LVwG N LVwG-S-599/001-2022

LVwG-S-599/001-2022State Administrative CourtDec 5, 2022

Regest

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Akteneinsicht; Parteistellung; Vollmacht; Erklärungswert;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-599/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.599.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG, vertreten durch die Rechtsanwälte B und C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 1. Februar 2022, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Am 25. April 2021 kam es um ca. 7:50 Uhr auf der *** in Fahrtrichtung *** zwischen *** und *** nächst Straßenkilometer *** zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, der von der Autobahnpolizeiinspektion *** mit 27. April 2021 bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten angezeigt wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten führte daraufhin gegen Herrn D, geboren am ***, als Beschuldigten und Lenker des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen *** ein Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. ***.

Die A AG teilte mit Schreiben vom 20. Mai 2021 mit, dass Frau E Versicherungsnehmerin betreffend den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** sei und dass das Fahrzeug an einem Schadenfall beteiligt gewesen sei. Es wurde um Übermittlung des Behördenprotokolles, der Verkehrsunfallanzeige und der Unterlagen zum Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens ersucht. Mit Schreiben vom 24. Juni 2021, 9. August 2021 und 12. Oktober 2021 erfolgten von der A AG Urgenzen.

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten teilte der A AG mit E-Mail vom 27. Oktober 2021 mit, dass das Recht auf Akteneinsicht nur Parteien zustehe, sodass ein entsprechender Antrag nur vom Beschuldigten selbst oder von einem Dritten mit entsprechender Vollmacht gestellt werden könne. Versicherungsnehmer der Gesellschaft sei E, die bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten nicht aktenkundig sei. Es scheine nur D auf, falls Akteneinsicht zum Vorfall vom 25. April 2021 gewollt sei, sei eine Vollmacht von D erforderlich.

Mit E-Mail vom 29. Oktober 2021 übermittelte die A AG der Bezirkshauptmannschaft Amstetten folgendes Dokument (ein Dokument mit vier Seiten und dem Titel „Ergänzender Fragebogen“):

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten teilte der A AG daraufhin mit E-Mail vom 2. November 2021 mit, dass es sich um eine konkrete Vollmacht handeln müsse, welche insbesondere die Geschäftszahl des betreffenden Aktes und auch in gedruckter bzw. leserlicher Form den vollen Namen des Vollmachtgebers beinhalten müsse.

Am 10. Jänner 2022 meldete sich telefonisch die nunmehrige Rechtsvertretung der A AG mit dem Ersuchen um Akteneinsicht. Laut behördlichem Aktenvermerk wurde um Einbringung eines E-Mails ersucht.

Mit Schreiben vom 10. Jänner 2022 brachte die A AG durch ihre Rechtsvertretung ein Schreiben ein, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich am 25. April 2021 auf der *** ein Verkehrsunfall ereignet habe, an dem Herr D beteiligt gewesen sei. Die Mandantin als Versicherer des gelenkten Fahrzeuges benötige zur Aufklärung der Haftungsfrage den Strafakt. Seitens des Lenkers sei die vorgelegte Vollmacht unterfertigt worden, allerdings nicht mit vollem Namen. Die Einschreiterin habe versucht Herrn D zu erreichen, was jedoch daran gescheitert sei, dass er nicht mehr in Österreich aufhältig sei. Eine Erhebung beim Zentralen Melderegister habe ebenfalls ergeben, dass er in Österreich keinen Aufenthaltsort mehr habe. Es werde ersucht, eine Aktkopie zu übermitteln, sofern möglich auf elektronischem Weg, wobei anfallende Kosten beglichen würden.

1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 1. Februar 2022 wurden die Anträge vom 20. Mai 2021, 24. Juni 2021, 9. August 2021, 12. Oktober 2021 und 29. Oktober 2021 sowie 10. Jänner 2022 auf Akteneinsicht betreffend das Verwaltungsstrafverfahren *** zurückgewiesen.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass eine bescheidmäßige Verweigerung der Akteneinsicht geboten sei, wenn dem Antragsteller im Verfahren keine Parteistellung zukomme. Ferner beziehe sich § 17 Abs. 4 AVG nur auf anhängige Verfahren, sodass die Erledigung in Bescheidform ergehen müsse, wenn sich das Begehren auf ein für die Behörde bereits abgeschlossenes Verfahren beziehe. Partei des Verwaltungsstrafverfahrens sei lediglich der Beschuldigte, nicht aber die Versicherungsnehmerin oder die A AG.

