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LVwG-AV-534/001-2020•LVwG N LVwG-AV-534/001-2020
LVwG-AV-534/001-2020State Administrative CourtDec 21, 2022
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Nachbar; Nachbarrecht; Parteistellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt C in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.02.2020, Zl. *** zu *** betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach der NÖ Bauordnung 2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als in Abänderung des Spruches des bekämpften Bescheides die Spruchpunkte I., III. und V. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.12.2019, AZ: ***, aufgehoben werden.
Im Übrigen – soweit mit dem bekämpften Bescheid die Spruchpunkte II. und IV. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.12.2019, AZ: ***, bestätigt wurden – wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Aus dem Inhalt der vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Kopien der Verwaltungsakten und dem Vorbringen des A (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergibt sich für dieses Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der beiden Grundstücke Nr. *** und .***, EZ ***, je KG ***, ***, . B ist Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstückes ., EZ ***, KG ***, ***, ***.
In zahlreichen Eingaben an die Stadtgemeinde *** weist der Beschwerdeführer zum Einen wiederholt darauf hin, dass durch die Zuleitung der Niederschlagswässer in den Innenhof des Grundstückes des B, durch die Flutung und den Überlauf des Wasserschachtes in der Einfahrt zu diesem Grundstück Schäden durch eine Vernässung seines Wohnhauses eintreten würden und er dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sei und beantragt zum anderen eine baubehördliche Überprüfung und die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages.
Mit Schreiben (E-Mail) vom 04.09.2018 an die Stadtgemeinde *** teilte der Beschwerdeführer dokumentiert mit Fotoaufnahmen mit, dass die Niederschlagswässer der Liegenschaft *** konsenslos, oberflächig in den Innenhof dieser Liegenschaft geleitet würden. Der Innenhof des Grundstückes des B würde regelmäßig überflutet. Die Gebäude des Beschwerdeführers würden dadurch regelmäßig unter Wasser stehen. Diese Niederschlagswässer würden in der Einfahrt B in ein „Loch“ strömen und verschwinden. Das Fundament der Gebäudemauern des Beschwerdeführers würde unterspült und wiesen diese Feuchtigkeitsschäden auf. Er befürchte weitere Schäden (Feuchtigkeit, Unterwaschung Fundament, Gebäudesenkung). Seine subjektiv-öffentlichen Rechte würden beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf baubehördliche Überprüfung und Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages.
Mit Schreiben (E-Mail) vom 19.09.2018 an die Stadtgemeinde *** teilte der Beschwerdeführer in Ergänzung zum Schreiben vom 04.09.2018 mit, B habe den Regenwasserablauf in den Hauskanal seines Grundstückes *** verschlossen, wodurch die anfallenden Niederschlagswässer des gesamten Grundstückes nicht konsensgemäß in den öffentlichen Kanal abgeleitet würden. Durch die oberflächige Ableitung der Niederschlagswässer seien Schäden an seinem Eigentum entstanden. Seine subjektiv-öffentlichen Rechte würden beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf baubehördliche Überprüfung und Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages.
Mit Schreiben vom 23.03.2019 teilte der Beschwerdeführer unter anderem der Stadtgemeinde *** zusammengefasst mit, dass der Hauskanaleinlauf auf dem Grundstück des B verschlossen worden sei, die Ableitung der Dachniederschlagswässer der Gebäude auf diesem Grundstück vorsätzlich in den Innenhof erfolge, wo sich ein See bildete, und durch Schließen des Kanalablaufes mit einer Stahlplatte auch aus einem Schacht in der Einfahrt überlaufendes Wasser, Schmutz und Unrat beim Einfahrtstor hinaus und weiter auf die Landesstraße *** fließen würden. Der Kanalschacht auf öffentlichem Grund sei daher regelmäßig verstopft. Der Beschwerdeführer befürchte bei Starkregen an seinem Wohnhaus durch diese auf die Landesstraße geleiteten Abwässer Feuchtigkeitsschäden an seinem Wohnhaus.
Dabei formulierte der Beschwerdeführer in diesem Vorbringen unter anderem:
„Die Stadtgemeinde *** hätte dafür zu sorgen, daß der Kanalschacht vor dem Wohnbau *** auf der *** von Unrat freigehalten wird, um das Ablaufen der Niederschlagswässer vom Grundstück *** zu ermöglichen um Schäden an meinem Gebäude zu verhindern!“.
Der Beschwerdeführer behauptete in seinen subjektiv öffentlichen Rechten beeinträchtigt zu sein und beantragte die „baubehördliche Überprüfung wegen Ableitung von Niederschlagswässern auf öffentlichen Grund“ und die „Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zur Ableitung der anfallenden Niederschlagswässer am Grundstück *** in den Hauskanal!“.
Mit Schreiben vom 29.03.2019 teilte der Beschwerdeführer unter anderem der Stadtgemeinde *** mit Hinweis auf frühere Eingaben im Wesentlichen mit, dass seit Jänner 2019 B mittels Rohrkonstruktion die Dachniederschlagswässer des südlich gelegenen Daches seiner Scheune, der Nebengebäude im Garten und die Niederschlagswässer des Gartens in den Innenhof leite. Da B den Kanaleinlauf in den Hauskanal verschlossen habe, würden diese Abwässer unter dem provisorischen Eingangstor auf die Landesstraße *** fließen und an die Außenmauer des Wohnhauses des Beschwerdeführers gelangen und Feuchtigkeitsschäden am Wohnhaus bewirken. Der Beschwerdeführer stellte „den Antrag, die Stadtgemeinde *** hat jegliche Zuleitung von Wasser vom ,Grundstück EZ ***, *** der Stadtgemeinde ***‘ zu meinem ,Grundstück Wohnhaus EZ , .“ zu unterlassen.
