LVwG N LVwG-AV-431/001-2023

LVwG-AV-431/001-2023State Administrative CourtFeb 20, 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Vertretungsbefugnis; Vollmacht; Beschwerde; Zurechnung; Beschwerdelegitimation;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-431/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.431.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, p.A. B Aktiengesellschaft, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28.11.2022, Zl. ***, betreffend Teilstattgebung eines Antrages der C GmbH auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers D nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 17 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 28.11.2022, Zl. ***, wurde gegenüber der E GmbH einem am 01.04.2022 eingelangten Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG hinsichtlich des Dienstnehmers D, geb. ***, für den beantragten Zeitraum von 09.02.2022 bis 18.02.2022 unter Anwendung des § 32 Abs 1 bis 3 EpiG in der Höhe von € *** stattgegeben (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von € *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde hierzu zusammengefasst aus, dass mit Eingabe vom 01.04.2022 die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers D für den Zeitraum von 09.02.2022 bis 18.02.2022 in der Höhe von € *** beantragt worden sei. Neben dem anteiligen regelmäßigen Entgelt sowie dem Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung habe der beantragte Vergütungsbetrag außerdem eine anteilige Sonderzahlung in Höhe von € *** sowie den dazugehörigen Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von € *** enthalten.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des EpiG kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass sich der gesamte Vergütungsbetrag auf € *** belaufe. Der darüber hinausgehende Betrag in der Höhe von € *** sei daher abzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Am 07.12.2022 wurde an die belangte Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt übermittelt:

„Von: A ***

An: #BH BL Verguetung ***

Gesendet am: 07.12.2022 12:10:07

Betreff: [EXTERN] Einspruch: ***, D

(geb. ***), D.2.4 Bescheid Teilstattgebung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir erheben Einspruch gegen die Berechnung und Teilstattgebung der Vergütung für den Verdienstentgang des Bescheid vom 28.11.2022 (D.2.4 Antr.ID: ***)

Begründung: die Berechnung des regelmäßigen Entgelts, das dem AN gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre, wird in der Berechnung der BH nicht korrekt berücksichtig.

Wie telefonisch besprochen, erfolgt dieser Einspruch per Mail, falls ein schriftlicher Einspruch erforderlich ist, ersuchen wir um Rückmeldung.

Freundliche Grüße / Kind regards

A

Expert Payroll

[…]

B Aktiengesellschaft


*** / ***

[…]“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 12.01.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23.01.2023, LVwG-AV-431/001-2023, wurde A (in der Folge: Antragstellerin) mitgeteilt, dass der Beschwerde eine nach § 17 VwGVG iVm § 10 Abs 1 AVG erforderliche schriftliche Vollmacht fehle, aus der sich ihre Berechtigung zur Beschwerdeerhebung ergebe. Die Antragstellerin wurde daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs 2 und § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Auftrages die schriftliche Vollmacht nachzureichen, andernfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde.

In der Folge wurde von der Antragstellerin am 06.02.2023 ein mit 07.11.2022 datiertes Schreiben mit folgendem Inhalt übermittelt:

„Das gefertigte Unternehmen erteilt hiermit Frau

A

Spezialvollmacht zur Setzung aller Rechtshandlungen, einschließlich Erklärungen und Unterschriften im Namen der Vollmachtgeberin sowie der Vertretung vor Behörden im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich sämtlicher bei der C GmbH beschäftigten Dienstnehmer.

Diese Vollmacht gilt für den Zeitraum von 1.12.2022 bis 30.6.2023.

Freundliche Grüße

C GmbH.“

Dieses Dokument wurde unterzeichnet von F sowie G. Dazu wird festgestellt, dass es sich bei diesen weder um nach außen vertretungsbefugte Organe der H GmbH, noch der C GmbH handelt.

4. Feststellungen:

4.1. Der Dienstnehmer D, geb. ***, ist seit 01.12.2008 im Betrieb der C GmbH als Arbeiter beschäftigt.

4.2. Die C GmbH ist mit Sitz in ***, ***, im Firmenbuch des Handelsgerichtes *** unter FN *** eingetragen.

4.3. D wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 09.02.2022, Zl. ***, aufgrund seiner Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) beginnend mit 09.02.2022 bis einschließlich 18.02.2022 abgesondert.

4.4. Mit Antrag vom 01.04.2022 beantragte die C GmbH die Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG hinsichtlich ihres Dienstnehmers D für den Zeitraum von 09.02.2022 bis 18.02.2022 in Höhe von € ***. Als Ansprechperson der C GmbH war hierin Frau A angeführt.

4.5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2022, Zl. ***, wurde dem Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG hinsichtlich des Dienstnehmers D für den beantragten Zeitraum von 09.02.2022 bis 18.02.2022 teilweise stattgegeben, im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.

Adressatin dieses Bescheides ist die „E GmbH, z.H. A, ***, ***“. Eine Zustellverfügung am Ende dieses Bescheides liegt nicht vor. Der Zustellnachweis über die erfolgte Zustellung dieses Bescheides weist die E GmbH als Empfängerin aus. Die Zustellung des Bescheides wurde an die E-Mail-Adresse *** verfügt.

4.6. Mit E-Mail vom 07.12.2022 wurde von A Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben.

4.7. Die von der Antragstellerin am 06.02.2023 vorgelegte, mit 07.11.2022 datierte und als Vollmacht bezeichnete Urkunde, wonach die C GmbH A bevollmächtigte, alle Rechtshandlungen im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich sämtlicher bei der Gesellschaft beschäftigter Dienstnehmer zu setzen, ist von F und G unterfertigt.

