LVwG N LVwG-AV-1681/001-2022

LVwG-AV-1681/001-2022State Administrative CourtDec 14, 2022

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; gesundheitliche Eignung; Aufforderungsbescheid;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1681/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1681.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter

Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 25.10.2022, GZ. ***, betreffend Aufforderung zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya bis spätestens 15.03.2023 verpflichtet wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 25.10.2022, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, bis spätestens 30.12.2022 eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B erstellen könne.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zusammengefasst aus, dass das gegenständliches Verfahren im Hinblick auf die Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß §§ 8 und 24 Abs. 4 FSG aufgrund eines E-Mails der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 18.08.2021 eingeleitet worden wäre, begründet mit der vom Bezirksgericht *** am 04.06.2021 gegen den Beschwerdeführer erlassenen einstweiligen Verfügung, da er am 15.05.2021 zwei Personen im Zuge seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller unter besonders aggressivem Verhalten am Körper verletzt habe, und weiters begründet mit seinem Verhalten im Zuge eines von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd geführten Verfahrens im Hinblick auf eine seinerseits am 09.01.2021 gesetzten Geschwindigkeitsüberschreitung im Gemeindegebiet von *** und der sich daraus ergebenden begründeten Bedenken.

Im Zuge dieses Verfahrens sei der Beschwerdeführer zunächst mit Schreiben vom 30.11.2021 aufgefordert worden, sich am 14.12.2021 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. In weiterer Folge habe der Amtsarzt den Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Verdachtes auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 FSG-GV einer verkehrspsychologischen Untersuchung zugewiesen. Mit E-Mail vom 21.01.2022 habe die B GmbH eine Aktennotiz zur verkehrspsychologischen Untersuchung vom 19.01.2022 übermittelt, aus welcher sich ergebe, dass aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers dieser nicht untersuchungs- und testfähig erschienen sei. Es sei eine von der Norm abweichende Persönlichkeit beschrieben worden und dass der Beschwerdeführer bereits mit der Bereitschaft, einen Konflikt einzugehen, zum Untersuchungstermin erschienen sei. Eine neuerliche behördliche Zuweisung zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung sei nur dann als sinnvoll erachtet worden, wenn eine entscheidende Einstellungs- und Verhaltensänderung ersichtlich sei. Aufgrund dieser Aktennotiz habe der Amtsarzt am 26.01.2022 eine Stellungnahme erstattet, aus welcher sich ergebe, dass aus den vorliegenden Schriftstücken eine paranoide Störung mit erhöhten Aggressionspotential zu erkennen und aus amtsärztlicher Sicht zur weiteren Beurteilung der Sachlage unbedingt eine Stellungnahme eines psychiatrischen Facharztes erforderlich sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 30.03.2022 – bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.06.2022 – sei daher der Beschwerdeführer aufgefordert worden, eine Stellungnahme eines psychiatrischen Facharztes vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B erstellen können.

Am 29.08.2022 sei in Entsprechung dieser Aufforderung eine Stellungnahme von Herrn C, Facharzt für Psychiatrie, vom 29.08.2022 eingelangt, aus welcher sich diagnostisch ergebe, dass sich aufgrund des Verhaltens im Gespräch wie auch aufgrund des erwähnten umfangreichen Schriftverkehrs der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und auch dissozialen Anteilen darstelle, auch eine wahnhafte Störung sei nicht ausschließbar. Zur genauen Beurteilung sei hiefür jedoch jedenfalls eine weiterführende psychologische Diagnostik erforderlich.

Zusammenfassend sei daher zu sagen, dass eine verkehrspsychologische Untersuchung aus fachärztlicher Sicht jedenfalls indiziert erscheine. In weiterer Folge habe der Amtsarzt am 29.08.2022 eine Stellungnahme erstattet, in welcher ausgeführt werde, dass entsprechend der psychiatrischen Stellungnahme zur genaueren Beurteilung eine weiterführende psychologische Diagnostik erforderlich sei, weswegen eine verkehrspsychologische Begutachtung

notwendig wäre. Aus amtsärztlicher Sicht sei daher angeraten worden, dem Beschwerdeführer die Beibringung einer verkehrspsychologischen Untersuchung bescheidmäßig aufzutragen.

