LVwG N LVwG-AV-266/001-2022

LVwG-AV-266/001-2022State Administrative CourtJun 22, 2022

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Mindestsicherung; Verfahrensrecht; anzuwendende Rechtslage;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-266/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.266.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, als Erwachsenenvertreter in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 11. Februar 2022, Zl. ***, betreffend die Einstellung von Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) gemäß § 50 Abs. 3 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das gemäß § 50 Abs. 3 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) geführte Verwaltungsverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18. November 2010 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin der Schutz bei Krankheit und die Bezahlung der notwendigen Behandlung ab 1. September 2010 (unbefristet) bewilligt.

1.2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 2022, Zl. *** wird die der Beschwerdeführerin „mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, *** vom 18.November 2010 gewährte Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, […] mit Ablauf des 31.12.2020 eingestellt“.

1.3. Begründend führt die belangte Behörde insbesondere aus, dass „Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ neu zu bemessen seien, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten würden und die Beschwerdeführerin nicht zu den hilfsbedürftigen Personen entsprechend dem NÖ SAG zähle und „daher eine Übernahme [in das NÖ SAG] nicht erfolgen“ habe können.

1.4. Weiters zitiert die belangte Behörde in ihrem Bescheid die §§ 6 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 und 21 Abs. 1 NÖ MSG sowie § 7 Abs. 1 und 2 NÖ SAG und führt schließlich aus, dass gemäß § 50 Abs. 3 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz

(NÖ SAG) allen am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des

NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2018, zugrunde zu legen seien.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer rechtzeitigen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass im vorliegenden Fall kein „offenes, noch nicht rechtskräftig erledigtes Verfahren betreffend Sozialhilfeleistungen“ vorliege. Weiters sei die Beschwerdeführerin auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen und hätte die belangte Behörde eine Neubemessung im Rahmen der aktuellen Gesetzeslage zu veranlassen gehabt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

4. Feststellungen:

Das Verfahren gemäß § 12 Abs. 1 und 4 NÖ MSG betreffend Leistungen zum Schutz bei Krankheit und Bezahlung der notwendigen Behandlung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2010, Zl. *** rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin der Schutz bei Krankheit und die Bezahlung der notwendigen Behandlung ab (bzw. seit) 1. September 2010 (unbefristet) bewilligt

5. Beweiswürdigung:

Die oben unter Pkt. 4 getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. ***.

6. Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), LGBl. 70/2019 lauten:

„§ 50

Übergangsbestimmungen

(1) Die auf der Grundlage des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, erlassene NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, gilt als Verordnung aufgrund dieses Gesetzes.

(2) (entfällt durch LGBl. Nr. 70/2019)

(3) Allen am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2018, zugrunde zu legen.

(4) Im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren ist für Leistungen, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, anzuwenden.

(5) Abs. 3 und Abs. 4 gelten auch für Beschwerdeverfahren.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben eine Neubemessung aller Dauerleistungen, die mit Bescheid nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid ab 1. Jänner 2021 durchzuführen, sofern nicht bereits eine Neubemessung erfolgte. Die Bescheide sind innerhalb von 4 Monaten zu erlassen und angemessen, maximal jedoch mit 12 Monaten zu befristen. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die Befristung entfallen. In diesen Bescheiden ist die ab 1. Jänner 2021 zustehende Höhe der Geldleistung festzusetzen und gegebenenfalls über den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzusprechen.

(7) Dauerleistungen, die im Rahmen des Privatrechts nach § 5 Abs. 4 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, gewährt wurden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2020 einzustellen.“

7. Erwägungen:

7.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung der Aktenlage, des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.2. Gemäß § 50 Abs. 3 NÖ SAG sind allen am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2018, zugrunde zu legen.

7.3. In den Materialien zu dieser Bestimmung wird Folgendes erläutert: „In Abs. 3 wird bestimmt, dass bei allen laufenden Verfahren betreffend Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs, welche vor dem 1. Jänner 2020 anhängig geworden sind und welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, bis zum 31. Dezember 2019 die Leistungen nach den Bestimmungen des NÖ MSG zu gewähren sind. Ab 1. Jänner 2020 sind die Leistungen entsprechend dieses Gesetzes zu gewähren. Damit wird dem durch den Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsatz, dass Sozialhilfeleistungen zeitraumbezogen sind, gefolgt“ (vgl. Motivenbericht zu NÖ SAG, Ltg.-690/A-1/50-2019, 56).

7.4. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheides ergibt, zog die belangte Behörde als Rechtsgrundlage für die spruchgemäße Einstellung der Leistungen der Beschwerdeführerin „§ 6 Abs 1, 12 Abs. 2 und 3 sowie § 21 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205, [und] § 50 Abs. 3 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG). LGBl. 70/2019 idgF“ heran.

7.5. Wie sich aus den unter Pkt. 4 getroffenen Feststellungen ergibt, wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18. November 2010, Zl. *** rechtskräftig der Schutz bei Krankheit und die Bezahlung der notwendigen Behandlung ab (bzw. seit) 1. September 2010 unbefristet bewilligt.

7.6. Vor diesem Hintergrund lag entgegen der Ansicht der belangten Behörde kein „noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren“ im Sinne des § 50 Abs. 3

NÖ SAG vor und hatte deshalb auch keine Einstellung der Leistungen aufgrund der von der belangten Behörde zitierten Bestimmungen des

NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBL. 9205 zu erfolgen.

7.7. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird und sich die Entscheidung auf den klaren Wortlaut des § 50 Abs. 3 NÖ SAG stützt (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011 mwN).

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