Den Eingaben vom 20. Mai 2021, 24. Juni 2021, 9. August 2021 und 12. Oktober 2021 sei mangels Parteistellung der Erfolg zu versagen. Hinsichtlich der Eingaben vom 29. Oktober 2021 und 10. Jänner 2022, welche sich auf ein vermeintliches Recht zur Akteneinsicht auf Grund einer Vollmacht der Partei stützen würden, komme ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nicht in Frage, zumal ein solcher Verbesserungsauftrag nicht erforderlich sei, wenn er aussichtslos sei, weil von vorneherein feststehe, dass der geforderte Nachweis nicht erbracht werden könne. Die Verbesserung wäre erforderlich gewesen, weil die vorgelegte Vollmacht keine leserliche Namensbeifügung aufweise und sohin nicht eindeutig zuordenbar sei, sich auf kein konkretes Verfahren beziehe und noch vor Kenntnis des Beschuldigtem vom gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren abgegeben worden sei. Im Übrigen gehe auch die Wendung „Bei behördlicher Aufnahme“ davon aus, dass die Vollmacht erst bei Vorliegen eines konkreten Verfahrens zu erteilen gewesen wäre. Es werde nicht verkannt, dass auch eine (versuchte) Generalvollmacht nicht jedenfalls bedeutungslos sein müsse, jedoch beziehe sich die gegenständliche unspezifische Vollmacht auf überhaupt kein bestimmtes Verfahren. Da zudem ein das Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten übersteigendes Interesse an der Akteneinsicht nicht auszumachen sei, sei der Antrag mangels Parteistellung und mangels entsprechender Legitimation in Bescheidform zurückzuweisen gewesen.

1.3. Die A AG erhob fristgerecht durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die behördliche Begründung übersehe, dass sehr wohl eine Vollmacht des Beschuldigten vorgelegt worden sei, woran der Umstand, dass die Unterschrift nicht lesbar sei, nichts ändere. Dass die Unterschrift vom Beschuldigten sei, ergebe sich daraus, dass auf der vorgelegten Urkunde, auf der sich die Unterschrift befinde, zu Beginn der Name des Beschuldigten lesbar angeführt werde. Es gebe weiters kein gesetzliches Erfordernis, dass eine Vollmacht das Aktenzeichen eines Verfahrens enthalten müsse, zumal es keineswegs unüblich sei, dass eine Vollmacht zu einem Zeitpunkt erteilt werde, zu dem das Aktenzeichen nicht bekannt sei. Sollte die Behörde Zweifel gehabt haben, dass sich die Vollmacht auf das vorliegende Verfahren beziehe, hätten solche Zweifel durch einen Vergleich des Inhaltes des Fragebogens mit dem Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens beseitigt werden können. Es hätte daher schon auf Grund der Vollmacht jedenfalls Akteneinsicht gewährt werden müssen. Darüber hinaus sei auch die Begründung, wonach der A AG kein ausreichendes rechtliches Interesse zukomme, unzutreffend, da im Hinblick auf die gegenüber Dritten bestehende Leistungspflicht ein erhebliches Interesse an der Kenntnis des Sachverhaltes bestehe. Zu berücksichtigen sei dabei auch die erteilte Vollmacht. Es sei daher Einsicht in den Verwaltungsstrafakt zu gewähren.

1.4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Folge den Behördenakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Dabei wurde auf die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

2. Beweiswürdigung:

Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage.