Nach Übermittlung des Parteiengehörs sei am 13.09.2022 ein Befundbericht von der Fachärztin für Psychiatrie, D, eingelangt, in welchem ein Verdacht auf querulative Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei und der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Einsicht in die aktuelle Lage und auch des fehlenden adäquaten Verhaltens nicht für fahrtauglich gehalten worden sei, allerdings ein verkehrspsychologisches Gutachten und eine psychologische Diagnostik erfolgen sollte. Der Amtsarzt habe in weiterer Folge mitgeteilt, dass angesichts der identen Diagnose im Befundbericht von Frau D zu jener von Herrn C die amtsärztliche Stellungnahme vom 29.08.2022 vollinhaltlich aufrecht bleibe.

Bereits im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom

30.03. 2022, bestätigt durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.06.2022, sei dargelegt worden, dass in Zusammenschau des vorliegenden Sachverhaltes begründete Bedenken bestehen würden, ob die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sei, dies insbesondere aufgrund des Vorfalles vom 15.05.2021, welcher eindeutig sein erhöhtes Aggressionspotenzial in Konfliktsituationen, welche sich unter anderem im Zuge des Straßenverkehrsgeschehen ergeben könnten, und seiner Herangehensweise, diese durch Anwendung von Gewalt zu lösen, aufzeige. Da sich dieser Vorfall auch im erkennbaren Zusammenhang mit dem Lenken seines Kraftfahrzeuges ereignet habe, sei zweifelsfrei ersichtlich, dass sein aggressives Verhalten auch im Zuge der Teilnahme am Straßenverkehrsgeschehen in Erscheinung trete und somit nicht ausgeschlossen werden könne, dass

dadurch auch die Gefährdung anderer Straßenteilnehmer möglich sei. Diese Bedenken würden überdies durch seine erhöhte Aggressivität gegenüber sämtlichen

Stellen, welche einerseits im Zuge der verkehrspsychologischen Untersuchung und andererseits aus den seinerseits an die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya gerichteten Schreiben abzuleiten sei, untermauert. Zudem sei auch in beiden fachärztlichen Stellungnahmen ausgeführt worden, dass zielführende Gespräche mit dem Beschwerdeführer nicht möglich seien und seinerseits auch die Kompetenz der Fachärzte in Frage gestellt worden sei.

Die angeführten Umstände würden bei der Behörde zudem den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Verkehrsanpassung erwecken, dies insbesondere, da er mit seinem Verhalten im Zuge der letzten verkehrspsychologischen Untersuchung am 19.01.2022 sein soziales Verantwortungsbewusstsein sowie seine Selbstkontrolle deutlich in Zweifel gestellt habe. Dies werde zudem durch die nunmehr vorliegende Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie, Frau D, untermauert. Auch aus seiner Stellungnahme vom 23.09.2022, in welcher der Beschwerdeführer Herrn C als Hochverräter und schwerkriminell bezeichne sowie diesem die vorsätzlich falsche Behauptung einer vorliegenden Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen Anteilen vorwerfe, sei eindeutig ersichtlich, dass das Vorliegen einer ausreichenden Selbstkontrolle in Frage zu stellen sei. Dies sei auch angesichts der weiteren Äußerungen im Hinblick auf die Mitarbeiter von Verwaltungsbehörden, Richter des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreichs indiziert.

Trotz Erfüllung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 30.03.2022 ergangenen Aufforderung, eine Stellungnahme eines psychiatrischen Facharztes vorzulegen, sei bislang die Erstattung eines Gutachtens durch den Amtsarzt über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht möglich gewesen. In Zusammenschau der angeführten Umstände würden somit für die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 4 FSG weiterhin vorliegen. Zudem normiere § 17 Abs. 1 Z 2 FSG-GV ausdrücklich, dass beim Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten zu verlangen sei. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich zudem, dass eine gestaffelte Erlassung von Aufforderungsbescheiden gemäß § 24 Abs. 4 FSG zulässig sei, wenn weitere Befunde zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlich seien.

Es sei daher die Vorlage einer Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zur Abklärung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers jedenfalls erforderlich.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht gegen diesen Bescheid mit E-Mail vom 27.11.2022 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer wie folgt aus:

„Vorauszuschicken ist, daß sich die Hochverräter E, F, G, H, I, J, K, L, M, O, N der Landesverwaltungsgerichte, P, Q, R des VwGH wegen vorsätzlichem Entzug gesetzlicher Richter der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben und wegen Hochverrats gegen den Staat gem. § 7 abs.1 Z 3 AVG abgelehnt werden und sich der Ausübung ihres Amtes wegen Mitgliedschaft in einer Staatsfeindlichen Verbindung, Mitgliedschaft in einer schwerstkriminellen Vereinigung und Organisation durch schwerste organisierte Verbrechen gegen den Staat gem. §§ 246; 278 und 278a StGB, zu enthalten haben. Die gesetzkonforme Strafverfolgung wird eingeleitet.

