LVwG N LVwG-AV-587/001-2022

LVwG-AV-587/001-2022State Administrative CourtJul 5, 2022

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Berufsausbildung; Lehrvertrag; Eintragung; Aufsichtsverfahren;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-587/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.587.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde der Kammer für Arbeiter und Angestellte für ***, vertreten durch A - B - C - D – Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 04. März 2022, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Löschung von Eintragungen von Lehrverträgen nach § 20 Berufsausbildungsgesetz – BAG, den Beschluss:

1. Das Beschwerdebegehren auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag auf Löschung der Lehrverträge in Ausübung des Aufsichtsrechts nach § 20 Abs. 4 BAG stattgegeben wird, wird gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist die Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

II.Darüber hinaus wird über die Beschwerde zu Recht erkannt:

3. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a VwGG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen und entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Schriftsatz vom 01. April 2021 beantragte die Kammer für Arbeiter und Angestellte für *** (in der Folge: beschwerdeführende Partei) durch ihre Rechtsvertretung die Durchführung eines Aufsichtsverfahrens gemäß § 20 BAG – Berufsausbildungsgesetz und die Löschung von diversen Eintragungen von Lehrverträgen der Fa. E GesmbH.

1.2. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederrösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 04. März 2022, Zl. ***, wurden diese Anträge der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde – ohne auf das inhaltliche Vorbingen der beschwerdeführenden Partei einzugehen – aus, dass der Landeshauptmann gemäß § 20 Abs. 4 BAG im Falle der Ausübung seines Aufsichtsrechts die Löschung der Eintragung von Lehrverträgen zu verfügen habe, wenn diese Eintragung aus einem der in Abs. 3 angegebenen Gründe zu verweigern gewesen wäre. Dabei stehe es ausschließlich der übergeordneten Behörde zu, dieses Aufsichtsrecht wahrzunehmen. Bei der Ausübung des Aufsichtsrechts handle es sich nicht um ein parteiliches Recht, dessen Wahrnehmung beantragt werden könne. Interessenten stehe höchstens ein informelles Anregungsrecht zu, jedoch sei mit solch einer Anregung weder eine Parteistellung verbunden noch bestehe der Anspruch auf eine bescheidmäßige Entscheidung. Es bestehe daher kein subjektives Recht auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes. Auch würde es sich bei der Wahrnehmung des Aufsichtsrechts um kein instanzliches Vorgehen gegen behördliche (Nicht-)Entscheidungen handeln. Das Aufsichtsrecht stelle vielmehr ein „innerbehördliches“ Kontrollrecht der übergeordneten Behörde dar. Aus diesem Grund sei der Antrag einer „Aufsichtsbeschwerde“ schon aus formalrechtlichen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der beschwerdeführende Partei vom 01. April 2022.

Begründend ist zur Zulässigkeit des Antrags der beschwerdeführenden Partei vom 01. April 2021 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zurückweisung dem Wortlaut des § 20 Abs. 4 BAG entgegenstehe, wonach der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau die Löschung der Eintragung zu verfügen habe, wenn diese aus einem der in Abs. 3 angegebenen Gründe zu verweigern gewesen wäre. Überdies sehe die Verfassungsbestimmung des § 93 Abs. 1 des Arbeiterkammergesetzes (AKG) vor, dass die Behörden und Ämter des Bundes, der Länder und der Gemeinden den Arbeiterkammern auf deren Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diese in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen hätten. Damit stelle die Ausübung des Aufsichtsrechts keine bloße Ermessensentscheidung dar, sondern sei im Sinne eines pflichtgebundenen Ermessen – bei Bekanntwerden derartiger Umstände (nach § 20 Abs. 3 BAG) – dieses Aufsichtsrecht auch definitiv auszuüben. Dies sei insofern notwendig, um die beschwerdeführende Partei „in ihrer Wirksamkeit“ zu unterstützen, sodass diese ihrem gesetzlichen Auftrag zur Betreuung ihrer Mitglieder nachkommen könne. Im Ergebnis sei die belangte Behörde daher – aufgrund der Beschwerde/Information der beschwerdeführenden Partei – zum Erlass einer materiellen Entscheidung verpflichtet gewesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – waren aufgrund der insoweit eindeutigen und klaren Inhalte des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, Zl. ***, insbesondere aus den Eingaben der beschwerdeführenden Partei vom 01. April 2021 (Antrag) und 01. April 2022 (Beschwerde) sowie dem Bescheid der belangten Behörde vom 04. März 2022 zu treffen und sind insoweit zwischen den Parteien des Verfahrens nicht strittig.

