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LVwG-S-823/001-2022•LVwG N LVwG-S-823/001-2022
LVwG-S-823/001-2022State Administrative CourtJun 27, 2022
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Rinder; Leiden; Schmerzen; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der NÖ Tierschutzombudsperson gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 10. März 2022, Zl. ***, betreffend Einstellung eines gegen Herrn A geführten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt neu gefasst:
„Sie haben zwischen 25. und 30. August 2021 in *** einem von Ihnen gehaltenen Rind (Ohrmarkennummer ***) dadurch ungerechtfertigt Schäden (Mangeldurchblutungen und darauf beruhendes Absterben des Gewebes) und Leiden zugefügt, dass Sie seine Unterbringung und Betreuung insoweit vernachlässigt haben, als es trotz erkennbarer Krankheit bzw. Verletzungen, nämlich massiver Umfangsvermehrungen beider Carpalgelenke sowie bis zu handflächengroßen tief in das darunter liegende Gewebe reichenden Veränderungen, braunschwarzen bis dunkelroten zentralen Nekrosen sowie wallartig aufgeworfenen blutig-inbibierten Wundrändern und Resten von bereits nekrotisiertem und mumifiziertem Hautgewebe im Bereich des linken Beckens, der Carpal- und der Sprunggelenke, nicht
den besonderen Ansprüchen angemessen untergebracht wurde, weil es über einen längeren Zeitraum (mehrere Tage mit nur geringen Unterbrechungen von rund 3 Stunden pro Tag) auf hartem Untergrund liegen musste,
unverzüglich einer ordnungsgemäßen medizinischen Versorgung durch Heranziehung eines Tierarztes zugeführt wurde (die letztmalige Untersuchung fand am 24. Juli 2021 statt).
Sie haben dadurch gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 TSchG i.d.F. BGB I 2017/61 i.V.m. § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG i.d.F. BGBl I 2018/86 verstoßen und wird über Sie gemäß § 38 Abs. 1 TSchG i.d.F. BGBl I 2018/86 eine Geldstrafe in Höhe von € 200,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 20,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit Schreiben vom 3. September 2021 erstattete der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Tulln Anzeige, er habe am 1. September 2021 das verfahrensgegenständliche, am 31. August 2021 als verendet gemeldete Rind seziert. Dabei hätten im Bereich des linken Beckens, der Carpalgelenke beider Vorderextremitäten sowie beider Sprunggelenke bis zu handflächengroße tief in das darunterliegende Gewebe reichende Veränderungen festgestellt werden können. Konkret seien braunschwarze bis dunkelrote zentrale Nekrosen sowie wallartig aufgeworfenen blutig inbibierte Wundränder und Reste von bereits nekrotisiertem und mumifiziertem Hautgewebe vorgefunden worden. Bei näherer Begutachtung der wunden Stelle im Bereich beider Sprunggelenke seien beim Anschneiden braugelbe zähe bis bröckelige Substanzen ausgetreten und entstünden derartige Veränderungen, wenn das Tier über einen längeren Zeitraum festliege. In der Folge komme es in den Bereichen, in denen die Haut auf dem harten Untergrund aufliegt zu Mangeldurchblutungen und daraufhin zum Absterben des Gewebes. Aufgrund der Veränderungen im Wundrandbereich der Sprunggelenke müsse davon ausgegangen werden, dass das Tier zumindest sieben Tage in dieser Zwangslage verharren musste.
Mit den Tatvorwürfen konfrontiert, gab der Beschuldigte am 13. September 2021 im Wesentlichen an (die Datumsangaben wurden durch einen späteren Verweis auf die Rechtfertigung seiner Ehegattin präzisiert bzw. berichtigt), dass das Tier aufgrund einer Gelenksentzündung der hinteren Sprunggelenke am 24. Juli 2021 durch den Tierarzt B behandelt worden sei. Die von diesem eingeleitete und empfohlene Behandlung sei durch den Beschuldigten und seine Ehegattin fortgesetzt worden. Mitte August hätten sich insoweit Erfolge eingestellt, da die Entzündungsherde „aufgebrochen“ seien. Nach Rücksprache mit dem Tierarzt C sei das Tier mit Blauspray behandelt worden. Am 30. August 2021 seit das Tier jedoch nicht mehr in der Lage gewesen, selbst aufzustehen und zu fressen, woraufhin bei einem Fleischereibetrieb eine „Notschlachtung“ für den nächsten Tag „beantragt“ worden sei. Allerdings sei das Tier noch am selben Abend verendet. Bis zuletzt habe man gehofft, dass sich der Gesundheitszustand des Tieres verbessere und habe deshalb zugewartet und während dieser Phase immer den fachlichen Rat von C eingeholt.
