LVwG N LVwG-AV-868/001-2022

LVwG-AV-868/001-2022State Administrative CourtFeb 1, 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Feststellungsverfahren; Bestandsplan; Grünland;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-868/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.868.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18. Mai 2022, Zl. ***, betreffend Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz 2014 (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Mit baubehördlicher Bewilligung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17. Mai 1957 wurde den damaligen Eigentümern gemäß §§ 16 und 26 der Bauordnung für NÖ 1883 die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Nach dem der Bewilligung zu Grunde liegenden Einreichplan vom Februar 1957 weist dieses Gebäude die Maße 5,30 m x 6,30 m auf und soll vom östlich angrenzenden Weg sowie vom südlich angrenzenden Nachbargrundstück Nr. *** jeweils 3,00 m entfernt situiert werden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 7. Oktober 1958 wurde die Benützungsbewilligung erteilt.

1.1.2.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 stellte Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Stadtamt der Stadtgemeinde *** den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 betreffend das auf der oben angeführten Liegenschaft befindlichen Gebäude. Dem Antrag war unter anderem ein Bestandsplan vom 5. Juli 2021 beigelegt.

1.1.3.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 3. Dezember 2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das gegenständliche Grundstück laut dem rechtskräftigem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Grünland mit der Widmung „Land- und Forstwirtschaft“ befinde. Gemäß § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 sei aber das Vorhandensein eines Gebäudes im Bauland vorausgesetzt. Die Voraussetzungen gemäß § 70 Abs. 6 Satz 3 NÖ BO 2014 seien ebenso wenig erfüllt.

1.1.4.

Gegen den Bescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde *** erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Baubewilligung vom 17. Mai 1957 und die Benützungsbewilligung vom 7. Oktober 1958 in Rechtskraft erwachsen seien, diese die rechtliche Grundlage für die seinerzeitige Errichtung des gegenständlichen Bauwerks seien und alleine aus diesem Grund das Bauwerk rechtskonform errichtet worden sei. Die zuständige Behörde irre, wenn aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich sei, dass § 70 Abs. NÖ BO nicht anwendbar sei.

1.1.5.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 18. Mai 2022 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Im Wesentlichen folgte der Stadtrat in seiner Begründung den Ausführungen des Stadtamts im Bescheid vom 3. Dezember 2021. Das bestehende Gebäude sei in der Widmungsart Grünland Landwirtschaft situiert, sodass der Tatbestand „Bauland" im ersten Satz des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 nicht erfüllt und somit nicht anwendbar sei. Für das im Bestandsplan dargestellte Gebäude sei keine unbefristete oder befristete Baubewilligung oder Baubewilligung auf Widerruf nach § 71 der Bauordnung für Wien oder nach § 108a der Bauordnung für NÖ erteilt worden. Das auf der Liegenschaft bestehende Gebäude sei überdies mit dem im Bestandsplan dargestellten nicht ident.

1.2. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und brachte im Wesentlichen vor, der Bescheid sei tatsachen- und rechtsirrig ergangen. Weiters stellte er den Antrag, den Bescheid des Stadtamts ersatzlos zu beheben, sodass der ursprünglich gestellte Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 einer positiven Erledigung zugeführt wird.

1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

1.3. 1

Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 (eingelangt am 5. August 2022) legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einreichplänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrats) vor.

1.3.2.

Im Rahmen des für den 30. August 2022 auf der gegenständlichen Liegenschaft durchgeführten Lokalaugenscheines wurde festgestellt, dass neben allfälligen Lageabweichungen im Verhältnis zur Baubewilligung aus 1957/1958 zwei seitliche Zubauten vorhanden sind. Weiters weist das Satteldach eine steilere Neigung auf als ursprünglich beantragt. Im Verlauf der nachfolgenden mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es im vorliegenden Verfahren im wahrsten Sinne des Wortes um seine Existenz gehe, da er seit über 30 Jahren in diesem Haus wohne und nichts davon gewusst habe, dass seine Voreigentümer Fehler im Zuge des Bewilligungsverfahrens bzw. bei der Errichtung des Gebäudes gemacht hätten. Der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft von seiner Großmutter geschenkt bekommen. Im Falle des Abbruches des Gebäudes stünde er auf der Straße und wäre obdachlos, da er sich kein anderes Haus leisten könne, das er auf der gegenständlichen Liegenschaft errichten könne (Grünlandwidmung). Auch eine Mietwohnung sei ausgeschlossen, da die Abbruchkosten ihm es nicht ermöglichen würden, Miete zu bezahlen. Aufmerksam auf die Bauproblematik sei er durch seine Großmutter vor über 10 Jahren geworden. Nach seiner Erinnerung hätten ihm die Großeltern erzählt, dass es Gespräche mit dem damaligen Bürgermeister C gegeben hätte, denen zufolge das eigentlich alles kein Problem sei. Alle drei oberhalb situierten Nachbargrundstücke seien seiner Information nach mit ähnlichen Problemen konfrontiert gewesen. Alle drei hätten aber Feststellungsbescheide bekommen, sodass keine Abbruchmaßnahmen erfolgt wären. Eine vierte Person habe das oberste Grundstück (mit Abbruchbescheid) ohne Feststellungsbescheid angeblich dem D verkauft. Das D habe offenbar einen Feststellungsbescheid erwirkt. Vom Beschwerdeführervertreter wurde in der Folge ein Bescheid nach § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 für die Nachbarliegenschaft *** vorgelegt. Weiters wurde ein Bescheid betreffend ein Nachbargrundstück (***) aus 1999 vorgelegt, in dem angeordnet wird, dass der angeordnete Abbruch des Hauses entfalle. Der Beschwerdeführer gab an, dass seines Wissens nach die höhere Dachneigung schon zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses vorhanden gewesen sei. Weiters verwies er auf ein Foto aus dem Jahre 1979 (Stempel auf der Rückseite des Bildes), wo die hohe Dachneigung, wie sie sich heute präsentiere, auch schon vorhanden gewesen sei. Die beiden Zubauten (südlich und westlich) seien vor seiner Zeit – also vor mehr als 34 Jahren – erfolgt. Vom Beschwerdeführer wurde angeführt, dass ihm die Stadtgemeinde eine positive Erledigung zugesichert hätte, wenn er das Gebäude vermessen lasse und einen Bestandsplan anfertige. Dies habe er gemacht und trotzdem sei die abweisliche Erledigung erlassen worden.

