LVwG N LVwG-AV-538/001-2022

LVwG-AV-538/001-2022State Administrative CourtJul 6, 2022

Regest

Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; Bewilligung; Nachbar; Zufahrt; Einwendungen; Parteistellung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-538/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.538.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 11. April 2022, Zl. ***, betreffend Erteilung einer Bewilligung nach dem NÖ Straßengesetz, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Bisherige Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

1.1. Mit Anbringen vom 18. Februar 2021 beantragte das Land Niederösterreich die Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung für die „Verlegung und Neuerrichtung der Unterführung im Zuge der *** von km *** bis km *** im Gemeindegebiet von ***“. Unter Hinweis auf die vorgelegten Projektunterlagen wird ausgeführt, dass eine Absenkung der *** zur Unterquerung der Bahnstrecke mittels einer grundwasserdichten Wanne sowie die Errichtung eine Straßenbrücke über den künftigen Radweg vorgesehen sei. In Bezug auf den „nicht motorisierten Verkehr“ ist unter Punkt 4.9. der Projektbeschreibung festgehalten, dass von der Führung eines erhöhten Geh- und Radweges im Bauwerk abgesehen werde. Für die niveaufreie Querung des „nicht motorisierten Verkehrs“ sei wie im Bestand eine rund 75 m entfernte Querung des *** nutzbar sowie der durch die Stadtgemeinde projektierte Geh- und Radweg entlang der *** inklusive niveaufreier Querung der ***. Im Verfahrensverlauf wurde das Projekt dahingehend abgeändert, dass die geplante Radwegerrichtung samt Radwegbrücke nicht ausgeführt würde; als Begründung wurde die Verweigerung einer Grundabtretung unter anderem durch die nunmehrige Beschwerdeführerin angegeben.

1.2. Nach Einholung verschiedener Gutachten beraumte die belangte Behörde für 17. Dezember 2021 eine mündliche Verhandlung an, zu der unter anderem auch die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG persönlich geladen wurde.

1.3. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 wandte sie unter Hinweis auf ihre Parteistellung als Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ein, dass die Zufahrtsmöglichkeit von der ***, wie sie seit 1970 bestehe, die einzige Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit zu ihrer Liegenschaft darstelle. Durch die projektsgemäß geplanten Umbauarbeiten, namentlich der Herstellung der tunnelartigen Unterführung der Eisenbahnstrecke werde die Erschließung ihrer Liegenschaft „infolge Planungsmängel und Fehlen einer fußläufigen Verbindung nachhaltig beeinträchtigt bzw. die Liegenschaft überhaupt unbrauchbar“ gemacht. Konkret würde durch die tunnelartige Unterführung, in der die Anlage von Gehwegen nicht vorgesehen sei, in Folge der hohen Verkehrsbelastung eine gefahrlose Erreichung ihrer Liegenschaft zu Fuß und als Radfahrer unmöglich, da bei Verwendung der geplanten Straße Lebensgefahr bestünde. Demgegenüber bestünden Lösungsmöglichkeiten, welche sie den Vertretern der B auch unterbreitet hätte. Die von ihr vorgeschlagene Lösung würde sämtlichen Fußgängern und Radfahrern eine sichere Querung der Bahntrasse und eine Umgehung des Straßentunnels ermöglichen und nicht nur der Erschließung ihrer Liegenschaft dienen. Unter einem bemängelte sie die Unvollständigkeit der Einreichunterlagen (Fehlen einer Auseinandersetzung mit der Gewährleistung bestehender Zugänge und Zufahrten, unrichtige Straßenbezeichnungen, unrichtige Angabe der Breite des Straßenbanketts, fehlende Leitungen).

1.4. In der Verhandlung hielt die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen aufrecht und führte der Amtssachverständiger für Verkehrstechnik (ohne nähere Begründung), dass die Errichtung eines Gehweges „im Sinne der Sicherheit, Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs“ nicht erforderlich sei.

1.5. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2021, ***, erteilte die belangte Behörde dem Land Niederösterreich unter Vorschreibung diverser Auflagen die beantragte Bewilligung, wies der Einwendungen der Beschwerdeführerin zurück und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Einer dagegen erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 10. Februar 2022, LVwG-AV-89/001-2022 und

LVwG-AV-89/002-2022, Folge und behob den angefochtenen Bescheid. Begründend ging es davon aus, dass die Beschwerdeführerin zulässige Einwendungen erhoben habe, die einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen gewesen wären, sodass die Zurückweisung ihrer Einwendungen unzulässig gewesen sei. Darüber hinaus hielt es (aus verfahrensökonomischen Gründen und damit ohne Bindungswirkung für das nunmehrige Verfahren) fest, dass bei der gebotenen Zumutbarkeitsprüfung, ob die künftige der bisherigen Zufahrts- bzw. Zugangsmöglichkeit annähernd entspricht, nicht bloß die Situation an der Grenze zwischen dem Grundstück des Nachbarn und der öffentlichen Verkehrsfläche zu betrachten seien, sondern auch entscheidend sei, ob der Zugang oder die Zufahrt auch effektiv genutzt werden könne.

