).
Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihren Dienstnehmer die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf 17,53% (Pensionsversicherung 12,55%; Krankenversicherung 3,78% und Unfallversicherung 1,20%) der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage.
Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Im Konkreten ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers, insbesondere aus dem Parteiengehör der A GmbH.
Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung des Dienstnehmers ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 7: Absonderung Kranker
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. (…)
§ 32: Vergütung für den Verdienstentgang
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder (…)
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. (…)
2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 27: Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28: Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…)
2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 idF BGBl. I Nr. 100/2018 lautet:
§ 3: Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.
Der betroffene Dienstnehmer wurde mit Bescheid gemäß § 7 EpiG für den Zeitraum von 18. März 2022 bis 26. März 2022 abgesondert. Damit steht ihm gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Aufgrund der Auszahlung durch den Dienstgeber (Beschwerdeführerin) ging dieser Anspruch ex lege gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber über.
Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der vor der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt iSd EFZG gilt gemäß § 3 Abs. 3 EFZG jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, Vwslg, 11388 A). Der Arbeitnehmer soll dabei so gestellt werden, als ob er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht hätte und daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil noch Vorteil erringen soll (sog. „Ausfallprinzip“).
Dem Antrag vom 11. Mai 2022 ist eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer für den Zeitraum von 18. März 2022 bis 26. März 2022 beantragt hat.
Die Absonderung des Dienstnehmers begann am 18. März 2022 und endete am 25. März 2022. Der Zeitraum für die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 EpiG beträgt daher sechs Tage. Dies deshalb, weil der Dienstnehmer am 24. März 2022 einen COVID-19 Test durchführte, welcher zwar ein positives Ergebnis aufwies, jedoch mit einem CT-Wert von 35. Aus dem von der belangten Behörde ausgestellten Bescheid geht eindeutig hervor, dass ein negatives oder positives Testergebnis mit einem CT-Wert von 30 oder höher, bei einer COVID-19 Testung ab dem 21. März 2022, zu einer Aufhebung der Absonderungsmaßnahme und einem außer Kraft treten des Absonderungsbescheides führt. Das Testergebnis wurde dem Dienstnehmer nachweislich am 25. März 2022 zugestellt, weshalb der letzte Tag der Absonderung der 25. März 2022 ist.
3.2. Zur Berechnung der Vergütung:
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Rechtsprechung (vgl. VwGH Ra 2021/09/0189) fest, dass in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG normierten Begriff des regelmäßigen Engelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen ist, welcher neben dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach einem Kollektivvertrag oder einer Vereinbarung ein Anspruch besteht. (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, sie sollen die Tag für Tag geleitestete Arbeit abgelten (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v) Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (vgl. VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).
Daraus ergibt sich, dass bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung gemäß § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen ist, dass aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Die Beschwerdeführerin kann sohin die für den abgesonderten Dienstnehmer geleisteten Sonderzahlungen anteilig vergüten.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde stellen Zulagen einen Bestandteil des regelmäßigen Entgelts dar, sofern sie nicht lediglich der Abdeckung eines finanziellen Aufwandes des Dienstnehmers dienen. Eine Erschwerniszulage bzw. Schichtzulage dient nicht der Abdeckung eines finanziellen Aufwandes und stellt einen regelmäßigen Bestandteil des Entgelts dar (vgl. OGH 25.11.2001, 9 ObA 99/21f bzw. OGH 07.06.2001, 9 ObA 295/00y).
Ein von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Fahrtkostenzuschuss stellt einen Teil des Entgelts dar, sofern dieser durch die Privatfahrt des Dienstnehmers von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsort keinen mit der Dienstleistung zusammenhängenden Mehraufwand darstellt. (vgl. OGH 04.11.1987, 9 ObA 148/87)
Zudem stellt im gegenständlichen Fall der Fahrtkostenzuschuss einen regelmäßigen Bestandteil des Entgelts dar.
Das fortzuzahlende Entgelt bemisst sich gemäß § 3 Abs. 4 EpiG anhand des Durchschnitts der letzten 13 Wochen.
Für den Monat März 2022 betrug der Monatslohn € ***. Hinzu kommt die aliquote Berechnung der Schicht- und Erschwerniszulage, berechnet anhand der vorangegangenen 13 Wochen (3 Monate), für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergibt sich der aliquote Betrag aus einer Durchrechnung der Monate Dezember 2021, Jänner 2022 und Februar 2022. Für die Erschwerniszulage (LSfr) ergibt sich ein Betrag von € ***, für die Erschwerniszulage (LSpfl) ein Betrag von € *** und für die Schichtzulage ein Betrag von € ***. Zur Veranschaulichung der Berechnung (jeweiliger Betrag der letzten drei Monate addiert, dividiert durch drei).
Zuzüglich des regelmäßig gewährten Fahrtkostenzuschusses ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von € ***
Der Dienstnehmer war im Monat März acht Tage behördlich abgesondert. Daraus ergibt sich für den Zeitraum der Absonderung ein aliquoter Betrag von € ***. Nach den getroffenen Feststellungen wurden dem Dienstnehmer von der Beschwerdeführerin jährlich Sonderzahlungen in der Höhe von € *** gewährt. Im vorliegenden Fall ist ein aliquoter Betrag von € *** vergütungsfähig. Da es sich bei dem Dienstnehmer um keinen Lehrling oder geringfügig Angestellten handelt beträgt der aliquote Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung 17,53% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage nach dem ASVG beträgt € *** für das Bruttoentgelt und € *** für die Sonderzahlungen. Der vergütungsfähige Betrag beläuft sich somit auf € *** (Bemessungsgrundlage) und € *** (Sonderzahlungen).
Der gesamte Vergütungsbetrag beläuft sich somit auf € ***.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG konnte gegenständlich unterbleiben, da keine Partei des Verfahrens eine mündliche Verhandlung beantragt hat und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte.
3.4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung stützt sich auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. oben Punkt 3).
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