Im auch in der Eingabe des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 23.06.2019 (siehe Spruchpunkt III. des Bescheides vom 10.12.2019) wiedergegebenen sowohl an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach und an die Stadtgemeinde *** gerichteten Schreiben (E-Mail) vom 29.06.2018 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass Dachwässer und Abwässer des Wohnhauses des B, ***, nicht ordnungsgemäß in den öffentlichen Kanal geleitet würden. Es bestehe der Verdacht, die Hauswasserkanalleitung sei defekt, nicht ordnungsgemäß errichtet oder dimensioniert, oder werde nicht rechtskonform betrieben. Der Abwasserschacht in der Einfahrt des Grundstückes laufe über und sei das Wasser auf öffentlichen Grund in die *** geflossen. Der Nachbar B würde bei Regen diesen Schacht mit Kübeln ausschöpfen und mit einer Pumpe das Abwasser zur Hausaußenmauer des Beschwerdeführers an der Grundstücksgrenze leiten. Die Hausmauer würde dadurch beschädigt. Die subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers würden dadurch beeinträchtigt. Mit den Bescheiden vom 02.06.2017, ***, und vom 03.10.2017, ***, sei B baubehördlich aufgetragen worden, 1. eine Bestätigung von einem befugten Fachmann über die ausreichende Dimensionierung und über die Funktionstüchtigkeit der unterirdischen Hauskanalleitungen für die Regenwasserableitung bis zum öffentlichen Kanal der Baubehörde bis spätestens 30.06.2017 vorzulegen und 2. ein Dichtheitsattest über die Hauskanalanschlussleitung von einem befugten Fachmann im Sinne der NÖ Bauordnung bis spätestens 01.12.2017 vorzulegen.
B habe die baubehördlich geforderte Bestätigung eines befugten Fachmanns über die ausreichende Dimensionierung und über die Funktionstüchtigkeit der unterirdischen Hauskanalleitung nicht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer stellte an die Stadtgemeinde *** (als auch an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach) jeweils das „Begehren“, umgehend zielführende Maßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Einleitung der Dachregenwässer und Abwässer des Grundstücks ***, *** in die Kanalisation sicherzustellen.
Mit Schreiben (E-Mail) vom 15.07.2019 an den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** berichtete der Beschwerdeführer, dass am 01.07.2019 und am 14.07.2019 abermals Wasser vom Grundstück B auf die Landesstraße *** geleitet worden sei. Wasser sei aus dem Schacht in der Einfahrt B gesprudelt und habe den vorderen Teil des Grundstückes B geflutet (dazu verwies der Beschwerdeführer auf die dem Schreiben angeschlossenen Anzeigen vom 23.06.2019 und 26.06.2019). Dadurch werde die Mauer des Wohnhauses des Beschwerdeführers durchfeuchtet und würden seine subjektiv-öffentlichen Rechte gebrochen. Einen ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers enthält dieses Schreiben nicht.
Mit Schreiben vom 28.07.2019 an die Stadtgemeinde *** und den Bürgermeister berichtete der Beschwerdeführer von durch die verschlossene Fallrohrklappe am Regenabfallrohr beim Rohbau B verursachte Ausleitung der Regenwässer und der nach Fäkalien stinkenden Abwässer auf die ***. Durch die direkte Einleitung der Niederschlagswässer des Rohbaus B in den Hauskanal fülle sich binnen kurzer Zeit der Schacht in der Einfahrt des Wohnhauses und laufe über. Am 27.07.2019 habe ein nach Fäkalien riechendes aus diesem Schacht austretendes Abwasser entlang der Mauer des Beschwerdeführers einen See gebildet. Die Mauer sei durchfeuchtet und beschädigt worden. Der Beschwerdeführer erwähnte seine bisherigen Anträge und schloss seine zahlreichen bis dahin vorgelegten Anzeigen an. Mit dem Schreiben vom 28.07.2018 beantragte er, „[e]s wäre zu prüfen, ob die Stadtgemeinde *** im Zeitraum März 2012 bis April 2019 als Behörde ihren baubehördlichen Verpflichtungen im erforderlichen Maß nachgekommen ist, um weitere Schäden an meinem Wohnhaus zu verhindern“.
Mit Schreiben vom 01.08.2019 an die Stadtgemeinde *** (und die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach) berichtete der Beschwerdeführer unter Anführen seiner bisherigen zahlreichen Anzeigen von einem Regenereignis vom 31.07.2019, bei welchem wiederum Abwässer aus dem Schacht an der Einfahrt des Wohnhauses B gelaufen seien und die das Grundstück B entlang des Gebäudes des Beschwerdeführers geflutet hätten, wodurch die Mauern durchfeuchtet worden seien. Durch die permanenten Flutungen mit den Abwässern entlang seiner Wohnhaus- und Schuppenmauern sei Schaden entstanden. An der Innenseite seiner Gebäude habe sich Schimmel gebildet und habe Verputz abgeschlagen werden müssen. Der Beschwerdeführer beantragte die „Einleitung von Sofortmaßnahmen“.
Der Bürgermeister hat am 13.06.2019 eine baubehördliche Überprüfung auf der Liegenschaft des B durchgeführt und wurde festgestellt, dass auf der Liegenschaft des B ein Hauskanaleinlauf durch eine Stahlplatte verschlossen worden sei. Der manuelle Verschluss des Hauskanaleinlaufes im Innenhof bewirke, dass Oberflächen- und Niederschlagswässer auf dieser Liegenschaft nicht ordnungsgemäß abfließen könne, wodurch sich dieses Wasser insbesondere bei einer zum Kanal geschlossenen Regenkanalklappe aufstaue und zum Gebäude des angrenzenden Grundstückes des Beschwerdeführers und auf die *** fließen könne. Ein funktionelles Gebrechen an Regenwasserableitungen und/oder Kanalleitungen auf der Liegenschaft des B habe nicht festgestellt werden können.
Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erließ betreffend die „Anträge vom 4.9.2018 zu AZ ***, 19.9.2018 zu ***, 23.03.2019 zu AZ ***, 29.3.2019 zu AZ ***, 15.07.2019, 28.07.2019 und 01.08.2019 zur Durchführung von Maßnahmen zur Regulierung des Abflusses von Oberflächen- bzw. Niederschlagswässern“ den Bescheid vom 10.12.2019, AZ: ***, mit nachstehendem Spruch:
„I.
a) Der in der Eingabe vom 23.3.2019 enthaltene Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags den Kanalschacht vor dem Wohnbau *** auf der *** von Unrat freizuhalten, um ein Ablaufen des Niederschlagswassers vom Grundstück *** zu ermöglichen, wird zurückgewiesen.
b) Der in der Eingabe vom 23.3.2019 enthaltene Antrag auf baubehördliche Überprüfung der Ableitung von Niederschlagsgewässern von der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstücksnummer Nr. *** auf öffentlichen Grund, und zwar auf die Straße und den Gehsteig der ***, wird zurückgewiesen.
II. Der in der Eingabe vom 29.3.2019 enthaltene Antrag die Stadtgemeinde *** möge jegliche Zuleitung von Wasser von der Liegenschaft EZ ***, KG ***, mit der Grundstücksnummer *** auf die Liegenschaft EZ ***, KG ***, mit den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** unterlassen, wird zurückgewiesen.
