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LVwG-S-3183/001-2022•LVwG N LVwG-S-3183/001-2022
LVwG-S-3183/001-2022State Administrative CourtDec 28, 2022
Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verwaltungsstrafe; Gefährder; sicherheitspolizeiliche Beratung; Unterlassungsdelikt; Zuständigkeit; Tatort;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 09.11.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:
1.1. Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes sprachen gegenüber dem Beschwerdeführer A, geb. am ***, am 6.8.2022, 19:30 Uhr, gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ein Betretungs- und Annäherungsverbot für die Wohnung an der Adresse ***, ***, aus. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig das Betreten eines Umkreises von 100 Metern um die genannte Wohnung verboten.
Das Betretungs- und Annäherungsverbot wurde von der Sicherheitsbehörde nicht aufgehoben.
1.2. Mit Schreiben vom 12.8.2022 teilte die B, C, ***, ***, der belangten Behörde mit, dass sich der Beschwerdeführer nicht binnen fünf Tagen nach Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes „mit B als zuständiger Beratungsstelle für Gewaltprävention“ in Verbindung gesetzt hätte, um einen Termin für eine Gewaltprävention zu vereinbaren. Es werde für die Ladung des Beschwerdeführers zur Sicherheitsbehörde um Abstimmung eines Ladungstermins ersucht.
1.3. Mit Schreiben vom 5.9.2022 trat die Landespolizeidirektion Niederösterreich (LPD NÖ) der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (im Folgenden: Belangte Behörde) den Verwaltungsstrafakt „zur Durchführung des Strafverfahrens“ gemäß § 27 VStG ab.
1.4. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 9.11.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (im Folgenden: Belangte Behörde) – nach wortidenter Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9.9.2022 – dem Beschwerdeführer die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 12.08.2022 bis zumindest 18.08.2022
Ort: Beratungsstelle für Gewaltprävention für den Bezirk ***
Tatbeschreibung:
Sie sind der Verpflichtung binnen 5 Tagen ab Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4 SPG) zu kontaktieren zumindest bis 18.08.2022 nicht nachgekommen, obwohl gemäß § 38a Abs. 8 SPG der Gefährder binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren hat, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird und gegen Sie am 06.08.2022 um 19:30 Uhr ein Betretungsverbot für die Wohnung ***, *** ausgesprochen wurde.
Die 5-Tages-Frist endet somit am 11.08.2022.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 38a Abs. 8 iVm § 84 Abs. 1b Z.3 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021“
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer unter Anwendung von § 84 Abs. 1b SPG, idF. BGBl. I Nr. 148/2021, eine Geldstrafe in Höhe von € 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt habe, der Beschwerdeführer sich im Verfahren jedoch nicht geäußert hätte. Die angelastete Verwaltungsübertretung ergebe sich insbesondere aus der Anzeige des Vereins B vom 12.8.2022. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, ein Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Zur Strafbemessung seien mildern die bisherige Unbescholtenheit und erschwerend nichts zu werten gewesen. Der Beschwerdeführer habe ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 644,62 geltend gemacht. Angesichts dieses Einkommens im August 2022 erweise sich die verhängte Strafe als angemessen.
1.5. Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass es richtig sei, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot erlassen worden wäre. Eine Aufforderung zur Rechtfertigung im gegenständlichen Strafverfahren sei dem Beschwerdeführer ebenso übermittelt worden. Nach dem Ausspruch des Betretungsverbotes habe der Beschwerdeführer von 6.8.2022 bis einschließlich 19.8.2022 Unterkunft bei D in *** gefunden, am 20.8.2022 sei er in seine Unterkunft im *** in *** zurückgekehrt. Dem Beschwerdeführer sei anlässlich des Ausspruches des Betretungsverbotes ein Informationsblatt ausgehändigt worden, allerdings verstehe er kein Deutsch, ihm sei deshalb nicht bewusst gewesen, dass er sich binnen fünf Tagen bei einer Beratungsstelle hätte melden müssen. Die Termine zur Gewaltpräventionsberatung habe er jedenfalls nachgeholt. Angesichts dieser Umstände und der angespannten finanziellen Situation ersuche der Beschwerdeführer um Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu um Herabsetzung der Strafe.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sich vom 6.8.2022 bis einschließlich 19.8.2022 in der Notschlafstelle in ***, ***, sowie im Tageszentrum in ***, ***, aufgehalten hat. Im Zeitraum 7.8.2022 bis zumindest 18.8.2022 hat er eine Beratungsstelle für Gewaltprävention im Sinne des § 25 Abs. 4 SPG zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung nach § 38a SPG nicht kontaktiert. Am 29.8., 21.9. und 28.9.2022 fand bei der B in *** eine Gewaltpräventionsberatung statt.
