LVwG N LVwG-AV-1834/002-2022; LVwG-AV-1834/001-2022

LVwG-AV-1834/002-2022; LVwG-AV-1834/001-2022State Administrative CourtJan 9, 2023

Regest

Umweltrecht; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegrund;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1834/002-2022 ; LVwG-AV-1834/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1834.002.2022.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde vom 30.11.2022 (ergänzt durch Schriftsatz vom 01.12.2022) von A, vertreten durch Rechtsanwältin B in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 24.10.2022, ***, betreffend die Zurückweisung eines Vorlageantrages vom 21.09.2022 zur Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 05.09.2022, ***, in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zur Geschäftszahl LVwG-AV-1834/002-2022 zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Außerdem wird die (neuerliche) Beschwerde im Schriftsatz vom 30.11.2022 (ergänzt durch Schriftsatz vom 01.12.2022) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 15.07.2022, ***, mit Beschluss nach § 31 VwGVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

3. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss nicht zulässig.

Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Geschäftszahl LVwG-AV-1834/001-2022 folgenden

BESCHLUSS:

1. Der Eventualantrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Behördenaktenzahl ***, welches rechtskräftig mit obigem Erkenntnis vom 09.01.2023, LVwG-AV-1834/002-2022, abgeschlossen ist, wird gemäß § 31 VwGVG abgewiesen.

2. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Schreiben vom 26.04.2010 verzichtete A auf das Wasserbenutzungsrecht zur Wasserbuch Postzahl *** des Verwaltungsbezirkes ***.

C gab eine Verzichtserklärung, welche am 25.07.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Krems einlangte, betreffend das Wasserbenutzungsrecht zur Wasserbuch Postzahl *** des genannten Verwaltungsbezirkes ab. Die Bezirkshauptmannschaft Krems erließ daraufhin den Bescheid vom 12.08.2015, mit dem unter anderem das Erlöschen dieser beiden Wasserbenutzungsrechte nach § 27 Abs. 1 lit. a iVm § 29 Abs. 1 WRG 1959 und die Überlassung der Wehranlage auf Grundstück Nummer ***, KG, ***, bei ***-Flusskilometer ***, welche zugehörig zu den Postzahlen *** und *** ist, in die Verfügungsmacht der Marktgemeinde *** ausgesprochen wurde. Letztmalige Vorkehrungen erlegte die Bezirkshauptmannschaft Krems C und A mit Bescheid vom 05.09.2016, ***, auf, welcher aufgrund fristgerecht erhobener Beschwerde dieser beiden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.02.2017, LVwG-AV-1069/001-2016, durch Neuformulierung der letztmaligen Vorkehrungen abgeändert wurde. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 22.11.2018, ***, ab.

Bei einer örtlichen Überprüfung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Krems am 14.07.2022 ergab sich, dass den letztmaligen Vorkehrungen betreffend die beiden genannten Wasserbenutzungsrechte nicht vollständig entsprochen wurde.

Aus diesem Grund erließ die Bezirkshauptmannschaft Krems den Bescheid vom 15.07.2022, ***, mit dem sie die Beseitigung der festgestellten Mängel, also die noch nicht erfüllten letztmaligen Vorkehrungen, nach § 29 Abs. 4 WRG 1959 der Beschwerdeführerin und C zur ungeteilten Hand auftrug. Als Erfüllungsfrist wurde der 30.09.2022 festgelegt. Mit Beschwerde vom 17.08.2022 brachten die Beschwerdeführerin und C gegen den Bescheid vom 15.07.2022 hinsichtlich der gesetzten Frist bis 30.09.2022 vor und ersuchten um Erstreckung bis 31.12.2022. Gleichzeitig wurde gegen die Verhandlungsschrift vom 14.07.2022 inhaltlich eingewendet. Die Bezirkshauptmannschaft Krems als belangte Behörde gab dem Fristerstreckungsbegehren mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2022, ***, statt und änderte das Ende der Leistungsfrist auf 31.12.2022.