III. Der in der Eingabe vom 23.6.2019 enthaltene Antrag die Stadtgemeinde *** möge umgehend zielführende Maßnahmen ergreifen, um die ordnungsgemäße Einleitung der Dachregenwässer und Abwässer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstücksnummer Nr. ***, in die Kanalisation sicherzustellen, wird zurückgewiesen.
IV.
a) Der in der Eingabe vom 15.7.2019 enthaltene Antrag die Stadtgemeinde *** und die Bezirkshauptmannschaft mögen alle notwendigen Schritte einleiten, um weitere Zuleitungen von Abwässern auf die *** zu unterbinden, wird zurückgewiesen.
b) Der in der Eingabe vom 15.7.2019 enthaltene Antrag die Behörden mögen alle notwendigen Schritte einleiten, um das Bewohnen des Rohbaus auf der Liegenschaft EZ ***, KG , Grundstücksnummer Nr., zu legalisieren, wird zurückgewiesen.
V. Die in den Eingaben vom 04.09.2018, 19.09.2018, 15.07.2019, 28.07.201 9 und 01.08.2019 enthaltenen Anträge die Behörde möge überprüfen, ob das Aufstauen von Niederschlagswasser durch Verschluss eines Kanals auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstücksnummer Nr. ***, ein behebungsbedürftiges Baugebrechen darstellt sowie eine Unterspülung des Fundaments der Liegenschaft EZ ***, KG ***, unter den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** verursacht und dadurch am Eigentum des Antragstellers Schäden eintreten, werden zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 6 Abs 1 und 2, 34f und 48 NÖ Bauordnung 2014 idgF“
Begründend wurde ausgeführt, mit den angeführten Eingaben habe der Beschwerdeführer die Überprüfung, ob von der Liegenschaft des B Oberflächen- und Niederschlagswasser auf öffentlichen Grund abfließe, und gegebenenfalls baupolizeiliche Maßnahmen zur Behebung anzuordnen, gefordert.
Rechtlich wurde ausgeführt, gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz der NÖ BO 2014 seien Nachbarn nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden könnten. Mit der Klarstellung bezüglich fertiggestellter Bauvorhaben solle verdeutlicht werden, dass nicht die Auswirkungen während der Ausführung eines Bauvorhabens von der Baubehörde zu berücksichtigen seien, sondern nur jene, die das fertiggestellte Objekt, somit die bewilligte Verwendung des Objektes, zu erzeugen vermöge. Nicht maßgeblich seien jedoch nach wie vor die Auswirkungen, die mit der Bauführung bzw. der Bautätigkeit selbst einhergingen. Einwendungen oder Befürchtungen von Nachbarn über Beeinträchtigungen während der bzw. durch die Bauausführung fielen nicht in die Zuständigkeit der Baubehörde, seien daher nicht im Rahmen des Bauverfahrens zu behandeln. Sie müssten allenfalls zivilrechtlich geltend gemacht werden.
Nicht zu diesen subjektiv-öffentlichen Rechten zähle die Bedrohung der Standsicherheit aufgrund oder im Zuge der Bauausführung. Diese unterliege der zivilrechtlichen Haftung des Ausführenden.
Vom Antragsteller seien keine Anträge, Begehren und Einwendungen das einmal fertiggesellte Bauwerk betreffend erhoben worden. Vielmehr würden sämtliche Eingaben inhaltlich Befürchtungen und Beeinträchtigungen während der Bauausführung betreffen, für welche keine Zuständigkeit der Baubehörde bestehe. Sämtliche Anträge seien schon aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen.
Die Baubehörde I. Instanz verneinte somit ihre Zuständigkeit über die im Spruch dieses Bescheides angeführten Anträge (Eingaben) des Beschwerdeführers inhaltlich entscheiden zu müssen, wobei dafür aus Sicht der Baubehörde I. Instanz ausschlaggebend sei, dass das dem B baubewilligte Gebäude auf dessen Grundstück sich in der Bauausführungsphase befinde und nicht fertiggestellt sei.
Darüber hinaus führte die Baubehörde I. Instanz in der Begründung noch aus, aus welchen Gründen die Eingaben (Anträge) des Beschwerdeführers aus inhaltlichen Gründen zurückzuweisen bzw. abzuweisen „wären“:
„Darüber hinaus wurde von der Behörde zu den Spruchpunkten rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt I.a):
Nachbarn sind gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 1 1 Abs. 3 NÖ BO 2014 (bei der Bauplatzerklärung) beeinträchtigt werden können. Subjektiv-öffentliche Rechte die von Nachbarn geltend gemacht werden können, sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt.
Dazu wurde vom LVwG NÖ bereits ausgeführt: ,Zu der in der Beschwerde geäußerten Befürchtung, dass der Hausbrunnen versiege und durch die Absperrung die Grundwasserströme beeinträchtigt werden, ist anzumerken, dass das Eindringen von Wasser auf das Nachbargrundstück kein subjektiv - öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 darstellt (vgl. das VwGH vom 31. März 2005, ZI. 2003/05/0180 und vom 31. Juli 2007, ZI. 2006/05/0221). Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die im § 48 NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezählt sind (LVwG-AV-1 005/001-2015). Einem Nachbarn steht in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 6 Abs 2 NÖ BauO 1996 zu (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 10. Aufl. 2018, NÖ BO 2014, § 6).
In den Eingaben zielt der Antragsteller darauf ab, dass durch die Baubehörde ein baupolizeilicher Auftrag zur Unterlassung der Ableitung von Oberflächen- und Niederschlagswasser samt mitgespültem Unrat von der Liegenschaft B zur Sauberhaltung eines auf öffentlichem Grund befindlichen Kanalschachtes erteilt werde. Eine Emission durch Wasser ist in § 48 NÖ BO 2014 inhaltlich nicht enthalten. Damit macht der Antragsteller aus den oben dargestellten Gründen kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 6 Abs 2 NÖ BO geltend, sodass der Antrag zurückzuweisen war.