In ihrer Stellungnahme vom 28. September 2021 führte die Amtstierärztin der belangten Behörde im Wesentlichen aus, dass die Aufzeichnungen der Arzneimittelbehandlungen ordentlich geführt würden und der Beschuldigte und seine Ehegattin regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen würden. Die Entscheidung, das Tier in Anbindehaltung zu belassen, sei vertretbar gewesen, da das Tier gefressen und Milch produziert habe und täglich Heilmittel auf die erkrankten Körperstellen aufgetragen worden seien. Die Entzündungsprozesse in den Gelenken der Hinterextremitäten hätten dem Tier vermutlich Schmerzen bereitet. Doch sei vor dem Hintergrund des sonstigen Verhaltens des Tiers (Appetit und Teilnahme an täglichen Managementmaßnahmen) anzunehmen, dass keine Leiden vorgelegen seien. Der Zeitpunkt der „Notschlachtung“ an dem Tag, an dem das Tier die Nahrungsaufnahme eingestellt habe, sei aus der Sicht der Tierhalter richtig gewählt worden.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2021, Zl. ***, fest, dass sie sich gegen eine Einstellung des Verfahrens mangels Verschulden ausspreche. Dazu verwies sie einerseits auf die das gegenständliche Verfahren auslösende amtstierärztliche Untersuchung und führte aus, dass die Ausführungen der Amtstierärztin der belangten Behörde in Widerspruch zu dem auf Fakten basierenden Sektionsbericht stünden, aus dem sich ergäbe, dass das Tier zumindest sieben Tage festgelegen sei. Den Haltern des Tieres habe klar erkennbar sein müssen, dass dem Tier durch das Festliegen ungerechtfertigt Schäden und Leiden zugefügt würden.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 und Z 2 VStG ein und begründete dies damit, dass der Beschuldigte (den Erfordernissen des TSchG entsprechend) unverzüglich einen Tierarzt beigezogen habe. Auch sei der gewählte Zeitpunkt der „Notschlachtung“ vertretbar gewesen. Dem Beschuldigten könne eine fehlende Aufmerksamkeit, Fahrlässigkeit bzw. eine ungerechtfertigte Zufügung von Leiden und Schäden nicht nachgewiesen werden; vielmehr erscheine sein Verhalten schlüssig nachvollziehbar, da ihm von zwei veterinärmedizinischen Sachverständigen eine Heilung des Rindes in Aussicht gestellt worden sei, weshalb der Beschuldigte ohne „subjektive Schuld“ gehandelt habe. Auch das dauernde Festliegen des Tieres sei glaubhaft in Abrede gestellt worden. Dem Sektionsbericht sei ein Beweis für das dauernde Festliegen nicht zu entnehmen, da sich dieser auf den Zustand der entzündeten Gelenke beschränke.
In ihrer am 17. März 2022 rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie sich bereits im Ermittlungsverfahren gegen die von der Behörde geplante Vorgangsweise (Einstellung des Verfahrens mangels Verschulden) ausgesprochen und dies auch ausführlich begründet habe. Der bekämpfte Bescheid enthalte zwar eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung, doch werde diese in den Erwägungen nur unzureichend berücksichtigt. So sei auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin überhaupt nicht eingegangen worden und sei auch der Sektionsbefund vom 1. September 2021 lediglich auszugsweise herangezogen worden. Aufgrund dieser reduzierten Betrachtungsweise habe die belangte Behörde die falschen Schlussfolgerungen gezogen. Denn nicht das dauernde Festliegen des Tieres habe zum Zustand der Gelenke geführt, sondern der Zustand der Gelenke habe zum Festliegen von zumindest sieben Tagen mit dem aus dem Sektionsbericht hervorgehenden Veränderungen im Wundbereich und den damit verbundenen Schmerzen, Leiden und Schäden des Rinds geführt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Vernehmung des Beschuldigten und seiner Ehegattin sowie der Zeugen D, C, B und E. Darüber hinaus erstatteten die veterinärfachlichen Amtssachverständigen F und G ihre Gutachten.
Danach steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschuldigte betreibt und betrieb im Tatzeitpunkt gemeinsam mit seiner Ehegattin einen landwirtschaftlichen Zuchtbetrieb, in dem auch das verfahrensgegenständliche Tier gehalten wurde. Letzteres zeigte ab etwa Mitte Juli 2021 ein nur mäßiges Fressverhalten. Da die hinteren Gelenke anschwollen, wurde durch den Beschuldigten und seine Gattin eine homöopathische Behandlung mit Arnica C200 aufgenommen.
