LVwG N LVwG-S-2865/001-2022

LVwG-S-2865/001-2022State Administrative CourtDec 12, 2022

Regest

Gefahrgutrecht; Verwaltungsstrafe; Gefahrgutbeförderung; Absender; Kennzeichnung; Beförderungspapier;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2865/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2865.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 11.10.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Gefahrengutbeförderungsgesetz (GGBG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50, 52 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.10.2022, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Zeit: 25.05.2022, 20:24 Uhr

Ort: ***, ***

Fahrzeug: ***; ***, Anhänger, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

1. Sie haben als Absender das gefährliche Gut (Heizöl) zur Beförderung übergeben und

es dabei im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG unterlassen nur Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) zu verwenden, die mit den gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind. Auf den Versandstücken fehlten die Gefahrzettel. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

Sowohl die erforderlichen Gefahrzettel als auch die Kennzeichnung "UN 1203" fehlte.

2. Sie haben als Absender das gefährliche Gut (Heizöl) versendet und es dabei im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG unterlassen dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere zu liefern. Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. §§ 7 Abs 1, 7 Abs 3 Z 3, 37 Abs 2 Z 1 GGBG i.V.m. Absatz 5.2.2.1.1 ADR, Absatz 1.4.2.1.1 lit c ADR

zu 2. § 7 Abs 1, 7 Abs. 3 Z 2 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018, 37 Abs 2 Z 1 GGBG i.V.m. Abschnitt 5.4.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADR, Absatz 1.4.2.1.1 lit. b ADR

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafen von

zu 1. € 750,00 15 Stunden § 37 Abs. 2 lit a

Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 i.d.g.F.

zu 2. € 750,00 15 Stunden § 37 Abs. 2 lit a

Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 150,00

Gesamtbetrag: € 1.650,00“

In der Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass ein Absender nur Sendungen zur Beförderungen übergeben dürfe, die den gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften entsprächen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er den Vorwurf, als Absender des Heizöls gehandelt zu haben, zurückweise. Er habe lediglich das Heizöl zur Abholung angeboten, während Herr B (im Folgenden: Käufer) die gesamte Beförderung eigenverantwortlich durchgeführt habe. Die Bezirkshauptmannschaft sei in der Pflicht gewesen, den rechtlichen Zusammenhang zwischen Verkauf und Versand herzustellen, was aber nicht erfolgt sei. Das GGBG erwähne den Begriff des Verkäufers nicht. „Versenden“ als definierende Rolle des Absenders werde nicht näher erläutert. Es sei jedoch sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch aufgrund der dem Absender aufgetragenen Pflichten bezüglich Auswahl der Verpackungsmittel und deren Kennzeichnung offensichtlich, dass dieser Beteiligte die Bestimmungsgewalt über diese Tätigkeiten haben müsse; nur dann könne er zumutbar seinen Pflichten nachkommen. Nachdem der Käufer die Abholung, Auswahl der Verpackung, Befüllung, und den Transport in eigenem Auftrag und mit eigenen Mitteln durchgeführt habe, sei diese Rolle eindeutig bei diesem zu verorten. Er habe sowohl über die Mittel als auch den Zeitpunkt der Beförderung bestimmt und die Unterstützung seiner Helferin angeordnet. Somit erfülle der Käufer die Rolle des Absenders nach der aktuellen Fassung des GGBG, sowie auch nach der etwas klarer definierten überholten Fassung des GGBG von 1998. Die Beförderung unterscheide sich nicht von einem innerbetrieblichen Transport einerseits oder von der Beschaffung des Heizöls bei einer Tankstelle. Gemäß VwGH 2002/03/0214 u.a. sei der Absender nicht als solcher zu bestrafen, wenn dieser zugleich als Beförderer agiere, eine derartige Konstellation sei also keineswegs ungewöhnlich.

In der Stellungnahme des Anzeigelegers vom 17.8.2022 sei argumentiert worden, dass der Verkäufer davon ausgehen müsse, dass der Käufer das Gut - in welcher Weise auch immer -abtransportieren werde. Ein grundsätzliches wirtschaftliches Interesse am Verkauf des Heizöls komme jedoch nicht der spezifischen Handlung des Absendens gleich, insbesondere, weil die Ware explizit zur Abholung durch den Käufer und nicht zum Versand veräußert worden sei. Er als Verkäufer müsse natürlich davon ausgehen, dass sein Vertragspartner gesetzeskonform handeln werde. Selbst ein Absender im Sinne des GGBG, welcher er nicht sei, dürfe seine Aufgaben delegieren und sich dabei auf die Angaben Dritter verlassen. Es sei im Sinne des GGBG grundsätzlich zulässig, seinem Vertragspartner zu vertrauen.

