LVwG N LVwG-S-779/002-2022

LVwG-S-779/002-2022State Administrative CourtOct 6, 2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-779/002-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.779.002.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin im Zusammenhang mit der Beschwerde der A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 14. Februar 2022, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung wegen Übertretung des Epidemiegesetzes 1950 – EpiG den

BESCHLUSS:

1. Über A, geb. am ***, wird wegen beleidigender Schreibweise in ihrer Beschwerde vom 11. März 2022 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 14. Februar 2022, Zl. ***, wegen Verwendung der Wortfolgen: „Der Hinweis auf Seite 4 Ihres Bescheides unter Punkt 4 (Beweiswürdigung), wir hätten auch die Möglichkeit eines Rachenabstriches gehabt, ist eine glatte Lüge Ihrerseits [...]“, „Im weniger günstigen Fall die ANSTIFTUNG ZU EINER STRAFTAT, die angezeigt werden sollte.“, „Das ist illegal und menschenverachtend.“ und „menschenverachtenden, zynischen und inkompetenten Anwürfen“ eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 150 verhängt.

Dieser Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses einzuzahlen.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 34 Abs. 2 und 3 und § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung

1. Feststellungen

Mit Straferkenntnis vom 14. Februar 2022, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Last, es von 29. September 2021 bis 30. September 2021 als bescheidmäßig Verpflichtete entgegen der Anordnung im Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2021, Zl. ***, unterlassen zu haben, sich einer PCR-Testung in einer Teststation zu unterziehen, und verhängte wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 lit. a EpiG i.V.m. dem zitierten Bescheid vom 29. September 2021 wegen Übertretung des § 40 Abs. 1 EpiG eine Geldstrafe in Höhe von € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe: 232 Stunden) über die Beschwerdeführerin.

In ihrer Beschwerde vom 11. März 2022 bediente sich die Beschwerdeführerin folgender Formulierungen:

„[...]

Der Hinweis auf Seite 4 Ihres Bescheides unter Punkt 4 (Beweiswürdigung), wir hätten auch die Möglichkeit eines Rachenabstriches gehabt, ist eine glatte Lüge Ihrerseits, wie untenstehendes Mail von B an mich beweist, die explicit von einem NASENRACHEN-ABSTRICH geschrieben hat. [...]

[...] Allein die Aufforderung an gesundheitlich schwer beeinträchtigte Personen, zu einer weit entfernten Teststraße zu fahren, ist ein Kuriusum (im günstigsten Fall). Im weniger günstigen Fall die ANSTIFTUNG ZU EINER STRAFTAT, die angezeigt werden sollte. Sie wissen, daß es gesundheitlich beeinträchtigten Personen, insbesondere Menschen mit hohem Fieber, wegen Selbstgefährdung und Gefährdung Anderer streng verboten ist, Auto zu fahren! Und kommen Sie mir jetzt bitte nicht mit einem Hinweis auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxi. Dann würde ich Sie anzeigen wegen fahrlässiger Gefährdung anderer durch Infektion mit einem evtl. tödlichen Virus. Sie sollten die geographische Lage kennen und wissen, daß wir, um zur Teststrasse von *** nach *** zu gelangen, mindestens 30 bis 40 Minuten brauchen würden, dort mindestens 30 Minuten warten und ebensolange zurückzufahren würden. Das ist illegal und menschenverachtend. [...]

Wenn Sie uns nicht endlich in Ruhe lassen mit Ihren völlig unangebrachten, menschenverachtenden, zynischen und inkompetenten Anwürfen, werden wir augenblicklich die ganze Angelegenheit Herrn C von der immer stärker werdenden Partei *** übergeben.“

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet auf dem zitierten Straferkenntnis vom 14. Februar 2022 und der Beschwerde vom 11. März 2022. Zweifel an der Urheberschaft der Beschwerdeführerin an der Eingabe bestehen nicht.

3. Erwägungen

§ 34 AVG, der gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG gegenständlich zur Anwendung kommt, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 34. [...]

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

[...]

Den Feststellungen zufolge hat sich die Beschwerdeführerin der dort angeführten Formulierungen in ihrer Beschwerde bedient. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist vom erkennenden Gericht einer Bearbeitung zu unterziehen. Wer eine schriftliche Eingabe an eine Behörde richtet, sei es im eigenen Namen oder im Vollmachtsnamen eines anderen, der tritt mit dieser Behörde in Verkehr und hat es zu verantworten, wenn sein Vorbringen als beleidigend beurteilt wird (VwGH vom 12. September 1969, Zl. 1885/68). Dies gilt im Übrigen auch für Eingaben per E-Mail (vgl. VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2010/04/0133).