Ein Standort von B in *** besteht nicht.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere eine Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und der LPD NÖ, die Aufforderung zur Rechtfertigung, das Straferkenntnis, die Beschwerde, vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigungen über seinen Aufenthalt zwischen 6.8. und 19.8.2022 sowie die Anzeige der B vom 12.8.2022. Der Akteninhalt erwies sich für die gegenständliche Entscheidung als ausreichend, sodass es keiner weiteren sachverhaltsbezogenen Ergänzung bedurfte.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) lauten auszugsweise:
§ 25. (1) – (3) […]
(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit vertraglich damit zu beauftragen, Gefährder gemäß § 38a Abs. 8 zu beraten (Beratungsstellen für Gewaltprävention). Die Beratung dient der Hinwirkung auf die Abstandnahme von Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen und soll mindestens sechs Beratungsstunden umfassen (Gewaltpräventionsberatung).
[…]
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
(5) – (7) […]
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
(9) – (11) […]
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.
[…]
§ 84. (1) – (1a) […]
(1b) Ein Gefährder (§ 38a), der
[…]“
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten auszugsweise:
„§ 2. (1) […]
(2) Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.
[…]
§ 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.
[…]
§ 28. Die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach § 27 Abs. 1 die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.
[…]“
3.3. § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
4.1. Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis eine Übertretung nach § 84 Abs. 1b Z 3 SPG zur Last. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Gefährder im Sinne des § 38a SPG einer Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt.
Maßgeblich im Verfahren ist zunächst die Frage, ob die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses örtlich zuständig war. Die belangte Behörde bejahte ihre örtliche Zuständigkeit dadurch, dass sie zum einen als Tatort im Straferkenntnis „Beratungsstelle für Gewaltprävention für den Bezirk ***“ anführte und zum anderem implizit den Schutzbereich der Wohnung in ***, ***, für die das Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, heranzog, um einen Tatort und damit ihre örtliche Zuständigkeit zu begründen.
4.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine explizite gesetzliche Regelung über die örtliche Zuständigkeit im Sinne einer Spezialvorschrift fallbezogen nicht besteht, sodass auf die allgemeinen Regelungen über die (örtliche) Zuständigkeit zurückzugreifen ist:
Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Der Wohnsitz des Beschuldigten ist dabei nicht maßgeblich (VwGH 22.2.1995, 94/03/0338). Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat (bei Begehungsdelikten) oder hätte handeln sollen (bei Unterlassungsdelikten) (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 27 Rz 4, mHa die höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Ferner ist der Tatort bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten der Sitz jener Behörde, an die die Auskunft, Anzeige oder Meldung zu erstatten ist (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0173, zu § 103 Abs. 2 KFG: Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Lenkerauskunft ist der Sitz der anfragenden Behörde; s. aber VwGH 25.3.1994, 93/02/0252, zu § 4 Abs. 5 StVO: Tatort ist stets der Unfallort).
4.3. Die Verwaltungsübertretung des § 84 Abs. 1b Z 3 erster Tatbestand SPG ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, zumal ein Gefährder im Sinne des § 38a SPG sich mit einer Gewaltpräventionsberatungsstelle binnen fünf Tagen ab Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes in Kontakt setzen muss, dieser Verpflichtung jedoch nicht nachkommt. Der Täter hätte also handeln sollen, wobei die Tathandlung eben in der unterlassenen Kontaktaufnahme besteht.