Meine 2. Maßnahmenbeschwerde vom 16.3.2022 an das LVwG St. Pölten wird bis dato durch vorsätzlichen Entzug gesetzlicher Richter und somit fortgesetztem Hochverrat gegen den Staat, NICHT BEARBEITET.

Fortgesetzt vorsätzlich übt die BH Waidhofen an der Thaya zu GZ vom 25.10.2022, zugestellt am 31.10.2022 gesetz- und somit verfassungswidrig Zwang und Gewalt gegen den Staat aus.

Es wurde zu GZ bereits durch die angemaßte und erschlichene "Richterinnen" E und K des LVwG Wr. Neustadt durch Entzug gesetzlichen Richter zu Art. 83 Abs.2 B-VG über das Verfahren zu einer VPU beschloßen.

Durch die Hochverräter der BH Waidhofen an der Thaya, S, T, U wurde eine psychologische Untersuchung angeordnet, welche durch vorsätzlichen Missbrauch der DSGVO ohne mein Wissen und ohne psych. untersucht worden zu sein erstellt wurde.

Bis dato wird die DSGVO zu Art. 5, 6, 7 und 9 der DSGVO missachtet und KEINE Verbesserung durch den Hochverräter C und die Hochverräter der BH Waidhofen erlassen. Art. 14 und 16 der DSGVO wird durch die BH Waidhofen an der Thaya weiterhin missachtet. Womit das Verfahren zu GZ die

NICHTIGKEIT

nach sich zu ziehen HAT.

Die Datenschutzgrundverordnung wird weiterhin missachtet um die verfassungswidrige Stellungnahme des Hochverräters "C weiter im System des Landes verwenden zu können. Der Straftatbestand des Hochverrats gegen den Staat wird durch die Hochverräter T, S und U der BH Waidhofen an der Thaya fortgeführt.

Artikel 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder

identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als

identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

a ) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

​Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

Artikel 7 Bedingungen für die Einwilligung

(1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.

Artikel 16 Recht auf Berichtigung

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.

Rechtsvorschrift für Europäische Menschenrechtskonvention,

Fassung vom 27.11.2022

Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren

(1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und

innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.

Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz

(1) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 47

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Artikel 50 - ( Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbot )

Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder

bestraft zu werden

Artikel 54 - Verbot des Missbrauchs der Rechte

Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine

Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der

Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker

einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.

Das verfassungsgeschützte Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 der MRK wird weiterhin missachtet.

Schwerst amtsmissbrauchende Landesverwaltungsbeamte haben KEINE weitere Amtsbefugnis. Weshalb der Bescheid vom 25.10.2022 ERNEUT die

NICHTIGKEIT

nach sich zu ziehen HAT.

Das Verfahren zu GZ: *** IST wegen gesetz- und Verfassungswidrigkeit UNVERZÜGLICH einzustellen.

Unterlassung ist fortgesetzter Hochverrat der NÖ Landesverwaltung. Wofür die LHFr. gem. Art. 102 Abs.1 B-VG und das Land gem. Art. 23 Abs.1 B-VG zu haften haben.

Fortgesetzt sollen offensichtlich die Verfassung, die festgelegte Staatsform, verfassungsgeschützte innerstaatliche und europäische Grundrechte durch Missbrauch der Judikatur der Republik Österreich geändert werden. Auch der Versuch ist gem. § 242 Abs.2 StGB ein Hochverrat gegen den Staat.

Die erste Anordnung einer VPU vom 26.1.2022 wurde durch den Hochverräter S, NICHT aufgrund der Gesetze sondern leidiglich mit der Begründung "sie wissen eh was passiert wenn man sowas schreibt" (Rechtsmittel inkl. Auflistung vorsätzlich schwerer Straftatbestände der V gegen meine Person seit 2014 !! ) erlassen.

Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs wird weiterhin durch die Hochverräter T und U vollzogen und das Verfahren HAT UNVERZÜGLICH in Ermangelung der gesetzlichen

Grundlage die

NICHTIGKEIT

nach sich zu ziehen.

