LVwG N LVwG-AV-641/001-2022

LVwG-AV-641/001-2022State Administrative CourtJan 23, 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Lagerhalle; Nutzung; Verwendungszweck;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-641/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.641.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22. März 2022, Zl. ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 15, 35 Abs. 1 und 3 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Sachverhalt und Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22. November 2021, GZ *** wurde nachstehender baupolizeilicher Auftrag betreffend die Baulichkeiten des nunmehrigen Beschwerdeführers auf seinem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** in ***, *** angeordnet:

„Die Nutzung der im Folgenden angeführten Hallen mit der Nummerierung gemäß dem angeschlossenen Übersichtsplan, der einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildet, zu nachstehenden Verwendungszwecken wird gemäß § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO) verboten:

• Halle II: Nutzung als Produktionshalle

• Halle III a: Nutzung als Büro und Schauraum

• Halle V: Nutzung als Produktionshalle

• Halle VI: Nutzung als Produktionshalle“

Begründend wird in dem Bescheid des Bürgermeisters auf die jeweiligen Baubewilligungen verwiesen, wonach sämtliche Gebäudeteile ausschließlich für Lagerzwecke sowie für damit zusammenhängende Lagertätigkeiten bewilligt sind.

1.2. Gegen diesen Bescheid brachte der nunmehrige Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung ein.

1.3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22. März 2022, Zl. *** wurde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz vom 22. November 2021, GZ *** als unbegründet abgewiesen.

Begründend wird im angefochtenen Bescheid unter anderem ausgeführt, dass entgegen der Ausführungen in der Berufung sich ein eindeutiger Widerspruch zum baubehördlichen Konsens daraus ergebe, dass die Bauwerke niemals für die Nutzung zu Produktionszwecken oder als Büro bzw. Schauraum bewilligt worden seien. Es liege daher jedenfalls eine nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BO 2014 anzeigepflichtige Änderung des Verwendungszwecks vor, weil durch diese Änderung unter anderem Festlegungen im Flächenwidmungsplan und Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, der Stellplatzbedarf sowie der Brandschutz betroffen sein könnten. Darauf, dass eines dieser Schutzgüter tatsächlich beeinträchtigt wird, komme es nicht an. Bei der Nutzung für geänderte betriebliche Zwecke sei im Anzeigeverfahren insbesondere zu prüfen, ob diese weiterhin der Flächenwidmung entsprechen würden, mehr an Stellplätzen oder zusätzliche Brandschutzmaßnahmen erforderten. Sie dürften daher nicht ohne vorherige Anzeige vorgenommen werden. Eine solche Anzeige liege jedoch nicht vor. Die Untersagung der Nutzung gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 habe zu erfolgen, wenn eine konsenslose Änderung des Verwendungszwecks erfolgte. Ob diese Änderung konkrete Gefahren oder Belästigungen hervorgerufen habe, sei – entgegen dem Berufungsvorbringen – nicht relevant.

1.4. In seiner rechtzeitigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass es an Feststellungen mangle, inwieweit die tatsächliche Nutzung zur baubehördlich bewilligten Nutzung im Widerspruch stehe und inwieweit ein allfälliger Widerspruch eine Gefahr für Menschen oder Sachen oder eine unzumutbare Belästigung darstelle.

Jedenfalls seien auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens durch die Baubehörde im erstinstanzlichen Bescheid keine Feststellungen darüber getroffen worden, ob eine konkrete Gefährdungssituation vorliege. Bei richtiger Betrachtung aller Umstände, insbesondere auch aufgrund der durch die Behörde selbst am 3. August 2021 vorgenommenen baubehördlichen Überprüfung, hätte diese zur Ansicht gelangen müssen, dass durch die derzeitige Nutzung keine konkrete Gefährdungssituation ausgehe.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

2.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14. Oktober 2022 einen Ortsaugenschein auf der gegenständlichen Liegenschaft durch, bei dem die Hallen II, III, V und VI besichtigt und hiervon Lichtbilder aufgenommen wurden. Das Protokoll (samt Lichtbilder) dieses Ortsaugenscheines wurde sämtlichen Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt, der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

2.3. Weiters nahm das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in die jeweiligen Baubewilligungen (sowie die jeweiligen Niederschriften der Bauverhandlungen) der gegenständlichen Hallen Einsicht: Halle II: Bescheid vom 14. Februar 1978, ZI. ***; Halle III: Bescheid vom 20. Oktober 1982, ZI. ***; Halle V: Bescheid vom 10. März 1989, ZI. *** und Halle VI: Bescheid vom 5. Juli 1990, ZI. ***.

2.4. Schließlich forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zu einer Stellungnahme bezüglich den gewerberechtlichen Bewilligungsstand der gegenständlichen Hallen auf. Neben ihrer zusammenfassenden Stellungnahme zum Verfahrensstand übermittelte sie dabei insbesondere den „Gewerbeplan“ der Liegenschaft sowie Teile des gewerbebehördlichen Aktes. Diese Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt, von dieser Möglichkeit machte er jedoch nicht Gebrauch.