Daraufhin stellten die Beschwerdeführerin und C fristgerecht einen Vorlageantrag vom 21.09.2022 und begehrten weiters die Löschung des Wasserbenutzungsrechtes für die Wasserkraftwerke mit den Wasserbuch Postzahlen *** und *** und der damit verbundenen letztmaligen Vorkehrungen.

Den Vorlageantrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.10.2022, ***, mangels Beschwer als unzulässig zurück. Dagegen erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B, ***, ***, Beschwerde mit Schriftsatz vom 30.11.2022 und brachte vor, auch den Bescheid vom 15.07.2022 seinem gesamten Inhalte nach anzufechten. Beantragt werde, dem Vorlageantrag zu entsprechen, da er fristgerecht gestellt worden wäre.

Begründend führte die Beschwerdeführervertreterin aus, dass die im Bescheid (vom 15.07.2022) aufgezeigten Mängel von ihr nicht bis zum 31.12.2022 behoben werden könnten, weil die Marktgemeinde *** die Voraussetzungen bisher nicht geschaffen hätte. Es würde an ihrem Eigentum und dem von C durch die verstärkte Vernässung wegen widerrechtlich eingeleiteter Oberflächenwasser ein Schaden entstehen. Wäre dem Vorlageantrag entsprochen worden, hätte die Beschwerdeführerin vor dem Landesverwaltungsgericht ergänzend vorbringen können, dass aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 18.12.2014, welcher ihr erst vor wenigen Tagen bekannt geworden wäre, sich wesentliche Änderungen im Sachverhalt ergeben hätten. Es gehe aus dem Beschluss hervor, dass nicht sie Normadressatin wäre, soweit die auferlegten Maßnahmen die Wehrmauer betreffen würden, dies wäre die Gemeinde.

Auch hätte bei vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes sich ergeben, dass die Behörde sie nicht verpflichten hätte können, bevor nicht die Gemeinde *** die ihr aufzutragenden Verpflichtungen erfüllt hätte. Es wären derartige, welche sicherstellen sollten, dass an ihrem Eigentum kein Schaden eintrete. Es hätte die Gemeinde keine Abhilfe geschaffen, dass Oberflächenwässer der Gemeindestraße über das Grundstück Nummer *** gelangten. Es müsse die Oberflächenentwässerung auf ihre Grundstücke künftig unterbleiben, wenn sie der Verschließung im Sinne des Bescheides entsprechen solle. Ein Straßenkanal, der bereits am 26.01.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht Gegenstand der Verhandlung gewesen wäre, wäre von der Marktgemeinde *** noch nicht errichtet worden.

Die Entwässerung ihrer Grundstücke und die Verhinderung der Vernässung durch Oberflächenwässer wären aber unabdingbare Voraussetzung, wenn der Spülkanal dauerhaft verschlossen werden sollte. Auch die Entwässerung des Nachbargrundstücks D erfolge auf das Grundstück zur Wasserbuch Postzahl Nummer ***. Die belangte Behörde hätte die Gemeinde am 14.07.2022 in der Verhandlung mündlich zur Verschließung sämtlicher Entwässerungsrohre in der Betonmauer des Nachbargrundstücks beauftragt. Die Gemeinde *** hätte sich in der Sitzung vom 18.12.2014 zur Übernahme der Wehrmauer mit den durch die belangte Behörde beauftragten letztmaligen Maßnahmen verpflichtet.

Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Recht auf Verhandlung des Sachverhaltes vor Gericht verletzt. In Ergänzung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2022 werde vorgebracht, nicht im Stande zu sein, die Maßnahmen umzusetzen, bevor die Gemeinde die ihr obliegenden Maßnahmen durchgeführt hat. Es würde andernfalls der Beschwerdeführerin ein unwiederbringlicher Schaden am Eigentum durch eintretende vermehrte Vernässung des Grundstückes und der darauf errichteten Baulichkeiten entstehen. Die baulichen Maßnahmen wären auch nicht umsetzbar, ohne dass der Wasserstand der *** gesenkt werde. Die Marktgemeinde *** wäre noch nicht bescheidmäßig zur Durchführung von Maßnahmen verpflichtet worden.