Zu Spruchpunkt 1.b):
Der Antragsteller begehrt die Überprüfung der Ableitung von Wasser auf öffentlichen Grund von der Liegenschaft B auf die *** durch die Baubehörde auf ihre Rechtmäßigkeit. Damit macht der Antragsteller auch mit diesem Antrag kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, sodass eine Parteistellung gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 nicht gegeben ist. Daher war der Antrag vom 23.3.2019 zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Der Antragsteller führt in einer Eingabe aus, dass Niederschlagswasser von der Liegenschaft B auf die *** geleitet werde und dieses an die Außenmauer seines Wohnhauses gelange und dadurch beschädige. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in baupolizeilichen Verfahren eine Parteistellung eines Nachbarn nur dann gegeben, wenn die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages beantragt wird, während Nachbarn die Umstände, durch die sie sich in subjektiv öffentlichen Interessen beeinträchtigt erachten, bloß angezeigt haben, keine Parteistellung in einem baupolizeilichen Verfahren erlangen (siehe VwGH 28.05.201 3, 2013/05/0030).
Da die Eingabe einen solchen baupolizeilichen Antrag nicht enthielt, kommt dem Antragsteller keine Parteistellung zu, sodass das Begehren zurückzuweisen war.
Auch, wenn von einer Parteistellung des Antragstellers auszugehen wäre, ergibt sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Lichtbildern sowie der baubehördlichen Überprüfung, dass selbst bei einem durch Unrat teilweise verschlossenen Kanal auf der *** kein Regenwasser entgegen dem Gefälle in Richtung Kanal zum Grundstück E des Antragstellers zurücklaufen kann. Des Weiteren fallen Einwendungen oder Befürchtungen von Nachbarn über Beeinträchtigungen während der bzw. durch die Bauausführung nicht in die Zuständigkeit der Baubehörde (Kienastberger, Stellner-Bichler, NO Baurecht, 2. Auflage, S. 65).
Darüber hinaus konnte ein Baumangel (§ 28 NÖ BO 2014) bei der Regenwasserableitung und des Kanals im Zuge der baubehördlichen Überprüfung nicht festgestellt werden.
Das Begehren des Antragstellers war somit zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.:
Mit diesem Antrag begehrt der Antragsteller, dass die Stadtgemeinde *** umgehend zielführende Maßnahmen ergreifen möge, um die ordnungsgemäße Einleitung der Dachregenwässer und Abwässer der Liegenschaft B in die öffentliche Kanalisation sicherzustellen. Damit macht der Antragsteller aus bereits ausgeführten Gründen kein subjektives öffentliches Recht geltend, sodass der Antrag zurückzuweisen war.
Zu Spruchpunk IV. a):
Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller, dass die Stadtgemeinde *** und die Bezirkshauptmannschaft notwendige Schritte einzuleiten haben um weitere Zuleitungen von Abwässern auf die *** zu unterbinden. Auch mit diesem Antragsinhalt wird kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 6 Abs 2 NÖ BO geltend gemacht, sodass der Antrag zurückzuweisen war.
Zu Spruchpunkt IV.b):
All jene Rechte, die von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren oder im baupolizeilichen Verfahren nach § 6 Abs 1 NÖ BO geltend gemacht werden können, sind - wie bereits ausgeführt - in § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 erschöpfend aufgezählt. Mit dem Antrag, die Behörde möge alle notwendigen Schritte einleiten, um das Bewohnen der Liegenschaft B zu legalisieren, wird kein subjektives öffentliches Recht geltende gemacht. Aus § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 ist kein subjektiv-öffentliches Recht ableitbar, dass von der Baubehörde die Wohnnutzung des Gebäudes auf der Liegenschaft B überprüft wird. In Ermangelung eines subjektiv öffentlichen Rechts und aufgrund der Tatsache, dass dies auch bereits vom LVwG Niederösterreich mit Urteil zur GZ LVwG-AV-140/002-2019 vom 15.7.2019 ausgesprochen wurde, war das Begehren des Antragstellers wegen bereits entschiedener Rechtssache zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt V.:
Mit den Eingaben möchte der Antragsteller Feuchtigkeitsschäden durch aufgestautes Wasser auf der Liegenschaft B an seinem Gebäude unterbinden. Die teilweise als Anzeige oder Antrag bezeichneten Eingaben vom 15.07.2019, 28.07.2019 und 01.08.2019 stellten, soweit über die darin sonst enthaltenen Eingaben nicht bereits in den Spruchpunkten I. bis IV. entschieden wurde, inhaltliche Wiederholungen der Anträge vom 04.09.2018 und 1 9.9.2018 dar.
Grundsätzlich gilt Wasser bzw. der Abfluss von Oberflächen- bzw. Niederschlagswässern nicht als Emission iSd § 48 NÖ BO 2014, da diese Bestimmung eine taxative Aufzählung der bekämpfbaren Emissionen enthält und „Wasser" nicht enthalten ist. Diesbezüglich führt der VwGH rechtserheblich aus (VwGH 25.9.2012, 2010/05/0158) „Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BO aber nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in dieser Bestimmung faxafiv aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht."
Das Eindringen von Wasser auf das Nachbargrundstück stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs 2 NÖBO 1996 dar (vgl VwGH 2003/05/0180; 2006/05/0221, vgl. LVwG Niederösterreich LVwG-AV-409/002-2018)
Damit handelt es sich bei dem auf der Liegenschaft B aufgestauten Oberflächen- bzw. Niederschlagswasser nicht um eine Emission iSd § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014, welche einer baubehördlichen Überprüfung zugänglich ist.
Der § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 räumt dem Nachbarn Parteistellung im Verfahren nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 ein, wenn dieser ein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 geltend macht. Mit seinen Eingaben vom 04.09.2018 und 19.09.2018 machte der Antragsteller mit seinen Einwänden zur Trockenheit und Standsicherheit seines Gebäudes ein subjektiv-öffentliches Recht geltend. Eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes des Antragstellers konnte bei der baubehördlichen
Überprüfung nicht festgestellt werden.
§ 34 Abs 1 NÖ BO bestimmt, dass der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen hat, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (zum Beispiel landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Ein Baugebrechen ist ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (=Verschlechterung) verursachter Zustand eines Bauwerks oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige aber nicht angezeigte Änderung eines Bauwerks oder auch das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs eines Bauwerks (siehe Kienastberger/Stellner- Bichler in NÖ Baurecht 2, Seite 281f).
