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LVwG-S-2368/001-2022•LVwG N LVwG-S-2368/001-2022
LVwG-S-2368/001-2022State Administrative CourtJan 31, 2023
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Verwaltungsstrafe; Ablagerung; Entfernungsauftrag; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 20.07.2022, Zl. ***, betreffend Übertretungen nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der letzte Satz in Spruchpunkt 1des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als der zur Außenvertretung Berufene gemäß § 9 VStG der C Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Verpflichteter des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 15.06.2020, ***, den rechtskräftig erteilten Auftrag (§ 35 NÖ NSchG) insofern nicht durchgeführt hat, als von 16.09.2020 bis 28.04.2021 am Grundstück Nr. ***, KG ***, vorgenommene konsenslose Ablagerungen bzw. Zwischenlagerungen im Ausmaß von ca. 4.350m³ (Erdaushubmaterial) nicht entfernt und der frühere Zustand der Grundstücke nicht wieder hergestellt wurde.“
Zudem wird die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 104 Stunden) auf € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) herabgesetzt.
2. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), hinsichtlich Spruchpunkt 2. dahingehend Folge gegeben, als dieser wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben es als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 28.05.2019, Zl. ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, bewilligten Lagerplatz ohne Bewilligung der Behörde außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks) im Zeitraum vom 28.05.2020 bis zum 28.04.2021 durch Lagerungen von Erdaushubmaterial und Bergbauprodukten (Sand und Schotter) am Grundstück Nr. ***, KG ***, in einem Ausmaß von 4.350m³ um 1.250m² erweitert hat, obwohl gem. § 7 Abs 1 Z 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000 die Errichtung oder Erweiterung von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie kurzfristig, die Dauer einer Woche nicht überschreitende Lagerungen einer Bewilligung durch die Behörde bedürfen.
Die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von € 1.500 (Ersatzfreiheitsstrafe 104 Stunden) wird auf den Betrag von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) herabgesetzt.
Im Übrigen bleibt das angefochtene Straferkenntnis aufrecht.
3. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde mit € 160,-- neu festgesetzt.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.760,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 15.06.2020, Zl. ***, wurde die C GesellschaftmbH verpflichtet, die auf den Grundstücken Nr. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, vorgenommenen konsenslosen Ablagerungen bzw. Zwischenlagerungen bis spätestens 15. September 2020 zu entfernen und den früheren Zustand dieser Grundstücke wiederherzustellen.
Dieser Bescheid wurde nicht in Beschwerde gezogen und ist daher rechtskräftig.
Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 28.04.2021 wurde vom Naturschutzsachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Krems, Herrn *** festgestellt, dass außerhalb des Konsensbereiches für die Lagerung von Rekultivierungsmaterial nach wie vor eine Fläche von 2500 m² beansprucht wird. Weiters wurde festgestellt, dass das Material im Wesentlichen in Form von drei Haufen, die hinsichtlich ihrer maximale Schütthöhe Werte zwischen 5,5 m und 7 m Höhe erreichen, lagern und auf Grund der Haufenstruktur von einer durchschnittlichen Schütthöhe von ca. 3,5 m ausgegangen werden kann. Aus dieser fachlichen Erhebung ergab sich, dass Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca. 8750 m² außerhalb des Konsensbereiches abgelagert wurde.
Auf Grund dieser Erhebungen wurde sodann seitens der Bezirkshauptmannschaft Krems ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und der wahrgenommene Sachverhalt dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der C GesmbH, nämlich Herrn A, mitgeteilt.
Letztlich wurden mit Straferkenntnis vom 20.07.2022 dem Beschwerdeführer folgende Übertretungen vorgeworfen:
„Tatbeschreibung:
1. Mit vollstreckbaren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems, vom 15.06.2020, *** die C Gesellschaft m.b.H. gemäß § 35 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) verpflichtet, bis spätestens 15.09.2020 die auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, vorgenommenen konsenslosen Ablagerungen bzw. Zwischenlagerungen bis spätestens 15. September 2020 zu entfernen und den
früheren Zustand dieser Grundstücke wiederherzustellen.