1.6. Im darauffolgenden Verfahren hielt das Land Niederösterreich in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2022 fest, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin (wie sich aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ergebe) zwar zulässig, sie aber im Ergebnis unbegründet seien. Ausschlaggebend sei nämlich, dass dem Gesetz zufolge auch nach Projektverwirklichung noch eine Zufahrt (ein Zugang) auf der Straße bestehen müsse und ein allfälliger Qualitätsverlust einer Zufahrt (so sie nicht die einzige ist) irrelevant sei. Gleichartiges ergebe sich auch aus der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Auf das gegenständliche Projekt bezogen ergebe sich, dass sich an der Zufahrts- bzw. Zugangsmöglichkeit zum Grundstück der Beschwerdeführerin nichts ändere und auch die Erschließung für den Fußgängerverkehr gleichbleibe.

1.7. Mit der Beschwerde und der Replik konfrontiert hielt der verkehrstechnische Amtssachverständige im Gutachten vom 13. März 2022 fest, dass die Zufahrt bzw. der Zugang zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin derzeit über die *** (aus beiden Fahrtrichtungen) und die *** bzw. über die *** vom Bahnhof kommend erfolge. Mit Ausnahme der neuen Einmündung der *** in die *** (Verlegung um 25 m Richtung Westen) würde sich daran auch bei Projektverwirklichung nichts ändern. Der bewirkte Mehrweg (bei Aufsuchen der Liegenschaft von Süden) betrage 50 m. Derzeit sei im Bereich der Eisenbahnkreuzung keine gesonderten Radfahrer- und Fußgängerquerungen vorhanden, bestehe im fraglichen Bereich kein Gehsteig oder Radweg und schließe im Bereich der Eisenbahnkreuzung an die *** im Querungsbereich an beide Fahrbahnränder kein Bankett an. Für den Fußgänger- und Radverkehr stehe der *** zur Verfügung, der etwa bei Strkm. *** von der *** abzweige. An Stelle der derzeitigen niveaugleichen Überquerung der Eisenbahnkreuzung im Bereich der *** würden Fußgänger diese künftig niveaufrei überquerender. Darüber hinaus stehe unverändert (und ohne Mehrweglängen) die Querung im Bereich des *** offen. Eine am 10. März 2022 durchgeführte Abfrage für den Streckenabschnitt der *** von 125 m vor bis 125 m nach der Eisenbahnkreuzung in der Unfalldatenbank des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KFV) für den Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2020 habe keine relevanten Unfälle ausgewiesen, die die Errichtung einer eigenen Fußgänger- und/oder Radfahrerquerung der Eisenbahnkreuzung aus verkehrstechnische Sicht unter Berücksichtigung der den Stand der Technik wiedergebenden Richtlinien RVS 03.02.12 „Fußgängerverkehr“ und RVS 03.02.13 „Radverkehr“ erforderlich machen würden. Darüber hinaus handle es sich bei der *** auch künftig um eine Straße mit öffentlichem Verkehr i.S.d. § 1 StVO, wobei ein Verbot der Benützung der Eisenbahnunterführung durch Fußgänger oder Radfahrer nicht vorgesehen sei.

1.8. Zu den Ausführungen des Landes Niederösterreich und zum Gutachten des Amtssachverständigen hielt die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 1. April 2022 fest, dass die Feststellungen unzutreffend seien. Konkret stünde derzeit als einzige Möglichkeit, von ihrer Liegenschaft ins Ortszentrum zu gelangen, die Eisenbahnkreuzung zur Verfügung. Auch sei die *** durch die Unterführung und die damit verbundenen Umgestaltungsmaßnahmen für Fußgänger und Radfahrer nicht mehr benutzbar, „außer für Selbstmörder“. Der Mehrweg zu ihrer Liegenschaft betrage im Übrigen für KFZ insgesamt 100 m, für Fußgänger und Radfahrer aus den genannten Gründen deutlich mehr.

1.9. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde die beantragte straßenrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung diverser Auflagen und wies die Einwendungen der Beschwerdeführerin ab.

1.10. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte diese im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen. Der beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige erläuterte und ergänzte sein Gutachten dahingehend, dass der durch die Umgestaltung bewirkte Mehrweg von 25 m auf der *** angesichts der projektierten Breite und Ausgestaltung der Verkehrsfläche auch für Fußgänger aus verkehrstechnische Sicht zumutbar sei. Auch liege dann kein in der Richtlinie RVS 03.02.12 angesprochener Mischverkehr vor, wenn Fußgänger am Fahrbahnrand gingen.