3. Rechtslage:

3.1. § 20 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl Nr. 142/1969 idF BGBl. I Nr. 32/2018 lautet:

„§ 20. (1) Der Lehrberechtigte hat ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden und den Lehrling davon zu informieren. Die Anmeldung hat mindestens die im § 12 Abs. 3 Z 1 bis 3 verlangten Angaben sowie das Eintrittsdatum und allenfalls anrechenbare Vorlehr- bzw. Schulzeiten zu enthalten. Der Lehrvertrag ist in vier Ausfertigungen vorzulegen, die Lehrlingsstelle kann die Anzahl der erforderlichen Ausfertigungen herabsetzen. Hat der Lehrberechtigte den Lehrvertrag nicht fristgerecht angemeldet, so kann der Lehrling, für minderjährige Lehrlinge auch deren gesetzlicher Vertreter, der Lehrlingsstelle den Abschluss des Lehrvertrages bekannt geben.

(2) Die Lehrlingsstelle hat ohne unnötigen Aufschub nach Einlangen der Anmeldung des Lehrvertrages die Eintragung des Lehrvertrages vorzunehmen oder einen Bescheid gemäß Abs. 3 zu erlassen. Leidet der Lehrvertrag an Formgebrechen oder leidet der Lehrvertrag bzw. die Anmeldung an behebbaren sachlichen Mängeln, so hat die Lehrlingsstelle je nach der Sachlage einen der Vertragspartner oder beide aufzufordern, die Formgebrechen zu beheben oder den Vertrag zu ändern und hiefür eine angemessene Frist zu setzen. Wenn im Zuge der Überwachung der betrieblichen Ausbildung gemäß § 19 Abs. 3 durch die Lehrlingsstellen festgestellt wird, dass der entsprechende Betrieb nicht mehr den Anforderungen des § 2 Abs. 6 entspricht, da die für die Ausbildung im entsprechenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht mehr zur Gänze vermittelt werden können, dann hat die Lehrlingsstelle vor der Eintragung der entsprechenden Lehrverträge den Lehrberechtigten aufzufordern, mit dem Lehrling Ausbildungsverbundmaßnahmen gemäß § 2a im Sinne des § 12 Abs. 4 zu vereinbaren.

(3) Die Lehrlingsstelle hat die Eintragung mit Bescheid zu verweigern,

a)wenn der Aufnahme des Lehrlings ein in diesem Bundesgesetz begründetes Hindernis entgegensteht,

b)wenn es sich um ein Scheinlehrverhältnis handelt,

c)wenn der Lehrling im Zeitpunkt des Beginnes des Lehrverhältnisses nicht die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat,

d)wenn es sich im Falle eines jugendlichen Lehrlings um einen verbotenen Betrieb im Sinne des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1948, handelt, oder dem Lehrberechtigten die Beschäftigung Jugendlicher rechtskräftig untersagt ist,

e)wenn der Aufnahme des Lehrlings ein sonstiges gesetzliches Hindernis entgegensteht,

f)solange in den Fällen des § 3a Abs. 1 nicht ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid über das Vorliegen der dort festgelegten Voraussetzungen für den betreffenden Lehrberuf innerhalb der letzten 15 Monate vor der Anmeldung des Lehrvertrages erlassen wurde,

g)wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb der gemäß Abs. 2 gesetzten Frist der Lehrlingsstelle wiederum vorgelegt wird,

h)wenn der Lehrvertrag erst nach Ablauf der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit zur Eintragung angemeldet wird, oder

i)wenn die Bestimmungen betreffend den Ausbildungsverbund nicht eingehalten werden.

(4) Der Landeshauptmann hat im Falle der Ausübung des Aufsichtsrechtes die Löschung der Eintragung zu verfügen, wenn diese aus einem der im Abs. 3 angegebenen Gründe zu verweigern gewesen wäre. Eine solche Verfügung ist nicht mehr zulässig, wenn der Lehrling inzwischen die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat.

(5) In dem Bescheid, mit dem die Eintragung eines Lehrvertrages verweigert oder die Löschung der Eintragung gemäß Abs. 4 verfügt wird, ist unter Bedachtnahme auf den Grund dieser Maßnahme und den Stand der Ausbildung des Lehrlings auszusprechen, ob und inwieweit die bereits tatsächlich zurückgelegte Zeit auf die in dem betreffenden Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen ist.