Am 28.04.2021 wurde von einem Naturschutzaufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Krems eine Überprüfung auf den gegenständlichen Grundstücken durchgeführt und dabei festgestellt, dass Erdaushubmaterial und Bergbauprodukten (Sand und Schotter) auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, KG ***, in einem Ausmaß von 8750 m³ auf 2500 m² gelagert wurden. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als der zur Außenvertretung Berufene gemäß § 9 VStG der C Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Verpflichteter des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 15.06.2020, ***, den rechtskräftig erteilten Auftrag (§ 35 NÖ NSchG) insofern nicht durchgeführt hat, als von 16.9.2020 bis 28.4.2021 auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, alle KG ***, die vorgenommenen konsenslosen Ablagerungen bzw Zwischenlagerungen im Ausmaß von 8750m³ (Erdaushubmaterial) nicht entfernt und der frühere Zustand der Grundstücke nicht wiederhergestellt wurde.
2. Sie haben es als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, *** als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 28.05.2019, Zl. ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, bewilligten Lagerplatz ohne Bewilligung der Behörde außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks) im Zeitraum vom 28.05.2020 bis zum 28.04.2021 durch Lagerungen von Erdaushubmaterial und Bergbauprodukten (Sand und Schotter) auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, KG ***, in einem Ausmaß von 8750 m³ auf 2500 m² erweitert hat, obwohl gem § 7 Abs 1 Z 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000 die Errichtung oder Erweiterung von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie kurzfristig, die Dauer einer Woche nicht überschreitende Lagerungen einer Bewilligung durch die Behörde bedürfen. Bei den gegenständlichen Lagerungen handelt es sich um keine in der Land- und Forstwirtschaft üblichen sowie um keine kurzfristigen, die Dauer von einer Woche nicht überschreitenden Lagerungen, sodass diese gem § 7 Abs 1 Z 6 NÖ
Naturschutzgesetz 2000 bewilligungspflichtig sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 35 NÖ Naturschutzgesetz 2000
zu 2. § 36 Abs 1 Z 8 zweiter Fall in Verbindung mit § 7 Abs 1 Z 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000
Aufgrund dieser Übertretungen wurde zu den zwei Spruchpunkten jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 1.500 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 104 Stunden ) sowie die anteilige Kostentragung auferlegt.
Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Krems aus, dass der Tatbestand auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung des Amtssachverständigen vom 28.04.2021 als erwiesen angenommen werde. Bei der Strafbemessung wurde eine einschlägige Vormerkung erschwerend gewertet.
Zum Beschwerdevorbringen wonach der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht für gegenständliche Verwaltungsübertretung verantwortlich wäre, wird folgendes ausgeführt:
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass Herr D als abfallrechtlicher Geschäftsführer nach dem AWG bei der C GmbH bestellt wäre und ihm die Einhaltung aller öffentlichen-rechtlichen Bestimmungen übertragen worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte daher seine Verantwortung wirksam abgegeben und ebenso ein Regel- und Kontrollsystem eingeführt und auch eingehalten.
Es wurde der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und an die belangte Behörde erster Instanz zur Aufnahme der beantragten Beweise und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Beschwerdeführer sowie den beantragten Zeugen einzuvernehmen, der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Der gegenständliche Verwaltungsakt zur Zl. *** wurde mit Schreiben vom 23.08.2022 seitens der Bezirkshauptmannschaft Krems dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm daraufhin Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt und führte am 20.09.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Ebenso wurde der namhaft gemachte Zeuge D befragt. Die Verhandlung wurde am 08.11.2022 fortgesetzt und ein naturschutzfachlicher Amtssachverständige beigezogen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 15.06.2020, Zl. ***, wurde die C Gesellschaft m.b.H. verpflichtet, die auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, vorgenommenen konsenslosen Ablagerungen bzw. Zwischenlagerungen bis spätestens 15. September 2020 zu entfernen und den früheren Zustand dieser Grundstücke wiederherzustellen.