Am 24. Juli 2021 wurde das Rind durch den Tierarzt B, als Vertreter von C, untersucht. Er behandelte das Tier mit Entzündungshemmern und Antibiotikum, verwies darauf, dass es sich bei der Behandlung um eine längere Angelegenheit handeln könne und ordnete an, dass die betroffenen Stellen mit essigsaurer Tonerde bzw. einer Zugsalbe behandelt werden sollten. Weiters verwies er darauf, dass das Rind, sollte Fieber auftreten, es nicht mehr fressen oder nicht mehr selbstständig aufstehen könne, sofort (innerhalb eines halben Tages) euthanasiert werden sollte.
In den darauffolgenden Wochen behandelten der Beschuldigte und seine Gattin das Rind mit essigsaurer Tonerde und homöoapathischen Präparaten und trat im Laufe des August 2021 eine weitere Behandlung der hinteren Sprunggelenke mit Blauspray hinzu.
Nach einer vorübergehenden Besserung verschlechterte sich der Zustand des Tieres im August 2021 neuerlich. Das Tier lag die meiste Zeit aufgrund der Gelenksentzündungen und stand nur drei Mal täglich für etwa eine Stunde auf, um zu fressen, zu trinken und um gemolken zu werden. Es wurde nicht in einer Absonderungsbucht (Krankenbucht) untergebracht, sondern verblieb im Stall. Dort legten der Beschuldigte und seine Gattin ein Holzbrett über einen Mistgraben und bedeckten dieses mit Stroh um dem Tier eine Liegemöglichkeit zu geben. Die lange Liegedauer des Rindes wurde durch den Beschuldigten und seine Gattin wahrgenommen.
Am 24. August 2021 besuchte der Tierarzt C den Betrieb, nahm aber keine nähere Untersuchung des Rinds vor. Am Morgen des 30. August 2021 stand das Rind nicht mehr auf und stellte die Nahrungsaufnahme ein. Der Beschuldigte und seine Gattin wandten sich wegen einer „Notschlachtung“ am Vormittag des 31. August 2021 an einen Fleischereibetrieb. Am Abend des 30. August 2021 verendete das Rind.
Aufgrund der langen Liegezeit kam es in den Bereichen, in denen die Haut auf dem Untergrund auflag, zu Mangeldurchblutungen und in weiterer Folge zum Absterben des Gewebes. Darauf sind im Bereich des linken Beckens, der Carpal- sowie beider Sprunggelenke die bis zu handflächengroßen tief in das darunterliegende Gewebe reichenden Veränderungen in Form braunschwarzer bis dunkelroter Nekrosen, die wallartig aufgeworfenen blutig inbibierten Wundränder und Reste von bereits nekrotisiertem und mumifiziertem Hautgewebe zurückzuführen. Das Festliegen, verstanden als Verharren in einer Position über einen Zeitraum von mehr als 6 Stunden, bestand über einen Zeitraum von zehn bis vierzehn Tage vor dem Verenden des Tieres.
Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – gründen sich auf den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 21. April 2022 und am 1. Juni 2022.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustands des Rinds und zur Dauer des Festliegens ergeben sich aus den Angaben des Beschuldigten, seiner Gattin sowie der Zeugen E und B und den darauf aufbauenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen, denen der Beschuldigte nicht entgegengetreten ist. Letzteren zufolge kann aufgrund des Befundes auch von einem schleichenden Prozess ausgegangen werden, wobei Durchblutungsstörungen im Bereich der Haut eines Rindes im Mikrobereich bereits dann auftreten, wenn dieses mehr als sechs Stunden in einer Position verharrt. Dementsprechend müssen aus veterinärfachlicher Sicht festliegende Tiere alle 4 Stunden gewendet werden, um derartige Veränderungen hintanzuhalten.
Keine Glaubwürdigkeit kommt den Angaben des Zeugen C zu, er habe das Tier am 24. August 2021 in Augenschein genommen, dabei keine krankhaften Veränderungen an den Gelenken festgestellt, keinen Handlungsbedarf erkannt und habe zur Abklärung der weiteren Vorgangsweise die Wartezeit nach der Verabreichung der von B angewendeten Arzneimittel abwarten wollen. Sieht man davon ab, dass der Zeuge den konkreten Tag der Kontrolle nicht mehr benennen konnte, fällt vor allem auf, dass die von ihm angesprochene Wartezeit bereits am 20. August 2021 und damit vier Tage vor seinem Besuch am Betrieb endete. Von einer (wie von ihm behauptet) ordnungsgemäßen Untersuchung des Tieres kann daher keine Rede sein, wäre ihm dieser Umstand doch (aufgrund der vorliegenden Unterlagen) notwendig aufgefallen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes 2004 (TSchG) lauten:
„Begriffsbestimmungen
§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:
1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat; […]
Verbot der Tierquälerei
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer […]
13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird; […]
Anforderungen an den Halter
§ 12. (1) Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
Versorgung bei Krankheit oder Verletzung
§ 15. Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.