In der Verhandlung am 26.01.2017 hätte der Sachverständige festgestellt, dass große Bereiche, unter anderem von einer asphaltierten Gemeindestraße, Niederschlagswässer in den Werkskanal zuführen würden. Das Vorbringen betreffend nachteilige Auswirkungen bei Verfüllung des Gewölbes wäre somit sachlich gerechtfertigt. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen würde sich ergeben, dass zuerst die Marktgemeinde die Maßnahmen umsetzen müsse und erst im Anschluss die Beschwerdeführerin. Beantragt werde die Behebung des Bescheides vom 24.10.2022, die Abänderung des Bescheides vom 15.07.2022 und eine mündliche Verhandlung. Der Gemeinderatsbeschluss vom 18.12.2014 werde als Beweis für das Vorbringen vorgelegt.

In eventu werde an die Bezirkshauptmannschaft Krems der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens *** gestellt, sollte dieses Verfahren infolge Nichtstattgebung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages (mit dem Bescheid vom 24.10.2022) keine Folge gegeben werden. In diesem Fall würde die Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2022 in Rechtskraft erwachsen. Als Grund werde der Gemeinderatsbeschluss vom 18.12.2014 angeführt, welcher am 16.11.2022 der Beschwerdeführerin erstmals zur Kenntnis gelangt wäre und dadurch neue Beweismittel hervorgekommen wären, wonach nicht die Beschwerdeführerin Normadressat im Zusammenhang mit der Wehrmauer wäre. Diese Maßnahmen wären von der Gemeinde aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses durchzuführen. Die Gemeinde hätte sich darin verpflichtet, die Wehrmauer mit den beauftragten letztmaligen Maßnahmen von der Familie A und C zu übernehmen.

Die Beschwerdeführerin hätte ohne Verschulden von diesem Beschluss erst durch Zufall im Internet erfahren. Es hätte die belangte Behörde der Marktgemeinde die Maßnahmen auftragen müssen. Es möge dem Wiederaufnahmeantrag Folge gegeben und die Sache neu verhandelt werden.

Mit Schreiben vom 1.12.2022 ergänzte die Beschwerdeführervertreterin den Schriftsatz vom 30.11.2022 und brachte vor, dass der Bescheid vom 24.10.2022 und vom 15.07.2022 ersatzlos aufgehoben werden mögen, in eventu dahingehend abgeändert werden mögen, dass der Marktgemeinde *** die Maßnahmen aufgetragen werden. In eventu mögen die aufgetragenen Maßnahmen ausgesetzt werden bis die Marktgemeinde *** jene Vorleistungen erbracht hat, die einen Abfluss der eingeleiteten Oberflächenwässer von den Liegenschaften der Beschwerdeführerin sicherstellen und eine künftige Einleitung von Oberflächenwässern von der Straße und vom Hang verhindern. Ein weiterer Eventualantrag wurde dahingehend gestellt, dass der Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung an die BH Krems zurückverwiesen werde. Die Durchführung einer Verhandlung wurde beantragt. Im Übrigen wurde vorgebracht wie bisher.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt.