Der Transport von Heizöl sei nicht allgemein untersagt, folglich sei auch der private Verkauf von Heizöl mit dem Wissen, dass es in Folge transportiert werde, nicht verboten und die Erwartung, dass dieser Transport gesetzeskonform erfolgen werde, sei zulässig.

Das GGBG sehe keine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung einzelner Beteiligtenpflichten des GGBG für den Verkäufer vor. Diese entstünden erst mit der Vorbereitung des Gutes zum Transport durch den Absender, welche der Käufer aber selbst vorgenommen habe.

Die Behörde habe Ermessen hinsichtlich der Mindeststrafe und Einstufung der Gefahrenkategorie; es sei jedoch keine unabhängige Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch die Behörde erfolgt.

Weiters sei die Kennzeichnung „UN 1203“ nicht für Heizöl anzuwenden, sondern für Ottokraftstoffe (Benzin) zu verwenden, weshalb der Strafbescheid fehlerhaft sei. Benzin und Heizöl hätten unterschiedliche Flammpunkte, was für die fachlich korrekte Einstufung der Gefahrenkategorie und somit Strafhöhe von Relevanz sei. Zudem sei im Dokument „ADR_Checkliste“ als Ort der Kontrolle (***) ***, LB ***, Strkm *** angegeben. Es sei somit nicht plausibel, dass der Transport seinen Ursprung beim Beschwerdeführer gehabt hätte.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein angemessenes Maß herabzusetzen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt dem weiteren Verfahren zu Grunde.

4. Feststellungen:

Am 25.05.2022 verkaufte der Beschwerdeführer 1000 Liter Heizöl zu einem Preis von Euro 1,-- pro Liter an Hr. B (Käufer). Das Heizöl stammte aus der getauschten Heizung des Beschwerdeführers, welches er zum Kauf und Abholung auf der Plattform „***“ inseriert hatte und befand sich dieses an der Adresse in ***, ***.

Der Käufer betreibt ein Fernheizwerk in der *** in ***, welches mit Hackschnitzeln betrieben wird. Aufgrund von Umbauarbeiten wurde das Fernheizwerk am 25.05.2022 mittels Ersatzaggregat mit Heizöl betrieben. Der Käufer nahm für den Abtransport des Heizöls einen 1000l Tank mit und pumpte das Heizöl mit einer selbst mitgebrachten Pumpe ab. Der Tank wurde auf einen kleinen Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** geladen, der vom Käufer mittels PKW von Fr. C mit dem behördlichen Kennzeichen *** gezogen wurde. Es wurde weder ein Gefahrzettel am Tank angebracht, noch eine Kennzeichnung des Heizöls vorgenommen. Es wurde ebenfalls kein Beförderungspapier mitgeführt.

Um 20:24 Uhr am 25.05.2022 erfolgte eine Kontrolle der Polizeiinspektion *** im Zuge einer Verkehrskontrolle in ***, Richtung/Kreuzung ***, Gemeinde ***, Straßennummer ***, Straßenkilometer ***.

Nach Heranziehung eines geschulten Organs der Polizeiinspektion *** wurde um 21:00 Uhr die Unterbrechung der Beförderung des Heizöls angeordnet. Um eine gesicherte Unterbringung des Heizöls zu gewährleisten, wurde die Beförderungseinheit zum Feuerwehrhaus in *** eskortiert, dort der Tank abgeladen und in einem geeigneten Abstellraum verwahrt.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. ***. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Ort der Kontrolle ist nicht zu folgen, da aus der Anzeige im verwaltungsbehördlichen Verfahren eindeutig der festgestellte Tatort hervorgeht; daran vermag ein etwaiger Übertragungsfehler bzgl. Ort der Kontrolle auf einer Checkliste nichts zu ändern.

6. Rechtslage:

Die für gegenständliche Beschwerdesac

he relevanten Bestimmungen des VwGVG in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 lauten auszugsweise:

§ 50.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. […]

§ 44.

