LVwG N LVwG-AV-444/001-2020

LVwG-AV-444/001-2020State Administrative CourtDec 21, 2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördliche Duldung; Zutrittsverweigerung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-444/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.444.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des A, ***, ***, wegen Säumnis des Stadtrates der Stadtgemeinde *** betreffend Entscheidung über die Berufung des A gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 02.09.2015, Zl. ***, zu Recht:

1. Aufgrund der Säumnisbeschwerde wird der Berufung des A gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 05.10.2015, Zl. ***, insoweit Folge gegeben als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde I. Instanz der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

Herr A ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG , mit den Grundstücken Nr. *** und .. B ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG , Grundstück ..

Mit Schreiben vom 01.06.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 02.06.2015, teilte A (in der Folge: Beschwerdeführer) der Stadtgemeinde *** mit, dass er beabsichtige die nordwestlich an seinem Wohnhaus angebrachte Dachrinne streichen zu wollen. Die Dachrinne befinde sich an der Grundgrenze zum Grundstück des B, ***. Er müsse das Grundstück des B betreten, um diese Dachrinne streichen zu können. B verweigere ihm den Zutritt auf dessen Grundstück für die Durchführung dieser Arbeiten.

Der Beschwerdeführer stellte in diesem Schreiben den Antrag, die Stadtgemeinde ***, wolle den B verpflichten, ihm und einer Hilfsperson das Betreten des Grundstückes des B für das Streichen der Dachrinne zu ermöglichen.

Am 29.06.2015 fand unter Teilnahme des Beschwerdeführers und des B ein Ortsaugenschein durch die Baubehörde mit einem bautechnischen Sachverständigen zwecks Erstellung einer Beweissicherung statt. In der Niederschrift vom 29.06.2015 wurde festgehalten, dass nach durchgeführtem Ortsaugenschein und Anfertigung von 20 Fotos für den Zweck der Erstellung einer Beweissicherung, vom Nachbarn B erklärt worden sei, er verweigere die Inanspruchnahme seines Grundstückes nicht und bedürfe es aufgrund dieser Aussage gemäß § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 keines baubehördlichen Verfahrens.

Ein Befund des Bausachverständigen zur Frage der Notwendigkeit, des Umfanges und der Dauer der Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes wurde nicht erstellt.

Hierauf erging der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 02.09.2015, Zl. ***, mit welchem nach Wiedergabe des oben dargestellten Verfahrensgeschehens im Spruch festgestellt wurde, dass auf Grund der Aussage des B, die Inanspruchnahme seines Grundstückes für die Durchführung der Arbeiten gemäß § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 keines baubehördlichen Verfahrens bedürfe und sei dies mit Bescheid abzuschließen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer und dem Nachbarn B am 16.09.2015 zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht und erkennbar das Rechtsmittel der Berufung vom 22.09.2015. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, B würde weiterhin den Zutritt zu seinem Grundstück verweigern. Die Baubehörde sei seinem Ersuchen vom 01.06.2015 nicht nachgekommen und habe kein ordentliches Verfahren nach § 7 NÖ BO 2014 abgeschlossen. B sei nicht im Sinne des § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 aufgetragen worden, das Betreten seines Grundstückes für die Durchführung der Arbeiten zum Streichen der Dachrinne zu dulden. B ändere seine Aussagen zur Zustimmung immer wieder. Es bestehe der Verdacht, er wende diese Vorgangsweise bewusst an, um Schaden zuzufügen.

Mit Schreiben vom 18.01.2018 brachte A eine Säumnisbeschwerde wegen Säumnis des Stadtrates der Stadtgemeinde *** mit der Begründung ein, der Stadtrat der Stadtgemeinde *** sei seiner Entscheidungspflicht hinsichtlich der Berufung des A gegen den Bescheid vom 02.09.2015, Zl. ***, nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und B die Duldung der Benutzung dessen Grundstückes zum Streichen der Dachrinne aufzutragen.

Die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde samt der Kopie des Verwaltungsaktes zum Verfahren *** wurde dem erkennenden Gericht mit Schreiben vom 25.08.2020 vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften des A und des B sind dem öffentlichen Grundbuch zu entnehmen. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf gründen sich auf dem in Kopie vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl ***.