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, (AVG) lautet:

„Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

3.2. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, (AVG) lautet:

„Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur behördlichen Antragszurückweisung:

Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt ein Bescheid zu Grunde, mit welchem die Anträge der A AG auf Akteneinsicht zurückgewiesen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt dabei die Behördenansicht, dass das Begehren der A AG auf die Gewährung der Akteneinsicht gerichtet ist und es wird dies auch durch die Beschwerdeausführungen bestätigt. Auf Grund der behördlichen Zurückweisung ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Dazu ist Folgendes auszuführen:

§ 10 AVG regelt die Vertretungsbefugnis im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden. Demgemäß haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen (§ 10 Abs. 1 zweiter Satz AVG).

Die A AG hat mit dem Dokument „Ergänzender Fragebogen“ eine solche Vollmacht vorgelegt. Auf S 1 dieses Fragebogens ist der Beschuldigte mit vollem Namen und Geburtsdatum genannt („Fahrzeuglenker: D geboren am ***“), wobei sowohl Name als auch Geburtsdatum problemlos lesbar sind und mit den im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Daten übereinstimmen. Die letzte Seite dieses Dokumentes enthält das Wort „Vollmacht“ und es wird darin ersucht, der A AG Einsicht in den behördlichen Erhebungsakt zu gewähren und ihr zu gestatten, eine Aktenabschrift anzufertigen. Darunter befinden sich Ort, Datum und über der Wortfolge „Unterschrift des Lenkers“ die Unterschrift. Aus dem Fragebogen ergibt sich dabei insbesondere auch, dass sich das Dokument auf den dem Verwaltungsstrafverfahren des Beschuldigten zu Grunde liegenden Unfall bezieht (S 1: Unfallstelle „Autobahn zwischen *** und *** ca STrkm ***“, Unfallzeit: „25.04.2021 ca. 07:50“).

Es liegt daher eine entsprechende Vollmacht inklusive einer lesbaren Namensbeifügung vor und es kann auch ohne konkrete Angabe der Aktenzahl kein Zweifel bestehen, dass sich die Vollmacht auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt bezieht.

Festzuhalten ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Erklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind. Entscheidend ist wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. etwa VwGH 19.3.2013, 2012/21/0082). Darauf hinzuweisen ist auch, dass die bloße „Unleserlichkeit“ einer Unterschrift nicht zu einem Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG berechtigt (vgl. etwa VwGH 30.3.1993, 92/04/0277).

Darüber hinaus ist zur Frage der Erteilung eines behördlichen Verbesserungsauftrages auch noch festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die im angefochtenen Bescheid dargelegte Rechtsansicht nicht teilt, dass ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG im vorliegenden Fall von vorneherein aussichtlos gewesen wäre und daher unterbleiben hat können. Es ist zwar zuzugestehen, dass von der A AG im Schreiben vom 10. Jänner 2022 angegeben wurde, dass eine Kontaktaufnahme mit Herrn D gescheitert sei, weil dieser nicht mehr in Österreich aufhältig und gemeldet sei. Aus der Aktenlage ergibt sich aber jedenfalls nicht, dass eine Kontaktaufnahme über die im Fragebogen angegebenen Kontaktdaten bzw. über die Versicherungsnehmerin der A AG erfolglos versucht worden wäre und dass tatsächlich von vorneherein keine Möglichkeit der Erfüllung eines Verbesserungsauftrages bestanden hätte.

Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass die Akteneinsicht nach § 17 AVG sowohl für anhängige als auch für rechtskräftig abgeschlossene Verfahren vorgesehen ist (vgl. etwa VwSlg. 18.722 A/2013) und dass für die Frage der Gewährung der Akteneinsicht nicht relevant ist zu welchem Zweck sie benötigt wird (vgl. etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0313).

Die erfolgte Zurückweisung ist sohin nicht rechtmäßig. Der angefochtene Bescheid ist ersatzlos aufzuheben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil eine Verhandlung von niemandem beantragt wurde bzw. hat die Behörde bei Aktenvorlage ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet. Darüber hinaus standen den Parteien ausreichend Möglichkeiten zur Darlegung ihrer Standpunkte zur Verfügung (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darauf hinzuweisen ist zudem, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auslegung eines Schriftstückes im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. etwa VwGH 23.9.2021, Ra 2021/16/0078).

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