3. Feststellungen:

3.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.

3.2. Das Gebäude auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers ist nach dem Gewerbeplan für das gegenständliche Bauwerk in insgesamt acht Hallen unterteilt: Halle I, Halle II, Halle IIIa, Halle IIIb, Halle IV, Halle V, Halle VI und Halle VII. Diese Bezeichnungen werden auch im gegenständlichen Verfahren herangezogen.

3.3. Der Beschwerdeführer vermietet die gegenständlichen Hallen an folgende Mieterinnen: C GmbH (Halle II), D KG (Halle IIIa), F GmbH (Halle V) und E GmbH (Halle VI).

3.4. In Halle II werden zumindest zwei Laserschneideanlagen betrieben und befindet sich ein Bürocontainer.

3.5. In Halle IIIb wird zumindest eine Lackierkabine betrieben und werden Spenglerei- und Lackiererarbeiten durchgeführt.

3.6. In Halle V sind mehrere Produktionsmaschinen betriebsbereit aufgestellt. Für sämtliche Maschinen wurden die entsprechenden Elektro-Installationsarbeiten durchgeführt und alle Produktionsmaschinen sind an das Druckluft-System angeschlossen. Zumindest eine „Probeproduktion“ vor Ort wurde bereits durchgeführt.

3.7. In Halle VI ist eine Anlage für die Konfektionierung von Stahldrahtseilen und Ketten errichtet und wird betrieben. Hierfür besteht eine gewerbebehördliche Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17. November 2011, Zl. ***. Weiters befindet sich in der Halle ein Büro, eine Betriebsküche und Toiletten-Anlagen.

4. Beweiswürdigung:

4.1. Der oben unter Pkt. 3 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde sowie dem vom Beschwerdeführer und der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vorgelegten Unterlagen des gewerbebehördlichen Verfahrens.

4.2. Weiters basieren die getroffenen Feststellungen auf den im Rahmen des Ortsaugenscheines am 14. Oktober 2022 gewonnen Erkenntnissen. Das Protokoll dieses Ortsaugenscheines blieb unbestritten.

5. Erwägungen:

5.1. Gemäß § 32 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung 1973 kann auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Wie sich aus der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017, LGBl. 87/2016, idF LGBl. 25/2022, ergibt, machte die Gemeinde *** von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, weshalb insbesondere Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde *** besorgt werden.

Wenn vom Beschwerdeführer daher vorgebracht wird, dass im vorliegenden Fall für die gegenständlichen Hallen teilweise gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungen vorliegen, so ist dem zu entgegnen, dass vor dem Hintergrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV) diese Verfahren alleine einen gewerbe- bzw. betriebsanlagenrechtlichen Prüfungsmaßstab hatten, Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei hiervon jedoch nicht betroffen sind.

5.2. Vorab ist zudem noch darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, wonach durch die derzeitige Nutzung – wie sich aus den entsprechenden gewerbebehördlichen Genehmigungen ergebe – keine (konkrete) Gefährdung erfolge, insofern ins Leere geht, als gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 eine nicht konsensmäßige Nutzung eines Gebäudes immer, nicht nur im Gefährdungsfall wie in der NÖ Bauordnung 1996, von der Baubehörde zu verbieten ist (vgl. Motivenbericht, Ltg.-477/B-23/2-2014, 27).

5.3. Zu den Hallten II, IIIb, V und VI:

Die gegenständlichen Hallen wurden zu den Verwendungszwecken „Lagerhalle“ (Halle II und III), „Ladezone“ (Halle V) und „Lagerhallenzubau“ (Halle VI) baubehördlich genehmigt. Beim hier verwendeten Begriff der „Lagerhalle“ (gleiches gilt materiell auch für die Begriffe der Ladezone bzw. des Lagerhallenzubaus) handelt es sich um keine ausdrücklich definierten Rechtsbegriffe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich, eine allenfalls erteilte Baubewilligung gilt immer nur für diesen im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck (vgl. VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof versteht unter dem Begriff der „Lagerhalle“ ein Gebäude zur Aufbewahrung größerer Mengen an Gegenständen (vgl. VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110, in Abgrenzung zur „Garage“). Der Zweck einer Lagerhalle ist daher jedenfalls ausschließlich die Aufbewahrung und keine darüberhinausgehende Verarbeitung, Produktion oder anderer Arbeiten.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BO 2014 ist die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen, ohne bauliche Maßnahmen der Baubehörde schriftlich anzuzeigen, wenn hierdurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan, Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder, der Spielplatzbedarf, die Festigkeit und Standsicherheit, der Brandschutz, die Barrierefreiheit, die Belichtung, die Trockenheit, der Schallschutz oder der Wärmeschutz betroffen werden könnten. Nach dem Gesetzeswortlaut genügt für die Anzeigepflicht eines Vorhabens gemäß § 15 NÖ BO 2014 daher die abstrakte Möglichkeit der Betroffenheit (arg. „betroffen werden können“).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur folgenden Beurteilung:

5.3.1. Halle II:

Nach dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 14. Februar 1978, ZI. *** wurde die gegenständliche Halle als Neubau mit dem Verwendungszweck als „Lagerhalle“ bewilligt.