Nun kann den Ausführungen der belangten Behörde zum Tatort deshalb nicht gefolgt werden, weil zum einen die Angabe „Beratungsstelle für Gewaltprävention für den Bezirk ***“ nicht ausreichend konkret im Sinne des § 44a VStG ist, und zum anderen die implizite Annahme des Wohnungsschutzbereichs als Ort, an dem der Gefährder mit der Beratungsstelle zur Gewaltprävention in Kontakt hätte treten müssen, nicht mit den Vorgaben des § 27 VStG in Deckung zu bringen ist. Für das erkennende Gericht erscheint es nicht systemgerecht, als Tatort – und somit Ort, an dem der Täter fallbezogen hätte handeln sollen – einen Ort heranzuziehen, an dem sich der Gefährder während eines aufrechten Betretungs- und Annäherungsverbotes gerade nicht aufhalten darf.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts erscheint es auch nicht zweckmäßig, die Rechtsprechung betreffend den Tatort bei einer Übertretung von § 4 Abs. 5 StVO (= Unfallort; s.o.) heranzuziehen. Hier besteht nämlich ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Konnex zum Unfallgeschehen, dementsprechend die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall „ohne unnötigen Aufschub“ zu verständigen ist (vgl. § 4 Abs. 5 erster Satz StVO), um allenfalls ein Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu gewährleisten. § 38a Abs. 8 SPG gewährt demgegenüber eine Frist von fünf Tagen zur Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle, bereits nachdem ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen worden ist.
Zielführender ist es deshalb, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum Tatort bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten, insbesondere zu § 103 Abs. 2 KFG (s.o.), heranzuziehen, zumal § 103 Abs. 2 KFG einem Zulassungsbesitzer verschiedene Handlungsalternativen für die Erfüllung der Auskunftspflicht zur Verfügung stellt (vgl. VwGH 28.2.2003, 2000/02/0322). Gleichermaßen sieht § 38a Abs. 8 SPG für den Gefährder vor, dass dieser „binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes eine Beratungsstelle zur Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren […]“ hat. Zum einen handelt es sich somit ebenso um eine gesetzliche Verpflichtung, zum zweiten lässt diese Bestimmung die Möglichkeit der Kontaktaufnahme – telefonisch, schriftlich, oder durch persönliche Vorsprache – ebenso offen.
4.4. Für Niederösterreich ist zur Durchführung von Beratungsleistungen im Sinne des § 25 Abs. 4 SPG die „B“, mit Sitz in *** vom Bundesminister für Inneres vertraglich bestellt. Auch wenn nun, um der Verpflichtung des § 84 Abs. 1b Z 3 SPG Genüge zu tun, § 38a Abs. 8 SPG nicht zu entnehmen ist, dass eine Kontaktaufnahme nur mit jener Beratungsstelle erfolgen dürfe, die für das Bundesland bestellt wurde, in dem das Betretungsverbot jeweils ausgesprochen wurde, so befindet sich der Sitz von B gegenständlich in ***. Selbst bei Anwendung von § 27 Abs. 2 VStG ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts daraus keine Zuständigkeit der belangten Behörde. Daraus folgt im Ergebnis, dass die belangte Behörde zum Erlass des gegenständlichen Straferkenntnisses örtlich unzuständig war.
4.5. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach der Rechtsprechung hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht auch in Verwaltungsstrafverfahren eine Unzuständigkeit der das Straferkenntnis erlassenden Behörde wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (vgl. hierzu VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140; 21.11.2019, Ra 2018/10/0050; jeweils mwN).
Da die belangte Behörde im konkreten Fall für die Ahndung der angelasteten Tathandlung örtlich unzuständig war, was das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen hatte, ohne auf die inhaltlichen Einwände des Beschwerdeführers eingehen zu können, war das Straferkenntnis aus formalen Gründen aufzuheben. Das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren war nicht einzustellen, die LPD NÖ wird das Verfahren gemäß § 8 Z 7 iVm § 86 Abs. 1 SPG fortzusetzen haben.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 44 Abs. 2 konnte eine – im Übrigen nicht beantragte – mündliche Verhandlung entfallen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Angesichts der bestehenden und oben angeführten Rechtsprechung des VwGH zum Tatort bei Verletzung einer Meldepflicht war fallbezogen nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen. Es ist deshalb nur die außerordentliche Revision zulässig.
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