Der Sachverhalt und die Judikatur werden gem. § 311 StGB falsch beurkundet. Der

Straftatbestand des Amtsmissbrauchs wird somit fortgeführt. Bis dato wurden die Verfahren zu GZ: *** und *** gesetzlichen Richtern entzogen.

Fortgesetzter Entzug gesetzlicher Richter zieht die weitere Strafverfolgung nach sich. Das Verfahen entbehrt weiterhin der gesetzlichen Grundlage zum FSG und der FSG-FGV und wird weiterhin durch Zwang und Gewalt fortgeführt. Die festgelegte Staatsform wird weiterhin geändert und der Straftatbestand des schweren Hochverrats und des schweren Amtsmissbrauchs gegen den Staat wird weiterhin seit April 2021 fortgesetzt.

Das Land hat mit € 122,- tgl. für den Verdienstentgang und den Straftatbestand der

Kreditschädigung zu § 152 Abs.1 StGB als Berufskraftfahrer nach BEWIESEN gesetzwidriger Strafverfolgung zu GZ: *** zu haften sollte mir der FS weiterhin gesetzwidrig entzogen werden.

Es wurde eine VPU beim B am 19.1.2022 bezahlt und absolviert. Das Verfahren wurde durch den Mitarbeiter W des B, durch vorsätzlichen Missbrauch verfassungsgeschützter Rechte, wie das Recht auf Beweissicherung vereitelt. Weiterhin hat die Anordnung einer weiteren VPU die

NICHTIGKEIT

nach sich zu ziehen.

JEDER weitere Missbrauch der Judikatur stellt ein ändern der Verfassung der Republik Österreich zu Art. 18 Abs.1 und 83 Abs. 2 B-VG und somit den Straftatbestand des Hochverrats gegen den Staat dar und zieht die gesetzeskonforme Strafverfolgung zu §§ 242 und 213 StGB nach sich.

Die Straftatbestände der gefährlichen Drohung, der schweren Nötigung, der Kreditschädigung, des schweren Amtsmissbrauchs usw. werden fortgesetzt vollzogen. Und ich würde einem Landesverwaltungsgericht nicht raten, Mittäterschaft gem. §§ 5 und 12 StGB zu leisten und die Judikatur falsch zu beurkunden.

Das Verfahren zu *** wurde durch Amtsmissbrauch und Hochverrat gegen den Staat durch den Hochverräter S der BH Waidhofen an der Thaya, nach dem BEWIESEN gesetzwidrig geführten Verwaltungsstrafverfahren der BH Gmünd zu GZ: *** der Hochverräterin V eröffnet und weiterhin wird der Sachverhalt auch nach MEHRFACHER VORLAGE, ignoriert. Das Verfahren wird somit weiterhin wirksamen Rechtsbehelfen entzogen. Die EU-GRC und die MRK werden weiterhin missachtet.

Weiterhin sind genannte Landesverwaltungsbeamte NICHT im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und somit NICHT zur Amtsausübung berechtigt.

Der schwere Befugnismissbrauch gegen den Staat, stellt gem. der Rsp des OGH ebenso den Straftatbestand des schweren Amtsmissbrauchs dar. Wofür sämtl. Beteiligten inkl. der LHFr. gem. Art. 102 Abs.1 B-VG zu haften haben.

A“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 02.12.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist Besitzer der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 14.07.2021, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.03.2022, wurde der Beschwerdeführer der Übertretung der Rechtsvorschriften des § 52 lit. a

Z 10a iVm § 99 Abs. 2d StVO für schuldig erkannt, zumal er als Lenker des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 09.01.2021 um 09:05 Uhr auf der *** nächst Strkm. *** die höchstzulässige Geschwindigkeit von 70 km/h um 43 km/h überschritten hat.

Am 04.06.2021 erließ das Bezirksgericht *** gegen den Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung, mit welcher ihm der Aufenthalt im Haus ***, ***, dem dazugehörigen Garten sowie im Umkreis von 100 Meter verboten wurde. Anlass für diese einstweilige Verfügung war ein Vorfall vom 15.05.2021 gegen 11:00 Uhr. Der Beschwerdeführer sei als Zeitungszusteller mit seinem PKW über die Wiese der Antragsteller gefahren, sei von den Antragstellern zurechtgewiesen worden, sei in der Folge in aggressiver Weise aus dem Auto gesprungen und habe die gefährdeten Parteien am Körper verletzt.

