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LVwG-AV-499/001-2022•LVwG N LVwG-AV-499/001-2022
LVwG-AV-499/001-2022State Administrative CourtJan 17, 2023
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Liegenschaft; Berechnungsgrundlagen; Änderung; entschiedene Sache;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, vertreten durch D Rechtsanwaltspartnerschaft KG in ***, vom 26. April 2022 gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 8. April 2022, Zl. ***, soweit damit der Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24. Februar 2022, Aktenzeichen ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Regenwasserkanal keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** 24. Februar 2022, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Regenwasserkanal, aufgehoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 279 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. August 2007, Zl. ***, wurde Herrn A die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Einstellhalle auf der in weiterer Folge grundbücherlich vereinigten Parzelle ***, KG ***, erteilt.
Mit Schreiben vom 3. August 2012 wurde die Fertigstellungmeldung gemäß § 30 NÖ Bauordnung 2014 (inkl. Bauführerbescheinigung) erstattet.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 22. Mai 2012, Zl. ***, wurde der C Ges.m.b.H. Co KG (unter anderem) die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Gebäudes (Lagerhalle) sowie die Aufstellung von 18 zusätzlichen Weintanks (neben bereits bestehenden) auf der in weiterer Folge grundbücherlich vereinigten Parzelle ***, KG ***, erteilt.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2017 wurde die Fertigstellungmeldung gemäß § 30 NÖ Bauordnung 2014 (inkl. Bauführerbescheinigung) erstattet.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 6. Juni 2017, Aktenzeichen ***, wurde der C Ges.m.b.H. Co KG die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudes auf der Parzelle ***, KG ***, erteilt.
Mit Schreiben vom 22. Jänner 2020 (bei der Baubehörde eingelangt am 27. Jänner 2020) wurde die Fertigstellungmeldung gemäß § 30 NÖ Bauordnung 2014 (inkl. Bauführerbescheinigung) erstattet.
Die Grundstücke ***, ***, *** *** und *** grenzen alle unmittelbar aneinander an und stehen im alleinigen Eigentum des nunmehrigen Beschwerdeführers A.
Aus Anlass der Errichtung des Bürogebäudes wurde dem Beschwerdeführer mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23. April 2020, Zl. ***, für den Anschluss des Grundstückes Nr. ***, KG ***, an den öffentlichen Regenwasserkanal unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 283,61 m² und eines Einheitssatzes von € 9,21 eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 2.612,05 (zuzgl. USt.) vorgeschrieben.
Der Berechnung wurde die bebaute Fläche des Bürogebäudes mit 417,22 m², null angeschlossene Geschoße und 75 m² als Anteil der unbebauten Fläche zugrunde gelegt. Weitere bereits vorhandene und fertiggestellte Gebäude wurden für die Berechnung nicht berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nachweislich am 7. Mai 2020 zugestellt. Rechtsmittel wurde dagegen nicht erhoben.
Aus Anlass der bereits 2017 fertiggestellten Errichtung der Tanklagerhalle wurde dem Beschwerdeführer mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 6. Mai 2021, Zl. ***, für den Anschluss des Grundstückes Nr. *** KG *** an den öffentlichen Regenwasserkanal unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 1.826,93 m² und eines Einheitssatzes von € 9,21 eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 16.826,03 (zzgl. USt.) vorgeschrieben. Der Berechnung wurde die bebaute Fläche der Weintanklagerhalle mit 3.503,86 m², null angeschlossene Geschoße und 75 m² als Anteil der unbebauten Fläche zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben, gegen die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes Beschwerde.
In Stattgebung der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 9. Dezember 2021, Zl. LVwG-AV-1550/001-2021, dieser Abgabenbescheid vom 6. Mai 2021 ersatzlos behoben.
