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LVwG-AV-524/001-2022•LVwG N LVwG-AV-524/001-2022
LVwG-AV-524/001-2022State Administrative CourtJul 8, 2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; elektronischer Verkehr; organisatorische Beschränkungen; Fristversäumnis;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde (Vorlageantrag) des Herrn A, in ***, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2021, ***, abgeänderten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30.08.2021, Zl. ***, betreffend Auftrag zur Duldung eines Lokalaugenscheins, den
BESCHLUSS:
1. Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 31 und 15 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1. Sachverhalt und Verfahrensgang
1. 1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, ohne Datum, Zahl ***, abgeändert mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 31. Mai 2021, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zum Zwecke der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2021 um 11:00 auf dem Grundstück Nr. *** inneliegend der EZ *** KG *** den Organen der Baubehörde der Markgemeinde *** und den von ihr beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu diesem Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke auf diesem Grundstück zu gestatten und den Zugang hiefür zu öffnen.
1. 2 Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (Beschwerdevorentscheidung) vom 30.08.2021, ***, wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30.06.2021 teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass das Datum der Durchführung zur mündlichen
Verhandlung mit 30.09.2021, 10:00 Uhr neu festgesetzt wurde.
1. 3 Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2021 durch eigenhändige Übernahme zugestellt.
1. 4 Hierauf wandte er sich mit E-Mail vom 14. September 2021, adressiert an die E-Mail-Adresse „***“ an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** und beantragte bezugnehmend auf den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 30. August 2021, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorzulegen. Hierbei handelt es sich um das persönliche Namenspostfach des Amtsleiters der Marktgemeinde ***.
1. 5 Diese E-Mail wurde Herrn B zwar nach dem 14. September 2021 gelesen, aber weder an die offizielle, auf der Homepage der Marktgemeinde *** () gemäß § 13 AVG kundgemachte E-Mail-Adresse () weitergeleitet, noch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
1. 6 Mit E-Mail vom 11. Mai 2022 übermittelte der Beschwerdeführer dieses E-Mail (durch „Weiterleiten“) erneut an die E-Mail-Adresse „flori***“. Zusätzlich (im „CC“) übermittelte der Beschwerdeführer dieses E-Mail auch an die E-Mail-Adresse „***“.
1. 7 Mit E-Mail vom 16.05.2022 wurde dieser E-Mailverkehr und dazugehörige Aktenbestandteile dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Der übrige Papierakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 28.06.2022 vorgelegt.
Sämtliche Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den hierin enthaltenen, jeweils genannten Dokumenten. Der konkrete Ablauf des E-Mail-Verkehrs zu den Punkten 1.5 und 1.6 wurde zudem bereits, wie im Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu LVwG-AV-326/001-2022 behandelt. Im Zuge dessen hat der Amtsleiter der Marktgemeinde sowohl schriftlich (E-Mail vom 20. April 2022) als auch als Zeuge im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2022 bestätigt, dass er das E-Mail des Beschwerdeführers nicht an die offizielle E-Mail-Adresse der Marktgemeinde weitergeleitet hat. Hierbei war auch der Beschwerdeführer anwesend und hatte die Möglichkeit, Fragen an den Amtsleiter zu stellen. An welche Adressen der Beschwerdeführer seine E-Mails versendet hat, ergibt sich eindeutig aus den vorgelegten E-Mails.
Gemäß § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insb. E-Mail-Adressen) werden in den Gesetzesmaterialien als Beispiel für „organisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG ausdrücklich genannt (VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0060 unter Bezug auf RV 294 BlgNR 22. GP, 10).
Auf der Homepage der Marktgemeinde *** wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 13 AVG ausschließlich die offizielle E-Mail Postadresse der Marktgemeinde *** „***“ für die elektronische Kommunikation bekannt gegeben. Auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung wird keine andere E-Mail-Adresse genannt.
Die Verwendung einer anderen als der von der Marktgemeinde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse, geht zu Lasten des Einschreiters. Solange das Anbringen nicht an diese E-Mail-Adresse übermittelt wird, sondern nur an ein persönliches Namenspostfach, gilt es nicht als bei der Behörde eingelangt (VwGH 25.05.2016, 2013/06/0096).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seinen (an den Gemeindevorstand zu richtenden) Vorlageantrag mit E-Mail vom 14. September 2021 ausschließlich an das persönliche Namenspostfach des Amtsleiters der Marktgemeinde *** übermittelt. Eine Weiterleitung oder Vorlage dieses E-Mails erfolgte nicht.
Erst mit E-Mail vom 11. Mai 2022 übermittelte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag (auch) an die offizielle E-Mail-Adresse der Marktgemeinde ***. Zu diesem Zeitpunkt ist die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages bereits seit fast 8 Monaten abgelaufen gewesen, sodass der Vorlageantrag verspätet eingelangt ist.
Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG hat grundsätzlich die Behörde verspätete und unzulässige Vorlageanträge mit Bescheid zurückzuweisen. Dem Verwaltungsgericht kommt jedoch ab der Beschwerdevorlage durch die Behörde die Zuständigkeit zur Zurückweisung eines Vorlageantrags insbesondere wegen Verspätung zu (VwGH 18.11.2021, Ro 2021/09/0031; 18.05.2021, Ra 2020/08/0196).
Der Vorlageantrag war dementsprechend spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG in Hinblick auf die Zurückweisung des Vorlageantrages entfallen.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergab sich vielmehr aus der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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