Zum durchgeführte Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten, unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere die Planunterlagen, durch Vernehmung der Beschwerdeführerin, informierter Vertreter des Landes Niederösterreich und durch Erläuterung und Ergänzung des verkehrstechnischen Gutachtens.

Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***, das an den vom Straßenbauvorhaben betroffenen Straßengrund (hier: Gst-Nr. ***, KG ***) unmittelbar angrenzt; die geplante Unterführung und damit der strittige Kernbereich des Projekts betrifft die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, an die das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht angrenzt.

Im Zuge des Vorhabens soll die niveaugleiche Eisenbahnkreuzung der *** (***) mit der *** durch eine Unterführung ersetzt und im Zuge dessen die Einmündung der Verkehrsfläche Gst-Nr. ***, KG *** (im Folgenden bezeichnet als ***), in die *** ca. 25 m gegen Westen verschoben werden. Das übrige Wegenetz, bestehend aus dem *** und der *** von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin Richtung Osten (Bahnhof ***) bleibt ebenso wie die unmittelbare Einfahrt/der unmittelbare Eingang von der *** zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin vom Projekt unberührt.

Die *** verläuft im gegenständlichen Bereich von der Kreuzung mit der Gemeindestraße *** (Strkm. ***) geradlinig nach Norden, wobei das Ortsgebiet von *** bei Strkm. *** endet. Bei Strkm. *** der *** verläuft diese in einem Linksbogen und quert derzeit bei Strkm. *** niveaugleich die ***. Nach dem Linksbogen schließt eine Gerade an, im Zuge derer derzeit bei Strkm. *** die *** Richtung Norden abzweigt. Der Gehsteig im Zuge der *** endet bei Strkm. ***. Im Freilandbereich verfügt die *** über zwei Fahrstreifen, wobei an beide Fahrbahnränder ein Bankett anschließt. Im Bereich der Eisenbahnkreuzung sind keine gesonderten Radfahrer- und Fußgängerquerungen vorhanden, besteht im fraglichen Bereich kein Gehsteig oder Radweg und schließt dort an die *** an beide Fahrbahnränder kein Bankett an.

Für den Fußgänger- und Radverkehr steht in diesem Bereich der *** zur Verfügung, der bei ca. km *** von der *** abzweigt.

Im Bereich der Strecke 125 m vor bis 125 m nach der derzeitigen Eisenbahnkreuzung finden sich in der Unfalldatenbank des Kuratoriums für Verkehrssicherheit keine Unfalldaten, die eine gesonderte Führung des Fußgänger-bzw. Radverkehrs erforderlich machen. Die Verlängerung der Wegstrecke für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr über die *** aus Richtung Süden kommend betragen insgesamt 50 m bis zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin und sind aus verkehrstechnische Sicht unter Berücksichtigung der projektierten Ausgestaltung des Projekts zumutbar.

Das Grundstück der Beschwerdeführerin selbst wird durch das Vorhaben nicht berührt.

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere die vorliegenden Einreichunterlagen (hinsichtlich der Ausgestaltung des Projekts), den vorliegenden Auszug aus der Unfalldatenbank des KFV sowie das eingeholte verkehrstechnische Gutachten. Diesem ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass es, zumal es vollständig, schlüssig und nachvollziehbar erscheint, der Entscheidung zugrunde zu legen war.

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.Erfolgt die Beschwerde durch eine Partei, der im Verwaltungsverfahren bloß beschränkte Mitwirkungsrechte zukommen, ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren diesbezügliche Einwendungen erhoben wurden (VwGH 23.5.2018, Ra 2016/05/0094).

Im konkreten Fall wendet die Beschwerdeführerin als Nachbarin i.S.d. § 13 Abs. 1 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 ein, durch das Vorhaben in ihrem Recht nach Abs. 2 Z 3, nämlich der Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zu ihrem Grundstück verletzt zu werden.

Die Gewährleistung des bestehenden Zuganges oder der bestehenden Zufahrt bedeutet, dass für das betroffene Grundstück ein Zugang bzw. eine Zufahrt zur das Grundstück aufschließenden Verkehrsfläche erhalten bleibt bzw. im Zuge der Errichtung der bewilligten Straße hergestellt wird, der (die) dem bisherigen Zustand in Art und Qualität annähernd entspricht, sofern das Grundstück (hier nicht einschlägig) über keinen anderen (annähernd gleichwertigen) Zugang oder keine andere (annähernd gleichwertige) Zufahrt auf dieser Straße erreicht werden kann (VwGH 24.2.2004, 2001/05/1106). Wird die Zufahrt- bzw. Zugangssituation berührt, ist zu klären, ob für den Fall der Verwirklichung des Projekts eine zumutbare Zufahrts- bzw. Zugangsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspricht, nach wie vor besteht (VwGH 8.6.2011, 2010/06/0013). Dass es infolge des Umbaus zu einem Komfortverlust kommt bzw. eine allenfalls bequemere Zufahrt- bzw. Zugangsmöglichkeit verloren geht, hindert die Bewilligung nicht (VwGH 8.6.2011, 2010/06/0013; 27.10.2018, Ra 2016/06/0055).