3. Erwägungen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde ist somit die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Eine solche kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet

(Art. 132 Abs. 3 B-VG).

Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach

§§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Gemäß § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014),

LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, trat am 01.02.2015 in Kraft. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.06.2015 auf Einleitung des Verfahrens nach § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 lange am 02.06.2015 bei der Stadtgemeinde *** ein. Die Novelle der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 50/2017, trat am 13.07.2017 in Kraft, somit sind die Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor dieser Novelle anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Verfahren nach § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 zugrunde. In einem solchen Verfahren zur Inanspruchnahme fremden Eigentums kommt auch dem verpflichteten Grundstückseigentümer Parteistellung zu. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 02.09.2015, Zl. ***, welcher ihm am 16.09.2015 zugestellt wurde, fristgerecht und erkennbar das Rechtsmittel der Berufung vom 22.09.2015. Die Erhebung der Säumnisbeschwerde setzt als Voraussetzung die „Verletzung der Entscheidungspflicht“ voraus.

Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Eine Säumnisbeschwerde ist erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist zulässig.

Gemäß § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. Im gegenständlichen Fall stammt die Säumnisbeschwerde vom 18.01.2020, sodass jedenfalls im Zeitpunkt deren Einbringung die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Stadtrates der Stadtgemeinde *** über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 02.09.2015, Zl. ***, bereits abgelaufen war.

Im Hinblick auf den Fristablauf gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG und die Parteistellung des Beschwerdeführers im zugrundeliegenden Verfahren nach § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 erweist sich die Säumnisbeschwerde als zulässig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Das Verwaltungsgericht kann somit nach dieser Norm auch in der Sache selbst entscheiden.

Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 i.d.F. LGBl. Nr. 37/2016 müssen die Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten

Baupläne verfassen,

-Bauwerke errichten oder abändern,

-Erhaltungs- oder Abbrucharbeiten oder Sicherungsmaßnahmen durchführen oder

-Baugebrechen feststellen oder beseitigen

können.

Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten sind, außer bei Gefahr im Verzug, jeweils mindestens 2 Wochen vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu verständigen.

Diese Duldungsverpflichtung gilt auch gegenüber Organen der Baubehörde zur Feststellung von Baugebrechen auf einem benachbarten Grundstück, wobei die Verständigung mindestens eine Woche vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu erfolgen hat.

Gemäß Abs. 5 leg. cit haben der Berechtigte und der Belastete, bevor die Arbeiten nach Abs. 1 bis 4 leg. cit. durchgeführt werden, gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks festzustellen (Beweissicherung). Sind die Arbeiten abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen. Ein nicht behebbarer Schaden ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks vom Berechtigten nach Abs. 1 bis 4 leg. cit. zu ersetzen.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. hat die Baubehörde, wenn die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Abs. 1 bis 4) verweigert wird oder der Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz nicht nachgekommen wird, die Beweissicherung nach Abs. 5 erster Satz durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme notwendig ist und Gefahr im Verzug vorliegt.

Eine Duldungsverpflichtung nach § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 stellt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne des § 364 ABGB dar. Die Duldungsverpflichtung darf nur aus den in § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten Gründen ausgesprochen werden, wobei die auf den fremden Grundstücken zu duldenden Maßnahmen aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung nur bloß vorübergehenden Charakter haben, also zeitlich begrenzte und keine dauerhaften Maßnahmen sind. Wird die Inanspruchnahme des fremden Eigentums vom jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten verweigert, so hat die Baubehörde über die Benützung fremden Eigentums aufgrund eines Antrages bescheidmäßig abzusprechen, wobei sie nach zweckentsprechenden Ermittlungen sowohl über die Notwendigkeit und den Umfang als auch über die Dauer der Benützung des fremden Eigentums zu entscheiden hat.

Die Baubehörde I. Instanz hat mit dem mit Berufung bekämpften Bescheid lediglich ausgesprochen, dass auf Grund der Aussage des B im Zuge der Begehung zwecks Beweissicherung am 29.06.2015 die Inanspruchnahme seines Grundstückes nicht zu verweigern, es gemäß § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 keines baubehördlichen Verfahrens bedürfe.