Beim Ortsaugenschein am 14. Oktober 2022 wurde festgestellt (vgl. oben Pkt. 3.4.), dass von der Mieterin der Halle, der C GmbH, in Halle II zumindest zwei Laserschneideanlagen betrieben werden und sich dort ein Bürocontainer befindet.

Der baurechtlich bewilligte Verwendungszweck als Lagerhalle wurde sohin geändert. Durch die Installation und Verwendung der beiden Lasermaschinen können die in § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BO 2014 genannten Schutzgüter (insbesondere Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Belichtung, Trockenheit, Schallschutz und Wärmeschutz) betroffen sein. Jedenfalls ist die gegenständliche Änderung des Verwendungszweckes als „Industrie-Gewerbebetrieb und Verwaltungsgebäude“ im Sinne des § 63 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 im Hinblick auf die Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) relevant.

5.3.2. Halle IIIb:

Nach dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20. Oktober 1982, ZI. *** wurde die gegenständliche Halle als Neubau mit dem Verwendungszweck als „Lagerhalle“ bewilligt.

Beim Ortsaugenschein am 14. Oktober 2022 wurde festgestellt (vgl. oben Pkt. 3.5), dass von der Mieterin der Halle, der D KG, in Halle IIIb eine Lackierkabine betrieben wird und dort Spenglerei- und Lackiererarbeiten durchgeführt werden.

Der baurechtlich bewilligte Verwendungszweck als Lagerhalle wurde sohin geändert. Durch die Installation und Verwendung der Lackierkabine und der Durchführung von Spenglerei- und Lackiererarbeiten können die in § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BO 2014 genannten Schutzgüter (insbesondere Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Belichtung, Trockenheit, Schallschutz und Wärmeschutz) betroffen sein. Jedenfalls ist die gegenständliche Änderung des Verwendungszweckes als „Industrie-Gewerbebetrieb und Verwaltungsgebäude“ im Sinne des § 63 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 im Hinblick auf die Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) relevant.

5.3.3. Halle V:

Nach dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 10. März 1989, ZI. *** wurde die gegenständliche Halle als Zubau einer Ladezone beim bestehenden Betriebsgebäude bewilligt.

Beim Ortsaugenschein am 14. Oktober 2022 wurde festgestellt (vgl. oben Pkt. 3.6), dass von der Mieterin der Halle, der F GmbH, dort mehrere Produktionsmaschinen aufgestellt wurden, sämtliche Elektro-Installationsarbeiten durchgeführt wurden und zudem alle Produktionsmaschinen an das Druckluft-System angeschlossen sind. Eine „Probeproduktion“ wurde bereits durchgeführt und sämtliche Maschinen sind betriebsbereit. Vor diesem Hintergrund wird die gegenständliche Halle jedenfalls nicht als „Ladezone“ im Sinne der baurechtlichen Bewilligung genutzt. Der Umstand, dass die Produktionsmaschinen nur betriebsbereit sind, jedoch zurzeit keine Produktion durchgeführt wird, ändert hieran nichts.

Der baurechtlich bewilligte Verwendungszweck als Ladezone wurde sohin geändert. Durch die Installation der Produktionsmaschinen können die in § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BO 2014 genannten Schutzgüter (insbesondere Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Belichtung, Trockenheit, Schallschutz und Wärmeschutz) betroffen sein. Jedenfalls ist die gegenständliche Änderung des Verwendungszweckes als „Industrie-Gewerbebetrieb und Verwaltungsgebäude“ im Sinne des § 63 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 im Hinblick auf die Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) relevant.

5.3.4. Halle VI:

Nach dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 5. Juli 1990, ZI. *** wurde die gegenständliche Halle als Lagerhallenzubau bewilligt.

Beim Ortsaugenschein am 14. Oktober 2022 wurde festgestellt (vgl. oben Pkt. 3.7), dass von der Mieterin der Halle, der E GmbH, dort unter anderem Maschinen zum Aufrollen von Stahlseilen betrieben werden, ein Büro, eine Betriebsküche und Toiletten-Anlagen eingebaut wurden.

Der baurechtlich bewilligte Verwendungszweck als Lagerhallenzubau wurde sohin geändert. Durch die Installation und Verwendung der Maschinen können die in § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BO 2014 genannten Schutzgüter (insbesondere Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Belichtung, Trockenheit, Schallschutz und Wärmeschutz) betroffen sein. Jedenfalls ist die gegenständliche Änderung des Verwendungszweckes als „Industrie-Gewerbebetrieb und Verwaltungsgebäude“ im Sinne des § 63 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 im Hinblick auf die Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) relevant.

5.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus verzichteten die Parteien im Rahmen des Ortsaugenscheines am 14. Oktober 2022 bzw. schriftlich am 29. November 2022 ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Sämtlichen Parteien wurde im Rahmen des Parteiengehörs mehrmals die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung eines Ortsaugenscheines Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

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