§ 38. (1) Wer
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt […]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Im konkreten Fall steht zunächst unbestrittenermaßen fest, dass sowohl der Beschuldigte als auch seine Ehegattin als Halter des gegenständlichen Tieres zu qualifizieren sind, zumal das Tier im gemeinsamen landwirtschaftlichen Betrieb gehalten wurde, beide für die Versorgung und Pflege des Tiers verantwortlich waren und Versorgungsaufgaben auch tatsächlich übernommen haben. Damit treffen beide jene Pflichten, die das TSchG dem Tierhalter auferlegt.
Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier damit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Z. 13).
Während unbestritten ist, dass dem Tier Leiden und Schäden zugefügt wurden, vermeint der Beschuldigte, insoweit nicht sorgfaltswidrig gehandelt zu haben. Als Tathandlung nach § 5 Abs. 1 TSchG kommt grundsätzlich jedes objektiv sorgfaltswidrige Verhalten in Betracht, also jedes Verhalten, das von der Rechtsordnung missbilligt wird und für das Leben bzw. Wohlergehen von Tieren (sozial-inadäquat) gefährlich ist. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit kann sich dabei insbesondere aus einem –Verstoß gegen einschlägige Rechtsnormen (sog. Schutzgesetze) ergeben, wobei insoweit an diverse, im TSchG grundgelegte Verpflichtungen des Tierhalters zu denken. Zu ihnen zählen wiederum jene des § 15 TSchG betreffend eine allenfalls erforderliche Versorgung bei Anzeichen für eine Krankheit oder Verletzung (z.B. LVwG Tirol 15.3.2018, LVwG-2018/41/0643-3; 9.5.2018, LVwG-2018/41/0579-3).
Insoweit ergab das Ermittlungsverfahren, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (sichtbar nekrotisierendes Gewebe; Festliegen mit kurzen Unterbrechungen) jedenfalls zwischen 25. und 30. August 2021 erkennbar war, über diesen Zeitraum jedoch die Beiziehung tierärztlicher Hilfe unterblieb. Ausgehend von den Ausführungen der veterinärfachlichen Amtssachverständigen ist dies als objektiv sorgfaltswidrige zu betrachten.
Fraglich ist jedoch, ob den Beschuldigten daran ein Verschulden trifft oder ein solches (wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid meint) nicht angenommen werden kann. Ausschlaggebend dafür könnte der Umstand sein, dass C das Tier noch am 24. August 2021 in Augenschein genommen und keinen Handlungsbedarf erkannt hat. Nun trifft es zu, dass Auskünfte fachkundiger Personen exkulpierend wirken können (z.B. VwGH 7.10.2010, 2006/17/0006; 29.3.2011, 2011/17/0039). Anderes gilt jedoch dann, wenn beim Beschuldigten Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft bestehen müssen (VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195; 22.3.2012, 2011/09/0188; 12.8.2014, 2013/10/0203). Gerade das trifft aber vorliegend zu, zumal C angab, er habe für weitere Entscheidungen noch den Ablauf der Wartefrist des von B verabreichten Arzneimittels abwarten wollen. Diese Wartefrist endete bereits vier Tage vor der Visite, was den Beschuldigten hätte auffallen und zum Schluss führen müssen, dass die Begutachtung des Tieres durch C an diesem Tag wenn überhaupt, so bloß mangelhaft erfolgte. Dass während der Folgetage kein Tierarzt mehr beigezogen wurde, steht wiederum ebenso unstrittig fest wie der Umstand, dass das Tier im Tatzeitraum täglich bloß drei Stunden auf den Beinen stand und seine Position im Übrigen nicht mehr änderte.
Davon ausgehend hat der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung Tierschutzinteressen nicht unerheblich beeinträchtigt wurden, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Zugunsten des Beschuldigten war dabei zu berücksichtigen, dass die Hinauszögerung der Euthanasie von der Ansicht und Hoffnung getragen war, dass sich der Gesundheitszustand des Tieres wieder bessern könnte. Im Übrigen lagen keine Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe vor. Die verhängte Strafe ist daher tat- und schuldangemessen und erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützt..
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