LVwG N LVwG-S-786/001-2022

LVwG-S-786/001-2022State Administrative CourtJan 19, 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Einreise; Testergebnis; Auskunftserteilung; Verschulden;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-786/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.786.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 09.02.2022, ***, betreffend Bestrafung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 09.02.2022, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei am 28.12.2021, um *** Uhr, über den Luftweg aus ***/Vereinigtes Königreich kommend, mit dem Flug Nr. *** nach Österreich am Flughafen *** eingereist, ohne einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitgeführt zu haben, obwohl Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet (gemäß der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl II 276/2021 idF BGBl II 589/2021) einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntätige Quarantäne anzutreten haben.

Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Kontrolle zwar einen Impf- bzw. Genesungsnachweis, allerdings keinen negativen molekularbiologischen Test oder ein ärztliches Zeugnis vorweisen können.

Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 40 Abs 1 lit c iVm § 25 und § 25a EpiG iVm § 6 Abs 2 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl II 276/2021 idF BGBl II 589/2021, angelastet und wurde über ihn gemäß § 40 Abs 1 lit c EpiG eine Geldstrafe in der Höhe von 145 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 14,50 Euro vorgeschrieben.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er am 28.12.2021 ohne PCR-Test aber dreifach geimpft als regelmäßiger Einreisender von England nach *** geflogen sei. Auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sei gestanden, dass regelmäßige (mindestens einmal im Monat) Einreisende zu beruflichen, familiären Zwecken zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder zum Besuch des/der LebenspartnerIn bei der Einreise einen Nachweis im Sinne der 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) vorweisen müssen. Sollte keiner dieser Nachweise vorliegen, sei eine Registrierung zur Pre-Travel-Clearence vor der Einreise durchzuführen. Weiters sei unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Da er ein regelmäßiger Einreisender sei, falle er unter diese Ausnahme. Zudem habe er, wie vorgeschrieben, auch die Pre-Travel-Clearence ausgefüllt. Das Ergebnis besage, dass er weder eine Registrierung brauche noch in Quarantäne gehen müsse. Als er selbiges Formular ein paar Tage später erneut ausgefüllt habe, habe er angezeigt bekommen, dass er einen PCR-Test brauche. Er vermute daher, dass weder die Website noch das Pre-Travel-Clearence Formular upgedatet worden seien. Er habe wirklich sein Möglichstes getan um herauszufinden, welche Regeln aktuell für regelmäßig Reisende gelten würden. Die Regeln in dieser Zeit hätten sich schnell geändert, das sei ihm klar, er habe aber alle Regeln befolgt, die ihm auf der Website des Sozialministeriums angezeigt worden seien und finde es daher unfair, eine Strafe zahlen zu müssen.

Der Beschwerde angeschlossen war ein Handyscreenshot zu Auskünften über die Einreise nach Österreich vom 28.12.2021.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15.03.2022 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde und die Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Folgenden: Sozialministerium).

4. Feststellungen und Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Vereinigten Königreichs und reiste am 28.12.2021, um *** Uhr, von England kommend mit dem Flug Nr. *** nach Österreich am Flughafen ***, Obj. ***, ein. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits dreimal gegen den Erreger SARS-COV-2 („Corona Virus“) geimpft. Bei seiner Einreise konnte der Beschwerdeführer keinen Nachweis über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten molekularbiologischen Tests (z.B. PCR-Test) oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen Nachweis vorlegen.

Auf der Homepage des Sozialministeriums fand sich unter der Rubrik „Corona Virus – aktuelle Maßnahmen“ am 28.12.2021 zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers unter „FAQ. Einreise nach Österreich – wer darf trotz Einreiseverbot aus Virusvariantengebieten und -staaten der Anlage 1 einreisen?“ veröffentlicht, dass bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet „ein molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test) ODER ein Impfnachweis über eine weitere Dosis („Booster“) erbracht werden muss.

Zu den Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund des vollständigen unbedenklichen Aktes der belangten Behörde, dabei insbesondere der Anzeige und dem Beschwerdevorbingen.

Der Stand der Homepage des Sozialministeriums am 28.12.2021 wurde mittels Wayback-Archiv (***) recherchiert und bestehen für das Gericht keine Gründe an der Zuverlässigkeit der ermittelten Daten zu zweifeln.

5. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen der auf Grund von §§ 16, 25 und 25a (EpiG) erlassenen COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl II 276/2021 in der im Beschwerdefall geltenden Fassung BGBl II 589/2021, lauten auszugsweise:

„Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 1)

§ 6. (1) Die Einreise aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet und die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, sind untersagt. Dies gilt nicht für

[…]

6. Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen, und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,

[…]

18. Personen, die einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitführen, wobei die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.

(2) Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17 haben einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Dies gilt nicht für Personen, die auch die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 18 erfüllen.

[…]“

„Anlage 1

Virusvariantengebiete und -staaten

[…]

Vereinigtes Königreich

[…]“

§ 40 EpiG, BGBl 186/1950 idF BGBl I 136/2020, lautet auszugsweise:

„Sonstige Übertretungen.

§ 40. (1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

[…]

c)den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt […]

d)[…]

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

[…]“

7. Erwägungen

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 40 Abs 1 lit c iVm § 25 und § 25a EpiG iVm § 6 Abs 2 der COVID-19-Einreiseverordnung erfüllt, zumal er aus einem Land der Anlage 1, nämlich aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich eingereist ist und kein zusätzlich negatives Testergebnis bei der Einreise mitgeführt hat.

Gemäß § 5 VStG wäre Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn es dem Beschwerdeführer nicht gelingen würde mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.

Im konkreten Einzelfall ist diese Glaubhaftmachung durch den Beschwerdeführer jedoch gelungen, da entschuldigend auch das Vertrauen auf Informationen ist, die das Sozialministerium als zuständige Behörde für die Vollziehung des Epidemiegesetzes im Internet bereitstellt, soweit diese eindeutig für den konkreten Sachverhalt relevant und nicht erkennbar bloß unvollständig/beispielhaft sind (vgl. VwGH 2013/02/0278).

Aufgrund der Angaben auf der Homepage des Sozialministeriums konnte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass statt eines PCR-Tests auch der Nachweis eines „Boosters“ bei der Einreise hinreichend ist. Diese unrichtigen Auskünfte bzw. unvollständigen Auskünfte sind sohin nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auszulegen. Die Verwaltungsbehörde hat nämlich den Beweis für das Verschulden des Täters an seinem Rechtsirrtum zu erbringen (vgl. VwGH 81/17/0126).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat der Beschwerdeführer sohin das ihm Zumutbare unternommen, um in Kenntnis der geltenden Rechtsvorschriften zu gelangen. In Folge der auf der Homepage des Sozialministeriums erteilten Auskünfte ist eine subjektive Vorwerfbarkeit im Handeln des Beschwerdeführers jedenfalls nicht nachweisbar.

Aus diesem Grund ist ein Verschulden des Beschwerdeführers – jedenfalls dem Verfahrensgrundsatz „in dubio pro reo“ folgend – im konkreten Einzelfall nicht erweisbar. Der Beschwerde war somit Folge zu geben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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