Wegen dieses Vorfalles wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht *** mit Urteil vom 04.10.2021, GZ. ***, wegen der Vergehen der Körperverletzung

nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A am 15.05.2021 gegen 11:00 Uhr in *** einen anderen am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt und zwar

a) X durch einen Faustschlag gegen das linke Jochbein, durch diese zu Boden stürzte sowie einen Tritt gegen ihr linkes Bein, was eine Prellung des

Jochbeins samt Schwellungen, eine leichte Gehirnerschütterung und Schmerzen am

Rücken sowie eine Abschürfung am linken Bein zu Folge hatte;

b) Y, indem er ihn zu Boden warf, sich auf seinen Rücken kniete und auf ihn mehrfach einschlug und würgte, was eine blutende Platzwunde im Bereich der linken Schläfe und Hämatome am ganzen Körper zur Folge hatte.

Das Landesgericht *** gab der Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil am 28.04.2022 keine Folge. Das Landesgericht *** führte begründend aus, dass die erstrichterliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden sei, der Erstrichter habe – nachdem er sich in der Hauptverhandlung von allen Beteiligten persönlich einen Eindruck verschaffen konnte – empirisch einwandfrei dargelegt, dass er den Aussagen der Zeugen X und Y, deren Aussagen zwar nicht in jeden Detail übereinstimmten, jedoch ein schlüssiges nachvollziehbares und

glaubwürdiges Bild des Geschehens zeigen, seinen maßgeblichen Feststellungen in objektiver Hinsicht zu Grunde gelegt habe und die subjektive Tatseite aus dem jeweils äußeren Geschehensablauf und der allgemeinen Lebenserfahrung einwandfrei begründet geschlossen. Auch bleibe der Berufung wegen der Strafe ein Erfolg versagt, habe das Erstgericht die zehn einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Vergehen und die äußerst brutale Vorgehensweise als erschwerend und keinen Umstand als mildernd erachtet. Das Erstgericht sei insbesondere auf Grund der zehn einschlägigen Vorstrafen davon ausgegangen, dass es bei dem Angeklagten des Vollzuges der ganzen Freiheitsstrafe bedürfe, um ein entsprechend Verhaltensteuerung der Wirkung der Strafe zu erreichen und die bedingte Nachsicht oder eine Geldstrafe keine entsprechende Wirkung entfalte.

Zur Person des Beschwerdeführers liegen 13 Vorstrafen nach dem StGB auf, nämlich drei Vorstrafen nach § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung), zwei Vorstrafen nach § 88 Abs. 1 StGB (fahrlässige Körperverletzung), drei Vorstrafen nach § 125 StGB (Sachbeschädigung), drei Vorstrafen nach § 107 Abs. 1 StGB (gefährliche Drohung), zwei Vorstrafen nach § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung) sowie eine Vorstrafe nach § 115 Abs. 1 StGB (Beleidigung). Die Vorstrafen wegen Begehung der gerichtlich strafbaren Handlungen nach § 105 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 1 StGB und nach § 115 Abs. 1 StGB (Beleidigung), datieren aus den Jahren 2016 bis 2019.

Mit E-Mail vom 18.08.2021 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya als zuständige Führerscheinbehörde um Einleitung eines Verfahrens auf Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen unter Zugrundelegung des dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd zugrundeliegenden Sachverhaltes und des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang.

Die in weiterer Folge vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya angeforderte verkehrspsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers vor der B GmbH am 19.01.2022 wurde vom Beschwerdeführer als zu Untersuchenden abgebrochen, da sich der Beschwerdeführer weigerte, sein mitgebrachtes Aufnahmegerät abzuschalten, und er sich daraufhin auch mit verbaler Aggressivität, erhöhter Konfliktbereitschaft und fehlender sozialer Anpassungsbereitschaft zeigte und er deshalb zum Untersuchungszeitpunkt weder untersuchungs- noch testfähig war.

Über weitere – auch notwendig gewordener bescheidmäßiger – Aufforderung unterzog sich der Beschwerdeführer Untersuchungen bei den psychiatrischen FachärztInnen C und D. Von beiden FachärztInnen wurde nach jeweiliger persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers übereinstimmend festgehalten, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und auch dissozialen Anteilen bzw. eine querulative Persönlichkeitsstörung besteht und auch eine wahnhafte Störung nicht auszuschließen ist, sowie dass zur genaueren Beurteilung hiefür jedenfalls eine weiterführende psychologische Diagnostik erforderlich ist. Zu diesem Zweck erscheint nach Ansicht beider FachärztInnen eine verkehrspsychologische Untersuchung jedenfalls indiziert.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen insgesamt unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus den jeweils angesprochenen Bezug habenden und jeweils im Verwaltungsakt erliegenden Urkunden, so auch aus dem hg. Erkenntnis vom 28.06.2022 zu GZ.