(6) Gegen den Bescheid über die Verweigerung der Eintragung steht dem Lehrberechtigten und dem Lehrling, für minderjährige Lehrlinge auch dem gesetzlichen Vertreter, das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.

(7) Die vollzogene Eintragung sowie eine etwaige Anrechnung früherer Lehrzeiten oder eine etwaige auf die Lehrzeit anrechenbare schulmäßige Ausbildung oder sonst gemäß diesem Bundesgesetz anrechenbare Zeiten sind auf allen Ausfertigungen des Lehrvertrages zu beurkunden. Je eine Ausfertigung ist ohne unnötigen Aufschub dem Lehrberechtigten und dem Lehrling, für minderjährige Lehrlinge dem gesetzlichen Vertreter, zuzustellen. Je eine Ausfertigung oder Abschrift ist der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu übermitteln bzw. in der Lehrlingsstelle aufzubewahren. Bei vorhandenen kommunikationstechnischen Möglichkeiten kann anstelle der Übermittlung der Ausfertigung oder der Abschrift des Lehrvertrages eine Übermittlung der entsprechenden personenbezogenen Daten an den Lehrberechtigten und auf Grund einer Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates an den Lehrling sowie auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung an die Kammer für Arbeiter und Angestellte auch in einer anderen geeigneten Form, insbesondere in elektronischer Form, erfolgen.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für die Abänderung bereits eingetragener Lehrverträge sinngemäß.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Lehrlingsstellen und die örtlich zuständigen Kammern für Arbeiter und Angestellte von rechtskräftigen Bescheiden, mit denen Lehrberechtigte die Beschäftigung Jugendlicher untersagt wird, zu verständigen.“

3.2. § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

„§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

[…]

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“

4. Erwägungen:

4.1. Die Beschwerde ist – soweit mit ihr eine meritorische Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 01. April 2021 begehrt wird – nicht zulässig.

4.1.1. In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Es besteht keine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hinaus; der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN).

Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002,0003).

4.1.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Durchführung eines Aufsichtsverfahrens gemäß § 20 BAG und Löschung von diversen Eintragungen von Lehrverträgen eines näher bezeichneten Unternehmens als unzulässig zurückgewiesen.

„Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher alleine die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (siehe hierzu gleich unten).

Die in der Beschwerde begehrte Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass nach allenfalls ergänzender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dem Antrag auf Löschung der Lehrverträge in Ausübung des Aufsichtsrechts nach § 20 Abs. 4 BAG stattgegeben werde, ist daher außerhalb der Sache des gegenständlichen Verfahrens gelegen und als solche als unzulässig zurückzuweisen.

4.2. Soweit die Beschwerde (auch) gegen die Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei vom 01. April 2021 gerichtet ist, ist sie nicht begründet.

4.2.1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die beschwerdeführende Partei zur Stellung eines Antrags auf Löschung von Eintragungen von Lehrverträgen gemäß § 20 Abs. 4 BAG legitimiert ist.

4.2.2. Gemäß § 20 Abs. 1 BAG hat ein Lehrberechtigter ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls binnen drei Wochen nach Beginn eines Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden. Nach Abs. 2 hat die Lehrlingsstelle ohne unnötigen Aufschub nach Einlangen der Anmeldung des Lehrvertrages die Eintragung des Lehrvertrages vorzunehmen oder einen Bescheid gemäß Abs. 3 zu erlassen. § 20 Abs. 3 leg.cit. regelt unter welchen Voraussetzungen die Lehrlingsstelle die Eintragung mit Bescheid zu verweigern hat (etwa wenn es sich um ein Scheinlehrverhältnis handelt; lit. b).

Gemäß § 20 Abs. 4 BAG hat der Landeshauptmann im Falle der Ausübung des „Aufsichtsrechts“ die Löschung der Eintragung zu verfügen, wenn diese aus einem der im Abs. 3 angegebenen Gründe zu verweigern gewesen wäre.

4.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden unter dem Begriff „Aufsichtsrecht“ die Befugnisse der jeweils übergeordneten Behörden zusammengefasst, wie zB Maßnahmen zur straffen und raschen Lenkung der unterstehenden Behörden. Diese Aufsicht wird im öffentlichen Interesse ausgeübt. Im Sinne eines wohlverstandenen öffentlichen Interesses bedeutet dies, dass die Ausübung des Aufsichtsrechts ebenso zum Zwecke einer im öffentlichen Interesse gelegenen Beeinträchtigung von Privatinteressen, wie auch zum Zwecke einer im öffentlichen Interesse gelegenen Wahrung von Privatinteressen erfolgen kann (vgl. VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109; VwGH 30.09.1986, 86/07/0138).