(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. […]

Die für gegenständliche Beschwerdesache relevanten Bestimmungen des GGBG in der Fassung BGBl. I. Nr. 104/2019 lauten auszugsweise:

Begriffsbestimmungen

§ 3.

(1) Für dieses Bundesgesetz gelten folgende allgemeine Begriffsbestimmungen:

[…]

7. Unternehmen ist:

jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,

[…]

die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern lässt, sowie eine solche, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit sammelt, verpackt, in Empfang nimmt oder zeitweilig lagert.

(2) Für Beteiligte im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

2. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.

Pflichten von Beteiligten

§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.

Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.

(2) Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die in den Abschnitten 4. bis 8. angeführten Pflichten des Beförderers.

(3) Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere:

[…]

2. dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) zu liefern;

3. nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichen versehen sind;

[…]

Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 3 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 37.

[…]

(2) Wer

1. als Absender oder Betreiber von Postdiensten gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 2, 5 oder 7 zur Beförderung übergibt oder

[…]

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,

a) wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder

[…]

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

In gegenständlicher Sache einschlägig sind weiters folgende Bestimmungen des ADR 2021 (Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße; Stand 06.07.2021):

1.4.2. 1 Absender

1.4.2.1. 1 Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, eine den Vorschriften des ADR entsprechende Sendung zur Beförderung zu übergeben. Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere:

[…]

b) dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse, usw.) unter Berücksichtigung insbesondere der Vorschriften des Kapitels 5.4 und der Tabelle A des Kapitels 3.2 zu liefern;

c) nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den im ADR vorgeschriebenen Kennzeichen versehen sind;

[…]

1.4.2.1. 2 Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller, usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften des ADR entspricht. Er kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.1.1 a), b), c) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

1.4.2.1. 3 Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

5.2.2. 1 Bezettelungsvorschriften

5.2.2.1. 1 Für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff oder Gegenstand sind die in Spalte 5 angegebenen Gefahrzettel anzubringen, sofern durch eine Sondervorschrift in Spalte 6 nichts anderes vorgesehen ist.

5.4. 1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen

5.4.1. 1 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen

5.4.1.1. 1 Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten:

a)die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden;

[…]

8.1. 2 Begleitpapiere

8.1.2. 1 Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren müssen folgende Papiere in der Beförderungseinheit mitgeführt werden:

a) die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Güter und gegebenenfalls Container-/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2;

b) die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen;

c) (bleibt offen)

d) ein Lichtbildausweis gemäß Unterabschnitt 1.10.1.4 für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung.

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung der Aktenlage, des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen und führt Folgendes zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht als Absender im Sinne des GGBG zu werten sei, aus:

Der Begriff des Absenders ist in § 3 Abs. 2 Z. 2 GGBG idgF geregelt. Absender ist demnach das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, so gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.

Der Unternehmensbegriff (§ 3 Abs. 1 Z. 7 GGBG) umfasst jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern lässt, sowie eine solche, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit sammelt, verpackt, in Empfang nimmt oder zeitweilig lagert. Der Beschwerdeführer als natürliche Person ohne Erwerbszweck fällt unter die Definition des Unternehmers iSd GGBG, da er zeitweilig Heizöl als gefährliches Gut lagert, welches anschließend befördert und damit einer Ortsveränderung zugeführt wird.

Der Begriff des Absenders wurde im GGBG idF BGBl I Nr. 145/1998 (und nicht mehr gültigen Fassung) wie folgt definiert:

§ 3 GGBG (BGBl. I Nr. 145/1998)

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Z. 2. Absender ist der Absender gemäß Beförderungsvertrag. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Absender, wer die Beförderung angeordnet hat. Wurde die Beförderung nicht angeordnet, so gilt der Beförderer als Absender.