Die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, stehen im Eigentum der E GmbH.
Im Bereich der Grundstücke ***, *** und ***, KG ***, wurden jedenfalls am 28.4.2021 Bodenaushubmaterialien in Form von drei Haufen im Ausmaß von ca. 8.750m³ gelagert.
Bei diesen Materialien handelte es sich im Ausmaß von ca. 4.400m³ auf ca. 1.250m² um Erdaushubmaterial der F GmbH welches auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** für eine Deponierekultivierung gelagert wurde. Dieses Material, welches im Eigentum der Firma F GmbH steht, wurde auch von handelnden Personen der F GmbH auf Grundstücke der F GmbH verbracht und steht in keinem Zusammenhangt mit der C Gesellschaft m.b.H..
Lediglich ein Teil des Erdaushubmaterials im Ausmaß von ca. 4.350m³ wurde als Rekultivierungsmaterial von der C Gesellschaft m.b.H übernommen. Dabei handelt es sich um Material, welches am 28.4.2021 am Grundstück Nr. *** KG *** gelagert war und ein Ausmaß von ca. 1.250m² an Fläche annahm.
Diese Materialien am Grundstück Nr. ***, KG *** wurden über einen längeren, jedenfalls eine Woche übersteigenden, Zeitraum gelagert, obwohl dafür vorab keine behördliche Bewilligung dafür eingeholt wurde. Diese Lagerungen dienten auch nicht der Ausübung einer Land- und Forstwirtschaft bzw. standen nicht damit in Zusammenhang.
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***.
Für die Einhaltung naturschutzrechtlicher Rechtsvorschriften wurde kein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG bestellt, weshalb der handelsrechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung dieser Normen verantwortlich ist.
Die vorhin getroffenen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Krems vorgelegten Verwaltungsstrafakt zur Zl. LVwGS2368-2022 sowie aus den Ergebnissen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das Ausmaß der Ablagerungen ist insbesondere aus den Ausführungen des Amtssachverständigen zu entnehmen und ergibt sich in Zusammenschau mit den Feststellungen aufgrund eines Lokalaugenscheines vom 28.04.2021. Dabei wurden die Ablagerungen vermessen und unter Zuhilfenahme eines GPS-Systemes die Kubaturen genau festgestellt.
Die Abgrenzung der Eigentumsverhältnisse der gelagerten Materialien ergeben sich im Wesentlichen aus den Angaben des Beschwerdeführers, der im Zuge der Verhandlung einen durchaus glaubwürdigen Eindruck erweckte, in Zusammenhang mit den Ausführungen des Herrn G vom 27.07.2021 im Zusammenhang mit dem Antrag einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Diese Ausführungen wurden im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegt und als Beilage zum Akt genommen. Das von der Behörde vorgelegte Anschreiben der C GmbH vom 16.1.2019 (entstammend aus dem MinroG Akt der belangten Behörde zur Zl. ***) kann diese Eigentumsverhältnisse nicht entkräften, zumal vom Beschwerdeführer dazu glaubhaft dargelegt wurde, dass es sich lediglich um Material handelte, welches aufgrund dieses MinroG Aktes an Rekultivierungsmaterial erforderlich war. Dies ergibt sich auch in Zusammenschau mit den Ausführungen des Herrn G, wonach die in der Skizze angefertigten Haufen Nr. 4,5 und 6 der Abfallbehörde zugehörig sind.
Die Eigentumsverhältnisse der Grundstücke ergeben sich durch die Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch, die Funktion des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH ergibt sich durch Einschau ins Firmenbuch.
Dass eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung naturschutzrechtlicher Vorschriften der C GmbH nicht wirksam zustande kam und Herr D nicht als verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, ergibt sich ebenso aus den Ausführungen des Beschwerdeführers. Zudem wurden der zunächst als verantwortlicher Beauftragter namhaft gemachte Herr D im Zuge der öffentlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen. Dass diese Bestellung nicht wirksam zustande kam wurde sodann auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
Die Zuordnung der abgelagerten Materialien zu den Firmen C GmbH und F GmbH ergibt sich ebenso aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Ausführungen des Amtssachverständigen. Im Übrigen ist der Sachverhalt unbestritten.