Folgender Sachverhalt wird anhand der klaren Aktenlage als erwiesen festgestellt:

Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** war unter Postzahl *** und Postzahl *** je ein Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserkraftanlage in der KG *** eingetragen. Mit Schreiben vom 26.04.2010 hat die letzte Wasserberechtigte, A, betreffend die Wasserkraftanlage zur Postzahl *** auf dieses Wasserrecht verzichtet, die letzte Wasserberechtigte betreffend die Wasserkraftanlage mit der Postzahl ***, C, hat eine Verzichtserklärung abgegeben, welche am 25.07.2014 bei der Wasserrechtsbehörde, Bezirkshauptmannschaft Krems, einlangte. In einem Sitzungsprotokoll der Marktgemeinde *** vom 18.12.2014 wird unter Tagesordnungspunkt 11 festgehalten, dass der Antrag auf zivilrechtliche kostenlose Übernahme der Wehrmauer mit den seitens der Bezirkshauptmannschaft Krems beauftragten letztmaligen Maßnahmen von der Familie A und C durch die Marktgemeinde *** vom Gemeinderat genehmigt wird. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 05.09.2016, ***, sind der Beschwerdeführerin und C verschiedene letztmalige Vorkehrungen anlässlich des Erlöschens der genannten beiden Wasserkraftanlagenrechte auferlegt worden, welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.02.2017, LVwG-AV-1069/001-2016, abgeändert wurden. Das genannte Erkenntnis ist Rechtsbestand. Da die letztmaligen Vorkehrungen nicht vollständig erfüllt worden sind, hat die Bezirkshauptmannschaft Krems nach Durchführung eines Lokalaugenscheines einen Überprüfungsbescheid vom 15.07.2022, ***, erlassen, mit dem die Erfüllung der noch offenen letztmaligen Vorkehrungen (Punkte 1b, 1c und 1e) als Mangelbeseitigung aufgetragen wurde. Eine dagegen gerichtete Beschwerde vom 17.08.2022 betrifft nur die Erstreckung der Leistungsfrist (bis 31.12.2022). Über diese Beschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2022, ***, von der Bezirkshauptmannschaft Krems stattgebend entschieden worden. Ein dagegen fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag ist von der Bezirkshauptmannschaft Krems mit Bescheid vom 24.10.2022 zurückgewiesen worden. Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist nunmehr unter der Geschäftszahl LVwG-AV-1834/002-2022 ein Beschwerdeverfahren betreffend die Bescheide der BH Krems vom 24.10.2022 und 15.07.2022 anhängig, weiters eines unter der Geschäftszahl LVwG-AV-1834/001-2022 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens *** (Bescheid vom 15.07.2022 und vom 05.09.2022) der BH Krems.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Weiters heranzuziehen sind folgende Bestimmungen des VwGVG, welche auszugsweise lauten:

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) ...

...

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

Mit Schriftsatz vom 30.11.2022, ergänzt durch das Schreiben vom 1.12.2022, wird einerseits Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.10.2022 erhoben, andererseits aber auch (neuerlich) Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2022 und darüber hinaus ein Eventualantrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens *** für den Fall, dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.10.2022 nicht Folge gegeben werden sollte und die Bescheide vom 15.07.2022 und 05.09.2022 rechtskräftig sind.

I. Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.10.2022 (LVwG-AV-1834/002-2022):

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2022 wird der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2022, ***, als unzulässig zurückgewiesen. Beschwerdegegenstand ist daher lediglich die Rechtsfrage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2022 wird im Sinne der gegen den Überprüfungsbescheid vom 15.07.2022, ***, erhobenen Beschwerde die Leistungsfrist neu festgelegt bis 31.12.2022 und damit dem Beschwerdevorbringen entsprochen.

Dem Vorlageantrag vom 21.09.2022 gegen die genannte Beschwerdevorentscheidung fehlt somit die Berechtigung. Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist nicht beschwert, weshalb die Zurückweisung des Vorlageantrages mit Bescheid vom 24.10.2022, ***, zu Recht erfolgt ist.

Aufgrund § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da der Vorlageantrag zurückzuweisen war.

Die Ausführungen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin die Maßnahmen nicht bis zum 31.12.2022 treffen und damit die Mängel beseitigen könne, samt der dazu angeführten Begründung waren deshalb nicht zu behandeln.

II. Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2022 (LVwG-AV-1834/002-2022):

Die neuerlich erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2022 (im Schriftsatz vom 30.11.2022, ergänzt mit Schriftsatz vom 01.12.2022) ist unzulässig, da über die Beschwerde gegen diesen Bescheid, welche erstmals am 17.08.2022 mit E-Mail eingebracht wurde, mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2022 abgesprochen wurde. Diese Entscheidung ist mit ihrer Erlassung am 08.09.2022 gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin, da vollinhaltlich stattgebend, in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerdevorentscheidung tritt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an die Stelle des Ausgangsbescheides (vgl. VwGH vom 25.04.2018, Ra 2017/09/0033). Der Bescheid vom 15.07.2022 gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Auch in diesem Fall kann das Vorbringen, die Maßnahmen könnten nicht bis 31.12.2022 gesetzt werden und die Marktgemeinde *** wäre aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.12.2014 hinsichtlich der Maßnahmen betreffend die Wehrmauer Normadressatin, nicht mehr behandelt werden.

Zu den geltend gemachten widerrechtlich eingeleiteten Oberflächenwässern von der Gemeindestraße und vom Hang wird angemerkt, dass diese nicht Gegenstand letztmaliger Vorkehrungen sind, sondern allenfalls eines Verfahrens nach § 138 Abs. 1 WRG 1959. Auch die Beschreitung des Zivilrechtsweges ist denkbar.

Weiters kann wegen entschiedener Sache auch nicht mehr das Vorbringen eines Hindernisses bei der Erfüllung der aufgetragenen Maßnahmen dadurch, dass die Gemeinde *** keine Abhilfe gegen Oberflächenwässer schafft, etwa durch Errichtung eines Straßenkanals, erörtert werden.

Auch in diesem Punkt konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

III. Antrag auf Wiederaufnahme (LVwG-AV-1834/001-2022):

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Schriftsatz vom 30.11.2022 ist als Eventualantrag gestellt. Da die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.10.2022 betreffend den Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 05.09.2022, ***, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.01.2023, LVwG-AV-1834/002-2022, abgewiesen wird, ist der Bescheid vom 24.10.2022 in Rechtskraft erwachsen. Dies hat zur Folge, dass auch die Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2022 rechtskräftig geworden ist. Diese ist an die Stelle des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 15.07.2022 getreten und wurden die Beschwerdeführerin und C zur Durchführung der noch nicht erfüllten letztmaligen Vorkehrungen (1b, 1c und 1e) im Rahmen des § 29 Abs. 4 iVm § 121 WRG 1959 bis 31.12.2022 verpflichtet.

Der Wiederaufnahmeantrag ist zwar an die Bezirkshauptmannschaft Krems gerichtet, jedoch ist das Verfahren dieser Behörde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.01.2023, LVwG-AV-1834/002-2022 rechtskräftig abgeschlossen. Es kommt daher § 32 VwGVG zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung ist zur Entscheidung über die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens das Verwaltungsgericht zuständig.

Als Wiederaufnahmegrund wird geltend gemacht, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 18.12.2014 ein neues Beweismittel wäre, wonach die Beschwerdeführerin nicht Normadressatin der verhängten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wehrmauer wäre. Es wird begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und Antragstellerin (des Wiederaufnahmeantrags) beschwert wäre, da die Marktgemeinde sich mit dem genannten Gemeinderatsbeschluss zur Übernahme der Wehrmauer und der damit verbundenen Maßnahmen verpflichtet hätte.

Die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages ist als gegeben anzusehen, wenngleich der Antrag vorweg, also vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 15.07.2022, gestellt worden ist. Es wird von Sanierung des Mangels ausgegangen, analog dem Fall, dass eine Beschwerde vor Erlassung eines anzufechtenden Bescheides erhoben wird.

Gegenständlich geht es um die Wiederaufnahme des Überprüfungsverfahrens zu den mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.02.2017 rechtskräftig aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen. Das Überprüfungsverfahren hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2022 seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden, in der die noch offenen letztmaligen Vorkehrungen 1b, 1c und 1e als Mängelbeseitigung auferlegt wurden.