Im besonderen Teil zu § 3 Z. 2 der Regierungsvorlage BGBl I Nr. 145/1998 (1275 der Beilagen XX. GP) finden sich folgende Ausführungen (S. 25; S. 29):

Z 2 […] berücksichtigt […] auch Beförderungen ohne Frachtvertrag (zB Werkverkehr). Es wird damit sichergestellt, daß für jede Beförderung – und zwar ohne Verknüpfung mit einem Vertragsverhältnis – eine für die im Hinblick auf die Sicherheit sehr wichtigen Absenderpflichten verantwortliche Person gegeben ist. […] Die Begriffe des Absenders und des Beförderers werden nicht mehr wie bisher an ein Rechtsverhältnis geknüpft. […]

Mit BGBl I Nr. 86/2002 wurde der Begriff des Absenders im § 3 GGBG wie folgt definiert (bis dato gleichlautender Wortlaut, jedoch nun in § 3 Abs. 2 Z. 2, BGBl. I Nr.145/1998 idF BGBl. I Nr. 35/2011):

§3 (BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 86/2002)

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Z. 2 Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.

Die erläuternden Bemerkungen zu § 3 Z. 2 zur Novelle BGBl I Nr. 86/2002 (Beilagen XXI. GP) lauten wie folgt:

Die Änderungen der Definitionen Absender, Verpacker, Befüller, Betreiber, Verlader und Beförderer erfolgen in Anpassung an Abschnitt 1.2.1 der Anlagen des ADR, des RID und der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG.

Das ADR 2001 (Kapitel 1.2.1, Begriffsbestimmungen; keine Änderungen der Begriffsbestimmungen im ADR 2021) definiert den Begriff „Absender“ und „Sendung“ folgendermaßen:

Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.

Sendung: Ein einzelnes Versandstück oder mehrere Versandstücke oder eine Ladung gefährlicher Güter, die ein Absender zur Beförderung aufgibt.

Ausgehend von diesen Begriffsbestimmungen gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten des Absenders: der Absender gemäß Beförderungsvertrag und jener ohne Beförderungsvertrag, wobei bei letzterem nur dann die Absendereigenschaft gegeben ist, wenn derjenige die Beförderung angeordnet hat; dies auch im Hinblick auf die Fassung des Begriffs Absender des § 3 Z. 2 GGBG BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 86/2002 (vgl. Grundtner, Kommentar Gefahrgutbeförderungsgesetz, Wien 2006, S.10, S.19.), der ident mit dem Begriff des § 3 Abs. 2 Z. 2 GGBG BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 35/2011 ist.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keinen Beförderungsvertrag mit dem Käufer geschlossen. Des weiteren wurde vom Beschwerdeführer keine Anordnung der Beförderung an den Käufer erteilt. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn der Beschwerdeführer aus den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgehen hätte können, dass bei von Privatpersonen abgeschlossenen, mündlichen Verkaufsvereinbarungen, der Käufer das von ihm erworbene Gut abtransportieren wird. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Art und Weise der Beförderung des Heizöls hatte (weder auf die Größeneinheit des Tanks noch auf das Beförderungsmittel) und dieses auch nur zur Selbstabholung und nicht zum Versand inseriert und angeboten hatte, schließt aus, dass der Beschwerdeführer das gefährliche Gut als Sendung (iSd Begriffs des ADR 2021) zur Beförderung aufgegeben hat. Ohne eine Anordnung einer Beförderung wie im Falle eines Selbstabholers oder einer Eigenbeförderung gibt es per definitionem keinen Absender (vgl. Grundtner, Kommentar Gefahrgutbeförderungsgesetz, Wien 2006, S.10, S.19.).

Im gegenständlichen Fall hatte der Käufer den Transport des Heizöls selbst organisiert und durchgeführt, weshalb eine Selbstabholung vorliegt und der Beschwerdeführer somit nicht Absender iSd § 3 Abs. 2 Z. 2 GGBG ist.

Ist der Beschuldigte nicht Absender iSd § 3 GGBG, so kann ihm die Nichtübergabe der im ADR vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere an den Beförderer nicht angelastet werden, wenn jemand anderes das gefährliche Gut in dessen Lager selbst abgeholt hat (vgl. UVS Kärnten, KUVS-1414/6/2003 vom 24.02.2004). Dies gilt ebenso für die Nicht- Kennzeichnung und Nicht-Anbringung der Gefahrzetteln am gefährlichen Gut.

In Folge des Fehlens eines wesentlichen Tatbestandelements, nämlich der Absendereigenschaft iSd GGBG, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und auf das weitere Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen, zumal der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da schon aufgrund der eindeutigen Rechtslage – Gesetzestext in Zusammenschau mit den zitierten Erläuterungen – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).

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