Dass die Lagerungen nicht in Zusammenhang mit dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft stehen, ergibt sich ebenso aus der Aktenlage und dem Berufsfeld des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen hinsichtlich der Vormerkung wurden dem unbedenklichen Verwaltungsstrafregisterauszug, welche dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde inne liegt, entnommen.
Im gegenständlichen Fall kommen folgende Rechtsvorschriften zur Anwendung:
§35 NÖ-Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG) lautet:
(1) Zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung eines oder eines erheblichen Eingriffes in ein Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet oder Naturdenkmal kann die Behörde die jeweils notwendigen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den in § 19 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, angeführten Gründen unterblieben ist.
(2) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
(3) Können die Maßnahmen den nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, ist der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
(4) Wird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurch das Landschaftsbild oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt, so hat, wenn eine Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung aufgrund einer anderen Bestimmung nicht angeordnet werden kann, die Behörde demjenigen, der diese Maßnahme gesetzt, veranlasst oder auf seinem Grundstück wissentlich geduldet hat, die zur Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
(5) Rechtskräftig erteilte Aufträge gemäß Abs. 1 bis 4 haben dingliche Wirkung.
§ 36 Abs. 1 Z 8 NÖ-Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG) lautet:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
[…]
8. ohne Bewilligung der Behörde Anlagen für die Behandlung von Abfällen oder Lagerplätze aller Art, ausgenommen in der Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen oder für die Dauer von mehr als einer Woche errichtet oder erweitert (§ 7 Abs. 1 Z 6);
§ 7 Abs. 1 Z 6 NÖ-Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG) lautet:
(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
[…]
6. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen
-in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie
-kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
§ 9 VStG lautet:
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
§ 19 VStG lautet:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Unter Zugrundelegung der angeführten Rechtsgrundlagen und des festgestellten Sachverhaltes ist für vorliegenden Fall folgendes auszuführen:
Zunächst wird festgehalten, dass in der Beschwerde dargelegt wurde, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 15.06.2020, welcher Grundlage für gegenständliches Strafverfahren bilde, aus Versehen nicht bekämpft worden jedoch rechtswidrig wäre. Dazu ist auszuführen, dass auch rechtswidrige Bescheide in materieller Rechtskraft erwachsen oder anders ausgedrückt, die Gesetzwidrigkeit eines formell rechtskräftigen Bescheides der Verwaltungsbehörde keine Handhabe bildet, ihn aufzuheben oder abzuändern. Zum Wesen der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft von Bescheiden gehört, dass ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn er mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch steht (vgl. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH vom 23.05.2012, 2012/08/0022). Dies gilt grundsätzlich ebenso für Bescheide unzuständiger Behörden und kommt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Tragen, wenn auch § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des 4. Teiles des AVG im Rahmen des VwGVG nicht explizit vorsieht. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache verhindern. Aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft folgt grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördlich und verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass selbst wenn der dem Straferkenntnis zugrundeliegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 15.06.2020 an Rechtswidrigkeit leidet, dieser dennoch dem Rechtsbestand angehört und daher umzusetzen ist. Eine Abänderung oder Aufhebung dieses Bescheides wurde laut Aktenlage bislang nicht erwirkt. Die in diesem Bescheid aufgetragenen Maßnahmen sind daher umzusetzen. Da, wie oben bereits eingehend dargelegt, die Ablagerungen in Form von Erdaushubmaterial und Bergbauprodukten am Grundstück Nr. ***, KG ***, in einem Ausmaß von ca. 4350m³ nicht bis 15.09.2020 vorgenommen wurde, wurde den Anordnungen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 15.06.2020 nicht entsprochen.
