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LVwG-M-68/001-2022•LVwG N LVwG-M-68/001-2022
LVwG-M-68/001-2022State Administrative CourtDec 20, 2022
Maßnahmenbeschwerde; Abnahme (Kinder); Unterbringung; subsidiäres Rechtsmittel;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der A, *** in ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abnahme und Unterbringung der drei Kinder (B, C, D) seitens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Maßnahmenbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG i. V. m. Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 7 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Begründung:
Mit E-Mail vom 24.11.2022 brachte die Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde ein. Dabei brachte sie vor, dass ihre Kinder durch die belangte Behörde von Kindergarten und Schule mit der Polizei während der Schulzeit abgeholt worden seien. Sie sei nicht darüber informiert worden und seien auch keine Sachen des täglichen Bedarfs vorbereitet worden. Sie sei von der BH Gänserndorf erst nach Verbringung in das Krisenzentrum „" verständigt worden. Allerdings sei die mündliche Begründung erst Tage später genannt worden. Die Kinder seien abgeschottet von der Umwelt, ohne Möglichket der Bewegung außerhalb des "". Die Kinder würden sehr leiden und vermissen ihre gewohnte Umgebung. Der Bescheid sei durch falsche, sich selbstrechtfertigende Begründungen erlassen worden. Die Kinder sollten bei der Mutter bleiben und fühlen sich auch geborgen. Die Maßnahme sei nicht zum Wohl der Kinder.
2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie Folgt:
Der Verfassungsgerichtshof geht mit der Bundesregierung zunächst davon aus, dass es sich bei der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG - ebenso wie bei der vergleichbaren Beschwerde an die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (vgl. dazu VfSlg 16.815/2003) - um einen Rechtsbehelf handelt, der nur dann zum Tragen kommt, wenn Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann.
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2000, Zl. 99/01/0452, mwN; vgl. auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75).
Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf) hat am 10.11.2022 einen Antrag auf Übertragung der Obsorge für den Bereich Erziehung und Pflege beim Bezirksgericht *** gestellt. Diesen Antrag begründete die belangte Behörde damit, dass die Eltern derzeit das Wohl der Kinder gefährden. In der Folge führte die belangte Behörde die einzelnen Punkte aus und gab dem Gericht weiter bekannt, dass gemäß § 211 Abs. 1 ABGB die Kinder in einer Betreuungseinrichtung untergebracht wurden.
§ 107a Außerstreitgesetz:
(1) In Verfahren über einen Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, unverzüglich, tunlichst binnen vier Wochen, auszusprechen, ob die Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers unzulässig oder vorläufig zulässig ist. Ein solcher Antrag muss binnen vier Wochen nach Beginn der Maßnahme gestellt werden. Erklärt das Gericht die Maßnahme für unzulässig, so kommt dieser Entscheidung vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt; im Übrigen gilt § 44 sinngemäß. Die Frist für den Rekurs, mit dem die Unzulässigerklärung der Maßnahme angefochten wird, beträgt drei Tage. Gegen die vorläufige Zulässigerklärung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Hat der Kinder- und Jugendhilfeträger die Maßnahme beendet, so hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, auszusprechen, ob die Maßnahme unzulässig war. Ein solcher Antrag muss binnen drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme gestellt werden.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin als Person in deren Obsorgerechte eingegriffen wurde die Möglichkeit hat, diese Maßnahme gemäß § 107a Abs. 1 Außerstreitgesetz beim zuständigen Gericht prüfen zu lassen. Somit besteht für die von der Beschwerdeführerin bekämpften Maßnahmen ein Rechtsschutz bei den ordentlichen Gerichten, weshalb eine Maßnahmenbeschwerde – aufgrund der Subsidiarität – als unzulässig zu werten ist. Es war daher die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen.
Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Daher war die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf) die obsiegende Partei. Aufwandsersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb es keinen Ersatz der Kosten gibt.
Da die Beschwerdeführerin die unterlegene Partei ist, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall unterbleiben, da sich schon aus der Maßnahmenbeschwerde und den vorgelegten Urkunden die Unzulässigkeit der Beschwerde ergab und eine Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhaltes gebracht hätte.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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