1.3.3.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diese Akten und in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. August 2022, in deren Rahmen auch die vorgelegten Bauakten verlesen wurden.

1.4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstückes Nr. *** KG *** (Anschrift: ***, ***), welches nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** die Widmung „Grünland Landwirtschaft aufweist:

[Abweichend vom Original:

Bilder nicht wiedergegeben]

(Quelle: imap Geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 7. August 2022)

Auf dem Grundstück Nr. *** befindet sich ein 1957/1958 errichtetes Gebäude, an welches südlich und westlich Zubauten angebaut wurden.

Das auf der Liegenschaft bestehende Gebäude ist mit dem im Bestandsplan dargestellten nicht ident. Das 1957/1958 errichtete Gebäude wurde entgegen der ursprünglichen Bewilligung vom 17. Mai 1957 um jeweils ca. 1 Meter nach Westen und Norden versetzt errichtet. Für das im Bestandsplan dargestellte Gebäude wurde keine unbefristete oder befristete Baubewilligung oder Baubewilligung auf Widerruf nach § 71 der Bauordnung für oder nach § 108a der Bauordnung für NÖ erteilt.

1.5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist überwiegend als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich vorwiegend aus dem offenen Grundbuch, den vorgelegten Verwaltungsakten und aus der am 30. August 2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idF BGBl. I Nr. 109/2021:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) idF BGBl. I Nr. 109/2021:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

[…]

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 32/2021:

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:

7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden.

Übergangsbestimmungen

§ 70. (6) Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist § 35 Abs. 2 Z 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß.

Dieser Absatz tritt mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.

2.4. NÖ Raumordnungsgesetz 2014 idF LGBl. Nr. 97/2020:

§ 20. (1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: …

1a. Land- und Forstwirtschaft:

Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden. Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, der dort wohnenden Betriebsübergeber und des künftigen Betriebsinhabers, sowie für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten zulässig:

  • Zubauten und bauliche Abänderungen

  • die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude

  • die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes …

3. Erwägungen:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich gem. § 4 NÖ Bauordnung 2014 um ein Bauwerk, da dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und es mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Da das geplante Vorhaben aus zumindest einem Dach und zwei Wänden bestehen soll und dazu bestimmt sein soll, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen ist es als Gebäude zu werten und sind somit gem. § 14 Z. 1 NÖ-Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig (vgl. VwGH 2005/05/0255, mwN).

3.1.2.

Wie festgestellt ist das auf der Liegenschaft bestehende, 1957 errichtete Gebäude mit dem Bestandsplan nicht ident.

Gegenstand der verfahrensgegenständlich beantragten Bewilligung iSd § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 ist nichtdestotrotz das im Bestandsplan dargestellte Gebäude – und nicht das 1957 tatsächlich lagewidrig errichtete Gebäude.

Es handelt sich hierbei aber gerade nicht um ein Gebäude im Bauland, das ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat von der ohne baubehördliche Bewilligung abgewichen wurde; das verfahrensgegenständliche Gebäude wurde niemals errichtet. Vielmehr wurde 1957 ein „aliud“ in Gestalt eines lagemäßig um mindestens einen Meter versetzten Gebäudes errichtet.

Es kann daher nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags gemäß § 70 Abs. 6 Satz 1 NÖ BauO sein, weil dessen Tatbestand, ein Gebäude voraussetzt, bei dessen Errichtung von der ursprünglichen Baubewilligung abgewichen wurde.

Mangels Baubewilligung nach § 71 der Bauordnung für Wien oder nach § 108a der Bauordnung für NÖ ist auch der Tatbestand des § 70 Abs. 6 Satz 3 NÖ BauO nicht erfüllt.

Da der Tatbestand des § 70 Abs. 6 NÖ BauO nicht erfüllt ist, war die Beschwerde abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.3. Ergänzendes:

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die dem erkennenden Gericht mit Schreiben vom 22. September 2022 vorgelegten Pläne und Beschreibungen (Beilage B), die offenbar nunmehr das 1957 errichtete Gebäude lagerichtig darstellen als Antrag an das Stadtamt der Stadtgemeinde *** iSd § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 zu werten sind, der durch die genannte Behörde einer Erledigung zuzuführen wäre.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.