Durch diese Ablagerungen, die sich nicht auf einem bewilligten Lagerplatz befunden haben, für einen Zeitraum von jedenfalls länger als eine Woche vorgenommen wurden und nicht für die Ausübung einer Land- und Forstwirtschaft dienten, wurde ebenso der in Spruchpunkt 2. vorgeworfene Tatbestand erfüllt.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht für gegenständliche Verwaltungsübertretung verantwortlich wäre, wird Folgendes ausgeführt:
Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen – sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. z.B. § 26 AWG 2002) und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind (vgl. § 9 Abs. 2 VStG) – verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Unter den „zur Vertretung nach außen“ Berufenen versteht man jene Personen, die eine Befugnis, für die juristische Person zu handeln, haben; bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung also die handelsrechtlichen Geschäftsführer (vgl § 18 GmbH). Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Gesellschaft m.b.H. und besteht daher eine grundsätzliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die C Gesellschaft m.b.H. gemäß. § 9 Abs. 1 VStG.
Die in § 9 VStG getroffenen Regelungen werden aufgrund der in dieser Bestimmung enthaltenen Subsidiaritätsanordnung durch § 26 AWG 2002 verdrängt. Danach ist, wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll, eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen (vgl § 26 Abs. 1 AWG 2002).
Nach § 26 Abs. 3 AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 (= Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement) und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Der Verantwortungsbereich des abfallrechtlichen Geschäftsführers beschränkt sich jedoch auf die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement (vgl VwGH 06.07.2006, 2005/07/0118).
Verfahrensgegenständlich ist die Lagerung/Ablagerung von Bergbauprodukten und Erdaushubmaterial. Vorgeworfen wurden diese Lagerungen nach den Vorschriften des NÖ Naturschutzgesetztes.
Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers scheidet daher im vorliegenden Fall jedenfalls aus.
Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen grundsätzlich die Person verantwortlich, die zur Vertretung nach außen berufen ist. In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens liegt nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2011/03/0078).
Gemäß § 9 Abs. 2 iVm Abs. 4 VStG ist eine nachweisliche Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten erforderlich. Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht. Dass der abfallrechtliche Geschäftsführer eine auf die Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Hinblick auf die Einhaltung des NÖ Naturschutzgesetztes abstellende nachweisliche Zustimmung abgegeben hätte, wird vom Beschuldigten nicht behauptet und ist auch im Akt nicht ersichtlich. Eine solche Erklärung vermag nicht dadurch ersetzt zu werden, dass der abfallrechtliche Geschäftsführer mit der Disponierung von Ablagerungen/Lagerungen beschäftigt ist und diesbezügliche Anweisungen an die Mitarbeiter gibt.
Im gegenständlichen Fall sind an der Verantwortlichkeit des Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer des in Rede stehenden Unternehmens iSd § 9 Abs. 1 VStG keine Zweifel erkennbar.
Zum Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer zunächst einen Überblick über die Ablagerungen verschaffen musste und auch mit der F GmbH einen Konsens finden musste wird vorgebracht, dass das Verfahren seit mittlerweile einigen Jahren anhängig ist und der Beschwerdeführer seit einigen Jahren von den Ablagerungen wusste. Es wäre ihm daher durchaus möglich gewesen, sich innerhalb dieses langen Zeitraumes einen Überblick zu verschaffen und die konsenslosen Ablagerungen zu beseitigen. Dem Vorbringen, wonach dem vorübergehenden Nichtentsprechen der Aufforderung dem Beschwerdeführer kein Vorwurf zu machen wäre, ist daher nicht nachvollziehbar.
Zum Vorbringen der belangten Behörde, wonach bereits in einem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7.1.2021, Zl. S-1272/001-2020, festgestellt worden wäre, dass die Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. *** dem Beschwerdeführer zuzurechnen wären wird angeführt, dass es sich in diesem Verfahren um Ablagerungen zum Zeitpunkt 28.5.2020 handelte und verfahrensgegenständlich die Lagerung/Ablagerung von Bergbauprodukten, Erdaushubmaterial und Holzlagerung war. Zudem konnte im gegenständlichen Verfahren geklärt werden, dass sich jedenfalls zum Zeitpunkt 18.11.2020 die Situation vor Ort anders gestaltete als kurze Zeit später, da Umverteilungen der Ablagerungen vorgenommen wurden. Ein Rückgriff auf das damals ergangene Erkenntnis kann aufgrund geänderter Sachlage daher nicht vorgenommen werden.