Bei der baubehördlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass der Hauskanaleinlauf im Hof der Liegenschaft B manuell verschlossen wurde. Der ordnungsgemäße Wasserablauf wurde daher nicht durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung verursacht. Der manuelle Verschluss eines Hauskanals ist auch nicht bewilligungsbedürftig oder anzeigepflichtig. Dem betreffenden Hauskanaleinlauf fehlt auch kein unentbehrlicher Bauteil oder Zubehörteil, durch welche ein Aufstauen des Wassers verursacht wird. Diese Erwägungen gelten auch für die anderen vom Antragsteller aufgezeigten Varianten, durch die sich Oberflächen- und Niederschlagswasser auf der Liegenschaft B sammelt. Das Vorliegen eines behebungsbedürftigen Baugebrechens ist deshalb zu verneinen. Der Antrag wäre aus diesen Gründen abzuweisen.“
In der gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz erhobenen Berufung des Beschwerdeführers vom 23.12.2019 brachte dieser zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass seine Eingaben unzureichend berücksichtigt worden seien, er die Gefährdung der Trockenheit und Standfestigkeit seines Gebäudes geltend gemacht habe und seine Parteistellung somit gegeben sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.02.2020, AZ: ***, wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Eingaben zusammengefasst die Überprüfung gefordert habe, ob von der Liegenschaft des B Oberflächen- und Niederschlagswasser auf öffentlichen Grund abfließe und gegebenenfalls baupolizeiliche Maßnahmen zur Behebung anzuordnen. Der manuelle Verschluss einer „Regenkanalklappe" stelle kein Baugebrechen dar, weil es sich nicht um einen bewilligungs- oder anzeigewidrigen Zustand handle. Auch wenn die „Regenkanalklappe“ manuell verschlossen worden sei, sei die Funktionsfähigkeit der bewilligten Abflussanlage gegeben. Diese Überlegungen seien auch auf den Sickerschacht auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, mit dem Grundstück Nr. *** anzuwenden. Der manuelle Verschluss des Sickerschachtes stelle kein Baugebrechen dar. Auch im Fall des Sickerschachtes sei die Funktionstüchtigkeit des Kanals gegeben. Eine bestimmte Art der Ausführung des Sickerschachtes stelle kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 dar. Der Beschwerdeführer gestehe selbst zu, dass der Sickerschacht baubehördlich bewilligt worden sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wies der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, dass nach dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen C vom 07.11.2014 klargestellt sei, dass die dem B erteilte Baubewilligung im Wesentlichen umgesetzt sei. Die bewilligte Abflussanlage am Grundstück *** des B funktioniere nicht. Auf Grund eines Baugebrechens werde der Abfluss der Niederschlagswässer verhindert und sammelten sich diese im Innenhof des Grundstückes ***, entlang der Außenmauer des Wohngebäudes des Beschwerdeführers und durchfeuchteten dieses.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16.06.2021 eine – aufgrund des personellen und sachlichen Zusammenhanges, auf die beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den Zl. LVwG-AV-534/001-2020 und LVwG-AV-526/001-2021 protokollierten Verfahren bezogene, gemeinsame – öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die als verlesen in das Verfahren einbezogenen Aktenunterlagen, durch Befragung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers sowie des Nachbarn B und der an der Verhandlung teilnehmenden Vertreter des Stadtrates der Stadtgemeinde *** sowie des Amtssachverständigen für Bautechnik.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Die Parteistellung des Nachbarn im Bauauftragsverfahren nach der NÖ BauO 2014 ergibt sich auf Grund der ausdrücklichen Anordnung im § 6 Abs. 1 leg. cit., der auf das Bauauftragsverfahren nach §§ 34 Abs. 2 und 35 NÖ BauO 2014 verweist (vgl. schon VwGH 24.5.2005, 2003/05/0181; ferner VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274). Dem Nachbarn kommt im Bauauftragsverfahren jedoch nur dann Parteistellung zu, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Ist dies nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und sind seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (z.B. VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142; 20.10.2009, 2008/05/0274).
Im Beschwerdefall war daher – entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH (insbesondere VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274) – zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den mit dem Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 10.12.2019, AZ: ***, zurückgewiesenen Anträgen ein Vorbringen erstattet hat, aus dem sich ergibt, dass er durch das seiner Ansicht nach vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann, und aus dem auch zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch dieses Bauwerk verletzt erachtet. Zur Erlangung einer Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren hat daher das Vorbringen im Antrag auf Erlassung eines Bauauftrages (eine entsprechende Bezugnahme erst in Rechtsmitteln genügt insoweit nicht) jedenfalls den Voraussetzungen, die an eine Einwendung i.S.d. § 42 AVG zu stellen sind, zu entsprechen. Nur diesfalls hat der antragstellende Nachbar einen Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages (vgl. auch VwGH 13.11.2001, 2001/05/0036; 03.04.2003, 2002/05/1238).
Gemäß § 14 Z 2 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.
Gemäß § 14 Z 3 NÖ BO 2014 bedarf die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte, einer Baubewilligung.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. d NÖ BO 2014 ist die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 NÖ BO 2014 ist die Herstellung von Hauskanälen der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden.
Gemäß § 45 Abs. 6 NÖ BO 2014 darf durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern (z. B. aus Wasserbehältern, Schwimmbecken oder Teichen) weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Die Abwässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.
Gemäß § 45 Abs. 6 NÖ BO 2014 darf durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern (z. B. aus Wasserbehältern, Schwimmbecken oder Teichen) weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Die Abwässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
Gemäß § 48 NÖ BO 2014 dürfen Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
-Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,
-Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie
-Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.
Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen).
Der Eigentümer des Bauwerks hat Baugebrechen zu beheben.
Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Die Baubehörde darf in diesem Fall
-die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,
-die Vornahme von Untersuchungen und
-die Vorlage von Gutachten anordnen.
Für das erkennende Gericht ergeben sich aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakte sowie aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:
Im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung am 07.11.2014 zur Zahl *** hinsichtlich des Bauzustandes und hinsichtlich der Fertigstellung des auf der Liegenschaft , Grundstück ., KG ***, mit Bescheid vom 29.08.2007, Zl. *** baubehördlich bewilligten Einfamilienhauses des B war festgestellt worden, dass kein Sickerschacht hergestellt worden sei, die Dachwässer mittels Regenwasser-Hauskanal direkt in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet würden und trotz des leichten Gefälles aus bautechnischer Sicht keine Hofableitung erforderlich sei, da die dort anfallenden Niederschlagswässer flächig versickert würden.
Im Gutachten des Bausachverständigen C war auch ausgeführt worden, dass das in den Bauplänen und der Baubeschreibung dargestellte Gebäude in seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen ausgeführt und die Baubewilligung daher im Wesentlichen umgesetzt worden sei.
Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und .***, je KG ***, EZ. ***, , *** und B Eigentümer des angrenzenden Grundstückes ., KG ***, EZ. ***, ***, ***, ist und dass die verfahrensgegenständlichen behauptetermaßen in Mitleidenschaft gezogenen Außenmauern der Gebäude des Beschwerdeführers an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet sind.
Der Beschwerdeführer hat als unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Grundstück des B angrenzender Grundstückseigentümer die Stellung eines Nachbarn im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 inne. Als solcher hat er grundsätzlich die Möglichkeit, bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** einen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu stellen (vgl. VwGH 26.04.2013, 2011/07/0204).
Der Beschwerdeführer hat bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** die im Sachverhalt oben inhaltlich wiedergegebenen verfahrensgegenständlichen Anträge gestellt.
In diesem Zusammenhang hält das erkennende Gericht fest, dass lediglich diese Anträge des Beschwerdeführers den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilden können, zumal im angefochtenen Bescheid lediglich über diese Anträge abgesprochen wurde und diese somit zum Gegenstand des angefochtenen Bescheides waren. „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens kann ausschließlich jene Sache sein, die Gegenstand eines mit Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, und ist es dem erkennenden Gericht demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über etwas Anderes abzusprechen.
In diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich die Bedeutung eines verfahrenseinleitenden Antrages, und somit seiner verfahrensgegenständlichen Anträge, zumal mit einem Antrag der Gegenstand und der Umfang eines Verfahrens, und somit die „Sache“, festgelegt wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist er daher nicht berechtigt, das gegenständliche baurechtliche Verfahren durch wiederholte „Ergänzungen zu seinem Antrag“ oder durch neues Vorbringen und durch neue Anträge auf Angelegenheiten auszudehnen, die in den verfahrensgegenständlichen Anträgen gar nicht Gegenstand waren, weshalb im gegenständlichen Gerichtsverfahren auch nur seine zuvor dargelegten Anträge einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen sind und gehen seine darüber hinausgehenden Ausführungen, Behauptungen und Vorbringen am Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens vorbei und sind diese daher auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens und somit auch keiner rechtlichen Prüfung in diesem Verfahren zugänglich, sodass diese in diesem Verfahren unbeachtlich sind.
Die Baubehörde I. Instanz hat in ihrem Bescheid vom 10.12.2019, AZ: ***, zumindest teilweise Auszüge aus den von ihr datumsmäßig nicht durchgehend nachvollziehbar dargestellten zahlreichen und in Summe bereits unüberblickbaren Eingaben und Anträgen des Beschwerdeführers herausgegriffen.
Aus der Summe der Eingaben des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch, dass von ihm die Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts auf Trockenheit seiner Gebäude geltend gemacht wird und die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zur Behebung der Mängel der durch die mit dem baubehördlich bewilligten Wohnhaus vorgesehenen Regen- und Abwasserableitung beantragt wird.
Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, wurden die Anträge des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit der Behörde bzw. mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036; 13.01.2021, Ra 2020/06/0171; 03.02.2021, Ra 2020/06/0324) ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] § 28 VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung eines gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Somit ist im Beschwerdeverfahren lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der verfahrensgegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit der Baubehörde bzw. mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zu prüfen und darf anstelle der belangten Behörde keine inhaltliche Entscheidung getroffen werden, ob der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen und seinem darin jeweils enthaltenen Begehren die Erlassung eines oder mehrerer baupolizeilicher Aufträge zur Beseitigung des von ihm behaupteten Baugebrechens (nicht konsensgemäße Regenwasser- und Abwasserableitung) erwirken kann. Würde das erkennende Gericht eine inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, würde es eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 28.05.2013, 2013/05/0030) bleibt es einem Nachbarn unbenommen, einen vermeintlichen rechtswidrigen Zustand eines Bauwerks oder ein Baugebrechen einer Baubehörde bloß anzuzeigen, die dann allenfalls von Amts wegen tätig zu werden hätte, oder aber die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu beantragen, um sich gegen die von ihm behauptete Rechtsverletzung zur Wehr zu setzen.
Wie bereits dargelegt worden ist, hat der Beschwerdeführer mit seinen verfahrensgegenständlichen Anträgen vom 04.09.2018, 19.09.2018, 23.03.2019, 23.06.2019 (richtig: schon 29.06.2018) als Nachbar die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 begehrt.
Die Parteistellung des Nachbarn im Bauauftragsverfahren nach der NÖ BO 2014 ergibt sich auf Grund der ausdrücklichen Anordnung im § 6 Abs. 1 leg.cit., der auch auf das Bauauftragsverfahren nach § 34 Abs. 2 leg.cit. verweist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274) steht einem Nachbarn, und somit dem Beschwerdeführer, ein Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 dann zu, wenn ein Bauwerk seine im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten (vgl. u.a. VwGH 16.02.2017, Ro 2014/05/0038, sowie 13.01.2021, Ra 2020/05/0036 mwN) subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt, wobei es dabei auf eine tatsächliche Verletzung von Nachbarrechten ankommt; für eine zulässige Antragstellung genügt es jedoch, dass die behauptete Rechtsverletzung in einem in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht möglich ist, wobei der Beschwerdeführer in seinen verfahrensgegenständlichen Anträgen seine von ihm als verletzt erachteten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte darzulegen hat (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/05/0003). Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in seinen verfahrenseinleitenden Anträgen steckt in diesem Zusammenhang nämlich den diesbezüglichen Prüfungsumfang der Baubehörde ab, zumal die Baubehörde nicht von sich aus sämtliche in Frage kommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Beschwerdeführers, die verletzt sein könnten, in diesem Verfahren zu überprüfen hat (vgl. VwGH 08.09.2014, 2011/06/0185). Somit hat der Beschwerdeführer im baupolizeilichen Auftragsverfahren nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 einen verfolgbaren Anspruch auf einen Bauauftrag nur dann, wenn er in seinen verfahrensgegenständlichen Anträgen die Verletzung zumindest eines ihm nach der NÖ BO 2014 zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes behauptet hat und durch benachbarte Bauwerke des Herrn B die von ihm geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt werden (vgl. VwGH 15.07. 2003, 2002/05/0245).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 03.04.2003, 2002/05/1238, sowie VwGH 28.05.2013, 2013/05/0030) ist ein Nachbar nämlich nicht schon (allein) deshalb Partei eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens, weil er durch die Errichtung oder durch das Bestehen eines rechtswidrigen Bauwerks in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten beeinträchtigt wird; Parteistellung und einen Anspruch auf Entscheidung hat er vielmehr nur dann, wenn er wegen der Verletzung eines der ihm nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages beantragt hat.