Eine Liegenschaft umfasse gemäß § 1a Z.9 NÖ Kanalgesetz 1977 sämtliche Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen seien sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören. Die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe (und der Ergänzungsabgabe) erfolge, wobei es nicht maßgebend sei, ob eine Liegenschaft aus einer Parzelle oder aus mehreren Parzellen bzw. Grundstücken besteht. Es sei stets die gesamte an die öffentliche Kanalanlage anzuschließende bzw. angeschlossene Liegenschaft zu erfassen. Im gegenständlichen Fall seien die auf den verschiedenen Grundstücken errichteten Objekte durch mehrere Abgabenbescheide getrennt erfasst worden. Liegenschaftsteile könnten jedoch nicht Gegenstand einer Abgabenvorschreibung sein. Die Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe nur für einen Liegenschaftsteil erweise sich daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24. Februar 2022, Aktenzeichen ***, wurde dem Beschwerdeführer für die Liegenschaft ***, bestehend aus den Grundstücken ***, ***, *** *** und ***, KG ***, eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Regenwasserkanal von € 16.135,28 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben.
Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurde für den Bestand nach der Änderung eine Berechnungsfläche von 4.078,89 m² (Bürogebäude samt Flaschenabfüllhalle mit 4.503,92 m² bebauter Fläche und null angeschlossenen Geschoßen, Weintanklagerhalle mit 3.503,86 m² und null angeschlossenen Geschoßen sowie 75 m² Anteil der unbebauten Fläche). Zugrunde gelegt wurde für den Bestand vor der Änderung eine Berechnungsfläche von 2.326,96 m² (Bürogebäude samt Flaschenabfüllhalle mit 4.503,92 m² bebauter Fläche und 3 angeschlossenen Geschoßen sowie 75 m² Anteil der unbebauten Fläche).
Die Differenz der Berechnungsflächen von 1.751,93 m² ergibt sich aus der Berechnungsfläche der Weintanklagerhalle.
Dieser Bescheid wurde nachweislich am 2. März 2022 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 25. März 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen mit behaupteter Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides.
Das Kanalsystem habe bereits vor 2012 bestanden, auch die Weintanks seien bereits vor 2012 errichtet worden. Die Situation habe sich nur dadurch geändert, dass die Fläche mit den Weintanks mit der Halle überdacht worden sei, ohne dass das bereits bestehende Kanalsystem dadurch abgeändert worden sei.
Der Anschluss der genannten Parzellen an den öffentlichen Kanal sei bereits im Jahr 1995 durchgeführt worden. Allein die Tatsache, dass das frühere (gemäß diverser Baubewilligungen auch an den Kanal angeschlossene) Weintanklager im Freien nun überdacht worden sei, könne jedoch nicht dazu führen, dass es zu einer Neuvorschreibung von Kanaleinmündungsabgaben für diese Liegenschaft komme.
Bereits 2008 sei von der BH Hollabrunn die Baubewilligung zur Errichtung der Weintanks erteilt worden, ohne dass daran anknüpfend eine Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben worden wäre. Die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe sei daher verjährt. Mit der Überdachung dieser Weintanks habe sich am bestehenden Abwasserkanalsystem nichts geändert. Soweit die Behörde von einer Ergänzungsabgabe ausgehe, könne das Flächenausmaß nicht nachvollzogen werden. Die Aufhebung des angefochtenen Abgabenbescheides wurde beantragt.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 8. April 2022, Zl. ***, wurde der Berufung des Beschwerdeführers - betreffend „Kanaleinmündungsabgabe in den öffentlichen Regenwasserkanal" - keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 22. Mai 2012, Zl. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Gebäudes in Form einer Lagerhalle sowie die Aufstellung von 18 zusätzlichen Weintanks (neben bereits bestehenden) und die Errichtung einer Einfriedungsmauer auf der in weiterer Folge grundbücherlich vereinigten Parzelle ***, KG ***, erteilt worden sei. Dieses Bauvorhaben sei mit Anzeige der Fertigstellung vom 20. Mai 2017 wurde die Fertigstellungmeldung gemäß § 30 NÖ Bauordnung 2014 abgeschlossen worden. Mit der Aufstellung der Lagertanks im Bereich der neuen Pressenhalle auf dem Grundstück Nr. *** sei erst im Sommer 2009 begonnen worden, nachdem zuvor die dafür erforderliche Beton-Bodenplatte und die zugehörigen Schmutz- und Regenwasserkanäle errichtet worden waren. Im Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 24. November 2008, Zlen. ***, sei angeführt, dass keine besonderen Maßnahmen für die Ableitung der anfallenden Regen- bzw. Oberflächenwässer getroffen würden, da diese flächig auf den unmittelbar angrenzenden Eigengrund zur Versickerung gebracht würden. Zu den anfallenden Abwässern aus der Reinigung der Tankanlage sei in diesem Dokument festgestellt worden, dass diese auf landwirtschaftlich genutzten Flächen aufgebracht würden. Die Halle sei 2017 fertiggestellt worden.