Im konkreten Fall steht zunächst unstrittig fest, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück über eine unmittelbare Zufahrt- bzw. einen unmittelbaren Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche (***) verfügt und dieser Bereich selbst vom Projekt nicht tangiert wird, sondern die Anbindung unverändert bestehen bleibt, sodass insoweit eine Rechtsverletzung notwendig ausscheidet.

Fraglich könnte mit Blick auf die Überlegungen im obzitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich aber sein, ob ein solcher Eingriff auch durch Maßnahmen bewirkt werden kann, die abseits der unmittelbaren Zufahrt bzw. des unmittelbaren Zugangs zum Grundstück vorgesehen sind, deren bzw. dessen Benutzung aber in einer gleichartigen Weise beeinträchtigen. Selbst wenn man vom Zutreffen dieser Annahme ausgeht, kann zunächst nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber selbst in Form der restriktiven Definition des Nachbarn (vgl. dazu Ltg.-464/L-3-2010 21 f), zu erkennen gibt, dass nicht jedweder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit eines Grundstücks von Relevanz sein kann, sondern das Parteistellung vermittelnde Grundstück (i.S. einer Anrainerschaft) unmittelbar an die vom Vorhaben betroffene Grundfläche angrenzen muss oder von dieser nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden.

Geht man nun (im Interesse der Beschwerdeführerin) davon aus, dass vom Schutzbereich des Rechts nach § 13 Abs. 2 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 auch die Frage der Ausgestaltung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung in Form einer Unterführung erfasst wird, so erweisen sich die Einwendungen als unbegründet. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, dass sich durch das Projekt für die Anbindung des Grundstücks über die *** von Osten bzw. über den *** und die *** von Westen keine Änderungen ergeben, sondern diese beiden Möglichkeiten unverändert weiterbestehen. Das gegenteilige Vorbringen der Beschwerdeführerin findet in den Akten, namentlich den Planunterlagen, keine Deckung und kann folglich keine Rede davon sein, dass die Liegenschaft künftig fußläufig nicht erreichbar sein soll. Aber auch die von der Beschwerdeführerin präferierte Variante, die Liegenschaft über die *** von Süden aus fußläufig zu erreichen, ist mit Blick auf den status quo, mit dem das Projekt zu vergleichen ist, und der Ausgestaltung nach Projektverwirklichung zumutbar. Zum einen beträgt der Mehrweg lediglich rund 50 m und ist bei einer Geschwindigkeit von 4 km/h mit einem zeitlichen Mehraufwand von rund 45 Sekunden verbunden. Nicht zu teilen vermag das Landesverwaltungsgericht ferner, dass die Verwendung der Unterführung Fußgängern und Radfahrern aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden könne. Vielmehr besteht schon derzeit im fraglichen Bereich kein eigener Teil der Verkehrsfläche für den Fußgänger- und Radverkehr und geht auch der Gesetzgeber der StVO davon aus, dass der Fahrradverkehr grundsätzlich (also bei Fehlen eigener Teil der Verkehrsfläche) auf der Fahrbahn abzuwickeln ist und der Fußgängerverkehr bei Fehlen derartiger Teile den Fahrbahnrand zu benutzen hat (§ 76 Abs. 1 StVO). Dass die fußläufige Erreichbarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin von Ortsteilen unmittelbar südlich der Bahn dann, wenn man die Unterführung unter der Bahn (aus welchen Gründen auch immer) nicht benutzen will, u.U. (nämlich je nach Ausgangspunkt) zu einem größeren Mehrweg und Zeitaufwand führt, mag zutreffen, hindert die Zulässigkeit des Projekts aber nicht. Vielmehr handelt es sich angesichts der anderen Anbindungen um einen jener Fälle, in denen eine zusätzliche, für den Betroffenen möglicherweise komfortablere, Anbindung des Grundstücks an das übrige Verkehrsnetz entfällt (vgl. etwa VwGH 8.6.2011, 2010/06/0013).

Zumal daher zusammengefasst der unmittelbare Einfahrts- bzw. Eingangsbereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch das Projekt nicht berührt wird, die Zufahrtsmöglichkeiten zu diesem Bereich über die *** von Osten und über den *** und die *** von Westen unverändert bestehen und darüber hinaus die Verwendung der projektierten Unterführung unter der *** für den KFZ-, Fahrrad- und Fußgängerverkehr zumutbar ist, wird die Beschwerdeführerin durch das Vorhaben nicht in ihren Rechten verletzt, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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