Aus der zuvor wörtlich zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Rechtsverletzungsbehauptungen, welche in einem Baubewilligungs- und einem baupolizeilichen Auftragsverfahren nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Daraus ergibt sich somit auch jener Umfang der konkreten Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist im baupolizeilichen Auftragsverfahren nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen und kann er somit also keineswegs schlechthin durch alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften in seinen Rechten verletzt werden. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Beschwerdeführers als Nachbar dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, die ihm im baupolizeilichen Auftragsverfahren ein Mitspracherecht gewähren und gegen deren Verletzung er sich durch die Einleitung eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens durch die Stellung eines entsprechenden Antrages wehren kann. Das Mitspracherecht des Beschwerdeführers als Nachbar in einem baurechtlichen Verfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.10.2019, Ra 2019/05/0281, sowie VwGH 29.07.2021, Ra 2019/05/0282) nämlich insofern beschränkt, als ihm nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam geltend gemacht hat. Er hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der zuvor zitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.
Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. VwGH 16.02.2017, Ro 2014/05/0038). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu (vgl. VwGH 14.12.2007, 2006/05/0181).
Der Beschwerdeführer besitzt im baupolizeilichen Auftragsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann er in diesem daher nur im Umfang seiner nach der zuvor zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 leg.cit. geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich seines Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Baubehörden und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer ein Mitspracherecht besitzt und deren Verletzung er geltend gemacht hat, und sind diese nicht berechtigt, aus Anlass des Antrages und des Rechtsmittels des Beschwerdeführers andere Fragen als Fragen der Verletzung seiner geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158).
Unbestritten steht aufgrund der unbedenklichen Inhalte der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakte und des Vorbringens des Beschwerdeführers fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Anträgen wiederholt darauf hingewiesen hat, dass die Abwasserbeseitigung betreffend die Niederschlags- und die Dachniederschlagswässer auf dem Grundstück *** des Herrn B entgegen den erteilten Baubewilligungen nicht in einen Kanal und in einen Einlauf- bzw. in einen Sickerschacht eingeleitet werden, sondern dass diese vielmehr konsenslos auf dem Grundstück *** des Herrn B zur Versickerung gebracht werden, wobei eine Versickerung aufgrund der anfallenden Menge an Abwasser auf dem Grundstück *** im erforderlichen Ausmaß nicht stattfindet bzw. nicht stattfinden kann, sodass durch das konsenswidrige Vorgehen bei dieser Abwasserbeseitigung die Trockenheit der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück *** des Herrn B errichteten Außenmauern seiner Gebäude beeinträchtigt wird.
Während der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Rechtsansicht vertritt, dass ihm in den gegenständlichen baupolizeilichen Auftragsverfahren infolge seiner Anträge und der Geltendmachung der Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch die konsenswidrige und unzulässige Regen-und Abwasserbeseitigung des Herrn B auf dessen Grundstück *** Parteistellung zukommt, vertritt die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid einerseits die Rechtsansicht, dass sie gar keine Zuständigkeit habe, über die Anträge zu entscheiden, da das baubewilligte Bauvorhaben des Herrn B noch nicht fertiggestellt sei, bzw. dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukomme, da ihm in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht – auch nicht in Bezug auf die Standsicherheit und Trockenheit seiner an der Grundstücksgrenze zum Grundstück *** des Herrn B errichteten Bauwerke – zukomme, zumal die von ihm behaupteten Beeinträchtigungen seiner Gebäude nicht durch ein funktionelles Gebrechen der baulichen Anlagen des B, sondern lediglich durch manuellen Verschluss einer Regenkanalklappe verursacht würde, sodass kein Baugebrechen im Sinn des § 34 NÖ BO 2014 vorliege. Dies gelte auch für den Sickerschacht auf der Liegenschaft des B. Der manuelle Verschluss des baubehördlich genehmigten Sickerschachts stelle auch kein Baugebrechen dar, da die Funktionstüchtigkeit des Kanals gegeben sei. Bisher sei auch bei der Baubehörde keine Fertigstellungsmeldung gemäß § 30 NÖ BO 2014 eingelangt. Das Bauvorhaben sei noch nicht fertiggestellt. Auswirkungen während der Bauausführung eines Bauvorhabens seien von der Baubehörde nicht zu berücksichtigen. Es seien daher keine Anträge gestellt worden, die das einmal fertiggestellte Bauwerk betreffen, sodass die Zurückweisung der Anträge rechtmäßig erfolgt sei.
Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinen gegenständlichen verfahrenseinleitenden Anträgen ein Vorbringen erstattet hat, aus dem sich ergibt, dass er durch die seiner Ansicht nach rechtswidrige Abwasserbeseitigung auf dem Grundstück *** des B in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein kann, und aus dem auch zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch diese verletzt erachtet. Zur Erlangung seiner Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren hat daher sein Vorbringen im Antrag auf Erlassung eines Bauauftrages nach § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274) jedenfalls den Voraussetzungen, die an eine Einwendung im Sinne des § 42 AVG zu stellen sind, zu entsprechen. Diesfalls hat der antragstellende Nachbar einen Anspruch auf eine inhaltliche bescheidmäßige Erledigung seines Antrages (vgl. VwGH 13.11.2001, 2001/05/0036). Ist dies nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und sind seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 30.07.2021, Ra 2021/05/0124) ist dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Verletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, d.h. die Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechtes. Eine Einwendung im Rechtssinne liegt also nur vor, wenn das Vorbringen eine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes durch das den Gegenstand des Bauverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei gefordert werden muss, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen ein Bauvorhaben wendet, welche Rechtsverletzung also behauptet wird.
Mit seinen Ausführungen in seinen verfahrensgegenständlichen Anträgen vom 04.09.2018, 19.09.2018, 23.03.2019, 23.06.2019 (richtig: schon 29.06.2018) hat der Beschwerdeführer als Nachbar diese Voraussetzungen erfüllt, zumal er darin mit seinem Vorbringen u.a. die Trockenheit seiner Bauwerke auf seinem Grundstück *** angesprochen und damit ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinn des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 geltend gemacht hat.
Mit den Ausführungen in den im Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.12.2019 in den Spruchteilen II. und IV. angesprochenen Eingaben vom 29.03.2019 und 15.07.2019 hat der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, zumal er darin die Stadtgemeinde aufgefordert hat, die Wasserzuleitung zu unterlassen bzw. keinen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags an B gestellt hat.