4.8. Die Bescheidadressatin, die E GmbH, ist im Firmenbuch nicht eingetragen.

4.9. Hingegen ist die H GmbH mit Sitz in ***, ***, im Firmenbuch des Handelsgerichtes *** unter FN *** eingetragen.

Die H GmbH wird entweder durch ihren Geschäftsführer oder durch die Prokuristin gemeinsam mit ihrem Geschäftsführer oder einem weiteren Gesamtprokuristen vertreten.

Weder bei der Einschreiterin, A, noch bei F oder G handelt bzw. handelte es sich um Geschäftsführerinnen oder Prokuristinnen dieser GmbH.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie einer Einsicht in das Firmenbuch am 18.01.2022 betreffend die C GmbH und die H GmbH.

Konkret ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers aus den im Verwaltungsakt einliegenden Lohn-/Gehaltsabrechnungen des Dienstnehmers von November 2021 bis März 2022.

Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung des Dienstnehmers ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 09.02.2022, Zl. ***.

Die Feststellungen zu der von der Antragstellerin am 06.02.2023 vorgelegten Vollmacht vom 07.11.2022 ergeben sich aus dem Inhalt derselben.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

Gemäß § 27 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 109/2021, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl 109/2021, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl 109/2021, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde (und damit auch das Verwaltungsgericht) nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 18 GmbH-Gesetz (GmbHG) lautet auszugsweise:

Abs 1: Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Abs 2: Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung der Geschäftsführer für die Gesellschaft bedarf es der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift hinzufügen.

Abs 3: Der Gesellschaftsvertrag kann, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist (§ 48 Abs. 2 UGB), berufen.

Abs 4: Die Abgabe einer Erklärung und die Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft geschieht mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist.

[…]

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.1. Bei einem Verfahren nach § 32 EpiG handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren (vgl. den Wortlaut der §§ 33 und 49 EpiG), wobei der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, durch den Arbeitgeber geltend zu machen ist.

Daher wurde der gegenständliche Antrag vom 01.04.2022 auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG hinsichtlich des Dienstnehmers D richtigerweise von der C GmbH als Dienstgeberin desselben gestellt.

In der Folge wurde jedoch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2022, Zl. ***, nicht über diesen Antrag der C GmbH abgesprochen. Adressatin dieses Bescheides ist nämlich vielmehr aufgrund ausdrücklicher Bezeichnung die „E GmbH“. Dass dieser Bescheid darüber hinaus auch an die Antragstellerin ergangen wäre, kann dem Akt mangels Zustellverfügung aber nicht entnommen werden.

7.2. Auf Grund des § 9 AVG sind auch im Verwaltungsverfahren juristische Personen nicht prozessfähig und können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Eine gewillkürte Vertretung ist hingegen nur möglich, wenn dieser gemäß § 10 Abs 1 AVG vom gesetzlichen Vertreter bestellt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 9, Rz 13 und 16, mwN). Nichts Anderes gilt auf Grund des § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Im Falle einer GmbH sind die gesetzlichen Vertreter gemäß § 18 Abs 1 bis 3 GmbH-Gesetz die Geschäftsführer, allenfalls (sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist) ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Eine gewillkürte Vertretung muss sich daher auf diese Organe rückführen lassen.

7.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) setzt die Beschwerdelegitimation nach Art 132 Abs 1 B-VG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen. Bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067, mwN).

Nach Art 132 Abs 1 B-VG können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (vgl. VwGH 30.9.2020, Ra 2019/10/0070).

Die belangte Behörde ging – entsprechend den Angaben in den verfahrenseinleitenden Anträgen, jedoch ohne nähere Prüfung der Grundlage – davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Vertreterin der C GmbH einschreite, adressierte den angefochtenen Bescheid jedoch an die Beschwerdeführerin in Vertretung der „E GmbH“. Auch dem Inhalt nach wird in dem Bescheid ausschließlich über den Antrag der Gesellschaft (und nicht etwa der Beschwerdeführerin selbst) abgesprochen. Somit kann auch nur die Gesellschaft beschwerdelegitimiert sein, nicht jedoch die Beschwerdeführerin.

7.4. Im Hinblick darauf ging auch das erkennende Gericht zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerden namens der E GmbH, allenfalls der H GmbH, erhoben habe. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Kreis der gesetzlichen Vertreterinnen der im Firmenbuch eingetragenen H GmbH zählt, forderte das Gericht sie gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs 2 iVm § 13 Abs 3 AVG zur Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht auf.

Diesem Verbesserungsauftrag ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht hinreichend nachgekommen: Zunächst bezieht sich die von ihr vorgelegte Vollmacht aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts bereits auf die C GmbH und nicht die Bescheidadressatin, die E GmbH.

Weiters weist die Vollmacht keine Unterschriften von gesetzlich zur Vertretung der der H GmbH berufenen Organen (Geschäftsführer, allenfalls Prokuristinnen) auf. Es wurden auch keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine auf die gesetzlichen Vertreter rückführbare gewillkürte Vertretungsbefugnis der beiden Unterzeichnerinnen der Vollmacht für die Gesellschaft ergeben würde.

7.5. Folglich ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin ad personam zuzurechnen und gemäß § 28 Abs 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs 1 VwGVG mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz 9, mwN).

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Im vorliegenden Fall kann eine – im Übrigen nicht beantragte – öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vielmehr auf dem klaren Wortlaut der §§ 9, 10 Abs 1 und 2 sowie 13 Abs 3 AVG, des § 17 VwGVG sowie des § 18 Abs 1 bis 3 GmbHG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) sowie der zitierten bzw. der den angeführten Kommentarstellen entnehmbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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