LVwG-AV-464/001-2022. Insbesondere wurde der Sachverhalt im festgestellten Rahmen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 3 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG):

„(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

§ 8 Abs. 1, 2 und 3:

„(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(…)

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.“

§ 24 Abs. 1 und 4 FSG:

„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(…)

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

§ 3 Abs. 1 und 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV):

(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

(…)

(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.“

§ 5 FSG-GV:

„(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt,

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a)Alkoholabhängigkeit oder

b)andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.“

§ 13 FSG-GV:

„(1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1

gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten

vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich

aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen

Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges

einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit

mitbeurteilt.

(2) Personen, bei denen

1. eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder

neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,

2. eine erhebliche geistige Behinderung,

3. ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder

4. eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des

Verhaltens und der Anpassung besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt

oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer

psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische

Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.“

§ 17 Abs. 1, 2 und 3 FSG-GV:

„(1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

(2) Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.

(3) Eine verkehrspsychologische Stellungnahme ist jedenfalls von folgenden Personen zu erbringen:

1. Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse D,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2016)

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)

4. Bewerbern um eine Lenkberechtigung, die viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen auf Grund einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen.“

§ 18 Abs. 3 FSG-GV:

„(3) Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, eine verkehrspsychologische Stellungnahme binnen festgesetzter Frist vorzulegen. Der Gesetzeszweck der der Verkehrsbehörde nach § 24 Abs. 4 FSG eingeräumten Befugnisse ist im Schutz der Verkehrssicherheit zu sehen. Es soll, dies bei Vorliegen entsprechender Indizien, der Verkehrsbehörde möglich sein, die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen überprüfen zu können. Der Sinn eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen bzw. die zur Erstattung dieses Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, liegt darin, die notwendige Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens im Sinne des § 8 FSG zu ermöglichen, da ein solches bei Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 FSG noch gegeben sind, einzuholen ist. Das zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Lenkberechtigten im Rahmen des Entziehungsverfahrens eingeleitete Aufforderungsverfahren gemäß § 24 Abs. 4 FSG zielt folglich darauf ab, die gesetzlich geforderte Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens sicherzustellen (VwGH 2004/11/0015).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen und müssen auch im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde bestehen (vgl. zB VwGH 22.06.2010, 2010/11/0067; VwGH 16.04.2009, 2009/11/0020). Dasselbe muss nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bzw. für Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes gelten.

Die ausreichenden Anhaltspunkte müssen sich für die Rechtmäßigkeit eines derartigen Aufforderungsbescheides eben konkret auf den Verdacht beziehen, dass beim Betreffenden eine Erkrankung im Sinne des § 5 FSG-GV besteht oder ihm es wegen des Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen mangelt (vgl. VwGH 27.01.2005, 2004/11/0217). Nicht jedes „fragwürdige“ bzw. auffällige Verhalten rechtfertigt die Annahme von Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/11/0023).

Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya unter Zugrundelegung des § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B erstellen könne. Die belangte Behörde stützt das Vorliegen von begründeter Bedenken, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über die erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt, auf den näher beschriebenen Vorfall vom 15.05.2021 und auch auf die im Verwaltungsakt erliegenden Stellungnahmen der beigezogenen Fachärzte und die eigenen Stellungnahmen des Beschwerdeführers, die allesamt auf eine erhöhte Aggressivität – dies auch im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr – schließen ließen.

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG-GV die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges eine allgemeine Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung darstellt. Für die Annahme, dass der

Beschwerdeführer im Sinne des § 8 FSG nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, ein

Kraftfahrzeug sicher zu beherrschen und die für das Lenken von Kraftfahrzeugen

geltenden Vorschriften einzuhalten, ist erforderlich, dass dieser gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 FSG-GV nicht mehr die nötige körperliche und psychische Gesundheit oder gemäß Z 2 die nötige Körpergröße besitzen, oder gemäß Z 3 nicht ausreichend frei von Behinderungen sein oder schließlich gemäß Z 4 aus ärztlicher Sicht nicht mehr über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügen müsste. Nicht mehr hinreichend gesund im Sinne des Z 1 leg. cit. sind Personen, bei denen eine oder mehrere der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 FSG-GV vorliegen. Es geht dabei nicht nur um die Frage des Vorliegens physischer oder psychischer Krankheiten; die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist als Teil der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verstehen, die ihrerseits eine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung (vgl. § 3 Abs. 1 Z 3 FSG) und für die Beibehaltung (vgl. § 24 Abs. 1 FSG) einer Lenkberechtigung ist (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/11/0031, mwN).

Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 FSG-GV bietet der Führerscheinbehörde die Grundlage, beim Verdacht des Vorliegens mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung die Vorlage einer Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG bei verkehrspsychologisch auffälligem Verhalten zu verlangen. Im § 17 Abs. 1 FSG-GV wird diesbezüglich zunächst allgemein geregelt, wann (zusätzlich zu den schon in anderen Bestimmungen enthaltenen Kriterien) von der Behörde die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verlangt werden muss (Grundtner/Pürstl, FSG 6. Auflage, § 17 FSG-GV, Anm. 1). § 17 Abs. 1 erster Satz FSG-GV verpflichtet dabei die Führerscheinbehörde, die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG zwingend zu verlangen, wenn der Besitzer oder Bewerber einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.

Wenngleich die „mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung“ weder im Führerscheingesetz noch in der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung definiert wird, ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz FSG-GV hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentziehungen geführt hat (vgl. zB VwGH 26.4.2018, Ra 2018/11/0031; VwGH 26.02.2015, 2013/11/0172; VwGH 30.09.2002, 2002/11/0120).

Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt dann nicht vor, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung (bloß) ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt, das in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht (vgl. VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120; 27.1.2005, 2004/11/0217; vgl. zu ungehörigem Verhalten VwGH 26.2.2015, 2013/11/0172). Nach einhelliger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

können jedoch in besonders gravierenden Fällen auch einzelne, schwerwiegende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften den Verdacht mangelnder Bereitschaft zur

Verkehrsanpassung im Sinne des § 17 Abs. 1 FSG-GV begründen (zu all dem auch VwGH 19.02.2020, Ro 2019/11/0017).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 15.05.2021 – dies auch gerade im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges – ein Verhalten setzte, das von enormer Aggressivität gekennzeichnet war und auch zu Verletzungen zweier Personen führte; dafür wurde der Beschwerdeführer, gegenüber dem bereits unmittelbar nach dem Vorfall eine Einstweilige Verfügung erlassen wurde, auch rechtskräftig bestraft. Dazu kommen auf Basis des festgestellten Sachverhaltes die zahlreichen sonstigen Verurteilungen des Beschwerdeführers, die durchwegs Delikte gegen Leib und Leben betroffen haben und demnach ebenso auf eine sehr hohe Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers schließen lassen. Nicht zuletzt ergibt sich auch aus den Darstellungen der Fachärzte C und D, aber auch aus dem Bericht der B GmbH vom 19.01.2022, dass der Beschwerdeführer schon von vornherein auf eine Konfrontation setzte und den untersuchenden Stellen nicht nur Inkompetenz, sondern auch strafrechtliche Vergehen unterstellte. Der Beschwerdeführer macht auch nahezu bei sämtlichen seiner Eingaben vor den Behörden und Gerichten keinen Halt davor, RichteInnens sowie JuristInnen und MitarbeiterInnen von Verwaltungsbehörden nicht nur verbal zu beleidigen, sondern auch immer wieder des Hochverrates und des Amtsmissbrauches zu beschuldigen.

Unabhängig voneinander wurde von den beiden Fachärzten C und D diagnostiziert, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und auch dissozialen Anteilen bzw. eine querulative Persönlichkeitsstörung besteht und auch eine wahnhafte Störung nicht auszuschließen ist, sowie dass zur genaueren Beurteilung hiefür jedenfalls eine weiterführende psychologische Diagnostik erforderlich ist. Zu diesem Zweck erscheint nach Ansicht beider Fachärzte eine verkehrspsychologische Untersuchung jedenfalls indiziert. Eben diesen Meinungen hat sich auch wiederholt der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya angeschlossen.

