LVwG N LVwG-S-3156/001-2022

LVwG-S-3156/001-2022State Administrative CourtFeb 9, 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Mindestabstand;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-3156/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.3156.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, vertreten durch B, C, D, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 09. November 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) vom 09. November 2022, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

21.03. 2021, 20:35 Uhr

Ort:

***, *** (ca. 10 Meter von der Eingangstür entfernt)

Tatbeschreibung:

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt einen öffentlichen Ort im Freien betreten und gegenüber einer anderen Person, bei welcher es sich nicht um eine Person, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt gehandelt hat, den Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten, obwohl aufgrund der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. Il Nr. 58/2021, in der Zeit vom 08.02.2021 bis 25.04.2021 beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist. Sie forderten den amtshandelnden Beamten zur Herausgabe einer Visitenkarte auf, obwohl Ihnen die Dienstnummer mündlich mitgeteilt wurde. Sie haben bei der Entnahme der Visitenkarte den einzuhaltenden Abstand von 2 Metern nicht eingehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§§ 8 Abs. 2 Z.2, 4 Abs. 1 COVID-19-MG iVm § 1 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 162/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 100,00

24 Stunden

§ 8 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2021

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€10,00

Gesamtbetrag:

€110,00“

Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 Beschwerde erhoben. In dieser führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die 4. COVID-19-SchuMaV nicht für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, gelte.

Es gelte somit u.a. das sich aus § 1 Abs. 1 COVID-19-SchuMaV ergebende Gebot, an öffentlichen Orten gegenüber Personen die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens 2 Metern einzuhalten, im Falle einer Verwaltungstätigkeit außerhalb eines Amtsgebäudes, wie gegenständlich der Fall, nicht. Auf Grund Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des § 17 Abs. 1 Zif. 3 4. COVID-19-SchuMaV in der Fassung BGBl II Nr. 111/2021 liege ein gesetzwidriges Verhalten des Beschuldigten selbst für den Fall, dass man vom, nachstehend bekämpften, von der Behörde erster Instanz festgestellten Sachverhalt ausgehe, sohin nicht vor. In diesem Zusammenhang werde festgehalten, dass, wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe, der Begriff „Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung“ weit auszulegen sei und jedenfalls unmittelbares Einschreiten von Sicherheitswachebeamten wie das verfahrensgegenständliche umfasse, ebenso die Person, die Gegenstand dieser Tätigkeit sei, sohin gegenständlich den Beschuldigten. Überdies verhalte es sich so, dass der Beschuldigte gemäß § 31 Abs. 2 Zif. 2 SPG Anspruch darauf habe, dass die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, wie gegenständlich auch erfolgt, eine mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehene Karte ausgehändigt erhalte. Ein solches „Aushändigen“ könne wohl nur durch Annäherung zwischen dem aushändigenden Beamten und dem Betroffenen, gegenständlich sohin dem Beschuldigten, unter eine Entfernung von 2 Metern geschehen. Ein Ablegen der Karte, welches tatsächlich, wie nachstehend ausgeführt, gar nicht, jedenfalls nicht erkennbar, beabsichtigt gewesen sei, sei als alternative Handlung gemäß obzitierter sicherheitspolizeilicher Vorschrift nicht vorgesehen, sondern eben ein Aushändigen. Eine Annäherung zur Entgegennahme der Karte stelle sohin selbst dann, wenn man nicht von einem Ausnahmetatbestand gemäß § 17 Abs. 1 Zif. 3 4. COVID-19-SchuMaV in der Fassung BGBl II Nr. 111/2021 ausgehe, einen Rechtfertigungsgrund gemäß § 6 2.Fall VStG dar.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Verfahrensakt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er gegenüber dem „amtshandelnden Beamten“ den 2 Meter Abstand gemäß 4.COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 nicht eingehalten.

Demnach ergibt sich bereits aus dem Spruch der Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses, wie auch aus dem Verwaltungsakt, dass der angelastete Sachverhalt im Zuge einer Amtshandlung am 21.03.2021 erfolgte.

Auf Grund der Aktenlage ergab sich, dass dies offensichtlich (zunächst) eine Amtshandlung im Auftrag der Gesundheitsbehörde und somit ein Akt der Vollziehung (im Rahmen der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) darstellte.

Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3 der 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 111/2021 (in Geltung am 21.03.2021) galt diese Verordnung nicht für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.

Durch das Vorliegen einer Amtshandlung lag ein Ausnahmegrund gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3 4. COVID-19-SchuMaV vor. (vgl hierzu auch LVwG NÖ vom 27.04.2022, LVwG-S-369/001-2022 zur vergleichbaren Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 6 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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