Zur Abwasserentsorgung der Halle sei in der maschinenbautechnischen Stellungnahme festgestellt worden, dass die anfallenden Dachflächenwässer sowie die Oberflächenwässer der asphaltierten Bereiche in den Regenwasserkanal eingeleitet werden. Die Abwässer von der Außenreinigung bei den Weinpressen sowie die Abwässer, welche durch die Rigole im Bereich der Weintanks aufgenommen werden (durch Tropfverluste beim Befüllen und Entleeren der Tanks und tägliche Reinigungsarbeiten in der Halle), gelangten in den gemeindeeigenen Regenwasserkanal. Die Trennung von Regenwasser und Schmutzwasser sei erst durch die Errichtung der Halle möglich geworden; vor deren Fertigstellung sei vorübergehend die Einleitung der im Tankbereich anfallenden Regenwässer in den Regenwasserkanal toleriert worden.
Die freistehenden Tanks seien nicht an den Kanal angeschlossen gewesen, es sei daher kein Gebäude bzw. keine bauliche Anlage angeschlossen gewesen, eine Freifläche könne niemals in die bebaute Fläche eingerechnet werden.
Mit der Errichtung der Halle über den Tanks (bestehende und neue) sei nun ein Gebäude geschaffen worden. Da sich die Rigole im Gebäude befänden, sei dieses auch angeschlossen und sei folgerichtig die Kanaleinmündungsgebühr festgesetzt worden. Bei der Ermittlung der Ergänzungsabgabe sei die neu hinzugekommene Fläche der Weintanklagerhalle als Differenz ausgewiesen worden.
Dieser Bescheid wurde nachweislich am 14. April 2022 zugestellt.
Mit Schreiben vom 26. April 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt.
Beantragt wurden die Aufhebung des angefochtenen Berufungsbescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Mit Schreiben vom 6. Mai legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Tagesordnung und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am 7. November 2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Verlauf ein Ortsaugenschein mit Begehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in Anwesenheit von Vertretern des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde stattfand.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dem Ergebnis der vom LVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung BAO:
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(…)
§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
…
9. Liegenschaften: Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören; …
§ 2. (1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(5) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. …
§ 3. (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
….
(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln.
§ 9. Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …
§ 12. (1) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht
a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.
…
§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);
…
2.3. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:
Artikel 133. (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht - außer in den Fällen des § 278 - immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.
Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 2009/15/0152; 2010/16/0032; 2012/15/0161).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides die Abweisung der Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24. Februar 2022, Aktenzeichen ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Regenwasserkanal.
Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über eine Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24. Februar 2022, Aktenzeichen ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Regenwasserkanal, inhaltlich abgesprochen und somit eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in zweiter Instanz vorgeschrieben.
Verfahrensgegenständlich ist daher auch im Beschwerdeverfahren die Rechtsfrage, ob diese Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Regenwasserkanal dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgte.
Festgehalten wird zunächst, dass der Beschwerdeführer grundbücherlicher Eigentümer der unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücke Nr. ***, ***, *** *** und ***, KG ***, ist.
Gemäß § 1a Z.9 NÖ Kanalgesetz 1977 umfasst eine Liegenschaft sämtliche Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören.
Der hier verwendete Begriff „Liegenschaft“ wird somit durch den Begriff „Grundstück (Parzelle)“ definiert, kann aber weder mit dem Begriff „Grundstück (Parzelle)“ noch mit dem Liegenschaftsbegriff im Sinne des Grundbuchsrechtes gleichgesetzt werden. Aus der Definition des § 1a Z. 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich, dass sich eine Liegenschaft auch aus mehreren Grundstücken zusammensetzen kann. Allerdings ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang erforderlich und müssen bei den aneinander angrenzenden Grundstücken die gleichen Eigentumsverhältnisse vorliegen.
Die angeführten Grundstücke bilden daher - im Sinne der zitierten Begriffsbestimmung des § 1a Z.9 NÖ Kanalgesetz 1977 - gemeinsam die verfahrensgegenständliche Liegenschaft „***“.