Im allgemeinen Verwaltungsverfahren findet das „Aufsichtsrecht“ seine rechtliche Grundlage in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG. Der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde wird in diesen Bestimmungen – in Bezug auf Bescheide – die Möglichkeit eingeräumt, Bescheide bei Erfüllung der vorgesehenen Vorrausetzungen von Amts wegen aufzuheben, abzuändern bzw. für nichtig zu erklären. Diesbezüglich trifft das AVG aber keine abschließende Regelung über die amtswegige Abänderung, Aufhebung oder Nichtigerklärung von rechtskräftigen Bescheiden, sondern stellt es dem Materiengesetzgeber frei, solche Fälle über § 68 (und §§ 69 ff) AVG hinaus vorzusehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz. 54 (Stand 1.3.2018, rdb). Zudem bestimmt § 68 Abs. 7 AVG, dass niemand ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts zusteht.

4.2.4. Diese in § 68 Abs. 7 AVG vorgesehene Regelung, wonach „niemand“ ein solcher Anspruch zusteht, gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ganz allgemein für die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene „Anrufung“ (Geltendmachung) von Aufsichtsrechten. Soweit nicht Sondervorschriften etwas anderes bestimmen, ist sie überhaupt hinsichtlich der Ablehnung jeder anderen Verfügung von Amts wegen (etwa der amtswegigen Nichtigerklärung einer Prüfung oder der Ergreifung sonstiger aufsichtsbehördlicher Maßnahmen) maßgeblich (vgl. VwGH 19.05.1994, 94/17/0199; VwGH 08.11.2000, 2000/04/0119).

4.2.5. Vorliegend ist im BAG hinsichtlich der Ausübung des Aufsichtsrechts nach § 20 Abs. 4 leg.cit. durch den Landeshauptmann (Einleitung eines Aufsichtsverfahrens) eine Antragslegitimation einer Partei; wie etwa auch der beschwerdeführenden Partei als Formalpartei, nicht vorgesehen (vgl. demgegenüber etwa § 19 Abs. 6 BAG, wonach die beschwerdeführende Partei in Verfahren vor den Lehrlingsstellen, in denen eine Entscheidung zu treffen ist, ein Anhörungs- und (eingeschränktes) Beschwerderecht für den Fall des Widerspruchs eines Bescheides gegen ihre Stellungahme zukommt).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen vermag daran auch die Verfassungsbestimmung des § 93 Abs.1 AKG nichts zu ändern, die Regelungen über das Verhältnis der Arbeiterkammer zu Behörden und (anderen) Körperschaften trifft. Danach haben die bezeichneten Behörden und Körperschaften den Arbeiterkammern und der Bundesarbeiterkammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen (die Arbeiterkammern und die Bundesarbeiterkammer werden zu ebendiesem Verhalten verpflichtet). Die gesetzliche Festlegung einer solchen – allgemeinen – Auskunfts- und Unterstützungsverpflichtung begründet im Zusammenhang mit der Ausübung des in § 20 Abs. 4 BAG vorgesehenen Aufsichtsrechts durch die belangte Behörde kein Antragsrecht oder sonstiges Parteienrecht der beschwerdeführenden Partei.

Im Sinne der allgemeinen Regelung des § 68 Abs. 7 AVG besteht sohin kein Anspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts nach § 20 Abs. 4 BAG; der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass es sich bei der Ausübung dieses Aufsichtsrechts nicht um ein parteiliches Recht handelt, dessen Wahrnehmung beantragt werden könnte.

4.2.6. Die beschwerdeführende Partei war daher nicht zur Stellung eines Antrags auf Löschung von Eintragungen von Lehrverträgen gemäß § 20 Abs. 4 BAG legitimiert; der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 01. April 2021 wurde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die – beantragte – öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, da einerseits der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen war und andererseits bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (fehlenden) Antragslegitimation betreffend die Ausübung behördlicher Aufsichtsrechte abweicht. Darüber hinaus stellt die Auslegung des Beschwerdebegehrens eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründet (vgl. auch VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0110).

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