Zusammengefasst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen jedenfalls in dem im Spruch des nunmehrigen Erkenntnisses angenommen Ausmaß objektiv zu verantworten hat.
Zur subjektiven Tatseite:
Beim gegenständlichen Delikt hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 2038/76, VwGH 2008/09/0117).
Das VStG gibt keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit wieder. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zurückgegriffen werden. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des § 6 Abs. 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht ist der geltende Maßstab ein objektiv-normativer; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (vgl. VwGH 2008/09/0117).
Die behördlich geforderte Beseitigung der konsenslosen Ablagerungen wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, nachdem dieser als Geschäftsführer eines Bauunternehmens sogar selbst über die notwendigen Gerätschaften für die Wegschaffung der Ablagerungen verfügen konnte.
Der Beschwerdeführer konnte sohin insgesamt nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, damit fahrlässig gehandelt und die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Es sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 36 Abs. 1 Z. 8 NÖ Naturschutzgesetz 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) zu bestrafen, wer ohne Bewilligung der Behörde Anlagen für die Behandlung von Abfällen oder Lagerplätze aller Art, ausgenommen in der Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen oder für die Dauer von mehr als einer Woche, errichtet oder erweitert (§ 7 Abs. 1 Z 6);
Zudem begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem rechtskräftig erteilten Auftrag gemäß § 35 NÖ Naturschutzgesetz nicht oder nicht fristgerecht durchführt.
Die Beschwerdeführerin hat gegen sowohl einen rechtskräftigen Auftrag nicht erfüllt, als auch eine konsenslose Ablagerung vorgenommen. Der Beschwerdeführer hat dabei jedenfalls fahrlässig gehandelt. Sein Verschulden kann nicht als bloß gering eingestuft werden; insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer hätte vermieden werden können.
Die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 sollen sicherstellen, dass das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft oder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nicht erheblich beeinträchtigt werden. Das durch die begangenen Übertretungen verletzte Schutzgut der Natur und des Landschaftsschutzes ist als hochwertig einzustufen, auch wenn dessen konkrete Beeinträchtigung durch die Tat, nämlich die nicht zeitgerechte Wegbringung der konsenslosen Ablagerung bzw. die Erweiterung des Lagerplatzes, keine allzu große Intensität hatte.
Als erschwerend war die einschlägige Vormerkung zu werten. Dem von der Behörde festgesetzten Einkommen wurde nicht entgegengetreten.
Strafmildernd war jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Umfang der von der Behörde vorgeworfenen Übertretungen hinsichtlich der Lagermengen im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens um die Hälfte verkleinerte.
So nahm die Behörde noch ein Ausmaß von 8.750m³ an Erdaushubmaterial bzw. eine Erweiterung des Lagerplatzes um diese Fläche an, während im Zuge des Verfahrens abgeklärt werden konnte, dass der Beschwerdeführer lediglich für ein Ausmaß von 4.350m³ einzustehen hat.
Die Differenz der Ablagerungen im Ausmaß 4.400m³ steht im Eigentum und Verfügungsbereich der F GmbH und kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Dieser Umstand war daher bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Taten und der dargelegten Strafzumessungsgründe sind die von der belangten Behörde festgesetzten Strafen herabzusetzen. Die nunmehr festgesetzten Strafhöhen sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ausreichend, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu gewährleisten.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) kommt vorliegend nicht in Betracht.
Dies scheidet schon deshalb aus, weil das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Die nicht geringe Bedeutung des geschützten Rechtsgutes spiegelt sich gegenständlich auch in der Höhe der vorgesehenen Strafe wider (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu den Kosten:
Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt 10% der Strafe und war aliquot anzupassen. Der Beschwerdeführerin war gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil der Beschwerde teilweise stattgegeben worden ist.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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