Gemäß § 7 Abs. 5 NÖ BO 2014 haben der Berechtigte und der Belastete bevor Arbeiten nach den Absätzen 1 bis 4 dieser Bestimmung gemeinsam den bestgehenden Zustand des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks festzustellen (Beweissicherung).

Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums verweigert hat gemäß § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 die Baubehörde die Beweissicherung durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme zu entscheiden und die Duldung dem belasteten Eigentümer aufzutragen.

Die Verpflichtung der Baubehörde nach § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 besteht nur, wenn die Inanspruchnahme fremden Eigentums verweigert wird und auf Grund eines entsprechenden Antrages an die Baubehörde.

Wird die Inanspruchnahme des Betretens und der vorübergehenden Benützung angrenzender Grundstücke bzw. Gebäude vom jeweiligen Eigentümer verweigert, hat die Baubehörde über die Benützung fremden Eigentums bescheidmäßig abzusprechen. Diese Entscheidung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (vgl. dazu PaIIitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht, 10. Auflage, RZ 17 zu § 7).

Eine Beweisaufnahme durch Beweissicherung hat die Baubehörde durchzuführen, wenn die Inanspruchnahme fremden Eigentums verweigert wurde. Der an Ort und Stelle durchzuführenden Beweissicherung sind aus prozessökonomischen Gründen die Parteien beizuziehen (vgl. dazu PaIIitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht, 10. Auflage, RZ 16 zu § 7).

Bevor die Baubehörde eine Verfahren nach § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 aus dem Grund der Verweigerung der Inanspruchnahme fremden Eigentums durchführt, hat somit ein entsprechender Antrag vorzuliegen.

Wie auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung gegen diesen Bescheid hervorkommt, würde ein Absehen der Baubehörde von einer weiteren inhaltlichen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.06.2015 eine Durchsetzung seines Begehrens immer wieder verunmöglichen, sobald der Nachbar seine einmal ausgesprochene Zustimmung widerruft.

Die Baubehörde hat daher bei Vorliegen eines Antrags im Sinne des § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 das entsprechende Verfahren durchzuführen und auch inhaltlich zu entscheiden. Eine allfällige Zustimmungserklärung des Nachbarn (erst) im baubehördlichen Beweissicherungsverfahren beendet somit weder das antragsgemäß durchzuführende baubehördliche Verfahren gemäß § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 zur Duldung der vorübergehenden Benutzung des Grundstückes zwecks Durchführung der angestrebten Erhaltungsmaßnahmen (hier: Streichen der Dachrinne) noch entfällt dadurch die Verpflichtung der Baubehörde inhaltlich über den Antrag auf Duldungsverpflichtung zu entscheiden und nach Durchführung der Beweissicherung über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme dem belasteten Eigentümer die Duldung der Grundinanspruchnahme aufzutragen.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da die zur beschriebenen gesetzlichen Vorgehensweise notwendigen Feststellungen fast vollständig fehlen, erscheint der vorliegende Sachverhalt so gravierend lückenhaft, dass nicht bloß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung, sondern darüber hinaus auch ein weiterer Lokalaugenschein unter Teilnahme der Verfahrensparteien zur Einholung eines vollständigen Befundes für die Beweissicherung gemäß § 7 Abs. 5 erster Satz NÖ BO 2014 durch einen Sachverständigen unvermeidlich erscheint, sodass der mit Berufung angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur Verhandlung an die Baubehörde I. Instanz zurückzuverweisen war.

Die Baubehörde I. Instanz hat daher auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers vom 01.06.2015 die Beweissicherung durchzuführen und über die Notwendigkeit, den Umfang und die Dauer der Inanspruchnahme zu entscheiden sowie die Duldung der Verpflichtung dem belasteten Eigentümer aufzutragen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar vom Beschwerdeführer ursprünglich beantragt, mit Schreiben vom 20.04.2020 jedoch wieder zurückgezogen. Der vorliegende Verfahrensakt ließ erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegen.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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