Die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist zeitlich nicht begrenzt. Es besteht in diesem Fall auch keine Notwendigkeit, zuvor eine Ermahnung auszusprechen und die Verhängung einer Ordnungsstrafe anzudrohen (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 1975, Zl. 1821/74, und 11. Dezember 1985, Zl. 84/03/0155).

Eine beleidigende Schreibweise liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat. Auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Behörden müssen in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist aber nur dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs. 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt. Eine Kritik ist nur dann „sachbeschränkt“, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (vgl. etwa VwGH vom 21. Juni 2022, Zl. Ra 2022/03/0159, m.w.N.).

Die Wortfolge „Der Hinweis auf Seite 4 Ihres Bescheides unter Punkt 4 (Beweiswürdigung), wir hätten auch die Möglichkeit eines Rachenabstriches gehabt, ist eine glatte Lüge Ihrerseits“ unterstellt der Behörde, dass sie ihre Tätigkeit ausübt, indem sie Unwahrheiten konstruiert. Vorgeworfen wird der Behörde somit doloses Verhalten aus unlauteren Motiven. Dies erfüllt den Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG. Dass die Beschwerdeführerin dafür einen „Beweis“ anführt, entlastet sie nicht. Gegenstand der Ordnungsstrafe ist grundsätzlich nicht der Inhalt, sondern die Form der vorliegenden Beschwerde. Ein Wahrheitsbeweis kann daher nicht in Frage kommen, weil die Form des Vorbringens kein Gegenstand einer solchen Beweisführung ist (vgl. VwGH vom 20. November 1990, Zl. 90/18/0158). Kritik ist in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorzubringen (z.B. VwGH vom 10. September 1998, Zl. 97/20/0809).

Der zweite Satz der Wortfolge „Allein die Aufforderung an gesundheitlich schwer beeinträchtigte Personen, zu einer weit entfernten Teststraße zu fahren, ist ein Kuriusum (im günstigsten Fall). Im weniger günstigen Fall die ANSTIFTUNG ZU EINER STRAFTAT, die angezeigt werden sollte.“ und – im selben Zusammenhang –die Wortfolge „Das ist illegal und menschenverachtend.“ unterstellen der Behörde strafgesetzwidrige Handlungen, ohne dass sich diesem schwerwiegenden Vorwurf ein sachliches Substrat entnehmen ließe, wurde die Beschwerdeführerin im Absonderungsbescheid vom 29. September 2021 doch ausdrücklich aufgefordert, ein mobiles Team anzufordern, sollte es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, eine Teststation aufzusuchen oder sollte sie keine Möglichkeit haben, eine Teststation zu erreichen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin überschreitet daher in eklatanter Weise die Grenzen des Anstandes (z.B. VwGH vom 11. Dezember 1985, Zl. 84/03/0155, und 21. Juni 2022, Zl. Ra 2022/03/0159). Auch der Tadel, menschenverachtendes Verhalten an den Tag zu legen, ist beleidigend, weil er den Boden der sachlichen Kritik verlässt und über eine vertretbare Kritik am Verhalten der Behörde hinausgeht. Dies gilt auch für den Vorwurf von „menschenverachtenden, zynischen und inkompetenten Anwürfen“ seitens der belangten Behörde. Es handelt sich dabei um einen unsachlichen, unsubstantiierten und in herabsetzender Weise formulierten Vorhalt (vgl. z.B. VwGH vom 26. Mai 1999, Zl. 97/03/0333).

Die Rechtsordnung bietet durch die Einräumung einer Beschwerdemöglichkeit einen adäquaten Rechtsbehelf, sodass es der von der Beschwerdeführerin gewählten Ausdrucksweise in keiner Weise bedurfte, um sich gegen eine Bestrafung zu wehren.

Es besteht keine Verpflichtung, bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe auf die Einkommens-, Vermögens- oder Familienverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen. Maßgeblich ist vielmehr die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmen eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lässt (vgl. VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2010/04/0133). Angesichts der in der Beschwerde in gehäufter Form und in mehrfacher Hinsicht enthaltenen beleidigenden Schreibweisen erscheint die verhängte Ordnungsstrafe angemessen und erforderlich, um die Beschwerdeführerin in Hinkunft von der Verwendung derartiger Ausdrucksweisen abzuhalten (vgl. VwGH vom 20. November 1998, Zl. 98/02/0320).

Der Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist für die Verhängung der gegenständlichen Ordnungsstrafe irrelevant. Umgekehrt präjudiziert der gegenständliche Beschluss auch nicht die Entscheidung in der Beschwerdesache.

4.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).

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