Der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund ist aber nicht schlagend, dies aus Folgendem:

Die Antragstellerin des Wiederaufnahmeantrages ist bisherige Wasserberechtigte der Wasserkraftanlage zur Postzahl *** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk *** gewesen. Sie hat mit Schreiben vom 26.4.2010 auf dieses Wasserbenutzungsrecht verzichtet. Es war daher ihr gegenüber der Erlöschensbescheid und der Bescheid mit letztmaligen Vorkehrungen zu erlassen gewesen. Daran ändert auch nichts der zeitlich nach der Verzichtserklärung im Sitzungsprotokoll der Marktgemeinde *** vom 18.12.2014 festgehaltene einstimmig angenommene Beschluss des Gemeinderates, die Wehrmauer mit den von der Bezirkshauptmannschaft Krems beauftragten letztmaligen Maßnahmen von der Familie A und C kostenlos zu übernehmen.

Die nachträgliche Veräußerung eines Grundstückes, auf dem sich eine Wasserkraftanlage oder sonstige Anlage zur Wasserbenutzung befunden hat, oder von Teilen einer Wasserbenutzungsanlage ändert nichts an der gesetzlichen Verpflichtung des bisherigen Wasserberechtigten, notwendige letztmalige Vorkehrungen erfüllen zu müssen.

Dazu wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen:

„Ist das Wasserrecht erloschen, so kann sich der ‚bisher Wasserberechtigte‘ durch eine nachträgliche Veräußerung der Betriebsanlage oder Liegenschaft seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Vornahme der durch die Auflassung notwendigen Vorkehrungen im Sinne des § 29 Abs. 1 nicht entziehen“ (vgl. VwGH vom 09.04.1964, 816/63 und VwGH vom 28.04.2011, 2007/07/0071).

Letztmalige Vorkehrungen gemäß § 29 Abs. 1 WRG haben sich ausschließlich gegen den scheidenden Wasserberechtigten zu richten (vgl. VwGH vom 25.10.1994, 93/07/0049 u.a.).

Angemerkt wird darüber hinaus, dass lediglich ein Beschluss des Gemeinderates vorliegt, die Wehrmauer samt letztmaligen Maßnahmen zu übernehmen, eine zivilrechtliche Vereinbarung mit der bisherigen Wasserberechtigten kann der Aktenlage aber nicht entnommen werden. Der Gemeinderatsbeschluss alleine reicht jedenfalls nicht aus, die angesprochene Übernahme zu bestätigen.

Eine neue Tatsache im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist daher nicht hervorgekommen. Die Antragstellerin ist zu Recht als Verpflichtete zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen herangezogen worden.

Ein weiterer Wiederaufnahmegrund wurde nicht geltend gemacht.

Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme dient weder der allgemeinen Überprüfung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens noch hat es den Zweck, zu ermöglichen, dass allfällige Versäumnisse einer Partei im Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung von (außerordentlichen) Rechtsmitteln im Wege über die Wiederaufnahme nachgeholt werden. Ebenso wenig dient die Wiederaufnahme dazu, eine allfällige Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (vgl. VwGH 2012/03/0165 u.a.).

Zu I. bis III.:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Parteienantrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059, u.a.).

Ein Verfahren über die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zählt zu den Angelegenheiten, auf die Art. 6 EMRK nicht anwendbar ist (vgl. das Urteil des EGMR vom 08.05.1978, Nr. 7761/77, u.a.).

Weiters wird auf die Judikatur des EuGH hingewiesen, wonach Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Zwischenverfahren, die rein verfahrensrechtliche Aspekte betreffen, grundsätzlich nicht anwendbar ist (EuGH vom 19.11.2013, Nistler gegen Österreich, Appl. 24912/08). Ein Wiederaufnahmeverfahren ist ein solches Verfahren.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor. Im gegenständlichen Fall wurde aufgrund der eindeutigen und durch die Judikatur geklärten Rechtslage entschieden.

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