Es besteht sohin seitens des erkennenden Gerichtes – wie auch bereits auch eben schon im hg. Erkenntnis vom 28.06.2022 zu GZ. LVwG-AV-464/001-2022 festgehalten wurde – nicht der geringste Zweifel, dass bezogen auf den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und des festgestellten Sachverhaltes konkrete Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die – auch nach wie vor – begründete Bedenken in Bezug auf dessen gesundheitliche Eignung vor allem in Richtung der fehlenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Sinne einer schweren persönlichkeitsbedingten Störung des Verhaltens und der Anpassung rechtfertigen. Durch das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers werden gerade das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle und vor allem die Risikobereitschaft (vgl. § 18 Abs. 3 FSG-GV) des Beschwerdeführers massiv in Frage gestellt.

Diese Bedenken lassen sich im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG dahingehend ableiten, dass eine schwere psychische Erkrankung gemäß § 13 FSG-GV in Form einer

persönlichkeitsbedingten Störung des Urteilsvermögens des Verhaltens und der

Anpassung vorliegt, sodass eine Lenkberechtigung bei Vorliegen dieser Bedenken

nur dann belassen werden darf, wenn das ärztliche Gutachten aufgrund einer

psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, der aber im Sinne der schon vorliegenden Ausführungen der Fachärzte eine verkehrspsychologische Untersuchung voranzugehen hat, die Eignung bestätigt.

Wird der Inhaber einer Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, die

zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen,

so sind diese Befunde im Aufforderungsbescheid im Einzelnen anzuführen (VwGH

23.09. 2014, Ra 2014/11/023). Unter Berücksichtigung des festgestellten

Sachverhaltes und der oben angeführten rechtlichen Ausführungen ist die Vorlage

einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zur Erstellung des amtsärztlichen

Gutachtens jedenfalls erforderlich.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass zwar der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 30.03.2022 – eben bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.06.2022 – ebenso unter Zugrundelegung des § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert wurde, eine Stellungnahme eines psychiatrischen Facharztes vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B erstatten kann. Dies hindert aber nicht die Erlassung des nunmehr hier angefochtenen (weiteren) Bescheides unter Zugrundelegung des § 24 Abs. 4 FSG. Der Wortlaut des § 24 Abs. 4 dritter Satz FSG gibt der Behörde nämlich die Möglichkeit, den Inhaber einer Lenkberechtigung zu unterschiedlichem Verhalten aufzufordern (nämlich sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die für das amtsärztliche Gutachten erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen) und beschränkt die Behörde nicht etwa auf eine dieser Aufforderungen oder auf eine konzentrierte Erlassung derselben. Für die Rechtsansicht, dass mit der Erlassung eines auf die letztgenannte Bestimmung gestützten Aufforderungsbescheides, die Stellungnahme eines psychiatrischen Facharztes vorzulegen, kein weiteres Mal von § 24 Abs. 4 FSG Gebrauch gemacht werden kann (z.B. mit der Aufforderung, auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen), besteht somit keine Grundlage. Vielmehr kann zur Erreichung des Gesetzeszweckes des § 24 Abs. 4 dritter Satz FSG - Klärung begründeter Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen - die "gestaffelte" Erlassung von Aufforderungsbescheiden erforderlich sein, etwa dann, wenn (wie auch gegenständlich) der Amtsarzt für die Erstattung seines Gutachtens weitere Befunde benötigt (vgl. VwGH 28.06.2017, Ra 2017/11/0063).

Nicht zuletzt ist der Beschwerdeführer bezogen auf sein Beschwerdevorbringen darauf zu verweisen, dass auch ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung gegenständlich nicht zu erkennen ist. Eben gerade aus dem mehrfach erwähnten Zweck der Bestimmung des § 24 Abs. 4 FSG entspricht es der Denklogik und ist zwingende Voraussetzung, dass ärztliche Befunde des Betroffenen für die Führerscheinbehörde einsehbar sein und von dieser nach Vorlage eines darauf basierenden amtsärztlichen Gutachtens beurteilt werden müssen. Festzuhalten ist, dass es sich auch bei der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, in deren Rahmen die verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen ist, um eine reine Verkehrssicherheitsmaßnahme handelt, um Klarheit in Bezug auf die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zu erlangen.

Es war somit im Ergebnis der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 AVG ist jedoch neuerlich eine angemessene Leistungsfrist zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme (siehe hierzu zB VwGH 23.05.2013, 2010/11/0164) anzuordnen. Die hier spruchgemäß festgesetzte Frist ist angemessen und zumutbar um der angeordneten Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nachkommen zu können.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß

§ 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird dazu einerseits auf die umfangreich zitierte Judikatur und andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war gegenständlich zudem auch eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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