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LVwG-AV-356/001-2023; LVwG-AV-364/001-2023•LVwG N LVwG-AV-356/001-2023; LVwG-AV-364/001-2023
LVwG-AV-356/001-2023; LVwG-AV-364/001-2023State Administrative CourtFeb 13, 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Vertretungsbefugnis; Vollmacht; Beschwerde; Zurechnung; Beschwerdelegitimation;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerden der Frau A gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 8. Dezember 2022, Zl. ***, und vom 16. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz 1950 für die B GmbH, den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Begründung:
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 8. Dezember 2022, Zl. ***, und vom 16. Dezember 2022, Zl. ***, entschied die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) jeweils über einen Antrag der B GmbH auf Vergütung des durch die Absonderung eines Dienstnehmers (C bzw. D) dieser Gesellschaft entstanden Verdienstentganges. Dem jeweiligen Antrag wurde teilweise stattgegeben, zum anderen Teil wurde er abgewiesen. Beide Bescheide waren adressiert an die B GmbH.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin jeweils per E-Mail Beschwerde. Aus diesen beiden gleichlautenden Beschwerden vom 12.12.2022 bzw. 20.12.2022 ergibt sich, dass es sich bei der Einschreiterin, Frau A, um eine Mitarbeiterin der E AG handelt. Eine ausdrückliche Berufung auf ein Einschreiten namens der B GmbH (oder auch der E AG) enthielten die Beschwerden allerdings nicht.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2023 wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden die beiden Beschwerden samt den zugehörigen Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2023 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Einschreiterin mit, dass den Beschwerden eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 erforderliche schriftliche Vollmacht fehle, aus der sich ihre Berechtigung zu Beschwerdeerhebung ergebe. Gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG erging die Aufforderung, die schriftliche Vollmacht innerhalb von zwei Wochen nachzureichen, ansonsten würden die Beschwerden zurückgewiesen.
Am 6. Februar 2023 legte die Einschreiterin eine mit 7. November 2022 datierte, als Vollmacht bezeichnete Urkunde vor, wonach die B GmbH die Frau A bevollmächtigte, alle Rechtshandlungen im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich sämtlicher bei der Gesellschaft beschäftigter Dienstnehmer zu setzen. Diese Urkunde war von F und G unterfertigt.
Wie sich aus dem Firmenbuch (Stand 07.11.2022 bzw. 07.02.2023) ergibt, wird die B GmbH entweder durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten. Weder bei der Einschreiterin, Frau A, noch bei F oder G handelt bzw. handelte es sich um Geschäftsführerinnen oder Prokuristinnen dieser GmbH.
Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ist auf Grund des Inhalts der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten sowie der Firmenbuchauszüge vom 7. November 2022 bzw. vom 7. Februar 2023 offenkundig.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. …
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist …
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. …
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. …
2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:
§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
§10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
§ 13. […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung.
Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
§ 39. […]
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
[…]
§ 11. Die Eintragung der Gesellschaft wird durch Eintragung des Gesellschaftsvertrags in das Firmenbuch vorgenommen. Bei der Eintragung sind […] Name und Geburtsdatum der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. […]
§ 18. (1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung der Geschäftsführer für die Gesellschaft bedarf es der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift hinzufügen.
(3) Der Gesellschaftsvertrag kann, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist (§ 48 Abs. 2 UGB), berufen.
(4) Die Abgabe einer Erklärung und die Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft geschieht mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist.
[…]
2.4. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
…
Artikel 133.
(…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (…)
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. (…)
2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
Das Landesverwaltungsgericht hat die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG wegen ihres engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Auf Grund des § 9 AVG sind auch im Verwaltungsverfahren juristische Personen nicht prozessfähig und können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Eine gewillkürte Vertretung ist hingegen nur möglich, wenn diese gemäß § 10 Abs. 1 AVG vom gesetzlichen Vertreter bestellt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG §9, Rz 13 und 16, mwN; Stand 01.01.2014, rdb.at). Nichts anderes gilt auf Grund des § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Im Falle einer GmbH sind die gesetzlichen Vertreter gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 GmbH-Gesetz die Geschäftsführer, allenfalls (sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist) ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Eine gewillkürte Vertretung muss sich daher auf diese Organe rückführen lassen.
Zur Erhebung einer Beschwerde ist gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 BVG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen. Bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067, mwN).
Die belangte Behörde ging – entsprechend den Angaben in den verfahrenseinleitenden Anträgen, jedoch ohne nähere Prüfung der Grundlage – davon aus, dass Frau A als Vertreterin der B GmbH einschreite und adressierte die angefochtenen Bescheide an die Einschreiterin in Vertretung dieser Gesellschaft. Auch dem Inhalt nach wird in den Bescheiden ausschließlich über Anträge der Gesellschaft (und nicht etwa der Einschreiterin selbst) abgesprochen. Somit kann auch nur die B GmbH als Bescheidadressatin beschwerdelegitimiert sein, nicht jedoch die E AG oder die Einschreiterin A.
Im Hinblick darauf, dass die Einschreiterin sich in der Beschwerde nicht auf ein Einschreiten namens einer bestimmten Gesellschaft berief, ging auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst davon aus, dass die Einschreiterin die Beschwerden namens der B GmbH (oder allenfalls namens der nicht beschwerdelegitimierten E AG) erhoben habe. Da die Einschreiterin jedoch nicht zum Kreis der gesetzlichen Vertreterinnen der beschwerdelegitimierten Gesellschaft zählt, forderte das Gericht sie gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht auf.
Diesem Verbesserungsauftrag ist die Einschreiterin nicht hinreichend nachgekommen: Die von ihr vorgelegte Vollmacht weist keine Unterschriften von gesetzlich zur Vertretung der GmbH berufenen Organen (Geschäftsführerinnen, allenfalls Prokuristinnen) auf. Es wurden auch keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine auf die gesetzlichen Vertreter rückführbare gewillkürte Vertretungsbefugnis der beiden Unterzeichnerinnen der Vollmacht für die beschwerdelegitimierte Gesellschaft ergeben würde.
Die Beschwerden sind daher der Einschreiterin ad personam zuzurechnen und gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Hengstschäger/Leeb, AVG § 10, Rz 9, mwN; Stand 01.01.2014, rdb.at).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht beantragt und konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist und auch die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vielmehr auf dem klaren Wortlaut der §§ 9, 10 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 3 AVG, des § 17 VwGVG sowie des § 18 Abs. 1 bis 3 GmbHG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011) sowie der zitierten bzw. den angeführten Kommentarstellen entnehmbaren Rechtsprechung des VwGH.
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