Alle Grundstücke stehen im bücherlichen Eigentum des Beschwerdeführers und grenzen unmittelbar aneinander an, es handelt sich daher um eine einheitliche Liegenschaft im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977, für welche die Kanaleinmündungsabgabe (und die Ergänzungsabgabe) mit einem einheitlichen Abgabenbescheid festzusetzen ist. Liegenschaftsteile können nicht Gegenstand einer Abgabenvorschreibung sein.
Die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe (und der Ergänzungsabgabe) erfolgt liegenschaftsbezogen, wie sich aus dem NÖ Kanalgesetz 1977 unmittelbar ergibt (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 oder § 9 leg.cit.). Es ist stets die gesamte an die öffentliche Kanalanlage anzuschließende bzw. angeschlossene Liegenschaft zu erfassen.
Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419).
Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).
Für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft wurde bereits mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23. April 2020, Zl. ***, eine Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben.
Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieses Bescheides dürften durchaus angebracht sein. So bezieht sich die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe rechtswidrig nur auf einen Teil der Liegenschaft, während vorhandene Berechnungsflächen auf anderen Grundstücken derselben Liegenschaft ebenso rechtswidrig unberücksichtigt blieben.
Jedenfalls wurde der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23. April 2020, Zl. ***, nachweislich am 7. Mai 2020 zugestellt. Rechtsmittel wurde dagegen nicht erhoben. Dieser Bescheid ist somit in Rechtskraft erwachsen und gehört dementsprechend wirksam dem Rechtsbestand an.
Mit einem (rechtskräftigen) Bescheid ist grundsätzlich die Wirkung verbunden, dass über die den Gegenstand des Verfahrens bildende Sache abgesprochen wird und dass der Abspruch über die Sache auch für die Behörden (einschließlich des Verwaltungsgerichtes) verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar ist. Bescheidwirkungen treten unabhängig davon ein, ob Bescheide richtig sind oder nicht (VwGH 96/16/0145). Ein rechtskräftiger Bescheid entfaltet die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Die objektiven Grenzen der Bescheidwirkung ergeben sich daraus, dass die „entschiedene Sache“ durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewandten Rechtsvorschrift bestimmt wird (VwGH 96/15/0059).
Hinsichtlich der Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe für die aus mehreren Grundstücken bestehende verfahrensgegenständliche Liegenschaft „***“ begründet dieser Abgabenbescheid vom 23. April 2020 – ausgehend von den damals gegebenen Verhältnissen – die entschiedene Sache, sodass eine neuerliche Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe für diese Liegenschaft schon im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit dieser Abgabe ausgeschlossen ist.
Hinsichtlich der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe regelt § 2 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977 den Abgabentatbestand.
Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe aus Anlass einer „späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen“ (vgl. § 2 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977) auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vorgeschrieben.
Konkret wurde die Errichtung einer Weintanklagerhalle zum Anlass der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe genommen. Unbestritten ist, dass diese Halle an den öffentlichen Kanal angeschlossen ist. Die Errichtung dieser Halle wurde 2012 baubehördlich bewilligt, im Jahr 2017 wurde der zuständigen Baubehörde die Fertigstellung angezeigt.
Eine Ergänzungsabgabe zu einer bereits früher entrichteten Kanaleinmündungsabgabe ist gemäß § 2 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977 zu entrichten, wenn sich bei einer späteren Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand eine höhere Abgabe ergibt.
Seit Erlassung des Abgabenbescheides über die Kanaleinmündungsabgabe im Jahr 2020 hat sich jedoch keine Änderung der Berechnungsfläche ergeben. Die verfahrensgegenständliche Weintanklagerhalle war bereits im Jahr 2017 fertiggestellt und an den Kanal angeschlossen.
Gegenüber dem bei der letzten Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe 2020 gegebenen Bestand hat sich auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft seither nichts mehr verändert. Der Tatbestand einer späteren Änderung der Berechnungsgrundlagen gemäß § 2 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977 ist jedenfalls für die bereits vorher fertiggestellte Weintanklagerhalle nicht erfüllt, weshalb sich die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe aus diesem Anlass nunmehr schon dem Grunde nach als rechtswidrig erweist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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