LVwG N LVwG-AV-975/001-2022

LVwG-AV-975/001-2022State Administrative CourtJan 23, 2023

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Einkommen; Leistungen Dritter; Lebensgemeinschaft; Anrechnung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-975/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.975.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 23. August 2022, Zl. ***, betreffend Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Antrag vom 5. Juli 2022 beantragte die Beschwerdeführerin Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs.

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) wies diesen Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. August 2022, Zl. *** ab. Begründend führt die belangte Behörde unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin mit zwei weiteren volljährigen Personen in einem Haushalt lebe. Es liege keine soziale Notlage vor, weil aufgrund der Unterhaltspflicht des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin dessen Einkommen anzurechnen sei und dadurch der gegenständlich anzuwendende Richtsatz überschritten werde. Die Beschwerdeführerin sei daher zum Einsatz dieser eigenen Mittel verpflichtet.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer rechtzeitigen Beschwerde bringt die nunmehrige Beschwerdeführerin vor, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass „er [gemeint wohl: B] für seinen Sohn C Unterhalt zahlen muss“ und eine monatliche Zahlung an seine Eltern (für die ausgeliehene Kaution) unberücksichtigt sei. Insgesamt sei das Haushaltseinkommen zu gering, um hiervon leben zu können.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

3.2. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.

4. Feststellungen:

4.1. Am 5. Juli 2022 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs.

4.2. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebensgefährten und Vater ihres minderjährigen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt.

4.3. Neben dem minderjährigen Kind der Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten lebt weiters die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt.

4.4. Der Lebensgefährte und Vater ihres minderjährigen Kindes bezieht ein monatliches Erwerbseinkommen in der Höhe von € 1.800,-.

4.5. Die Wohnaufwände für die Wohnung und Haushalt der Beschwerdeführerin betragen monatlich insgesamt € 1.081,44 (Miete: € 781,44, Heizung: € 135,- und Strom: € 165,-).

5. Beweiswürdigung:

Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere dem von der Beschwerdeführerin ihrem Antrag beigelegten Unterlagenkonvolut.

6. Rechtslage:

6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG), LGBl. 70/2019, idF LGBl. 69/2022 lauten:

„§ 4

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

2. sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;

3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;

4. bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.

(2) […]

§ 6

Einsatz des Einkommens

(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 8

Berücksichtigung von Leistungen Dritter

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.

(3) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

§ 14

Monatliche Leistungen der Sozialhilfe

(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a)pro leistungsberechtigter Person 70 %

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person45 %

3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wobei bei der Bemessung der Anzahl dieser Personen im Haushalt auch nicht hilfebedürftige minderjährige Personen zu berücksichtigen sind

a)bei einem Kind25 %

b)bei zwei Kindern pro Kind20 %

c)bei drei Kindern pro Kind15 %

d)bei vier Kindern pro Kind12,5 %

e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind12 %

4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts

a)für die erste minderjährige Person 12 %

b)für die zweite minderjährige Person 9 %

c)für die dritte minderjährige Person 6 %

d)für jede weitere minderjährige Person 3 %

5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18 %

(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren. Ein Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs ist in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem er fällig ist.

(3) Für volljährige Personen, die in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen leben, die wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist der Richtsatz gemäß Abs. 1 Z 1 heranzuziehen.

(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.

(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

(6) Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.

(7) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

(8) Die Leistung nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sowie der Betrag nach Abs. 7 ebenfalls jährlich neu bemessen.“

6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. 118/2019, idF LGBl. 99/2021 lauten:

„§ 1

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs

(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 586,76;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)pro leistungsberechtigter Person € 410,74;

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 264,04;

3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

a)bei einem Kind……………………………………………………….....€ 244,49;

b)bei zwei Kindern pro Kind………………………………………..….…€ 195,59;

c)bei drei Kindern pro Kind…………………………………………........€ 146,69;

d)bei vier Kindern pro Kind…………………………………………...…..€ 122,24;

e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind…………………………………..€ 117,35.

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 391,18;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)pro leistungsberechtigter Person bis zu € 273,82;

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 176,03.

(3) – (5) […]“

7. Erwägungen:

7.1. Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 NÖ SAG maßgebenden Richtsatz übersteigt.

7.2. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sind Leistungen der Sozialhilfe subsidiär (§ 3 Abs. 2 NÖ SAG) und in Ausführung des § 7 Abs. 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes sind Leistungen Dritter zu berücksichtigen. Wenn ein Bedarf nach §§ 14 bis 18 daher bereits anderweitig zumindest zum Teil gedeckt ist, reduziert sich die Leistung entsprechend. Als solche bedarfsdeckende Leistung Dritter ist grundsätzlich auch jener Teil der Einkünfte eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen oder eines Lebensgefährten/einer Lebensgefährtin anzusehen, der den für diese Person vorgesehenen Richtsatz übersteigt (vgl. Motivenbericht zum NÖ SAG, Ltg.-690/A-1/50-2019, 14).

7.3. Das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 6 NÖ SAG ohne Abzüge heranzuziehen. Für eine Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verbindlichkeiten ihres Lebensgefährten besteht keine gesetzliche Grundlage.

7.4. Bei der Berechnung des maßgebenden Richtsatzes ist der Richtsatz iSd § 14 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ SAG zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ RSV bzw. zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ RSV für in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen heranzuziehen.

7.5. Vor diesem Hintergrund übersteigt das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 1.800,- die im vorliegenden Fall heranzuziehende Summe der jeweiligen Richtsätze in der Höhe von € 1.613,61 (2 x € 684,56 (€ 410,74 + € 273,82) jeweils für die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten und € 244,49 für deren gemeinsames minderjähriges Kind). Wie der Gesetzgeber in den Materialien zum NÖ SAG diesbezüglich ausführt, ist für den Fall, dass das Einkommen die jeweiligen Richtsätze übersteigt, dieser Teil als „Überschuss“ bei der unterhaltsberechtigten Person bzw. bei der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten, welche bzw. welcher kein oder ein zu geringes Einkommen hat, anzurechnen. Sollte mit diesem „Überschuss“ der Bedarf gedeckt sein, ist keine Leistung der Sozialhilfe möglich (vgl. Motivenbericht zum NÖ SAG, Ltg.-690/A-1/50-2019, 15). Dies ist gegenständlich der Fall.

7.6. Da sohin gegenständlich der Bedarf nach §§ 14 bis 18 NÖ SAG gedeckt ist, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin in keiner sozialen Notlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG befindet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß

§ 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde und der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch die Aktenlage geklärt und auch unbestritten ist, demnach die Akten auch erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Außerdem standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu VwGH 15.05.2014, 2012/05/0087).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Übrigen beruht die vorliegende Entscheidung auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211).

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