Seitens des erkennenden Gerichtes ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.04.2013, 2011/07/0204) zu verweisen, wonach einem Nachbarn in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zukommt, und es wird daher allein dadurch, dass von einem Bauwerk Niederschlagswässer auf ein unbebautes Grundstück des Nachbarn gelangen könnten, eine Verletzung des Nachbarrechtes auf die Standsicherheit und Trockenheit im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 nicht geltend gemacht.
Hingegen hat der Nachbar gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährleistung der Standsicherheit und Trockenheit seiner bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke. Der Beschwerdeführer spricht somit mit seinem Vorbringen betreffend die Entsorgung von Niederschlagswässern unter Hinweis auf die Durchfeuchtung seiner Gebäudemauern ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht an und kommt ihm – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – in den gegenständlichen Verfahren als Nachbar diesbezüglich auch jeweils ein Mitspracherecht zu.
Gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 besteht insofern ein Nachbarrecht, als durch Bestimmungen der im Einleitungssatz des Abs. 2 genannten Gesetze und Verordnungen die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleistet werden soll. Nach § 45 Abs. 6 NÖ BO 2014 darf durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.07.2021, Ra 2019/05/0282) besteht ein Nachbarrecht nach der NÖ BO 2014 insofern, als baurechtliche Bestimmungen die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten sollen, wobei der Verwaltungsgerichtshof in dieser Hinsicht auch die Bestimmung des § 45 Abs. 6 NÖ BO 2014 wie auch deren Vorgängerbestimmung des § 62 Abs. 3 NÖ BauO 1996 (vgl. VwGH 07.09.2004, 2001/05/1127) miteinbezieht, sodass nach dieser Bestimmung durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern u.a. die Trockenheit der Bauwerke des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt werden darf.
Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein Nachbar in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nur dadurch verletzt werden kann, dass hinsichtlich der Beseitigung der Niederschlagswässer die entsprechende Unschädlichkeit rechtlich nicht sichergestellt ist, es kommt ihm aber kein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend zu, ob diese Sicherstellung durch ein eingereichtes Bauvorhaben selbst oder erst durch den Baubewilligungsbescheid im Wege der Erteilung von Auflagen erzielt wird (vgl. VwGH vom 29.07.2021, Zl. Ra 2019/05/0282).
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie aus jenen der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid geht unter anderem hervor, dass bei den erteilten Baubewilligungen für die Bauwerke des Herrn B die Abwasserbeseitigung in Form der Niederschlagswässer jeweils Bestandteil dieser Baubewilligungen war, so wie es die Bestimmungen der jeweils geltenden Bauvorschriften als verpflichtender Bestandteil einer Baubewilligung eben vorgesehen haben. Auf einem Baulandgrundstück mit einem darauf errichteten Wohnhaus ist eine unbedingt erforderliche Abwasserbeseitigung bereits in einem Baubewilligungsverfahren ohne Beeinträchtigung der Bauwerke auf dem Baugrundstück selbst sowie ohne Beeinträchtigung der Bauwerke auf den Nachbargrundstücken sicherzustellen.
Wenn nun, wie im vorliegenden Fall, die Abwasserbeseitigung von Bauwerken des Herrn B auf dem Grundstück *** nicht wie baubehördlich bewilligt erfolgt, so bedarf es für diverse Abänderungen gemäß § 14 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 in der Regel einer Abänderung der Baubewilligungen hinsichtlich der bewilligten, aber nicht oder anders ausgeführten Abwasserbeseitigung, oder es bedarf eines baupolizeilichen Auftrages, die baubehördlich bewilligte Abwasserbeseitigung konsensgemäß wiederherzustellen.
Wie bereits zuvor festgehalten worden ist, ist vom erkennenden Gericht im gegenständlichen Gerichtsverfahren lediglich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner baupolizeilichen Anträge eine Parteistellung zukommt, wobei es für eine zulässige Antragstellung und somit für die Erlangung seiner Parteistellung genügt, dass die behauptete Rechtsverletzung in einem in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht möglich ist; auf eine tatsächliche Verletzung von Nachbarrechten kommt es dabei nicht an.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Parteistellung und somit ein Mitspracherecht betreffend seine baupolizeilichen Anträge verwehrt, obwohl sie selbst offensichtlich die Ansicht vertritt, dass die Abwasserbeseitigung der Bauwerke auf dem Grundstück *** des Herrn B nicht den erteilten Baubewilligungen entspricht und diese somit – zumindest zum Teil – konsenslos erfolgt, wobei von dieser konsenslosen Abwasserbeseitigung – entgegen ihrer Ansicht – offensichtlich nicht nur manuelle Einwirkungen durch Herrn B, sondern auch die Ableitung der Dachniederschlagswässer von dessen Gebäuden, und somit von Bauwerken des Herrn B, umfasst sind.
Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner oben genannten Anträge betreffend die Abwasserbeseitigung auf dem Grundstück *** des B Parteistellung zukommt, sodass die Behörde i. Instanz seine diesbezüglichen baupolizeilichen Anträge (siehe Spruchpunkte I, III und V des Bescheides der Baubehörde I. Instanz) nicht mangels Parteistellung zurückweisen hätte dürfen.
Insofern belastete auch die belangte Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Soweit mit dem Bescheid der Baubehörde I. Instanz Eingaben zurückgewiesen wurden, mit welchen keine konkreten Anträge gestellt worden sind (siehe die Spruchteile II und IV), war deren Zurückweisung mit dem bekämpften Bescheid zu Recht bestätigt worden und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
In diesem Zusammenhang hält das erkennende Gericht nochmals fest, dass es ihm im gegenständlichen Gerichtsverfahren mangels Zuständigkeit nicht zugekommen ist, zu prüfen, welche Abwasserbeseitigung und in welcher Weise diese auf dem Grundstück *** baubehördlich bewilligt worden ist und welche Abwasserbeseitigung und in welcher Weise diese auf diesem Grundstück tatsächlich erfolgt – ob diese somit konsensgemäß oder konsenswidrig erfolgt –, und ob der Beschwerdeführer bei Vorliegen einer konsenswidrigen Abwasserbeseitigung überhaupt in seinem geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt wird. Diese Umstände sind im fortgesetzten Verfahren von den Baubehörden zu prüfen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner verfahrensgegenständlichen Anträge Parteistellung zukommt. Die verfahrensgegenständliche Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes baut auf jenen Grundsätzen auf, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn es auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 08.08.2019, Ra 2018/04/0110).
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